BVwG W213 2006031-1

W213 2006031-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Grundvergütung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Naturalwohnung, Neuberechnung,<br/>Parteiengehör, Vermessung

Texte intégral

BVwG W213 2006031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2006031.1.00

Spruch

W 213 2006031-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 03.01.2014, GZ. BMJ-VD45602/0082-VD5/2013, betreffend Vergütung für Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand zuletzt im Bereich der Justizanstalt XXXX in Verwendung.

In der Beschwerdeführer hat mit Erklärung vom 11.04.2012 gemäß §§ 15 i. V.m. 236b BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2013 bewirkt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 4. Februar 1985 war ihm eine näher bezeichnete Dienstwohnung zugewiesen worden, die über seinen Antrag mit weiterem Bescheid vom 2. November 1987 in eine Naturalwohnung umgewandelt worden war. Weiters war dem Beschwerdeführer das Recht zur Nutzung eines nicht überdachten Pkw-Abstellplatzes eingeräumt worden.

Mit Eingabe vom 16. Jänner 2013 beantragte er - neben der Verlängerung der Räumungsfrist - "eine Weiterbelassung" der Naturalwohnung im Ruhestand zu gewähren. Er verwies auf seine Wohnsituation (die Wohnung war - jedenfalls zunächst - auch von seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter benutzt worden) sowie auf die Vornahme von Investitionen.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 entzog ihm die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde erster Instanz die genannte Naturalwohnung samt Pkw-Abstellplatz mit Wirkung vom 30. April 2013 gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979. Gleichzeitig gab sie dem Ansuchen um weitere Benützung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 nicht statt, verlängerte jedoch gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 die Räumungsfrist (im höchstmöglichen Ausmaß) bis 30. April 2014. Zugleich setzte sie die zu leistende Grundvergütung für den Zeitraum ab 1. April 2013 neu fest.

Grundvergütung 75 % (99,09m² X € 2,07) € 153,85

Betriebskostenpauschale (102,89m² X € 1,22) € 125,53

Heizkostenpauschale € 89,90

PKW Abstellplatz Nr. 13 (nicht überdacht) € 16,54

Gesamtvergütung € 385,82

Begründend verwies sie nach Hinweis auf die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand darauf, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 erfüllt seien, sowie darauf, dass das gegenständliche Wohngebäude "dem Verwertungsprozess (Verkauf) durch die A. GmbH angeschlossen" werde.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die in § 80 Abs. 9 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für eine Weitergestattung der Benützung vorlägen. Die Wohnung werde, wie aus der mit einer Verkaufsabsicht argumentierenden Begründung des Bescheides hervorgehe, nicht für einen Beamten des Dienststandes benötigt. Eine nach der genannten Gesetzesstelle gebotene Interessenabwägung sei gänzlich unterblieben. In deren Rahmen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er aus Anlass der Umwandlung der Dienstwohnung in eine Naturalwohnung auf die Weitergestattung der Benützung habe vertrauen dürfen, dass er im Hinblick darauf "erhebliche Mittel in die Sanierung und Erhaltung der Wohnung gesetzt" habe sowie dass auf der Liegenschaft eine Einheit leer stehe und andere Wohnungen von im Ruhestand befindlichen Beamten genutzt würden. Die Nichtgestattung der Weiterbenützung sei ihm gegenüber somit willkürlich erfolgt und habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. Mai 2013, Zl. BMJ-Pr45102/0012, wurde diese Berufung abgewiesen.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, dass die Erstbehörde § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, der für die Entziehung einer Naturalwohnung auf Grund der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand keine Übung von Ermessen vorsehe, richtig angewendet habe. Das in § 80 Abs. 9 BDG 1979 normierte Erfordernis des Fehlens eines subjektiven Rechts auf Benützung der Naturalwohnung sei somit erfüllt. Grundsätzlich bestünde daher die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung die tatsächliche Benützung so lange zu gestatten, als die Wohnung nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt werde. Der Umstand, dass ein derart dringender Bedarf die Gestattung der Weiterbenützung ausschließe, erlaube allerdings nicht den Umkehrschluss, dass die tatsächliche Benützung jedenfalls zu gestatten sei, wenn die Wohnung nicht für Beamte des Dienststandes dringend benötigt werde. Bei der Entscheidung der Dienstbehörde handle es sich "um einen in ihrem Ermessen gelegenen Willensakt", mit dem ein neuer Benützungstitel geschaffen werde. Habe ein Beamter aber schon keinen Anspruch auf die Zuweisung einer Naturalwohnung, so müsse dies umso mehr für die Gestattung ihrer weiteren Benützung gelten, "bei dem ein früheres Rechtsverhältnis aus einem anderen Titel fortgesetzt" werde. Eine "besondere Begründung durch die Dienstbehörde" sei daher nicht erforderlich.

Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.09.2013, GZ. 2013/12/0098, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Darin führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass bei der Erledigung des Antrages nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 eine Interessenabwägung - im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Bundesministerin für Justiz - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl geboten sei. (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0063, vom 14. Dezember 2005, Zl. 2003/12/0117, und vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/12/0056).

Auch ein beabsichtigter Verkauf des Wohngebäudes sei nicht relevant, weil dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen sei, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an der Liegenschaft, auf welcher (fallbezogen mehrere) Naturalwohnungen errichtet worden seien, entfalte daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis (vgl. neuerlich etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0063).

In der Sache sei, unter Berücksichtigung des in § 80 Abs. 9 BDG 1979 enthaltenen Verweises (auch) auf die Bestimmung des Abs. 5 Z. 3 dieser Norm, zur Argumentation der belangten Behörde ergänzend anzumerken, dass eine in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dienende Verwendung der Wohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 nur im Sinne eines Bedarfs der Gebietskörperschaft an den Räumen selbst - und damit nicht am Eingang eines durch den Verkauf des Hauses erzielten Erlöses - verstanden werden könne (siehe etwa das zum inhaltlich insoweit ähnlichen Kündigungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z 11 MRG ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. Mai 1986, 7 Ob 579/86, sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22, § 30 MRG, Rz 55 mwN). Private Interessen eines Käufers des Hauses am Wohnobjekt könnten umso weniger ein "Interesse der Verwaltung" begründen.

Der angefochtene Bescheid sei somit, soweit er die Abweisung des nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestellten Antrages ohne Vornahme einer - auf Grund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten rechtlichen Beurteilung als nicht erforderlich angesehenen - Interessenabwägung gebilligt habe, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Der Bundesminister für Justiz hat daraufhin mit Bescheid vom 04.12.2013, GZ. BMJ-Pr 45102/0012-Pr7/2013, den Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 9 BDG die Benutzung der in Rede stehenden Naturalwohnung gestattet.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Dem Ansuchen des Abteilungsinspektor in Ruhe Walter Horvath und Benützung der Naturalwohnung Nr. 1 im Gebäude XXXX, sowie des nicht überdachten PKW Abstellplatzes Nr. 13 wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 04.12.2013, GZ. BMJ-Pr 45102/0012-Pr7/2013, gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 ab 01.05.2013 stattgegeben. Das Ansuchen des Abt.Insp. i. R. Walter Horvath vom 11.09.2013 und Verlängerung der Räumungsfrist ist gegenstandslos. Die für die vorgenannte Naturalwohnung zu leistende monatliche Vergütung wird ab 01.05.2013 wie folgt festgesetzt:

Grundvergütung 100 % (97,04 m² X € 5,29) € 513,34

Betriebskostenpauschale (99,17 m² X € 1,22) € 120,99

Heizkostenpauschale € 87,59

PKW Abstellplatz Nr. 13 (nicht überdacht) € 25,95

Gesamtvergütung € 747,87

Die Einbehaltung dieses Betrages von Ihrem Bezug durch die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, wird von der Vollzugsdirektion veranlasst."

In der Begründung wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, GZ. 2013/12/0098, ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 04.12.2013 die tatsächliche Benützung der in Rede stehenden Naturalwohnung und des nicht überdachten PKW-Abstellplatzes ab 01.05.2013 gestattet worden sei.

Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013, GZ. BMJ-VD45602/0008-VD5/2013, festgelegte Grundvergütung für die verfahrensgegenständliche Naturalwohnung werde nach der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (§§ 15 und 236 Buchst. b BDG) mit Ablauf des 31.03.2013 zufolge Benützungsgestattung ab 01.05.2013 entsprechend § 24 a Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz auf 100 % der Bemessungsgrundlage angehoben. Entsprechend CAD-Datenbank betrage die Nutzfläche dieser Wohnung nach einer Neuvermessung durch die Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. 97,04 m² (zuzüglich Balkon 99,17 m²).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben; in eventu wolle die monatliche Vergütung mit € 385,82 festgesetzt werden.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass anlässlich der Nichtgestattung der Weiterbenützung der in Rede stehenden Naturalwohnung durch das Bundesministerium für Justiz eine Räumungsfrist bis 30.04.2014 eingeräumt worden sei. Dabei sei die monatliche Vergütung ab 01.04.2013 neu festgesetzt worden. Im Hinblick auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, GZ. 2013/12/0098, sei schließlich dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 04.12.2013 die tatsächliche Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung gestattet worden.

Die belangte Behörde sei bei der Festsetzung der monatlichen Vergütung von der Anwendung des § 24a Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz ausgegangen und habe so lapidar eine Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 100 % begründet. Die verba legalia dieser Bestimmung hätten zum Regelungsinhalt, dass die Grundvergütung vermindert oder erhöht werden könnte, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. Einen anderen Regelungsinhalt besitze diese Bestimmung nicht, weshalb eine Heranziehung dieser Norm für eine allfällige Neubemessung der Grundvergütung der gegenständlichen Naturalwohnung denkunmöglich sei.

Es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beschwerdeführer keinerlei Parteiengehör eingeräumt worden.

Die Grundvergütung der gegenständlichen Naturalwohnung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013 während der damals gewährten Räumungsfrist unverändert mit 75 % festgesetzt worden. Der Sache nach bedeutet das, dass gemäß § 24a Abs. 2 Z. 2 Gehaltsgesetz eine Berechnung erfolgt sei.

Dies bedeute, dass in gegenständliche Angelegenheit nicht etwa die Festsetzung der Grundvergütung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelten Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 % auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 2000/12/0155). Sohin ergebe sich aus den obigen Ausführungen, dass keine Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Gesamtvergütung der gegenständlichen Naturalwohnung gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, bei der Feststellung des Sachverhalts dem Vorbringen des BF gefolgt wurde und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 24a GehG hat nachstehenden Wortlaut:

"Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a) Wohnungen und

b) sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1. Naturalwohnungen 75 vH,

2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen

1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben."

Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer ein, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer keinerlei Parteiengehör eingeräumt worden sei. Ferner brachte er vor, dass die Grundvergütung der gegenständlichen Naturalwohnung mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013 während der damals gewährten Räumungsfrist unverändert mit 75 % festgesetzt worden sei. Der Sache nach bedeute das, dass gemäß § 24a Abs. 2 Z. 2 Gehaltsgesetz eine Berechnung erfolgt sei. Dies bedeute, dass in gegenständliche Angelegenheit nicht etwa die Festsetzung der Grundvergütung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelten Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 % auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 2000/12/0155). Sohin ergebe sich aus den obigen Ausführungen, dass keine Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Gesamtvergütung der gegenständlichen Naturalwohnung gegeben sei.

Dieses Vorbringen erweist sich als zutreffend:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Bundesimmobiliengesellschaft eine Neuvermessung der in Rede stehenden Wohnung durchgeführt hat. Die belangte Behörde hat es unterlassen im erstinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die korrekte Größe der in Rede stehenden Wohnung zu ermitteln haben. Auf dieser Grundlage wird dann die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Vergütung festzusetzen sein. Dabei wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen sein, wonach gemäß § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz bei der Neubemessung der Gesamtvergütung nur eine Anpassung von 75 % auf 100 % der Bemessungsgrundlage zulässig ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, GZ. 2013/12/0016 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013, GZ. BMJ-VD 45602/0008-VD 5/2013, die Grundvergütung im Ausmaß von 75 % mit € 153,85 beziffert wurde. Im angefochtenen Bescheid hingegen wird die Grundvergütung Ausmaß von 100 % mit € 513,34 angegeben. Das bedeutet, dass die Grundvergütung mehr als verdreifacht wurde. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, aus welchen Gründen es zu einer derart eklatanten Steigerung der Grundvergütung gekommen ist.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 24a Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz Bezug nimmt, ist zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich des vom Bund zu bezahlenden Hauptmietzinses enthält. Die Ermittlung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Vergütung kann daher nicht nachvollzogen werden. Die diesbezüglichen Grundlagen (Mietzinsvorschreibungen etc.) werden daher ebenfalls im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zu ermitteln und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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