BVwG G311 2009341-2

G311 2009341-2Tribunal administratif fédéral10 mars 2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG G311 2009341-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2009341.2.00

Spruch

G311 2009341-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zl. 831903608/14831450, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 26.12.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, XXXX am 22.07.2013 verlassen zu haben und über Ungarn am 24.12.2013 nach Wien gereist zu sein. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Bruder bei der Gemeinde Straßenkehrer gewesen sei und 2001 gestorben sei. Es würde ihnen vorgeworfen, dass sein Bruder mit den Serben zusammengearbeitet habe. Dieser sollte auch von den Massengräbern gewusst haben. Aus diesem Grund würden sie von den Albanern, besonders von dem Polizisten XXXXbedroht. Da dieser bei der Polizei sei, werde auch nichts gegen ihn unternommen, auch wenn dieser ihn und seine Familie mit der Waffe bedrohe. Sie hätten ihn auch schon einmal angezeigt, aber es helfe nichts. Aus Angst um ihr Leben seien sie aus ihrer Heimat geflüchtet. Er habe Angst dass XXXX ihn und seine Familie töte.

Am 02.01.2014 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, statt, in welcher dieser auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass sein Bruder vor dem und während des Krieges als Straßenreinigungskraft gearbeitet habe. Dieser habe die Leichen jener Menschen, die während des Krieges auf offener Straße ermordet worden seien, abtransportieren müssen. Sein Bruder sei im Jahr 2001 verstorben. Vor ca. 2 Jahren hätten die Probleme begonnen. XXXX, der in seinem Stadtteil gelebt habe, habe von ihm (dem BF) die Auskunft gefordert, wo sein Bruder die Leiche seines verstorbenen Cousins vergraben hätte. Nach zwei oder drei Wochen habe XXXX zwei Personen in Zivil geschickt, die ein Ultimatum gestellt hätten, bis zu welchem er sagen müsste, wo die Leiche begraben sei. Dann hätten sie ihn mit der Pistole bedroht. Eines Tages hätten sie zu ihm gesagt, dass er ihnen "noch mehr erzählen" würde. Er habe am nächsten Tag das Haus verlassen und sich zu seiner Schwiegermutter begeben. Er sei einmal zu seinem Schwager gegangen, der einen Kiosk gehabt habe. Gegen 10:00 Uhr seien zwei Personen gekommen, die ihn und seinen Schwager mit einer Pistole bedroht und entführt hätten. Sie hätten sie in ein wenige Kilometer entferntes Dorf gebracht und dort in einem verlassenen Haus verprügelt. Dann hätten sie sie allein gelassen und wäre ihnen in dieser Zeit die Flucht gelungen. Sie seien gleich zur Polizei gegangen, jedoch wäre dort sein Gegner der Hauptpolizist gewesen und habe dieser ihn zusammen mit einem anderen Polizisten verprügelt. Er habe danach eine Ladung erhalten, sei jedoch in der Folge mit seiner Frau und den Kindern geflüchtet.

2. Mit Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 09.01.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom BF angeführten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Eine Rückkehrentscheidung verletze die Rechte des BF nicht und lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vor. Ferner wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

3. Mit dem am 23.01.2014 beim BFA eingebrachten und mit 14.01.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen, in eventu die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der zufolge seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, grob mangelhaft sei. Es handle sich hierbei bloß um die Aneinanderreihung von Textbausteinen. Zudem sei es nicht richtig, wenn die belangte Behörde ihm vorwerfe, dass er seine Fluchtgründe lediglich vage geschildert habe, vielmehr sei er in der Lage gewesen, ausführlich über seine Fluchtgründe zu berichten. Widersprüche würden in seinem Vorbringen nicht vorliegen. Aufgrund der schwierigen Situation im Kosovo hätte ihm subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Zudem herrsche im Kosovo große Polizeikorruption und wäre ein wirksamer Schutz durch die Behörden nicht gegeben. Insbesondere, wenn Angehörige der Polizei involviert seien, sei kein Schutz gegeben. Da die belangte Behörde es bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterlassen habe, sein Privat- und Familienleben bei einer Abwägung miteinzubeziehen, liege ein weiterer Verfahrensmangel vor. Darüber hinaus sei ihm, da anzunehmen sei, dass bei seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK drohe, die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ.:

XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe im Weiteren dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er beherrscht darüber hinaus Serbisch in Wort und Schrift.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie den Herkunftsstaat Kosovo am 22.07.2013 und reiste von dort zunächst nach Ungarn, wo er am 23.07.2013 einen Asylantrag gestellt hatte, am 24.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist Lebensgefährte der mit ihm eingereisten XXXX, StA. Kosovo, und Vater der folgenden minderjährigen Kinder, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige sind und mit dem BF und seiner Lebensgefährtin derzeit in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben:

der Sohn XXXX;

der Sohn XXXX;

der Sohn XXXX;

der Sohn XXXX;

Am XXXX wurde in Ungarn der mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Sohn XXXX geboren, der ebenfalls mit dem BF und seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder sowie der Lebensgefährtin des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

Der BF verfügt abgesehen von den mit ihm nach Österreich gereisten Kindern und seiner Lebensgefährtin über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis zum 12.02.2014 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Der BF war zwischen 16.01.2014 und 20.02.2014 im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er hat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Österreich verlassen und ist mit seiner Lebensgefährtin und seinen fünf minderjährigen Kindern nach Deutschland gereist, von wo aus er mit seiner Familie am 08.07.2014 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde."

Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

"Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat zum Beleg seiner Identität seinen kosovarischen Reisepass, ausgestellt am 22.05.2012, sowie seinen Personalausweis im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass dieser vor dem BFA ausdrücklich angegeben hat, gesund zu sein und keinerlei Medikamente einzunehmen (AS 39 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF und seine Familienangehörigen nach Deutschland weitergereist sind und von dort am 08.07.2014 nach Österreich rücküberstellt wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 14.07.2014 (OZ 2).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, allenfalls einen Deutschkurs besucht oder einen solchen erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren ausdrücklich verneint und von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den persönlichen Lebensumständen sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF seit 21.02.2014 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Zentrale Melderegister).

Die Feststellung betreffend den Umstand, dass der BF bis zum 12.02.2014 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr seiner Person nicht glaubhaft dartun: Zu folgen ist der belangten Behörde zunächst, wenn diese in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass das Vorbringen des BF zur Fluchtgeschichte in wesentlichen Aspekten zu jenem seiner Frau im Widerspruch steht und schon dies indiziert, dass die vom BF vorgetragene Fluchtgeschichte lediglich eine erfundene Rahmengeschichte darstellt, die jedoch nicht auf selbst erlebten Umständen basiert. So fällt auf, dass die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin bereits in chronologischer Hinsicht massiv voneinander abweichen. Während etwa der BF angab, dass der Erstkontakt mit der Person, von welcher die Bedrohung primär ausgegangen sein soll (XXXX) im März 2013 erfolgt wäre (AS 49 des Verwaltungsaktes), gab im Gegensatz dazu seine Lebensgefährtin an, dass sich XXXX mit dem Wunsch, zu erfahren, wo die Leiche seines Cousins begraben sei, erstmals im Juni 2013 an den BF gewandt habe (AS 51 des Verwaltungsaktes). Noch gravierender erscheint jedoch, dass die Angaben des BF und jene seiner Lebensgefährtin auch bezüglich des Zeitpunktes der angeblichen Entführung des BF durch jene beiden Männer insofern divergieren, als der BF erklärte, dass die Entführung seiner Person und seines Schwagers ca. zwei Wochen nach dem Vorfall, als ihn in der Nacht die Männer aufgesucht und bedroht hätten, stattgefunden habe (AS 53 des Verwaltungsaktes) und seine Lebensgefährtin widersprüchlich hierzu angab, dass die Entführung direkt am folgenden Tag nach jenem Vorfall erfolgt wäre (AS 53 Verwaltungsaktes). Es ist völlig klar, dass es sich bei der gewaltsamen Entführung des BF nach menschlichem Ermessen um einen sowohl für diesen selbst als auch für seine Lebensgefährtin höchst dramatischen Vorfall von entsprechender Einprägsamkeit gehandelt haben müsste, sodass objektiv keinesfalls nachvollziehbar ist, dass die betreffenden Umstände vom BF und seiner Lebensgefährtin bereits in zeitlicher Hinsicht derart massive Widersprüche aufweisen und der mangelnde Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte evident wird. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich der BF auch bezüglich der näheren Umstände, wie seine Lebensgefährtin von seiner Entführung erfahren haben soll, in Widersprüche verstrickt hat: Während der BF zunächst auf die Frage, wann er seiner Frau von seiner Entführung erzählt habe, erklärte, dass diese das "im Kiosk mitbekommen" habe (AS 53 des Verwaltungsaktes) und diese Aussage unmissverständlich indiziert, dass die Lebensgefährtin des BF selbst Zeugin der Entführung ihres Mannes gewesen ist, korrigierte sich der BF nach Rückfrage, ob seine Lebensgefährtin vor Ort gewesen sei, dahingehend, dass sie "doch nicht" anwesend gewesen sei, sondern Nachbarn seiner Frau von der Entführung berichtet hätten, um dann schließlich zu behaupten, dass seine Frau durch Polizeibeamte, die auf Polizeistreife gewesen seien und diese aufgehalten hätten, von seiner Entführung informiert worden sei (AS 55 des Verwaltungsaktes). Auch diese Widersprüche im Vorbringen des BF verdeutlichen, dass es sich bei seiner Fluchtgeschichte nur um eine erfundene Rahmengeschichte handelt, deren Details dieser mangels entsprechender Vorbereitung nicht schlüssig vorzubringen imstande war. Letztlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffenderweise ausgeführt, dass sich die Unglaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte dadurch ergebe, dass die Schilderung des BF bezüglich des Vorfalles, bei welchem er zu Hause von Männern aufgesucht und bedroht worden sei, nachdem ihn zuvor der Mann namens XXXX persönlich bedroht habe, wiederum von den Angaben seiner Lebensgefährtin abweicht. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass der BF davon gesprochen hat, dass bei jenem Vorfall lediglich zwei Männer bei ihnen zu Hause erschienen seien (AS 51 des Verwaltungsaktes), wohingegen seine Lebensgefährtin in dem Zusammenhang angab, dass drei Männer bei ihnen gewesen seien (AS 53 des Verwaltungsaktes). Weiters hat die Lebensgefährtin des BF angegeben, dass die Männer, bevor der BF und seine Lebensgefährtin diese noch sehen hätten können, sich als "Polizei" ausgegeben und gemeldet hätten (AS 53 des Verwaltungsaktes), während nach Angaben des BF die Männer von draußen gerufen hätten, dass sie wegen eines Autoreifens gekommen seien (AS 51 des Verwaltungsaktes). Widersprüchlich ist zudem, dass die Lebensgefährtin des BF diesen Vorfall dahingehend schilderte, dass der BF von einem Mann lediglich gehalten "und geschubst" worden sei und sie dann ohnmächtig geworden wäre (AS 53 des Verwaltungsaktes), während der BF sogar davon berichtete, dass ihm einer der Männer eine "Pistole in den Mund geschoben" habe (AS 53 des Verwaltungsaktes). Auch diese unterschiedlichen Schilderungen desselben Vorfalles lassen letztlich nur den Schluss zu, dass die vom BF und seiner Lebensgefährtin vorgebrachte Fluchtgeschichte ein erfundenes Konstrukt ist und ihre Angaben nicht wahren Umständen entsprechen.

Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben ist dem BF entgegenzuhalten, dass ein derartiges Fehlverhalten seitens einzelner Organwalter wie das von ihm behauptete zwar freilich inakzeptabel ist, jedoch keine Hinweise dafür gegeben sind, dass die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates generell korrupt oder funktionsunfähig wären. So geht auch aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen hervor, dass es genügend Polizeistationen im ganzen Land gibt, wo man grundsätzlich Anzeige (freilich auch wegen behördlichen Fehlverhaltens) erstatten kann und ist eine solche Anzeigenerstattung nicht nur direkt bei der Polizei möglich, sondern auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsmann-Institution (Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Auch wird in den eben erwähnten Länderfeststellungen explizit erwähnt, dass Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen der KP (Kosovo Police) zwar nicht ausgeschlossen werden können, jedoch die Möglichkeit für eine Person, die kein Vertrauen in die Dienste der KP hat, besteht, sich auch direkt an UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden und darüber hinaus der Ombudsmann konsultiert werden kann (wie oben), sodass insgesamt betrachtet Anhaltspunkte für eine Unwilligkeit seitens der kosovarischen Behörden, dem BF vor einem etwaigen behördlichen Fehlverhalten Schutz zu bieten, nicht gegeben sind.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nämlich vorbrachte, dass er von einem Polizeibeamten, der in seinem Heimatort gewohnt habe, massiv bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass seinem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generell gegen Angehörige dieser Volksgruppe gerichtete Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma im Kosovo nicht vorliegt.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und seine Familienangehörigen durch die Aufnahme der von ihm bislang ausgeübten Tätigkeit (als Elektriker) oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF abgesehen von seinen mit ihm nach Österreich gereisten Kindern und seiner ebenfalls mitgereisten Lebensgefährtin keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Dezember 2013, der zudem durch seine Ausreise nach Deutschland (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) und der sodann erfolgten Dublin-Rücküberstellung nach Österreich am 08.07.2014 eine Unterbrechung erfuhr, nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen."

Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß

§ 8 iVm § 23 ZustG mit 08.09.2014 in Rechtskraft.

5. Am 14.10.2014 wurde der BF gemeinsam mit seiner Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX den gegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF neben seinen bisherigen Personalien an, mit seiner Lebensgefährtin nunmehr verheiratet zu sein. Der BF habe schon einmal einen Asylantrag in Österreich gestellt. Danach habe er noch einen Asylantrag in der Schweiz stellen wollen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er wieder nach Österreich müsse. In der Schweiz habe der BF mit seiner - nunmehr wieder schwangeren - Frau und den fünf Kindern in einem Heim gelebt und sich dort von März bis zum 14.10.2014 aufgehalten. Als Fluchtgrund gab der BF neuerlich an, im Herkunftsstaat Probleme mit Albanern zu haben. Er hätte diesen Personen einen Betrag von EUR 70.000,00 bezahlen sollen, andernfalls würde seine Frau getötet werden, welche zu dieser Zeit schwanger gewesen sei. Die Familie habe dann ihre Sachen gepackt und sei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF, dass er und seine Familie dort umgebracht werden würden. Eine der die Familie des BF bedrohenden Personen sei Polizist. Der BF habe dies der Polizei mitteilen und sich beschweren wollen. Danach hätten die Drohungen begonnen.

6. Am 21.10.2014 unterfertigte der BF die Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vor seiner Einvernahme zur diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs durch das BFA werde eine Rechtsberatung stattfinden.

7. In einer weiteren Einvernahme am 22.10.2014 legte der BF im Beisein eines Rechtsberaters nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt dar, dass es in Österreich sehr schön gewesen sei. Er habe für sich und seine Familie 3 oder 4 Zimmer zur Verfügung gehabt und auch Essen und Trinken. Er hätte damals in Österreich einige Probleme gehabt. Zuerst sei er wegen den Problemen im Kosovo geflüchtet und dann wegen den Problemen in Österreich. Im Lager in XXXX gebe es viele Albaner und jeder könne dort lesen, wer wohin transferiert werde. Man habe die Familie des BF in seiner Unterkunft in der XXXX aufgespürt und die Nachbarn über den BF ausgefragt. In der Nacht - glaublich am 12. oder 13. Februar - gegen 1 Uhr habe jemand mit der Faust gegen die Wohnungstüre geschlagen. Von der Terrasse aus habe der Sohn ein schwarzes Auto der Marke Golf und Albaner erkannt. Am selben Tag gegen 05:00 Uhr Früh sei die Familie nach Deutschland geflüchtet. Dem BFA habe der den Vorfall nicht mitgeteilt. Als der BF von den Nachbarn erfahren habe, dass er gesucht werde, habe er sich an die XXXX gewandt und um eine andere Unterkunft ersucht. Die Gründe dafür habe er jedoch nicht genannt, da dort Albaner arbeiten würden. Asyl zu bekommen, sei für ihn und seine Familie ein Schutz. Er sei nicht freiwillig nach Österreich gekommen. Seine Kinder hätten Angst und würden sich "nass machen" wenn jemand an der Tür klopfe.

Seine Frau sei wieder schwanger. In der Schweiz hätten die Ärzte bei einer Kontrolle herausgefunden, dass seine Frau eine Blutvergiftung habe und es sein könne, dass die Frau und das ungeborene Kind sterben könnten.

Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz führte der BF lediglich an, dass er nur Schutz brauche. Es ginge um das Leben und nicht um Essen oder Trinken oder um ein Haus. Der BF verzichtete auf die Erörterung der herkunftsstaatsbezogenen Länderfeststellungen. Eine Ausfertigung der Länderfeststellungen wurde dem BF mit einer Abschrift der Niederschrift der gegenständlichen Einvernahme ausgehändigt.

8. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 14.10.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde zur Person des BF festgestellt, dass seine genaue Identität feststehe und er derzeit an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde. Zum Begehren des BF auf internationalen Schutz wurde festgestellt, dass im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Auch zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich traf die belangte Behörde Feststellungen. Dieses habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Darüber hinaus wurden länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF getroffen und darauf Bezug nehmend festgestellt, dass sich auch die Lage in dieser Hinsicht gegenüber dem abgeschlossenen Vorverfahren nicht geändert habe.

Beweiswürdigend legte die Behörde dar, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des im Vorverfahren vorgebrachten darstellen würde. Dieses sei wiederum schon damals als nicht glaubwürdig qualifiziert worden, sodass auch das nunmehrige, auf das frühere Vorbringen aufbauende und dieses nur noch steigernde als nicht glaubwürdig zu bewerten sei.

Das BFA könne für den Fall einer Rückkehr des BF in den Kosovo auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Lage im Kosovo oder die persönliche Situation des BF dort seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren maßgeblich geändert habe.

In rechtlicher Hinsicht sei daher von einer entschiedenen Sache iSd.

§ 68 Abs. 1 AVG auszugehen.

9. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.11.2014 durch persönliche Übernahme gemäß § 24 ZustG ordnungsgemäß zugestellt.

10. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der gesamten Familie (durch Vollmacht ausgewiesen) der XXXX wurde unter anderem auch gegen den gegenständlichen Bescheid bezüglich des BF Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Ehefrau des BF neue Tatsachen ergeben hätten bzw. sich der Sachverhalt geändert habe. Der Inhalt der Beschwerde bezog sich lediglich auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers. Weiteres Vorbringen in Bezug auf die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Bezug auf die Fluchtgründe des BF wurde nicht erstattet.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein medizinisches Gutachten betreffend einer neurologischen Erkrankung der Ehefrau des BF, sowie hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf das ungeborene Kind der BF einholen, der BF und ihrer Familie den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; in eventu der fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Ehefrau des BF die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Vollmacht des Rechtsvertreters vom 17.11.2014;

Ärztlicher Kurzbericht und Blutbefund vom 11.11.2014 des Bezirkskrankenhauses XXXX; in diesem wurde seitens des Krankenhauses die stationäre Aufnahme und neurologische Vorstellung dringend angeraten. Laut Vermerk wurde dies abgelehnt und ein Revers unterschrieben.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.11.2014 vorgelegt und sind am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

12. Am 09.12.2014 wurde vom Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/9, die Abmeldung des BF und seiner Familie bekannt gegeben, da diese ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle Nord unabgemeldet verlassen hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes im gegenständlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Strafregisterauszug ein.

In Ansehung dieser Beweismittel war der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie das Vorbringen des BF als unstrittig festzustellen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 18.11.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Beschied weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragsstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

2.2.2. Fest steht, dass der erste Asylantrag des BF vom 24.12.2013 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und der BF aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Festgestellt wurde auch, dass der BF im Gefolge dessen das Bundesgebiet verlassen hat und in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ehe er am 14.10.2014 nach erfolgter Dublin-Rücküberstellung den gegenständlichen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit dem nun bekämpften Bescheid des BFA vom 07.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestandes der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2.3. Im nunmehrigen Verfahrensgang brachte der BF zuerst neuerlich vor, dass er im Herkunftsstaat Probleme mit Albanern habe, insbesondere auch mit einem albanischen Polizisten, weshalb die Erstattung einer Anzeige keinen Sinn gemacht habe und der BF mit seiner Familie geflüchtet sei. In einer weiteren Einvernahme am 22.10.2014 erweiterte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass ihn die Albaner, mit welchen er im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, in Österreich aufgespürt hätten, in der Unterkunft der Familie in der XXXX nach ihm gesucht hätten und nachts an die Tür seiner Wohnung geklopft hätten. Dies sei Mitte Februar 2014 gewesen. Der BF sei mit seiner Familie in derselben Nacht nach Deutschland geflüchtet. Dem BFA habe er den Vorfall nicht mitgeteilt. Am 08.07.2014 wurde der BF mit seiner Familie von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet mittels Dublin-Rücküberstellung zurückgeführt.

Wie schon aus der ausführlichen Entscheidungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren zu gewinnen war, kam der Behauptung des BF über seine angebliche Bedrohung durch Albaner schon bisher keine Glaubwürdigkeit zu.

Mit seinem Hinweis im gegenständlichen Verfahren, er werde entgegen der früheren Feststellungen des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin in der behaupteten Form bedroht, wiederholte er neuerlich nur sein früheres Vorbringen. Darüber hinaus brachte er als einzige konkrete Neuerung vor, von genannten Albanern in Österreich aufgespürt worden zu sein und deshalb mit seiner Familie nach Deutschland geflüchtet zu sein. Diese Ereignisse haben bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX stattgefunden.

Da sich somit auch der im zweiten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX und vor der Ausreise in die Schweiz bezog bzw. dem nur im oben dargestellten Einzelaspekt neuen Vorbringen im Hinblick auf die schon bisher festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit des BF kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war aus Sicht des erkennenden Gerichts keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der allfälligen Schutzgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gegenständlichen Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.

In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens war der BF im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahrensgang zu verweisen und lag im gegenständlichen Verfahren res iudicata vor.

2.2.4. Überdies fehlte es der behaupteten Sachverhaltsänderung auch an Relevanz für eine neuerliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes iSd. § 8 AsylG.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wurde vom BFA in Bezug auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zutreffend festgestellt, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat sowie das Privat- und Familienleben des BF seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der relevanten Entscheidung vom XXXX festgestellt, dass es sich beim BF zum einen um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, der seinen eigenen Aussagen im bisherigen Verfahrensgang wie auch im nunmehrigen Verfahren folgend ehemals im Kosovo berufstätig war und schon aufgrund seines früheren Erwerbseinkommens bisher in keiner finanziellen Notlage war. Zum anderen stammt der BF aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund lagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des BFA vor, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer existentiellen Bedrohung in Ermangelung der Befriedigung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse ausgesetzt sein könnte.

Auch gravierende gesundheitliche Einschränkungen, die allenfalls Relevanz im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 EMRK entfalten würden, hat der BF in Bezug auf seine Person im Verfahren nicht vorgetragen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung des BFA ergaben.

Soweit der BF auf die psychische Situation seiner Gattin sowie auf deren Schwangerschaft hinweist, ist er zunächst auf den von ihr vorgelegten Arztbrief des BezirkskrankenhausesXXXXzu verweisen, wonach sie selbst die vom Krankenhaus angeratene stationäre Aufnahme abgelehnt hat und das Spital verlassen hat. Weitere medizinische Unterlagen hat sie nicht vorgelegt. Hinsichtlich des genannten Geburtstermines (27.02.2015) ist festzuhalten, dass diesbezügliche Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich waren, da sowohl der BF und seine Gattin am 09.12.2014 die Betreuungsstelle Nord verlassen und seither keine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vorliegt. Aufgrund dieser Umstände war von einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Gattin des BF nicht auszugehen.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist daher nicht erkennbar, dass die Rückführung der Gattin des BF in den Kosovo zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Wie soeben ausgeführt, haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der BF ergeben.

Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. In diese Richtung haben weder der BF selbst noch sein Vertreter ansatzweise ein relevantes Vorbringen getätigt.

2.2.5. Da somit im gegenständlichen Fall keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG zu beurteilen wären, und der BF wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, war im Sinne der oben zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angezeigt erscheinen ließe.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. In der Beschwerde wurde in Bezug auf die beschwerdeführende Partei keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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