BVwG W125 1427205-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1427205.2.00
Spruch
W125 1427205-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA Nigeria, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl: 12 01.430-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz durch ihre Mutter, XXXX, als gesetzliche Vertreterin am 01.02.2012. In diesem Antrag brachte ihre Mutter vor, dass ihre eigenen Fluchtgründe auch für die Beschwerdeführerin gelten würden, ihre Tochter wäre von Geburt auf bei ihr.
Im Rahmen der Einvernahme am 28.03.2012 führte die Mutter der Beschwerdeführerin erneut aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Das Asylverfahren der Mutter sei bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden.
In einem Abstammungsverfahren wurde die Vaterschaft geklärt und XXXX als Vater festgestellt.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.05.2012, Zl: 12 01.430-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In dem Bescheid wurde festgestellt, dass das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin seit XXXX zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei und diese keinen Aufenthaltstitel habe. Der Vater der Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung bis XXXX, zudem sei die Ausweisung des Vaters aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf dauerhaft unzulässig erklärt worden. Er führe keine Beziehung zu der Beschwerdeführerin, die Eltern würden getrennt leben und die Mutter habe das alleinige Sorgerecht. Die Beschwerdeführerin habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigten, vorgebracht. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Mutter plausibel nachvollziehbar und glaubhaft seien.
Da das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht behauptet worden sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung habe die Mutter ebenfalls nicht behauptet. Auch hinsichtlich der Ausweisung ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Keine gegenteiligen anderen Umstände würden zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher zulässig, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib verhältnismäßig sei. Aus diesen Gründen wäre eine Ausweisung gerechtfertigt. Ein Ausspruch über die Ausweisung könne bis zur Volljährigkeit nicht losgelöst vom Schicksal ihrer Mutter getroffen werden.
3. Gegen diesen Bescheid, welcher der gesetzlichen Vertreterin am 18.05.2012 zugestellt wurde, richtet sich die mit 22.05.2012 datierte Beschwerde, welche am 05.06.2014 beim Bundesasylamt einlangte. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter seit fast zehn Jahren in Österreich leben würde und deren Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung abgelehnt worden sei. Hinsichtlich ihrer Asylgründe verweise die Beschwerdeführerin auf die Asylgründe ihrer Mutter. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würden sie und ihre Mutter in eine aussichtslose Situation geraten, weil ihre Mutter HIV-positiv sei und es sehr schwer wäre, mit dieser Krankheit eine Beschäftigung zu finden. Menschen mit diesem Virus würden in Nigeria gesellschaftlich ausgegrenzt und stigmatisiert, es wäre unmöglich eine Arbeit zu finden, um den Unterhalt zu bestreiten. Es liege im konkreten Fall daher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 8 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG vor. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Außerdem würden sie über kein soziales Netzwerk verfügen. Ungefähr ein Drittel der HIV-Infizierten bekämen tatsächlich Medikamente in Nigeria; ob ihre Mutter generellen Zugang zur medizinischen Versorgung habe, sei nicht klar, weil sie bereits zehn Jahre im Ausland verbracht habe. Es sei somit die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Beschwerdeführerin zur Waise werden würde.
4. Mit Schreiben vom 13.06.2012 forderte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da die Beschwerde verspätet sei. In einer Stellungnahme äußerte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 09.08.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 06.09.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
6. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
7. Am 29.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung, in Gegenwart der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
"(...)
VR: Der Name des Kindes ist so richtig, wie es auf der ID-Karte steht?
BFV: Ja.
VR: Ist Ihr Kind gesund?
BFV: Ja.
VR: Leben Sie mit Ihrer Tochter alleine zusammen oder leben Sie noch mit jemand anderem zusammen?
BFV: Nein, mit meiner Tochter allein.
VR: Gibt es noch irgendeinen Kontakt zum Vater des Kindes?
BFV: Nein.
Verlesen wird der im Akt ersichtliche Vaterschaftstest, aus dem sich ergibt, dass der Vater des Kindes XXXX ist.
VR: Warum will der Vater des Kindes mit seinem Kind nichts zu tun haben?
BFV: Er sagt, er will sie nicht.
VR: Zahlt er Unterhalt?
BFV: Ja, er zahlt 80 Euro pro Monat.
VR: Wo lebt der Vater des Kindes?
BFV: Er lebt in XXXX.
VR: Was macht er dort, hat er eine neue Familie oder lebt er alleine?
BFV: Er hat eine neue Familie. Er ist verheiratet und hat ein Kind.
VR: Ist er mit einer Österreicherin verheiratet?
BFV: Nein, mit einer Nigerianerin.
VR: Ist es richtig, dass Sie seit über 3 Jahren in XXXX wohnen?
BFV: Ja.
VR: Was machen Sie dort, womit verbringen Sie Ihre Zeit typischerweise in XXXX?
BFV: Manchmal bleibe ich, manchmal treffe ich Leute hier.
VR: Haben Sie irgendeine Beschäftigung?
BFV: Nicht hier, in Afrika hatte ich eine.
VR: Der Aktenlage nach leben Sie seit 12 Jahren in Österreich, welche Deutschkenntnisse haben Sie?
BFV: Nicht so besonders.
VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand?
BFV: Mir geht es nicht so gut.
VR: Im Akt ist ersichtlich, dass Sie an HIV leiden, ist das richtig?
BFV: Ja.
VR: Ist die Krankheit ausgebrochen?
BFV: Nein.
VR: Besucht Ihr Kind den Kindergarten?
BFV: Ja, in XXXX.
VR: Hat Ihr Kind gleichaltrige Freunde im Kindergarten?
BFV: Ja.
VR: Sind das Österreicher?
BFV: Ja, Österreicher.
VR: Spricht Ihre Tochter Deutsch?
BFV: Ja. Sie kann es gut.
VR: Wurde Ihre Tochter auch auf HIV untersucht?
BFV: Ja, man hat sie getestet, aber sie wurde negativ auf HIV getestet.
VR: Wer kümmert sich sonst um Ihre Tochter, wenn Sie z.B. beim Arzt sind?
BFV: Ich nehme sie dann mit.
VR: Außer Ihnen gibt es keine Erwachsene, die sich um Ihre Tochter kümmern?
BFV: Nein.
VR: Sie wurden das schon einmal gefragt, hat Ihre Tochter irgendwelche Asylgründe in Bezug auf Nigeria?
BFV: Nein, in Nigeria nicht.
VR: Gibt es in Nigeria irgendwelche Leute, mit denen Sie noch Kontakt haben?
BFV: Ja, aber nur noch mit meiner Mutter.
VR: Wo lebt Ihre Mutter und wie geht es ihr?
BFV: In XXXX.
VR: Wovon lebt Ihre Mutter?
BFV: Das weiß ich nicht.
VR: Wenn Sie mit ihr Kontakt haben, rufen Sie sie dann an?
BFV: Ja, ich rufe sie manchmal an.
VR: Wie alt ist Ihre Mutter?
BFV: Das genaue Alter weiß ich jetzt gar nicht, aber sie ist schon alt.
VR: Ist Ihre Mutter gesund?
BFV: Ja, es geht ihr gut.
VR: In Nigeria gibt es jetzt Informationen über Krankheiten und Seuchen, z.B. Ebola, erwähnt Ihre Mutter etwas Derartiges?
BFV: Ja.
VR: Was sagt sie dazu, ist sie betroffen?
BFV: Nein, sie ist nicht betroffen.
VR: Haben Sie außer Ihrer Mutter in Nigeria keine sonstigen Personen, mit denen Sie in Kontakt sind? Sie haben als Friseurin gearbeitet, kennen Sie noch jemanden?
BFV: Ja, ich habe schon Leute, aber keinerlei Kontakt mehr zu ihnen, mit Ausnahme meiner beiden Söhne.
VR: Wo sind Ihre beiden Söhne jetzt?
BFV: Sie wohnen bei meiner Mutter.
VR: Wovon leben Ihre Söhne?
BFV: Sie gehen noch zur Schule.
VR: D.h. Ihre Mutter sorgt für Ihre 2 Söhne?
BFV: Ja.
VR: Wann sind Sie aus Nigeria fortgegangen?
BFV: 2000.
VR: Ist das dasselbe Jahr, in dem Sie in Österreich angekommen sind?
BFV: Ja.
VR: Bevor Sie aus Nigeria weg sind, haben Sie zuletzt auch in XXXX gelebt?
BFV: Ja.
VR: Wissen Sie über den Stand Ihres Niederlassungsverfahrens Bescheid?
BFV: Nein. Wenn ich mich bei meinem Anwalt für das Niederlassungsverfahren erkundige, sagt er mir die ganze Zeit nur, ich solle warten.
VR: Sind Sie religiös aktiv in Österreich?
BFV: Ja, ich bin Christin und singe in der XXXX in XXXX.
VR: Ist Ihre Tochter auch christliche getauft?
BFV: Nein, sie ist noch nicht getauft. Aber sie ist Christin.
VR: Wie sehen Sie die Konflikte zwischen Christen und Moslems in Nigeria, oder betrifft Sie das nicht?
BFV: Die Christen und Muslime kommen nicht gut miteinander aus, sie haben ständig Probleme.
VR: Ist Ihre Mutter oder sind Ihre Söhne von diesen Konflikten betroffen, in XXXX?
BFV: Das weiß ich nicht, sie hat mir nichts davon erzählt, dass sie betroffen wäre.
VR: Haben Sie noch irgendwelche Personaldokumente oder Bestätigungen mit?
BFV legt vor ein Schreiben des Staatsamts XXXX vom XXXX, aus dem hervorgeht, dass die BF weiterhin den Kindergarten besuchen kann; Kopie zum Akt.
Ferner wird Einsicht genommen in eine Bestätigung, wonach die BFV bei Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung bei der Firma XXXX beschäftigt werden könnte, ferner über den Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2009.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religious Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Haram und Ebola.
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Der Edo-State ist vergleichsweise ein ruhiger Staat.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E).
VR gibt ferner bekannt, dass sich aus dem Verlauf der Verhandlung nicht ergeben hat, dass im Bezug auf die BF Gründe hinsichtlich der Gewährung von Asyl oder subs. Schutz vorliegen.
Andererseits befindet sich die BF seit ihrer Geburt vor 4 Jahren in Österreich, hat keinerlei Bezüge zu Nigeria, verfügt über Deutschkenntnisse und ist in einem Kindergarten bestens integriert. Bereits aus diesen Erwägungen unbeschadet zur engen Beziehung zur BFV und unbeschadet zu deren rechtlicher Situation (diese in asylrechtlicher Hinsicht und in Hinsicht auf subsidiären Schutz [Gesundheitszustand] aktuell zu beurteilen besteht keine Zuständigkeit des BVwG; zur niederlassungsrechtlichen Situation ist auf die Aktenlage zu verweisen, wobei der sehr lange Aufenthalt der BFV aber jedenfalls wesentlich erscheint im Hinblick auf ein Verbleiben in Österreich) ergibt sich, dass eine Entscheidung hinsichtlich § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG indiziert erscheint
(...)"
8. Am 20.01.2015 langte hiergerichtlich eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist eine zum Entscheidungszeitpunkt im 5. Lebensjahr befindliche Staatsangehörige von Nigeria, zugehörig der christlichen Religion und wurde in Österreich geboren. Seit ihrer Geburt hält sie sich ununterbrochen in Österreich auf und lebt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht regelmäßig einen Kindergarten, wo sie gut integriert ist und auch österreichische Freunde gefunden hat. Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse und ist gesellschaftlich integriert. Sie leidet zurzeit an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung. In Nigeria leben Verwandte der Beschwerdeführerin, sie war noch nie in Nigeria.
Ihre (an HIV - die Krankheit ist nicht ausgebrochen) leidende Mutter befindet sich seit zwölf Jahren in Österreich, ihr Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2010 zu Zl. A5 266672-2/2010 abgewiesen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen; ein Verfahren über eine Niederlassungsbewilligung ist noch anhängig (nach Behebung einer vormalig negativen Entscheidung des LH für XXXX wegen eines Verfahrensfehlers durch den VwGH mit Erkenntnis vom 14.07.2012 zu Zl. 2010/21/0365-10 nunmehr beim BFA Steiermark). Ihr Vater lebt ebenfalls in Österreich, sein Asylverfahren wurde negativ entschieden, eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ist jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt worden (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A3 250162-0/2008; im Wesentlichen wegen der langen Aufenthaltsdauer). Der Vater zahlt regelmäßig Unterhalt für die Beschwerdeführerin, Kontakt zu diesem besteht derzeit nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine in deren Asylverfahren vorgetragene politische Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin (infolge oppositioneller Tätigkeit deren Vaters) wurde dort für nicht glaubhaft erachtet (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2010 zu Zl. A5 266672-2/2010). 2 Geschwister der Beschwerdeführerin und eine Großmutter leben ohne erkennbare Probleme in XXXX (XXXX).
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Zur Situation um die Krankheit Ebola wird näherhin wie folgt festgestellt:
Bereits mit Ende September 2014 erklärte Präsident Goodluck Nigeria für "Ebola-Frei" (vgl NZZ vom 26.09.2014; im Akt aufliegenden Medienberichte, insbesondere auch Internetauszüge des Centers für Disease Control und Prevention); seitdem sind dort keine neuen Fälle der Seuche aufgetreten.
Zur allgemeinen Sicherheitslage wird näherhin wie folgt festgestellt:
Krisenregionen sind nach wie vor der Norden (Gewalttaten der Boko Haram und deren Bekämpfung), der Raum Jos/Zentralnigeria (religiöse Gewalt) und zum Teil das Niger-Delta (Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Verfahrensgang:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 20.08.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Geburtsurkunde in Verbindung mit dem dahingehend glaubhaften Vorbringen ihrer Mutter.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der Mutter in diesem und in ihrem eigenen Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Niederlassungsbewilligungsverfahren der Mutter und den Feststellungen zum Vater ist auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumente zu verweisen.
Im Rahmen der Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin selbst zu überzeugen.
Bezüglich der Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria gegeben ist, bleibt diesbezüglich folgendes ausführen:
In der Erstbefragung und in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme verwies die Beschwerdeführerin auf die (rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten) Asylgründe ihrer Mutter. In der Beschwerdeverhandlung im August 2014 führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, schließlich aus, dass keine Asylgründe in Nigeria für sie vorlägen.
Solche sind aber auch, gemessen an der festgestellten Lage in Nigeria, nicht erkennbar:
Unter Berücksichtigung der im Asylverfahren der Mutter getroffenen Entscheidung käme ja (nur) eine gemeinsame Rückkehr von Mutter und Kind zu anderen Familienangehörigen in Edo-State in Frage, sodass die Frage einer allfälligen Gefährdung infolge des Status als unbegleiteter minderjähriger Rückkehrerin nicht aufträte. Dafür, dass sich eine mögliche gesellschaftliche Stigmatisierung der Mutter infolge ihrer Krankheit, in existenzbedrohender Weise auf die Beschwerdeführerin erstrecken würde, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal ja andere enge Familienangehörige in Nigeria leben. Auch eine asylrelevante Gefährdung dieser in Nigeria verbliebenen Familienangehörigen wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.
3.3. Zur Lage in Nigeria
Die Feststellungen zu hier entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter 2.2. genannten Quellen, welche von den Parteien im Verfahren niemals substantiell bestritten worden sind.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Schließlich verneinte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst das Vorliegen asylrelevanter Gründe in Nigeria.
4.2. Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)
4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Weder aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und zuletzt sogar vorgetragen, dass keine Asylgründe für sie im Herkunftsstaat bestehen. Die Großmutter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in Nigeria, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Selbst wenn etwa die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung keine Beschäftigung in Nigeria fände, ist davon auszugehen, dass sie dennoch im sozialen Netz Aufnahme finden wird und somit ausreichende Versorgung gewährleistet wäre; denn schließlich brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.08.2014 selbst vor, dass sich die Großmutter in Nigeria um ihre beiden verbliebenen Söhne kümmern würde. Es ist somit insbesondere kein Grund ersichtlich, wieso die Großmutter nicht auch die Beschwerdeführerin aufnehmen könnte und sie demnach bei Rückkehr nicht auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen können. Auch die allgemeine Lage in Edo-State (nicht zu den festgestellten Krisenregionen in Nigeria zählend) lässt kein anderes Ergebnis zu.
Es wird dabei nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihr eine existentielle Notlage im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria drohen würde.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III (dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung)
4.3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich, dem vergleichbaren Inhalte nach, aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
4.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/01/0132). Je jünger der Asylwerber im Zeitpunkt des Betretens des Bundesgebietes war, desto schwerer mag der Eingriff wiegen. Kindern im Alter von 7 und 11 Jahren attestierte der EGMR jedoch eine Anpassungsfähigkeit.
Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände und damit auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
4.3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren, ist nunmehr über vier Jahre alt und war noch nie in ihrem Herkunftsstaat. Den - gänzlich unbedenklichen - Ausführungen ihrer Mutter zufolge lebte sie sich hier gut ein, besucht einen Kindergarten und wuchs mit der deutschen Sprache auf. Beide Elternteile leben in Österreich, auch wenn die Beschwerdeführerin derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater pflegt, bezahlt dieser regelmäßig Unterhalt an sie. Durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria würde jedenfalls in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung der Sozialisation der Beschwerdeführerin, die ausschließlich in Österreich stattfand und des Umstandes, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat, dessen soziales Gefüge ihr fremd ist, von ihr Anpassungsleistungen verlangen würde, sind unerhebliche Schwierigkeiten in Nigeria nicht auszuschließen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dort Familienangehörige der Beschwerdeführerin aufhältig sind.
Zudem wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine Beziehung zu ihrem in Österreich aufhältigen Vater aufzubauen, wenn sie nach Nigeria überstellt würde. Bloß durch den Umstand, dass derzeit kein intensives Verhältnis zwischen beiden besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft so ist, zumal berücksichtigt werden muss, dass ihr Vater in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist. Eine Intensivierung dieser Beziehung zu ihrem Vater wäre beinahe unmöglich gemacht, wenn die Beschwerdeführerin in Nigeria wäre.
Durch den Kindergartenbesuch und ihre Einbindung in die österreichische Gesellschaft fand eine für die Beschwerdeführerin persönliche Entwicklung wichtige Sozialisation in Österreich statt. Ihr gesamtes außerfamiliäres Umfeld würde sich im Falle einer Überstellung nach Nigeria plötzlich ändern.
Es ist bei der Interessenabwägung stark zu gewichten, wenn minderjährige Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befinden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben (VfGH-Erk v. 07.10.2010, B950/10 ua). Im konkreten Fall besucht die Beschwerdeführerin zwar noch nicht die Schule, dennoch muss ihrer bereits stattgefundenen gesellschaftlichen Integration, starkes Gewicht beigemessen werden.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste.
Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09 und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gg. Schweiz. 41615/07, kam der zur Entscheidung berufene Einzelrichter zu dem Schluss, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zum Verhältnis der vorliegenden Entscheidung zur rechtlichen Situation der Mutter wurde bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 29.08.2014 der Vollständigkeit halber hingewiesen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Titels nach § 55 AsylG obliegt der Verwaltungsbehörde.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung.
Im gegenständlichen Kontext ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht wurde und sich daher keine weiteren Rechtsfragen aufwarfen. Gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, insbesondere da bei einer solchen Prüfung inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).