BVwG W114 1429332-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1429332.1.00
Spruch
W114 1429332-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger aus Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Der BF erstattete zum Asylantrag im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (polizeiliche Erstbefragung am 17.08.2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2012):
Er stamme aus Bangladesch, sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei Moslem, sunnitischen Glaubens. Er sei im Juni 2011 schlepperunterstützt aus Bangladesch geflüchtet. Er sei, so wie sein Vater Mitglied der BNP und werde in Bangladesch aus politisch motivierten Gründen von den Behörden und von Mitgliedern der dort herrschenden Awami League wegen der Ermordung eines prominenten politischen Gegners verfolgt. Er habe jedoch diesen Mord nicht begangen. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch würde ihm nicht nur die Verhaftung, sondern in letzter Konsequenz auch entweder eine langjährige Gefängnisstrafe oder seine Hinrichtung bzw. Ermordung drohen. Er sei politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen gegen die derzeit regierende Awami League teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Ermordung des politischen Gegners sei er nicht am Tatort gewesen, was von seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder bezeugt werden könnte. Er habe ein Alibi. Er sei bereits inhaftiert gewesen, jedoch gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Kurz nach seiner Freilassung sei jedoch ein weiterer Haftbefehl erlassen worden, welcher noch offen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründet seine Entscheidung im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass der BF seinen Fluchtgrund nicht glaubwürdig, nachvollziehbar und substantiiert wiedergegeben habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Verfolgung oder Bedrohung in Bangladesch ausgesetzt gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.09.2012, die fristgerecht beim Bundesasylamt am 11.09.2012 einlangte. Im Wesentlichsten zusammengefasst führte dabei der BF aus, dass das Bundesasylamt die objektive Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens im Asylverfahren weitgehend unbeachtet gelassen habe. Das Bundesasylamt stütze sich im Wesentlichen nur auf seine persönlichen Angaben und bewerte diese als unglaubwürdig, ohne jedoch selbst entsprechende Ermittlungen anzustellen. Der BF habe dargelegt, dass im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ihm eine lange Haftstrafe und unter verschärften Bedingungen sogar die Todesstrafe drohe. Der gegen den BF erhobene strafrechtliche Vorwurf (Mord) stehe in kausalem Zusammenhang mit seiner politischen Aktivität. Die entsprechende Anzeige sei auf Betreiben von Anhängern des politischen Gegners erfolgt. Es liege eine asylrelevante Verfolgungsgefahr vor, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Mit Schriftsatz, welcher am 21.09.2012 im Asylgerichtshof eingelangte, führte der BF noch einmal sehr detailliert die Gründe für seine Flucht aus Bangladesch aus, und legte auch verschiedene Unterlagen, die in Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stehen sowie einen entsprechenden darauf Bezugnehmenden Zeitungsartikel vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.11.2012 legte der BF darüber hinaus auch diverse medizinische Befunde vor. Mit Schreiben vom 04.12.2012, vom 17.12.2012, vom 19.03.2013 und vom 26.03.2013 legte er weitere Dokumente betreffend seinen Aufenthalt in Österreich vor.
Der BF, nunmehr vertreten durch XXXX, übermittelte an das Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2014 einen Schriftsatz, in dem der BF noch einmal auf sein bisheriges Fluchtvorbringen verwies. Er führte aus, dass in Bangladesch noch immer ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn wegen eines Mordfalles bestehe. Dieser sei bereits an heimatstaatliche Gerichte weitergeleitet worden. Der BF habe sich aufgrund des Mordvorwurfes auch einige Tage im Gefängnis befunden. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch Vorlage eines FIR, einer Kopie des Haftbefehles, des Übermittlungsansuchen an das Gericht, weitere Gerichtsunterlagen und zwei bezugnehmende Zeitungsberichte. Mit diesem Schriftsatz wurden auch weitere medizinische Befunde sowie ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses - A2-Grundstufe Deutsch 2 - vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist ledig, kinderlos und reiste am 17.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF war bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch politisch aktiv und engagierte sich für die politische Partei BNP. Sein Vater ist ebenfalls aktiver Politiker in dieser Partei.
Zwischen Anhängern der politisch rivalisierenden Parteien in Bangladesh kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Bei solchen Auseinandersetzungen kommt es auch zu Handgreiflichkeiten, die dazu führen, dass Personen verletzt oder sogar getötet werden.
Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der BNP und der Awami League kam es am 30.05.2010 zu einer gewaltvollen Auseinandersetzung, in welcher ein prominentes Mitglied der Awami League getötet wurde. Auf Betreiben der Awami League wurden mehrere Personen, unter anderem auch der BF bezichtigt, an der Ermordung des prominenten Mitgliedes der Awami League beteiligt gewesen zu sein. Daher wurde Anzeige gegen den BF erhoben und dieser in Untersuchungshaft genommen. Er verbrachte mehrere Tage im Gefängnis und wurde vorläufig gegen Entrichtung einer Kaution auf freien Fuß gesetzt. Der BF suchte bei seiner Familie und Parteikollegen Rat, welche ihm empfahlen, Bangladesch zu verlassen, da er Gefahr laufen würde, erneut verhaftet und letztlich verurteilt (lange Haftstrafe oder sogar Todesstrafe) zu werden.
In Bangladesch besteht ein aktiver Haftbefehl gegen den BF, da ihm zur Last gelegt wird, an der Ermordung eines prominenten Mitgliedes der Awami League beteiligt gewesen zu sein. Dem BF droht eine Verhaftung und Verurteilung in einem Verfahren, wobei für das Delikt der Ermordung auch die Todesstrafe verhängt werden kann.
Aus Angst vor Verhaftung und Verurteilung hat der BF Bangladesch verlassen. Der Haftbefehl ist landesweit vollstreckbar. Es existiert keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des BF sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen unbedenklichen diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des BF in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht. Der BF hat seine Angaben wiederholt und gleichbleibend vorgebracht. In seinem Fluchtvorbringen haben sich keine Widersprüche ergeben. Er hat alle Fragen in den Einvernahmen lebensnah beantwortet. Zudem hat er im Beschwerdeverfahren einen ihn betreffenden Haftbefehl und eine ihn betreffende Anzeige vorgelegt, von denen davon ausgegangen werden muss, dass sie echt sind und der Wahrheit entsprechen, zumal sie in vorgelegten Zeitungsartikeln Deckung finden. Dass es zwischen Anhängern der BNP und Anhängern der Awami League in Bangladesch zu Auseinandersetzungen kommt, ergibt sich aus allgemein zugänglichen Länderinformationen, die sowohl dem Bericht der Staatendokumentation als auch allgemeinen Informationen über Bangladesch im Internet entnommen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach den Ausführungen des BF kein Glaube zu schenken sei. Vielmehr ergibt es sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen, dass das Fluchtvorbringen glaubwürdig geschildert wurde und tatsächlich davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch Gefahr laufen würde, verhaftet, verurteilt und allenfalls sogar hingerichtet zu werden.
Die Feststellung, dass in Bangladesch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründet sich auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des BF und aus dem Umstand, dass ein gegen den BF aufrechter Haftbefehl im gesamten Staatsgebiet von Bangladesch vollstreckbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).
Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018) erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Es ist dem BF gelungen, Verfolgung und (wieder) drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss die Verfolgung durch eine gegnerische politische Partei und durch die Behörden seines Herkunftsstaates befürchten. Es ist bekannt, dass einerseits er selbst aber vor allem sein Vater aktive Mitglieder der oppositionellen politischen Partei BNP sind. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BFr mit Verfolgung bis zur Tötung rechnen muss. Die Verfolgung, die er solcher Art zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in seiner politischen Gesinnung (zur Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer politischen Organisation VwGH 29.10.1993, 92/01/0985; 21.4.1994, 94/19/0291; 28.4.1995, 93/18/0146; 21.9.1995, 93/18/0182; 22.1.1998, 96/18/0578; 12.3.2002, 98/18/0207; 25.3.2003, 2001/01/0169).
Dem BF steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil die Verfolgung durch politische Gegner und durch die Behörden auf dem ganzen Staatsgebiet Bangladesch' droht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb Bangladesch' aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Dem BFr war daher Asyl zu gewähren, dh. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.