BVwG W189 2013977-1

W189 2013977-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2015

Regest

Dauer, Einreiseverbot, Einreiseverbot rechtmäßig,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W189 2013977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2013977.1.00

Spruch

W189 2013977-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, gelangte am XXXX illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2005 einen - ersten - Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 05 13.523-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers vier Mal eingestellt.

Am 01.12.2009 erfolgte eine schriftliche Korrespondenz zwecks Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO aus Finnland. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO von Schweden nach Österreich überstellt. Am 20.08.2010 wurde das Asylverfahren wieder fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben der Caritas vom 21.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschieden habe, wonach letztlich am 28.01.2013 ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr vom selben Tag beim Asylgerichtshof einlangte, in welchem als Begründung die Situation in Tschetschenien angeführt wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E, wurde die gegen den Bescheid vom 21.12.2005 erhobene Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in weiterer Folge mit 08.04.2013 in Rechtskraft.

Von XXXX befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am XXXX entzog.

Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt.

Eine für XXXX geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine Lebensgefährtin angegeben habe, dass er bereits selbstständig ausgereist sei.

Am XXXX wurde er aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur XXXX bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.

Im Urteil wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter durch Aufbrechen eines Behältnisses Verfügungsberechtigten eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnehmen habe wollen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Schloss einer Verkaufsvitrine aufgebrochen und daraus drei Mobiltelefone im Gesamtwert von € 1398,- entnommen habe, während ihn der Mittäter abgedeckt und Aufpasser-Dienste geleistet habe. Nach Betretung durch einen Angestellten habe er mit zwei der Mobiltelefone flüchten können, während der Mittäter angehalten worden sei. Er habe somit zwei Mobiltelefone im Wert von € 898,-

anderen weggenommen und ein Mobiltelefon im Wert von € 500,- anderen wegzunehmen versucht.

Außerdem haben er Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht. Er sei am XXXX als er bereits von zwei Polizeibeamten umstellt gewesen sei, in gebückter Haltung mit dem Kopf und den Händen nach vorne auf einen der Beamten zugestürmt.

Am 03.01.2014 habe er einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht. Konkret habe er seine Aufnahme in die Justizanstalt zu verhindern versucht. Er sei, als er bereits fixiert gewesen sei, mit dem Kopf voran auf einen Justizwachebeamten in gebückter Haltung mit dem Kopf und den Händen nach vorne zugestürmt. Dabei habe er einen weiteren Justizwachebeamten vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem eine Jochbeinprellung sowie eine blutende Abschürfung an der Lippe zugefügt habe.

Der Beschwerdeführer habe damit das Verbrechen des vollendeten und versuchten Diebstahls durch Einbruch sowie die Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung begangen.

Bei den Strafbemessungsgründen wurden mildernd das Teilgeständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, berücksichtigt, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstraften sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Am 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes sowie der geplanten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde der Verfahrensgegenstand dargelegt.

Nach Vorhalt wonach er im Vorjahr seinen Meldeverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, erklärte er, Angst vor einer Festnahme bzw. einer Abschiebung gehabt zu haben.

Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt, erklärte er, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Zu Österreich würden familiäre Bindungen bestehen. Seine Schwester lebe in Salzburg. Außerdem lebe seine Lebensgefährtin samt deren drei Kindern im Bundesgebiet. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit (Gelegenheitsarbeiten) bestritten. Er habe vor seiner Inhaftierung in XXXXUnterkunft genommen, sei dort aber nicht gemeldet gewesen. Um einer Abschiebung zu entgehen, habe er nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin gelebt. Er sei nicht in Besitz von Barmitteln und gehe auch in der Justizanstalt keiner Beschäftigung nach.

Zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erklärte er, dies sehr hart zu finden, da er nun seine Schwester acht Jahre nicht sehen könne. Es sei schon hart genug, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren und damit seine Mutter nicht sehen könne. Er habe in Österreich gar nichts bekommen und auch nichts Schlimmes gemacht.

Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.

Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal von einem inländischen Gericht wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er aufgrund von Einbruchsdiebstahl, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei im Hinblick auf das Fehlverhalten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch die Person des Beschwerdeführers dringend geboten. Er selbst habe sein Verhalten verharmlost und keinerlei Rechtsverständnis.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei von inländischen Gerichten mehrmals verurteilt worden. Zuletzt sei er zu einer 18-monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Offensichtlich sei er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten und begehe daher immer wieder Eigentumsdelikte. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und Maßnahmen der Behörden zu akzeptieren und habe trotz bestehender Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen, sich einer Abschiebung widersetzt, sich einem Gelinderen Mittel entzogen und sei zuletzt sogar wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und damit einhergehender schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Eine Aussprache eines Einreiseverbotes sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Im Fall des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits drei Mal von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sei und keinerlei Kooperations- und Integrationswillen zeige. Er hätte sich im Klaren darüber sein müssen, dass ein derartiges Fehlverhalten zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und auch zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen müsse, zumal keine Integration seiner Person in Österreich zu erkennen sei und auch weder berufliche noch erhebliche familiäre Bindungen zu Österreich bestehen würden.

Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte seien nicht dergestalt, dass sie seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht. Unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 3 FPG habe demnach ebenso davon ausgegangen werden müssen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 350756410-14141259, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung an.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, Zl. W117 2008672-1/3E, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

Gegen den Bescheid des BFA vom 27.05.2014 zur Zl. 350756410-14657646, wurde fristgerecht Beschwerde durch den Vertreter (Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 11.06.2014) erhoben, wobei sich die Beschwerde auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte I und II blieben unangefochten.

Darin finden sich rechtliche Ausführungen zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen fehlendem Kooperation- und Integrationswillen begründet. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes habe es sich auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bezogen und entschieden, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Die belangte Behörde habe zwar angeführt, dass bei der Erlassung eines Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, habe in der Folge diese Abwägung jedoch nur oberflächlich und formelhaft vorgenommen, ohne auf den konkreten Sachverhalt näher einzugehen. Somit sei im bekämpften Bescheid nicht ausreichend begründet worden, weshalb bei gegenständlichem Sachverhalt ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren als angemessen erachtet werde. Das Bundesamt verweise lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen mangelnde Integration im Bundesgebiet. Dabei übersehe die erstinstanzliche Behörde jedoch, dass es dem Beschwerdeführer als Asylwerber kaum möglich gewesen sei, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren rechtfertigen solle, weshalb der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Es wurde insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 350756410-14657646 sowie durch Einsicht in die Asyl- und Fremdenakten des Beschwerdeführers zu seinen in diesem Zusammenhang bislang anhängigen Verfahren (Zlen. 05 13.523-BAE, D20 267261-0/2008/56E, 13 11.100-EAST Ost, D15 267261-2/2013/2E, 350756410/14126217, 350756410-14141259 und W117 2008672-1/3E) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge (GVS, IZR und Strafregister).

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Asylantrag. Nach negativer, erstinstanzlicher Entscheidung musste das Beschwerdeverfahren insgesamt vier Mal eingestellt werden, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Am 1.12.2009 erfolgte eine schriftliche Korrespondenz zwecks Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO mit Finnland. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO von Schweden nach Österreich überstellt.

Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig (negativ) entschieden.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur XXXX bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die im letztgenannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat (vgl. oben Seite 4).

Der Beschwerdeführer befand sich zwischen XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Sonnberg in Strafhaft.

1.3. Die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers (Mutter, Schwestern und Brüder) leben in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Mit Ausnahme einer Schwester und einer Lebensgefährtin, mit welchen der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt verfügt er über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und lebt unangemeldet an verschiedenen Adressen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und hat keine Deutschkurse besucht. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren.

Somit sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (betreffend Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) mit Ablauf des 16.06.2014 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insbesondere den in den Verwaltungsakten einliegenden Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX samt den dazu einliegenden Polizeiprotokollen (AS 359-397 sowie 565-587), des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität einen russischen Führerschein und eine russische Versicherungskarte vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus den eigenen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen.

2.2.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX sowie den oben unter Pkt. 2.1. genannten Aktenteilen.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aktualisierter Einsicht in das ZMR.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine im Schutzbereich des Art. 8 EMRK liegenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde von Strafgerichten wegen Eigentumsdelikten bislang drei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen des Verbrechens des vollendeten und versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und 15 StGB, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. und 3. Fall) FPG gestützt.

Das Strafgericht nahm dabei das Teilgeständnis hinsichtlich des Vermögensdeliktes sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd an. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2005 in das Bundesgebiet eingereist und stellte einen (ersten) Asylantrag. Mit Tatzeitpunkt 31.03.2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig. Wegen unbekannten Aufenthaltes musste der erste Asylantrag vier Mal eingestellt werden. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II - VO von Schweden rückübernommen. Am 23.02.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 07.03.2013 und nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung ist der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet geblieben, stellte einen weiteren Asylantrag und wurde schließlich erneut am XXXX straffällig. Am XXXX hat sich der Beschwerdeführer im Zuge einer Anhaltung der Amtshandlung widersetzt und in weiterer Folge am Tag darauf, am 03.01.2014, einem Justizwachebeamten eine schwere Körperverletzung zugefügt, weshalb er wegen der zahlreichen im Strafurteil vom XXXXnäher bezeichneten strafbaren Handlungen verurteilt wurde.

Die wiederholte Straffälligkeit, die Verurteilung (letztlich) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, der Widerruf der mit Urteil vomXXXX lediglich bedingt ausgesprochenen Strafe sowie das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem die Neigung sich Polizeiorganen in Ausübung ihrer Amtsbefugnis zu widersetzen, der Zeitraum, der seit der bedingten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahles zurückliegt und der erneut begangenen Straftat in qualifizierter Form weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Durch sein Verhalten, welches zu insgesamt schon drei rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich geführt hat, hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher über kein Einkommen verfügt und seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen will, eine - erneute - Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 27.05.2014 ausführt, dass er "auch nichts Schlimmes gemacht" habe, wie auch in der Beschwerde die Straftaten mit der mangelnden Möglichkeit in Österreich als Asylwerber am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können, damit sein Fehlverhalten zu rechtfertigen versucht, zeigt er wiederum seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung seines Gastlandes auf. Aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen.

Obzwar der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in das Bundesgebiet einreiste, hat er sich fortgesetzt dem - ersten - Asylverfahren entzogen und wurde schließlich auch von Schweden im Rahmen des Dublin II Abkommens rückübernommen, weshalb, auch in Ermangelung einer durchgehenden Meldung, sich die Dauer seines Aufenthaltes und die Bindung zum Bundesgebiet relativiert. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, über keine nachhaltigen privaten Interessen und familiären Bindungen verfügt. Der Beschwerdeführer lebte unangemeldet an verschiedenen Adressen, hat keine Versuche unternommen sich zumindest durch Hilfsarbeiten oder gemeinnützige Arbeiten, beispielsweise im kommunalen Bereich, zu engagieren, hat keine Deutschkurse besucht und bedarf trotz seines langjährigen Aufenthaltes einer Übersetzung. Obzwar eine Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebt und der Beschwerdeführer auch eine Lebensgefährtin (mit deren drei Kindern) nennt, hat der Beschwerdeführer mit den angegebenen Bezugspersonen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und war daraus keine intensive Bindung oder eine gegenseitige schützenswerte Abhängigkeit zu diesen Personen zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer über sonstige nennenswerte Beziehungen verfügt, wurde von ihm auch nicht behauptet. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass - trotz Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2005 - nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der wiederholten Strafbarkeit und vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, für die er zuletzt verurteilt wurde, nach dem Strafgesetzbuch, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahre bzw. drei Jahre vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern hat es den Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation.

Überdies war zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 8 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde wird eine mangelhafte Begründung hinsichtlich der Abwägungskriterien sowie die Dauer des Einreiseverbotes bekämpft ohne selbst weitere Anhaltspunkte zu liefern. Das Vorbringen erforderte im Ergebnis keine weitere Erörterung, sondern war in seinem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass dieses in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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