BVwG W170 2000728-1

W170 2000728-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2015

Regest

Amtssachverständiger, Bausubstanz, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W170 2000728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000728.1.00

Spruch

W170 2000728-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Berufungswerberin XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.3.2006, Zl. 45.254/4/2005, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Villa in 1170 Wien, XXXX (im Folgenden: Objekt).

Eigentümerin des Objekts war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes die XXXX, seit 14.10.2008 ist Eigentümerin des Objekts Frau XXXX.

2. Im Akt liegt ein im September 2005 datiertes Gutachten einer XXXX ein. Dieses besteht aus einem Befund - im Wesentlichen einer Beschreibung des Äußeren und Inneren des Objekts - und einem Gutachten im engeren Sinne, in dem die künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objekts begründet wird.

Am 12.9.2005 langte beim Bundesdenkmalamt die Honorarnote einer XXXX ein, die für die Erstellung des "Unterschutzstellungsgutachtens" für das Objekt einen Betrag von € 200,-- in Rechnung stellte, der dieser auch angewiesen wurde.

Offenbar im Oktober 2005 fand eine Besichtigung des Objekts statt, wie einem Aktenvermerk von HR XXXX vom 28.10.2005 zu entnehmen ist. Allerdings ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen, welches Organ des Bundesdenkmalamtes diese Besichtigung vorgenommen hat.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 23.11.2005, Gz. 45.254/1/2005, an die damalige Eigentümerin des Objekts und die Amtsparteien wurde das Gutachten im Wesentlichen wortgleich (es finden sich lediglich stilistische Änderungen) dem Parteigehör unterzogen. Im Schreiben wird ausgeführt, dass es sich beim Gutachten um eines von HR XXXX XXXX erstelltes handle. Eine Erwähnung von XXXX findet sich im gegenständlichen Schreiben nicht.

Dieses Gutachten wurde den Parteien am 28., 29. bzw. 30.11.2005 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2005 erstattete der Vertreter der damaligen Eigentümerin Einwendungen gegen das Gutachten. Das Objekt befände sich auf Grund von aktuellen Umbauarbeiten nicht mehr in dem vom Gutachten beschriebenen Zustand. Die bisher vorgenommenen Veränderungen wurden näher beschrieben, auch wurde auf Unstimmigkeiten im Gutachten hingewiesen (so sei die Originalität der im Souterrain gelegenen Garage angesichts einer automatischen Toröffnungsanlage, welche zweifelsfrei nicht aus der Epoche der Wiener Werkstätte stamme, nicht nachvollziehbar). Weiters gebe es im Cottageviertel des 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirks hunderte Objekte wie das gegenständliche Objekt, bei denen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht gegeben sei. Es werde beantragt, den Baumeister des Umbaus zeugenschaftlich einzuvernehmen, einen Lokalaugenschein vorzunehmen und die beabsichtigte Stellung unter Denkmalschutz "zu versagen".

3. Ohne weitere Ermittlungen wurde vom Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 21.3.2006, Gz. 45.254/4/2005, festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend wurde auf das "von HR XXXXerstellte Amtssachverständigen-Gutachten" verwiesen und die Stellungnahme des Vertreters der damaligen Eigentümerin im Schriftsatz vom 20.12.2005 dargestellt. Im Rahmen eines Lokalaugenscheins sei schon auf die in der Stellungnahme angeführten Argumente verwiesen worden und sei auf Grund des sensibel durchgeführten Umbaus keineswegs der Denkmalcharakter des Objekts beeinträchtigt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde der damaligen Eigentümerin am 27.3.2006, den Amtsparteien am 24. bzw. 27.3.2006 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 7.4.2006, beim Bundesdenkmalamt am 10.4.2006 eingelangt (eine Kopie des Kuverts, mit dem die Berufung laut Vermerk beim Eingangsstempel eingelangt sei, findet sich nicht im Akt), wurde gegen den unter 3. dargestellten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und mit näherer Begründung unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 20.12.2005 verwiesen sowie ausgeführt, dass es durch den erfolgten Umbau zu erheblichen Veränderungen am Objekt gekommen sei. Diese wurden näher dargestellt.

Daher entspreche das Gutachten nicht der Realität zum Unterschutzstellungszeitpunkt und habe die Behörde auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 20.12.2005 keinerlei Bezug genommen.

Auch sei die für die Unterschutzstellung notwendige Einmaligkeit und Seltenheit des Objekts nicht vorhanden, es bestünden in Wien eine große Anzahl ähnlicher Häuser.

Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.

5. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 24.4.2006, Gz. 45.254/1/2006, wurde das Rechtsmittel samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt; ohne weitere Ermittlungen wurde die nunmehrige Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten von der Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden dem Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 20.1.2015, Gz. W170 2000728-1/2Z, Fragen zu den mit dem Gutachten befassten Personen gestellt.

Laut Antwort des Bundesdenkmalamtes vom 30.1.2015, Gz. BDA-45254/obj/2015/0001-allg, habe XXXX die Erhebungen durchgeführt und als "Gutachtensvorschlag" zusammengefasst. Die Amtssachverständige HR XXXX habe diesen Vorschlag geprüft, wortgleich übernommen und gegenüber der damaligen Generalkonservatorin freigegeben. Es habe eine Besichtigung des Objekts durch XXXX stattgefunden. XXXX, der der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens erteilt worden sei, sei zu keinem Zeitpunkt Bedienstete des Bundesdenkmalamtes gewesen, die von dieser als Subunternehmerin beschäftigte XXXX sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung karenzierte Vertragsbedienstete des Bundesdenkmalamtes gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens

1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 27.3.2006 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei spätestens am 10.4.2006 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.

Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG), noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG), normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).

Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 2.3.2015), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels die XXXX Eigentümerin des Objekts war jedoch im laufenden Verfahren Frau XXXX grundbücherliches Eigentum erworben hat und damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin und somit nunmehr als Beschwerdeführerin in das gegenständliche Verfahren eingetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit Frau XXXX weiterzuführen und abzuschließen.

Wie oben schon ausgeführt war die (damalige) Berufung rechtzeitig und ist nicht zu sehen, dass diese aus anderen Gründen unzulässig war oder nunmehr sein sollte.

6. Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG ist ein Denkmal ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die Bestimmungen des DMSG sind nach der leg.cit. auf ein Denkmal allerdings nur anzuwenden, wenn dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz DMSG kann diese Bedeutung dem Gegenstand für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.

Während die Frage, ob an der Erhaltung des Denkmals ein öffentliches Interesse vorliegt, eine Rechtsfrage und daher nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes (VfGH E vom 27.2.1981, Gz. B504/79) sowie unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen des oder der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH E vom 14.9.1981, Gz. 81/12/0052) ist, ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes eine Tatsache, die in der Regel durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, dass ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, daß die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (VwGH ebendort).

Zur Auswahl der Sachverständigen ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG ein zur Verfügung stehender Amtssachverständiger vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen ist. Wird entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der - soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969).

7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der oder die Sachverständige den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erheben, es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlage und die Art ihrer Beschaffung ergibt (VwGH E vom 27.10.1953, Gz. 2241/51, E vom 21.2.1977, Gz. 2194/76 und E vom 18.12.2006, Gz. 2005/05/0273). Allerdings muss der oder die Sachverständige die sachverständigen Schlussfolgerungen selbst ziehen (VwGH E vom 18.12.2006, Gz. 2005/05/0273 und E vom 27.8.2014, Gz. 2013/05/0169).

Im vorliegenden Fall hat das gesamte Gutachten XXXX konzipiert, das (bis auf stilistische Änderungen) dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war XXXX zwar Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes, aber karenziert und hatte somit zu diesem Zeitpunkt weder die Funktion einer Amtssachverständigen inne noch die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen; sie ist im Wesentlichen wie eine Privatsachverständige zu betrachten. Da dem Bundesdenkmalamt Amtssachverständige zur Verfügung stehen, wäre allerdings gemäß § 52 AVG ein solcher heranzuziehen gewesen bzw. darzutun, warum dies nicht möglich war. Schwerer wiegt aber, dass die Mitarbeit von XXXX am Gutachten den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht wurde, diese konnten daher weder Befangenheit noch mangelnde Kompetenz der Gutachterin geltend machen. Sollte das Bundesdenkmalamt XXXX als Ermittlungsgehilfin für die Amtssachverständige HR XXXX eingesetzt haben, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, dass XXXX auch die sachverständigen Schlüsse selber zieht; dies hätte (auch in der Realität und nicht bloß kontrollierend) durch einem (zu diesem Zeitpunkt mit der Funktion betrauten) Amtssachverständigen oder eine solche Amtssachverständige erfolgen müssen.

Da all diese Fakten darüber hinaus nicht dem Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, leidet das Ermittlungsverfahren an erheblichen Mängel, nämlich der Verkürzung des Parteiengehörs und der gesetzwidrigen Gutachtenserstellung und kann daher das Gutachten nicht die (auch ansonsten nicht gestützten) Ermittlungsergebnisse tragen.

Daher wäre der Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben.

8. Allerdings leidet auch das Gutachten inhaltlich an Mängeln:

Einleitend ist auszuführen, dass der oder die Sachverständige die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten) hat. Einem schlüssigen Amtssachverständigen-gutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Ein Amtssachverständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Die Beweiskraft eines Sachverständigen-gutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH E 25.4.1991, Gz. 91/09/0019).

Die Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, ist - wie oben ausgeführt - eine Rechtsfrage; allerdings hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage gemäß § 1 Abs. 2 DMSG insbesondere zu beachten, ob es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (vgl. VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Für die Lösung der Frage, ob es sich gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).

Daher muss die Sachverhaltsermittlung des Bundesdenkmalamtes insbesondere durch ein schlüssiges, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechendes Gutachten erfolgen, aus dem sich ergibt, ob dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, welche Bedeutung dies im vorliegenden Falle ist sowie ob der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Dies einerseits deshalb, da das Gutachten vor Ende der vor Bescheiderlassung offenbar weiter fortgeschrittenen Bauarbeiten erstellt wurde und sich somit auf einen nicht hinreichend aktuellen Befund stützt, obwohl dies die beschwerdeführende Partei auch vorgebracht hat. Weiters brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass in der "originalen" Garage ein mit Öffnungsmechanismus versehenes Garagentor eingebaut ist; dem Gutachten ist diesbezüglich nicht zu entnehmen, ob ein solches oder etwa noch ein originales Garagentor vorhanden ist.

Das Gutachten enthält - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine Ausführungen zu den seit Errichtung des Objekts erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.

Schließlich - und hierbei handelt es sich um den schwersten Ermittlungsmangel - steht nicht fest, ob der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen oder regionalen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, da dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, ob es regional oder österreichweit vergleichbare Objekte gibt oder nicht und wenn ja, in welcher Vielzahl und Qualität diese vorhanden sind.

9. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. die Verwaltungsbehörde ihr Ermittlungsverfahren mit einen ähnlich schweren Ermittlungsmangel belastet hat

und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten gestützt, von dem sie nicht annehmen konnte, dass dieses der Rechtskontrolle standhalten würde. Daher hat die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat und lassen konkrete Anhaltspunkte - eben die Mangelhaftigkeit des Gutachtens - annehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch die Rechtsmittelbehörde vorgenommen werden.

Es ist nicht zu sehen, dass die Ermittlungen nicht einfacher, rascher und kostengünstiger durch die Verwaltungsbehörde getätigt werden können, da diese direkt auf die notwendigen Sachverständigen greifen und auch in einem weit weniger förmlichen Verfahren als das Verwaltungsgericht die Ermittlungen durchführen kann.

10. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Amtssachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt bzw. welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Amtssachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht hinreichend sind und warum die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zulässig ist. Daher ist keine offene Rechtsfrage und somit auch keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.

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