BVwG G306 2017807-1

G306 2017807-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G306 2017807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2017807.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015,

Zl. 80369507-107966391, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX am XXXX, gab der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der U-Haft, über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in Kenntnis gesetzt, an, ledig und ohne Obsorgepflichten zu sein sowie zuletzt am 11.03.2013 mit einem gültigen Reisepass von Ungarn kommend, mit dem Ziel im Bundesgebiet einen Diebstahl zu begehen, nach Österreich eingereist zu sein. Im Bundesgebiet verfüge er über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, weise aufgrund seiner unmittelbaren Verhaftung nach seiner Einreise auch keine Wohnsitzmeldungen auf und sei mittellos. Im Falle seiner Rückkehr nach Serbien habe er seitens seines Herkunftsstaates nichts zu befürchten.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 143 Satz 1 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 1/2 Jahren verurteilt.

Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF im Rahmen seiner - bereits in Serbien aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse und bestehenden Spielschulden angebahnt habenden - bewussten Mitwirkung in einer auf einen längeren Zeitraum angelegten serbischen kriminellen Vereinigung, welche sich als höchst organisiert und gewaltbereit ausweise, als deren Mitglied gemeinsam mit sechs weiteren Mitgliedern unter Verwendung von Waffen (Gaspistole und Äxte) den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt habe.

Mildernd sei dabei der bisherige ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise objektive Schadenswiedergutmachung, erschwerend die zweifache Klassifikation (kriminelle Vereinigung und Waffen) gewertet worden.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) vom 04.11.2014, wurde der BF, unter Verweis auf die bereits am XXXX erfolgte Einvernahme durch die LPD XXXX, darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes anhängig sei und ihm in einem unter Stellung bezughabender Fragen die Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte innerhalb der eingeräumten Frist beim BFA nicht ein.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.01.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.) Zudem wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mangels gültigen Aufenthaltstitels als unrechtmäßig erweise, der BF keine Bezüge zum Bundesgebiet aufweise und aufgrund seines gezeigten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine, eine Rückkehrentscheidung rechtfertigende, Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Dem BF sei angesichts des ihm angelasteten Verbrechens eine besonders verwerfliche innere Einstellung nachzusagen und erweise sich demzufolge einzig die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als adäquate Maßnahme zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG seien nicht erfüllt und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, zumal die unverzügliche Ausreise des BF vonnöten sei und keine Gefährdungen seiner Person im Herkunftsstaat fassbar seien.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2015 wurde dem BF seitens der belangten Behörde der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit per E-Mail am 23.01.2015 beim BFA eingebrachten, mit 23.01.2015 datierten, Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabzusetzen und den räumlichen Wirkungsbereich auf Österreich zu beschränken.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Höhe des verhängten Einreiseverbotes angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, dem Fehlen von Erschwernisgründen sowie der Aussicht des BF nach fünf Jahren aus der Haft entlassen zu werden, als überzogen erweise. Auch schließe die räumliche Ausdehnung des Einreiseverbotes auf die gesamten Mitgliedsstaaten die Besuchnahme seiner in Deutschland ansässigen Cousins aus.

Demzufolge und angesichts der sich positiv abzeichnenden Zukunftsprognose des BF, welcher seine Zeit in Haft sinnvoll nützen wolle und einer Arbeit während dieser nachgehen möchte, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Verhängen eines unbefristeten Einreiseverbotes als unzulässig erkennen müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste eigenen Angaben zu folge am 11.03.2013 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt weiterhin in Serbien.

1.2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes in Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung und unter Verwendung von Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt.

Der BF weist bis auf seine mit XXXX beginnenden und gegenwärtig aufrechten Anhaltungen in den Justizanstalten XXXX, XXXX und XXXX keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, weist Spielschulden und keine Vermögensmittel auf und verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich jedoch über in Deutschland lebende Cousins.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt und einen Deutschkurs besucht oder abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf das verhängte Einreiseverbot (Spruchunkt II.) erwuchs der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Ausspruches über die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltung in den genannten Justizanstalten beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Einreise des BF ins Bundesgebiet aus seinen eigenen Angaben vor der LPD XXXX.

Der festgestellte Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die mangelnden finanziellen Mitteln beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der LPD XXXX, worin der BF das Fehlen von finanziellen Mitteln explizit vorbrachte sowie keine seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ausschließenden Sachverhalte erwähnte, und auf dem oben beschriebenen Urteil des LG XXXX wonach der BF sich in tristen finanziellen Verhältnissen befindet und Spielschulden aufweist, sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte in der gegenständlichen Beschwerde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF keine dem widersprüchlichen Angaben getätigt hat und selbst vorbrachte, über keinerlei familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen und lediglich nicht näher beschriebene Cousins in Deutschland aufhältig seien.

Die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf der im Akt befindlichen Kopie des Urteiles des LG XXXX sowie auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einblick in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen und der Absolvierung bzw. Abschließung eines diesbezüglichen Kurses beruhen auf der Nichtbehauptung widersprechender Sachverhalte und der Nichtvorlage bezughabender Unterlagen.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird der BF weise eine positive Zukunftsprognose aufgrund seines Willens die Haft gewinnbringend zu nutzen auf, ist festzuhalten, dass angesichts der vom BF eingestandenen und vom Strafgericht erkannten tristen finanziellen Lage, jedenfalls eine die Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigende, Gefahrenquelle im Lichte der dem BF laut LG XXXX anhaftenden Spielschulden angezeigt sind. Sohin ist vom Vorliegen für einen Rückfall des BF sprechender Umstände (Schuldenlast) auszugehen, woran auch die beweisleere sinngemäße Behauptung sich zukünftig Wohl zu verhalten nichts zu ändern vermag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.2.2. Aufgrund der erfolgten Einschränkung der Beschwerde auf die Dauer des Einreiseverbotes und dessen räumlichen Wirkung erwuchs die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde in Rechtskraft und war gegenständlich nur über Spruchpunkt II. und III. iSd. § 27 VwGVG iVm. § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG abzusprechen

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. (vgl. VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153).

Gegenständlich ist dem BF nicht nur anzulasten bereits vor dessen Einreise nach Österreich den Entschluss gefasst zu haben, Straftaten im Bundesgebiet zu verüben sondern diese im bewussten Mitwirken in einer, als straff organisiert und gewaltbereit bekannten, kriminellen Vereinigung als deren Mitglied unter Unterstützung weiterer Mitglieder und unter der Verwendung von Waffen verübt zu haben. Jedoch schon das Verbrechen des Raubes stellt an sich schon angesichts der dabei gegen Personen gerichteten Drohungen oder Gewalttätigkeiten ein äußerst verpöntes Verhalten dar, welches intensiv in die Rechtssphäre der Bürger eingreift und nicht selten mit einer andauernden psychischen Belastung für die Betroffenen einhergeht. Dabei müssen teilweise auch Hindernisse gewalttätig überwunden und Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten mittels Gewalt oder Drohung veranlasst werden, was ein nicht unbeträchtliches Potenzial an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzte Hemmschwelle vom Täter abverlangt.

Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage und der ihm anhaftenden Spielschulden, keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Tilgung seiner Spielschulden durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird. Auch muss der Herkunft der dem BF anhaftenden Schulden Beachtung geschenkt werden, zumal Spielschulden keinesfalls bspw. jenen durch Wohnraumschaffung entstandenen gleichgehalten werden können, zumal dabei nicht auszuschließen ist, dass deren Ursache in einem Spielsuchtverhalten des BF zu finden ist und im Laufe der Zeit anwachsen werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Daran vermag der vom BF dargebrachte, der nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) an sich berücksichtigungswürdige Umstand des Verfügens über familiäre Anknüpfungspunkte in einem anderen Mitgliedsstaat nichts zu ändern, zumal diese aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des BF eine Relativierung erfahren müssen und hinter dieses zurückzutreten haben. So vermochten selbst die genannten familiären Bezüge und die bestehende Möglichkeit des Verlustes der Weiterführung der diesbezüglichen Beziehungen den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, sondern nahm dieser dies in Kauf.

Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF massiv beeinträchtigt und ist der BF in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf sein strafrechtliches Fehlverhalten eingegangen bzw. zeigte er dafür keine Einsicht. Dies kann auch nicht durch den Hinweis, dass er in der nunmehrigen Strafhaft bemüht sei diese positiv zu nutzen und einer Arbeit nachgehen zu wollen beschwichtigt werden.

Das private und familiäre Interesse an einem Verbleib in Österreich war nicht zu berücksichtigen, da zu Österreich weder verwandtschaftliche noch sonstige Beziehungen bestehen, der Aufenthalt des BF sich überwiegend auf Anhaltungen in Justizanstalten beschränkt und sich nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung somit die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig erweist.

Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bedarf es daher der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes und erscheint diese Dauer auch als angemessen und verhältnismäßig.

3.2.4. Mit § 53 Abs. 1 FPG wird der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser:

"Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten."

Art. 3 Z. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie lauten:

"Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

...

6. 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

... ."

"Artikel 11

Einreiseverbot

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

... ."

Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.

Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011).

Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen und keiner verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Einschränkung zugängig.

Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die beachtliche Verletzung österreichischer Strafrechtsnormen, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Vielmehr vermeinte der BF in seiner Einvernahme vor der LPD XXXX im Herkunftsstaat über keine Probleme zu verfügen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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