BVwG W182 2101512-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2101512.1.01
Spruch
W182 2101512-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, Zl. 820041607 / 1448301, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gem. §28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist russisch orthodoxen Bekenntnisses, reiste am 25.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.10.2004 brachte er dazu im Wesentlichen vor, dass er in Grosny geboren sei und sein Elternhaus während des Krieges im Jahr 1995 von einer Bombe getroffen worden sei. Der BF sei damals im Haus eingeschlossen gewesen und habe davon großflächig Verbrennungen davongetragen. Seine Mutter, eine ethnische Russin, sei seit damals vermisst. Sein Vater, ein ethnischer Tschetschene, sei bereits im Jahre 1994 umgebracht worden. Der BF habe in weiterer Folge Tschetschenien verlassen und habe in diversen Städten in Russland gelebt. Er habe überall Probleme bekommen, da er von den Russen als Tschetschene diskriminiert worden sei. Im März 2003 sei er zurück nach Tschetschenien gelangt, um einen Reisepass sowie finanzielle Unterstützung zu erhalten. Dabei sei er von russischen Polizisten festgenommen und drei Wochen festgehalten worden. Er sei vom FSB als Separatist beschuldigt worden und hätte ein Geständnis unterschreiben sollen. Er sei mit Strom gefoltert worden, man habe ihm auch die Zähne ausgeschlagen. Er habe sich dann die Pulsadern aufgeschnitten, woraufhin er entlassen worden sei. Er sei wieder nach Moskau geflohen und in weiterer Folge nach XXXX. Da er auch dort als Tschetschene geächtet worden sei, habe er im September 2004 Russland verlassen.
In seiner Einvernahme am 25.02.2005 brachte der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Fluchtgründen näher befragt vor, dass beide Elternteile ethnische Russen gewesen seien und er lediglich die russische Sprache beherrsche. Seinen Geburtsort wisse er nicht genau, weil er in Grosny gelebt habe, nenne er diese Stadt als seinen Geburtsort. Er habe dort bis zum zwölften Lebensjahr gelebt. Sein Vater sei Soldat beim russischen Militär gewesen, weshalb er innerhalb einer Militärbasis, deren Namen er nicht genau wisse, nahe Grosny aufgewachsen sei. Er sei dort auch in die Schule gegangen und von Privatlehrern unterrichtet worden. Der BF konnte auf Nachfragen keinen einzigen Bezirk von Grosny namentlich nennen (vgl. As 145). Der BF gab dazu an, dass er nichts über Grosny erzählen könne, da es ihm verboten worden sei, die Militärbasis zu verlassen. Er wisse lediglich, dass durch die Stadt ein Fluss namens Terek fließe. Nach dem Jahr 1994 habe das Chaos begonnen, alle Menschen hätten die Stadt verlassen. Sein Vater habe für ihn und seine Mutter in der Stadt eine Wohnung angemietet. Er habe seinen Vater seitdem nicht mehr gesehen, seine Mutter hätte ihn über den Verbleib seines Vaters auch keine Auskunft geben können. Im November 2003 habe eine Bombe im Haus eingeschlagen, er sei verletzt worden und habe auch seine Mutter seitdem nicht mehr gesehen. In Folge seiner Brandverletzungen sei er in ein Krankenhaus nach XXXX gebracht worden, danach habe man ihn in ein Internat für geistig behinderte Kinder gebracht, weil er nicht mehr sprechen habe können. Einen Monat später sei er weggelaufen und habe sich anschließend an verschiedenen Orten in Russland aufgehalten. Er habe auf Baustellen gearbeitet. Im März 2003 sei er wieder nach Grosny gefahren, er habe dort nach seiner Mutter suchen wollen. Er sei dort am Bahnhof von zwei russischen Polizisten aufgegriffen und auf die Polizeistation gebracht worden. Er habe sich mit einem gefälschten aserbaidschanischen Reisepass ausgewiesen und von sich aus die Polizisten auf die Fälschung hingewiesen. Nachdem er den Polizisten die Namen seiner Eltern angegeben habe, hätten seine Probleme begonnen. Er sei gezwungen worden, eine persönliche Teilnahme am Krieg einzugestehen, auch sei er beschuldigt worden, vom Militärdienst geflohen zu sein. Man habe ihn nach dem Verbleib seines Vaters befragt, er sei misshandelt und drei Wochen gefangen gehalten worden. Nachdem er sich die Pulsadern aufgeschnitten habe, sei er freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihm auch sein Geld und den gefälschten aserbaidschanischen Reisepass zurückgegeben, anschließend zum Bahnhof gebracht und in einen Zug in Richtung XXXX gesetzt. Anschließend habe der BF sich wieder in Moskau aufgehalten, er habe dort seinen ausständigen Lohn erhalten und sei mit dem Zug nach Usbekistan gereist. Nach dem Grund seiner Flucht befragt führte der BF aus, dass er keine Papiere besitze, weshalb er illegal leben und arbeiten müsse. Auf Vorhalt, wonach sein Vater Mitglied der russischen Armee gewesen sei, er auch nicht Tschetschene sei und deshalb auch nicht habe kämpfen können, es daher keinen Grund gebe im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt zu stehen, führte der BF ins Treffen, dass er in Russland wegen seines Aussehens immer für einen Tschetschenen gehalten worden sei. Man habe auch Informationen über seinen Vater erhalten wollen, er selbst wisse nicht einmal, ob sein Vater gestorben sei. Überhaupt hätten die Russen wissen wollen, ob und wo er gekämpft habe, da er viel Geld gehabt habe, sei der Verdacht an der Teilnahme an Kämpfen entstanden. Das Geld habe er aus seiner Tätigkeit auf den Baustellen erhalten, er habe sehr gut verdient, er sei ein "kultivierter Unterstandsloser" gewesen, habe nie getrunken und immer gut gearbeitet. Er habe sich nie politisch betätigt oder einer bewaffneten Gruppierung angehört, sei weder vorbestraft noch sei behördlich nach ihm gefahndet worden. Er sei jedoch oftmals von der Polizei angehalten worden, weil er keine Dokumente besessen habe. Er habe deshalb immer Geld bezahlen müssen, was in Russland aber normal sei. Auf Vorhalt, wonach er zur ethnischen Herkunft und dem Ableben seines Vaters verschiedene Angaben getätigt habe, gab er ausweichend an, dass es irgendwelche tschetschenischen Vorfahren gegeben hätte, auch habe er den Leichnam seines Vaters niemals gesehen, weshalb er anderslautende Angaben getätigt habe. Auch zu seinen Angaben betreffend die diskriminierende Haltung der Russen gegenüber den Tschetschenen verantwortete er sich damit, dass ihm dies deshalb widerfahren sei, weil er Grosny als seinen Geburtsort angegeben habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 05 21.679-BAE, wurde der Antrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. seine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei.
Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010, Zl. D15 263724-0/2008/16E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde. Der Asylgerichtshof ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus und führte dazu u.a. aus, dass es evident sei, dass der BF ganz offensichtlich nicht aus Grosny stamme und sein diesbezügliches Vorbringen lediglich dazu benützt habe, um einen Bezug seiner Person mit dem Tschetschenienkonflikt herzustellen, zumal er - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht einmal die einfachsten Fragen zur Stadt Grosny beantworten habe können. Selbst seine Versuche, diese offensichtliche Unglaubwürdigkeit seiner Angaben damit zu bereinigen, dass er von der russischen Miliz als (tschetschenischer) Separatist und Kämpfer verdächtigt worden sei, seien völlig unplausibel gewesen, weil er mit Ausnahme der russischen Sprache keine weiteren Sprachen spreche und selbst seinem Aussehen nach nicht einmal annähernd kaukasische Züge aufweise (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8), weshalb ein Interesse des FSB am BF daher vernünftigerweise nicht abgeleitet werden könne. Der BF sei nicht einmal in der Lage gewesen, das Schicksal seines Vaters gleichbleibend zu schildern bzw. das Alter seiner Eltern anzugeben. Auch sei sein Bestreben evident, seine Identität weiterhin bewusst zu verschleiern. Der BF habe schließlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof eingestehen müssen, dass er Russland wegen fehlender Dokumente verlassen habe und er weitere Lebensperspektiven auch - auf Anraten von Freunden - in Italien gesehen habe. Der BF habe auch gegenüber dem Asylgerichtshof eingestanden, dass er in der Nähe seiner angeblichen Heimatstadt Grosny noch seine Großeltern habe, er hätte jedoch über Jahre hindurch mit diesen oder anderen Personen in der Russischen Föderation keinerlei Kontakt aufgenommen. Angesichts des ins Auge stechenden Desinteresses des BF, irgendwelche existierenden Beweismittel zur eigenen Person und zum asylrelevanten Vorbringen zu erstatten, gehe der Asylgerichtshof zwingend davon aus, dass er aus ganz anderen, asylfremden Motiven nach Österreich eingereist sei, was auch in Folge seines fortgesetzten straffälligen Verhaltens unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet klar zum Vorschein getreten sei. Das vom BF erstattete Vorbringen habe somit der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können, der Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 30.07.2009 liefere auch keinen Hinweis darauf, dass es in der Russischen Föderation, noch dazu fernab der Krisengebiete im Kaukasus, eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder zurückkehrende russische Staatsbürger einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Art. 3 EMRK kommt. Der BF verfüge nach eigenen Angaben über Familienmitglieder in der Russischen Föderation, möge auch das diesbezügliche Vorbringen über den Aufenthaltsort derselben offenkundig wahrheitswidrig sein. Die medizinische Versorgung in Russland sei auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend, auch die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung sei für einen arbeitsfähigen Mann ausreichend gesichert.
Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 21.01.2010 nachweislich (vgl. As 1021) zugestellt.
1.2. Der BF stellte im Rahmen einer Strafhaft am 12.11.2010 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 12.11.2010 brachte er im Wesentlichen vor, Österreich seit seiner Einreise nicht verlassen zu haben und im Rahmen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet fast immer im Gefängnis gewesen zu sein, weil er strafbare Handlungen begangen habe. Er habe kein Reisedokument und werde auch von den russischen Behörden keines bekommen. In seiner Heimat habe er niemanden zu dem er ziehen könne, er wolle nicht mehr dorthin. Er wisse nicht mehr, welche Gründe er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, er sei damals unter Medikamenteneinfluss gestanden, er nehme Methadon ein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in Tschetschenien größere Probleme mit den dortigen Behörden habe, er würde bei seiner Einreise sofort verhaftet werden, weil sich dort die Macht geändert habe. Sein Vater sei Soldat gewesen und aufgrund der geänderten Machtverhältnisse nach kurzer Inhaftierung untergetaucht. Er selbst würde deshalb auch automatisch verhaftet werden, weil er sein Sohn sei. Er wolle noch anführen, dass er in Grosny in Waisenhäusern gelebt habe und auch obdachlos gewesen sei.
In einer Einvernahme am 19.11.2010 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er im Erstverfahren die Wahrheit gesagt, aber nicht alle Gründe angegeben habe. Er habe alles nur oberflächlich erzählt und könnte auch etwas verwechselt haben. Jedenfalls habe sich der letzte relevante Vorfall im Heimatland ein Jahr vor seiner Ausreise zugetragen. Er sei kein russischer Staatsbürger, er habe dort keine Dokumente, er habe nichts, er sei ein Obdachloser. Da es unmöglich sei, Dokumente zu bekommen, habe er das Land verlassen. Auf Vorhalt, dass er auch im Erstverfahren diese Angaben getätigt habe, gab er an, dass es Ähnlichkeiten gegeben habe. Er habe keine Dokumente und könne deshalb nicht nach Russland zurückkehren, er sei deswegen schon im Gefängnis gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass im Bundesgebiet keine Verwandten leben würden, er habe hier aber Freunde. Er befinde sich derzeit im Gefängnis. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, dass er Methadon einnehme und an Hepatitis C leide.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.11.2010, Zl. 10 10.614-EAST West, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und er im gegenständlichen Asylverfahren keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe, der gegen eine Überstellung in die Russische Föderation spräche.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2010, Zl. D15 263724-2/2010/3E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem BF nachweislich am 20.12.2010 zugestellt.
Gegenüber dem BF wurde mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft unmittelbar im Anschluss an die Entlassung des BF aus der Justizhaft am 20.05.2011 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 22.05.2011 wurde der BF von einem Facharzt einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen, dessen Diagnose "Z.n. Missbrauch von verschiedenen Drogen, nach der Vorgeschichte auch mit Abhängigkeit, dzt. kein manifestes Abstinenzsyndrom bzw. reichlich medikamentös überdeckt. Zweifelsohne hat er auch eine Persönlichkeitsstörung und dadurch abnormes Verhalten in der Anpassung mit einem starken Aggressionspotential gegenüber seiner Umgebung". Als Therapievorschlag wurde die stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik zur Einstellung auf eine Drogenersatzbehandlung empfohlen, wobei bei der Alternative einer Medikamentenverordnung im Anhaltezentrum durch den Verlust der Impulskontrollen zu viel Gefährdung für den BF wie auch für die anderen dzt. hier untergebrachten bzw. diensthabenden Personen bestehe. Nach einer Suizidankündigung und akuten Drogenentzugserscheinungen wurde der BF aufgrund eines polizeiärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Unterbringungsgesetz am 22.05.2011 wegen potentieller Selbstgefährdung in die Psychiatrie eines Landeskrankenhauses verbracht. Der BF wurde dort unter der Diagnose "Anpassungsstörungen, Hospitalismus" aufgenommen und am 23.05.2011 wieder entlassen. Am 29.05.2011 wurde der BF infolge eines Hungerstreikes nach polizeiärztlich diagnostizierter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
1.3. Am 10.01.2012 wurde der BF in Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates auf Ersuchen der dänischen Behörden von Österreich übernommen. Am selben Tag stellte der BF im Bundesgebiet seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass die alten Gründe aufrecht bleiben würden. Er könne auch nicht mehr nach Russland zurückkehren, da sie ihn nicht mehr hineinlassen würden. Er würde keine Dokumente erhalten. Zu Sanktionen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, erklärte er, dass es schon einmal Sanktionen gegen ihn gegeben habe. 2003 sei behauptet worden, dass er gegen Russen gekämpft habe. Andererseits würden die Tschetschenen behaupten, dass er gegen sie gekämpft habe. Deswegen habe er Probleme mit beiden Seiten. Diese Fluchtgründe seien dem BF immer schon bekannt gewesen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.01.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine Eltern im Jahr 1994 erschossen worden wären. Sie seien beide Ärzte gewesen. Sie hätten jeden, der Hilfe benötigt habe, behandelt, und deswegen seien sie erschossen worden. Auch auf den BF sei geschossen und das Haus, in dem er sich befunden habe, angezündet worden. Danach sei er zwei Jahre in Russland in der Kinderpsychiatrie gewesen. Der BF hätte von seinen Eltern zwei Wohnungen geerbt, doch seien ihm diese weggenommen worden. Die Leute, die ihm die Wohnungen weggenommen hätten, seien vom FSB gewesen und würden ihn suchen, weil sie Unterschriften vom ihm benötigen würden. Seit seinem zwölften Lebensjahr habe der BF in Moskau als Obdachloser auf der Straße gelebt. Im Jahr 2003, als der BF nach Grosny zurückgekehrt sei, um sich Dokumente ausstellen zu lassen, hätten sie ihn in einem Keller festgehalten und misshandelt. Sie hätten ihm vorgeworfen, für die Tschetschenen gekämpft zu haben. Der BF habe mit gefälschten Dokumenten gelebt und habe auf diversen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF sei seit seiner letzten Antragstellung nicht ins Herkunftsland zurückgekehrt. Er habe schreckliche Albträume. Er träume von toten Menschen und Blut. Es seien Erinnerungen aus seiner Kindheit. Er verlasse kaum mehr die Psychiatrien und befinde sich viel in psychiatrischer Behandlung. Aktuell sei er nicht in Behandlung. Befunde könne er keine vorlegen, da er diese alle verloren habe.
Laut Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vom 27.01.2012 bestehe beim BF, der am 23.01.2012 untersucht wurde, der Verdacht auf PTSD F. 43.1 mit intrusiven (auch olfaktorischen) Symptomen. Weiters wurde ein Drogenabusus i.V. diagnostiziert und dazu angemerkt, dass differentialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsstörung mit Drogenabusus bestehen könnte. Um eine nähere Eingrenzung zwischen PTSD als traumabedingte Störung und persönlichkeitsbedingte Störung treffen zu können, werde um eine nochmalige Vorstellung ersucht. Es könnte die Dissoziation auch ein Begleitumstand des Drogenkonsums sein. Auch hier wäre eine Zweitsicht ratsam.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.06.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine Eltern vor seinen Augen von den Russen erschossen worden wären, wobei auch der BF getroffen worden wäre. Es habe dann ein großes Feuer gegeben und der BF wisse nicht mehr, wie er es geschafft habe, aus dem Haus zu kommen. Er sei dann ein Jahr in einem Militärspital und dann stationär in der Kinderpsychiatrie gewesen. Dann sei er 2003 wieder nach Grosny gefahren, weil er echte Dokumente benötigt habe. Er sei am Bahnhof zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten ihn in ein Gefängnis des FSB gebracht, wo er misshandelt worden sei. Er hätte dort ein Dokument unterschreiben sollen, dass er tschetschenischen Separatisten geholfen habe. Wenn er unterschrieben hätte, wäre er für 15 Jahre ins Gefängnis gekommen. Nach 20 Tagen sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, von dort sei er dann selbstständig mit einem gefälschten Pass, den ihm die Leute vom FSB wieder gegeben hätten, weggegangen. Er habe dann in Moskau auf Baustellen gearbeitet und Geld gespart, um sein Herkunftsland zu verlassen. Er habe noch eine Großmutter in Russland. Es würde zwei Mal im Monat ein Psychiater zu ihm kommen. Der BF befand sich seit 03.02.2012 neuerlich in Justizhaft.
Am 25.11.2013 wurde dem BF vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt (vgl. As 2215, As 2881).
Einer Anfragebeantwortung vom 30.10.2013 eines Facharztes vom psychiatrischen Dienst der Justizanstalt, in der der BF einsaß, zufolge wurden hinsichtlich des BF folgende Diagnosen gestellt: "F
11. 22 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm; F 13.35 Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine mit Abhängigkeitssyndrom; der oben genannte STG befindet sich seit 10.10.2012, mit Unterbrechung vom 07.02. bis 11.10.2013 im Substitutionsprogramm und wird gesetzeskonform mit Opioidersatztherapie versorgt. [...] Zudem sind während der Haft Selbstbeschädigungen und Essensverweigerung vermerkt."
Laut Arztbrief eines Primararztes der Abteilung für Psychiatrie eines Landeskrankenhauses vom 11.06.2014 wurde der BF dort vom 02.06.2014 bis 11.06.2014 stationär behandelt. Die stationäre Aufnahme sei im Unterbringungsbereich aufgrund einer Mischintoxikation und Selbstverletzung in suizidaler Absicht (Schnittverletzung, Mischintoxikation) bei einer bekannten Abhängigkeit von Opioiden und Sedativa und anamnestisch bestehender posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt. Inhaltlich sei die Belastung durch den Tod eines Freundes erfolgt. Zur Suizidalität wurde ausgeführt: "Ambivalente Haltung, einerseits der Wunsch, tot zu sein, andererseits die Absicht, in die Ukraine zur Familie des verstorbenen Freundes zu reisen. Paktfähigkeit und Kritikfähigkeit seien deutlich herabgesetzt." Bei der Entlassung wurden folgende Diagnosen gestellt: "PTSD F 43.1; V. sciss. dupl. reg. antebrach. ant. sin.; Störung durch Opioide, ggw. Teilnahme am Substitutionsprogramm F.11.22; Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, F 13.2; Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch F12.1" Als Medikation wurde empfohlen: Zyprexa Velotab 15mg, Mirtabene 30mg, Suboxone 8/2 mg Sublingualtabletten, Praxiten 50 mg". Als weitere Maßnahme wurde der Besuch einer Drogenberatungsstelle empfohlen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.06.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Familie 1992 oder 1993 von Tadschikistan nach Grosny gekommen sei. Sein Vater sei Arzt beim Militär gewesen und seine Mutter Ärztin. Sein Onkel sei ein reicher Mann gewesen und habe seinen Eltern zwei Wohnungen gekauft. In einer davon hätten seine Eltern eine Arztpraxis eingerichtet und auch im Krieg seit 1994 Verletzte versorgt. Im Jänner 1995 seien einmal drei Russen gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert, den Separatisten nicht mehr zu helfen. Drei oder vier Tage später seien sie wieder gekommen und hätten seine Eltern erschossen. Auch der BF sei von einer Kugel getroffen worden. Dann hätten die Russen Benzin vergossen und alles angezündet. Bei den Russen hätte es sich um Angehörige einer Spezialeinheit "XXXX" gehandelt. Dies habe der BF auf ihren Uniformen lesen können. Wie der BF sich retten habe können, wisse er nicht mehr genau. Er habe sich zu seinen Nachbarn retten können und habe dann das Bewusstsein verloren. Als er wieder aufgewacht sei, sei er bei seinem Onkel gewesen. Dieser habe den BF in die Schweiz gebracht, wo dieser ca. ein Jahr behandelt worden sei. Aufgrund seiner Verletzungen habe er über lange Zeit Schmerzmittel bekommen und sei dadurch drogenabhängig geworden. Er sei wieder nach Russland zurückgekehrt und dort 1996 oder 1997 zwei Jahre mit tschetschenischen Separatisten in den Bergen gewesen. Sie hätten den BF aber nicht kämpfen lassen, da er zu jung gewesen sei. Einmal im Sommer oder Herbst 1996 oder 1997 habe er auf eigene Faust Granaten in einer russischen Militärstation in Grosny gezündet, nachdem er beobachtet habe, dass Angehörige der XXXX dort hineingefahren seien. Er habe weglaufen können und glaube, dass es bei dem Anschlag niemand getötet worden sei. Er sei daraufhin wieder zu den Separatisten zurückgekehrt, die ihm einen aserbaidschanischen Pass besorgt und ihn nach Moskau geschickt hätten. Der BF habe dann in verschiedenen russischen Städten bis 2004 als Obdachloser gelebt. Er und seine Familie seien offiziell für tot erklärt worden. Diese Angaben habe er bei seinen vorherigen Asylverfahren nicht gemacht, da er befürchtet habe, dass sein Onkel Probleme bekommen würde. Jetzt habe er gehört, dass sein Onkel vermutlich bereits gestorben sei. Da der BF offiziell tot sei, würde ihn die russische Polizei töten, da er Zeuge der Hinrichtung seiner Eltern sei. Im März 2003 sei der BF 20 Tage in Grosny vom FSB festgehalten und misshandelt worden. Sie hätten ihn nur deswegen freigelassen, weil er gesagt habe, dass er in Moskau jemanden vom FSB kenne und sie dann große Probleme bekommen würden. Von Grosny sei er mit Handschellen gefesselt nach XXXX gebracht worden, wo sie ihm einen gefälschten Pass sowie Geld gegeben und ihm gesagt hätten, wenn er sich noch einmal dort blicken lasse, werde er getötet. Der BF sei dann nach Moskau gegangen und habe dort auf Baustellen gearbeitet. Mit dem verdienten Geld sei er dann nach Europa weitergereist. Der BF sei staatenlos. Seine Eltern seien Russen gewesen und er sei Tschetschene. Er sei in Russland immer schikaniert worden, weil er Tschetschene sei. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Geschwister. In Österreich habe er keine Familie, aber einige tschetschenische Freunde, die er aus Tschetschenien kenne. In Österreich habe er noch nie legal gearbeitet, sei aber derzeit beim AMS zur Arbeitssuche angemeldet. In Tschetschenien habe er keine Familie mehr, nur Freunde. Zu diesen habe er aber keinen Kontakt mehr. Wo er mit seiner Familie in Grosny gelebt habe, konnte der BF auf Nachfragen nicht angeben. Nach dem BF werde im Herkunftsland nicht gefahndet und gebe es auch keinen Haftbefehl. Auf die Frage, wieso der BF sich Schnittwunden an der Hand zugeführt habe und in weiterer Folge vom 02.06.2014 bis 11.06.2014 in der Psychiatrie eines Landeskrankenhauses stationär behandelt worden sei, gab dieser an, dies schon öfters gemacht zu haben. Jetzt habe er sich geschnitten, weil ein Freund von ihm gestorben sei. Er habe fünf Freunde, zwei seien bereits gestorben und zwei würden in der Ukraine kämpfen. Die Frage, ob er sich auch jetzt noch das Leben nehmen wolle, beantwortet BF dahingehend, dass er es nicht wisse. Er höre die Stimmen seiner Freunde und dann schneide er sich. Zurzeit sei er in einer Notschlafstelle untergebracht und sei auf der Suche nach Arbeit.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.08.2014, Zl. 820041607/1448301, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2014, Zl. W215 2011078-2/5E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt im vorliegenden Verfahren verabsäumt habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Das Bundesamt habe zwar einen medizinischen Sachverständigen kontaktiert und den BF zur ärztlichen Untersuchung geladen, im Akt des Bundesamtes liege aber kein psychiatrisches Sachverständigengutachten, den BF betreffend, ein. Dieser sei nach Mischintoxikation und Selbstverletzung in suizidaler Absicht bei bestehender posttraumatischer Belastungsstörung von 02. Bis 11.06.2014 in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden. Das Bundesamt habe den Gesundheitszustand des BF nicht näher erhoben, insbesondere nicht welche Krankheiten beim BF aktuell vorliegen, welcher Behandlungsbedarf bestehe und ob eine Überstellung des BF in den Herkunftsstaat zumutbar sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand des BF zu erhellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem allfällig geänderten gesundheitlichen Zustand sich der BF befinde, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen seien, welche Behandlung notwendig sei und ob die Überstellung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte. Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen werde das Bundesamt zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des BF, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien.
1.4. Nach einer Untersuchung des BF im Beisein eines Dolmetschers am 15.01.2015 kam ein vom Bundesamt als medizinischer Sachverständiger bestellter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 19.01.2015 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der BF aus forensisch-psychiatrischer Sicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.3) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanz-Gebrauch/ derzeit im Substitutionsprogramm (F 19.9) leide. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen sei die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung und der weitere Verbleib im Heimatland Russland möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass der BF in einem lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Der BF sei sicherlich in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, auch wenn er immer wieder auf seiner psychischen Krankheit insistiere. Die Behandlungsbedürftigkeit werde von der Medikation und der zweifellos notwendigen Psychotherapie abhängen; es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Behandlungsbedürftigkeit zwar einen Zeitraum von möglicherweise einigen Jahren in Anspruch nehmen könne, jedoch nicht lebenslang fortzuführen sein werde. Die Dauer hänge von der Engmaschigkeit der Behandlungsmaßnahmen, vor allem auch von der Psychotherapie ab. Konkrete Angaben könnten erst im Verlauf der Therapie durch den Psychotherapeuten gemacht werden. Nach dem derzeitigen Wissensstand sei die psychiatrische Versorgung auch in Russland durchaus gesichert. Dies werde auch vom BF selbst bestätigt. Jedenfalls sei es aus gutachterlicher Sicht möglich, dass vorliegende psychopathologische Bild des BF auch im Rahmen eines ambulanten Settings ausreichend zu behandeln. So könne jedenfalls sowohl die posttraumatische Belastungsstörung als auch die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, bei der es zu wiederholten Selbstschädigungen (Ritzen an den Unterarmen) gekommen sei, in einer Kombination aus oraler Medikation und Psychotherapie auch in Russland ausreichend behandelt werden; ein stationärer Aufenthalt sei dazu nicht erforderlich. Bei konsequenter Therapie sei nicht mit einer Ausweitung in einen lebensbedrohlichen Zustand zu rechnen. Aus medizinischer Sicht sei vor einer Überstellung nach Russland eine vorbereitende Psychotherapie zu beginnen sicher notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren. Das Krankheitsgeschehen des BF sei allerdings nicht so ausgeprägt, dass weitere Maßnahmen notwendig wären. Allerdings sei auch dazu zu sagen, dass der BF sehr wohl um seine Problemsituation wisse und daher auch immer wieder angebe, an Selbstmord zu denken. Der BF sei aus gutachterlicher Sicht zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Der BF benötige weiterhin die bisherige Medikation (eine Adaptation könne und sollte jedoch nach aktueller Befundung durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen). Ebenso werde eine bereits erwähnte Psychotherapie notwendig sein. Abschließend werde festgehalten, dass sich in den Krankheitsunterlagen der Justizanstalt keine wesentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des BF befinden würden. Zumindest sei es seit dem Aufenthalt in der Justizanstalt zu keinen Zwischenfällen oder zu einer erkennbaren Exazerbation der psychischen Erkrankung des BF gekommen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 21.01.2015 wurden dem BF das Gutachten sowie Länderfeststellungen zur medizinischen Behandelbarkeit von PTSD und Depressionen mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der BF, von dem das Schreiben samt Gutachten und Länderfeststellungen am 23.01.2015 persönlich übernommen wurde, machte von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dazu wurde festgestellt, dass die Person des BF nicht feststehe. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er leide an Hepatitis C, einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer durch Drogen- und Medikamentenabhängigkeit hervorgerufenen Verhaltensstörung, derzeit im Substitutionsprogramm (F19.9), und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.3). Er habe keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe keinen Wohnsitz, ausgenommen in der Justizanstalt. Gegen ihn bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Er sei bereits elf Mal von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Sein erstes Asylverfahren sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010, Zl. D15 263724-0/2008/16E, rechtskräftig abgeschlossen worden, indem seine Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBL I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBI I Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen worden sei, dass der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass der BF gemäß § 10 As. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBI I Nr. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei am 21.01.2010 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe am 12.11.2010 aus der Strafhaft beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, Zl. 10
10.614. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz rechtskräftig (20.12.2010) gem. 68 AVG zurückgewiesen, worden, Zl. D15 263724-2/2010/3E. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der BF habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die seine Person betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens, Zl. 10 10.614, nicht maßgeblich geändert.
Zur Situation im Herkunftsstaat wurde unter anderem festgestellt:
"[...]
Länderfeststellung zur Medizinischen Versorgung in Tschetschenien:
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013
Behandlungsmöglichkeiten
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).
In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.
In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).
Quellen:
MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013
SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Inwieweit gibt es in Russland ein Drogenersatzprogramm und wenn ja, wo, in welcher Art und Weise werden die Behandlungen durchgeführt?
Sind derartige Behandlungen kostenfrei bzw. wie hoch sind die Kosten für eine derartige medizinische Behandlung?
Ja, es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten.
Menschen, die nicht in Moskau leben, sollen einen Reisepass der Russischen Föderation, eine Police der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen sollen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.
Yes, there are services in the Russian Federation that provide free assistance to people suffering from drug abuse (including HIV-infected persons). Assistance for citizens of the Russian Federation is for example provided by the following hospital in Moscow:
Detoxification hospital # 19
Address: 109390 Moscow, Lyublinskaya Street, 37/1 (nearest metro station "Tekstilshchiki")
Tel: +7 499 178 35 05, 178 27 59 (admission office), 919 88 34 (information), 178 10 73 (for hepatitis- and HIV-carriers)
Non-Moscow residents should submit the Russian Federation passport, obligatory medical insurance policy and an assignment from the Moscow Department of Public Health (Moscow, 2nd Shchemilovskiy pereulok, 4a, Building 4). HIV-infected patients should submit the assignment from the Federal Guidance Centre for AIDS prevention and fight (Moscow, 8th Street Sokolinoy Gory, 15/2, tel. +7 495 365 30 09, 366 05, 18) and have a stock of prescribed drugs of antiretroviral therapy.
[...]
Ja, es gibt adäquate Möglichkeiten für Drogenentzug in der Russischen Föderation. Yes, there are adequate possibilities for drug withdrawal in the Russian Federation.
[...]
Ja, Patienten haben die Möglichkeit der Teilnahme in Rehabilitationsprogrammen. Yes, patients do have the possibility of participation in rehabilitation programs.
[...]
Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.
The treatment for drug addicted persons is voluntary. In the above mentioned Detoxification hospital # 19 the patients get a course of intensive disintoxication drug treatment with the possibility of further transfer to the psychotherapeutic department to conduct the rehabilitation programs.
[...]
Die Behandlung von Menschen die an HIV/Hepatitis C leiden und von Drogensüchtigen ist vom Staat garantiert.
Services to people suffering from HIV/Hepatitis C and drug addicted persons are guaranteed by the state.
Anfragebeantwortung BMA-4592 durch SOS International (via MedCOI), 06.02.2013.
Sind die angeführten Krankheiten in der Russischen Föderation - in Tschetschenien - behandelbar?
Anfragebeantwortung BMA-4592 durch SOS International (via MedCOI), 06.02.2013
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in derRussischen Föderation, Stand Juni 2012
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. [...]
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
BAA - Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011
Die Krankenversicherung der Bevölkerung ist nach Angaben des Gesundheitsministers in zwei Kategorien unterteilt:
Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung; freiwillige Versicherungen übernehmen auch Kosten für Privatkliniken, die Pflichtversicherungen nur in öffentlichen Einrichtungen.
Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung. Medizinische Notfallhilfe wird jedoch nach Auskunft des FMS von der Russischen Verfassung garantiert, und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, selbst unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Planmäßige und reguläre medizinische Behandlung hingegen muss am Ort der Registrierung durchgeführt werden. Nähere diesbezügliche Informationen konnten beim FMS nicht zur Verfügung gestellt werden, da dies nicht in den Kompetenzbereich des Migrationsdienstes falle.
Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. Die Registrierung sei für die Krankenhäuser insofern wichtig, als die Behandlungskosten von den Versicherungen an die Spitäler lediglich für in dieser Region registrierte Bürger rückerstattet würden. Die medizinischen Einrichtungen hätten in der Russischen Föderation Kontingente für bestimmte komplexe oder teure medizinische Verfahren und Behandlungen, wie z. B. Herzchirurgie oder Organtransplantation, zur Verfügung. Diese könnten nur bei registrierten Personen durchgeführt werden. Mehrere Quellen betonten, dass dringende notwendige medizinische Hilfe jedenfalls unabhängig von der Registrierung gewährt würde. Eine weitere Auskunftsperson erläuterte, dass die Pflichtversicherung alle arbeitenden und Steuer zahlenden Bürger, sowie Kinder und Pensionisten umfasse. Auch für als arbeitslos gemeldete Personen sei medizinische Versorgung kostenlos. Bestimmte Behandlungen würden aufgrund der o. g. Kontingente temporär registrierten Bürgern nur gewährt, wenn die Gesundheitsbehörde am Ort der dauerhaften Registrierung eine Garantie abgibt, dass sie die Kosten übernehmen würde. Diese Garantie könne man in Tschetschenien vermutlich in den meisten Fällen nur durch Bezahlung von Bestechungsgeldern erhalten.
Bei allen während des FoAs besuchten Einrichtungen wurde hingegen auf die Frage nach den Kosten einer Behandlung durchgehend darauf hingewiesen, dass medizinische Behandlungen für die Bürger kostenlos seien. Die Kosten würden von den Versicherungen rückerstattet werden.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation PTBS, Depression vom 16.10.2013
- Ist eine schwere, posttraumatische Belastungsstörung, samt Erkrankung mit depressiven- und Angst-Symptomen in der Russischen Föderation behandelbar?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache eine relativ große Fülle an Informationen aus verschiedenen Quellen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Quellenbewertung:
MedCOI ist ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung steht (www.medcoi.eu), und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine schwere, posttraumatische Belastungsstörung, samt Begleiterkrankungen in der Russischen Föderation in den u.a. Krankenhäusern, behandelbar ist.
Einzelquellen:
MedCOI, Bericht vom 16.8.2013:
Patient Country of Origin: Russian Federation
BACKGROUND INFORMATION / CURRENT SITUATION
Person concerned is known with a complex post-traumatic stress disorder (ICD-10 F43.1), which manifests itself in dissociative symptoms, psychotic exceedances and intrusions. The history mentions a day hospital treatment twice and clinical psychiatric admission for a depressive episode with psychotic exceedance.
QUESTIONS REGARDING TREATMENT
1. Is outpatient medical treatment and follow up by a psychiatrist available for this patient?
2. Is inpatient medical treatment by a psychiatrist available for this patient? 3. Is outpatient medical treatment and follow up by a psychologist or psychiatric nurse available for this patient?
[...]
ANSWERS TO QUESTIONS REGARDING TREATMENT
1. YES
2. YES
3. YES
[...]
MedCOI (16.8.2013): Auskunft BMA-4962 durch das Niederländische Ministry of the Interior and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors¿ Office
MedCOI, Bericht vom 2.8.2013:
Patient Country of Origin: Russian Federation
BACKGROUND INFORMATION / CURRENT SITUATION
Adjustment disorder with depressive mood and anxiety (F43), hypertensive disorder (I10), migraine (G43) and artrosis (M15-19). Psychiatric consults and group therapy. Needs supportive and stimulating therapy. Pain, less initiative, forget things, sleeping disorder, nightmares, eating disorder, weeping, paranoid, panic, thoughts about death, last year a reactive suicidal attempt.
QUESTIONS REGARDING TREATMENT
1. Is outpatient medical treatment and follow up by a psychiatrist available for this patient?
2. Is inpatient medical treatment by a psychiatrist available for this patient?
[...]
4. Is outpatient treatment en follow-up by a general practitioner available for this patient?
ANSWERS TO QUESTIONS REGARDING TREATMENT
1. YES
2. YES
[...]
4. YES
MedCOI (2.8.2013): Auskunft BMA-4939 durch das Niederländische Ministry of the Interior and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors¿ Office
- Sind die erforderlichen Medikamente [Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin), Gladem (Wirkstoff: Sertralin), Zoldem (Wirkstoff: Zolpidem), Tebofortan (Wirkstoff: Ginkgo] in der Russischen Föderation erhältlich?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache eine relativ große Fülle an Informationen aus verschiedenen Quellen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Quellenbewertung:
MedCOI ist ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung steht (www.medcoi.eu), und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich in verschiedener Hinsicht mit Migrationsfragen beschäftigt, unter anderem mit Rückkehr und Reintegration von Migranten in ihr Herkunftsland. An IOM können Anfragen zur medizinischen Versorgung in den Herkunftsländern übermittelt werden.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die erforderlichen Medikamente [Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin), Gladem (Wirkstoff: Sertralin), Zoldem (Wirkstoff: Zolpidem), Tebofortan (Wirkstoff: Ginkgo] in der Russischen Föderation erhältlich sind.
Einzelquellen:
IOM-ZIRF, Bericht vom 16.7.2012:
Herkunftsland: Russische Föderation
Hintergrundinformation:
[...]
Derzeitige Medikation: Zyprexa 5 mg, [...], Gingko 240 mg.
Anfrage:
1. ) Sind diese Medikamente [auch in Grosny] zu erhalten?
Antwort:
1. ) Zu Verfügbarkeit und Kosten der o.g. Medikamente bzw. Wirkstoffe:
[...]
erworben werden. Die Preise liegen zwischen 96 RUB und 114,25 RUB (ca. 2,40-2,90 EUR).
IOM-ZIRF (16.7.2012): Rückkehrinformationen, Anfragebeantwortungen [ZC143],
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698619/15291502/Grosny_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.07.2012.pdf?nodeid=15874359vernum=-2, Zugriff 15.10.2013
MedCOI, Bericht vom 1.3.2012:
Patient Country of Origin: Russia
BACKGROUND INFORMATION / CURRENT SITUATION
Medication:
[...]
8. Olanzapine ( Zyprexa)
[...]
15. zolpidem
ANSWERS REGARDING AVAILABILITY OF MEDICATION
[...]
8. YES
[...]
15. YES
MedCOI (1.3.2012): Auskunft BMA-3922 durch das Niederländische Ministry of the Interior and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors¿ Office
MedCOI, Bericht vom 12.1.2012:
Patient Country of Origin: Russian Federation
BACKGROUND INFORMATION / CURRENT SITUATION
She suffers from posttraumatic stress disorder (ICD-10-F43.1), adaption disorder with longer depressive reaction or also fear and depressive reaction mixed (ICD-10:F43.21, F43.22).
At the moment the claimant receives trauma-specific regular psychotherapy and medication.
QUESTIONS REGARDING TREATMENT
Anti-depressiva:
[...]
10. sertraline,
[...]
ANSWERS REGARDING AVAILABILITY OF MEDICATION
[...]
10. YES
[...]
MedCOI (12.1.2012): Auskunft BMA-3804 durch das Niederländische Ministry of the Interior and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors¿ Office
Zu diesem Thema auch:
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
BAMF-IOM ist eine Standardquelle und ist als äußerst sichere sowie zuverlässige Quelle einzustufen.
Das deutsche Auswärtige Amt ist eine Standardquelle und ist als äußerst sichere sowie zuverlässige Quelle einzustufen.
Einzelquellen:
ÖB Moskau, Bericht vom 9.2012:
Medizinische Versorgung - aktuelle Veränderungen Neuerungen:
Seit 01.01.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 01.01.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft.
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen.
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen.
Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist.
Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos.
Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird.
ÖB Moskau (9.2012): Asylländerbericht Russische Föderation
BAMF-IOM, Bericht vom 6.2013:
Zugang zur medizinischen Versorgung:
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
[...]
Verfügbarkeit und Kosten: Medikamente:
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind.
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt.
Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen.
[...]
Menschen mit psychischer Erkrankung:
Der Gesetzgeber der Russischen Föderation regelt die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Prinzipien psychiatrischer Hilfeleistung in Russland.
Dem Gesetz entsprechend, werden folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall.
BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Auswärtiges Amt, Bericht vom 6.7.2012:
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Gibt es in der Russischen Föderation eine Möglichkeit zum Drogenentzug (Morphium)?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Ja, es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten.
Menschen, die nicht in Moskau leben, sollen einen Reisepass der Russischen Föderation, eine Police der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen sollen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.
Yes, there are services in the Russian Federation that provide free assistance to people suffering from drug abuse (including HIV-infected persons). Assistance for citizens of the Russian Federation is for example provided by the following hospital in Moscow:
Detoxification hospital # 19
Address: 109390 Moscow, Lyublinskaya Street, 37/1 (nearest metro station "Tekstilshchiki")
Tel: +7 499 178 35 05, 178 27 59 (admission office), 919 88 34 (information), 178 10 73 (for hepatitis- and HIV-carriers)
Non-Moscow residents should submit the Russian Federation passport, obligatory medical insurance policy and an assignment from the Moscow Department of Public Health (Moscow, 2nd Shchemilovskiy pereulok, 4a, Building 4). HIV-infected patients should submit the assignment from the Federal Guidance Centre for AIDS prevention and fight (Moscow, 8th Street Sokolinoy Gory, 15/2, tel. +7 495 365 30 09, 366 05, 18) and have a stock of prescribed drugs of antiretroviral therapy.
Gibt es in der Russischen Föderation ein Methadon-Substitutionsprogramm oder eine vergleichbare Behandlungsmöglichkeit?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Ja, es gibt adäquate Möglichkeiten für Drogenentzug in der Russischen Föderation.
Yes, there are adequate possibilities for drug withdrawal in the Russian Federation.
Gibt es in der Russischen Föderation therapeutische Nachbehandlungen, Selbsthilfegruppen für Suchtkranke?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Ja, Patienten haben die Möglichkeit der Teilnahme in Rehabilitationsprogrammen.
Yes, patients do have the possibility of participation in rehabilitation programs.
Wie stellt sich die medizinische Betreuung und Behandlung für HIV-/Hepatits C-Erkrankte und Drogenabhängige in der Russischen Föderation dar?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.
Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder am Ort der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau.
The treatment for drug addicted persons is voluntary. In the above mentioned Detoxification hospital # 19 the patients get a course of intensive disintoxication drug treatment with the possibility of further transfer to the psychotherapeutic department to conduct the rehabilitation programs.
The treatment of patients with HIV-Infection and Hepatitis C is performed by regional AIDS centres (located in big and average cities) at the place of registration (preferably) or reference of the patient. Such centres provide psychological assistance to the patient as well. Methodical scientific processing and technical guidance of these centres is performed by the federal AIDS centre in Moscow.
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIV-Infektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).
Services to people suffering from HIV/Hepatitis C and drug addicted persons are free of charge. In the case of HIV-Infection and Hepatitis C the consultation of specialists, laboratory and other investigations are also free (Nota Bene: Treatment for patients with a combined pathology of HIV-Infection and Hepatitis C or HIV-Infection only is free of charge. A patient with Hepatitis C only does not have similar privileges, except when the patient is participating in a medical-scientific program).
Wenn ja, wie viel kosten diese Behandlungen?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Die Behandlung von Menschen die an HIV/Hepatitis C leiden und von Drogensüchtigen ist vom Staat garantiert. Doch der Staat kompensiert nicht alle Kosten der HIV/Hepatits C Behandlung (beispielsweise Transportkosten, Unterbringung während der notwendigen Untersuchungen, Kompensation für das Fehlen am Arbeitsplatz), adäquate Behandlung verlangt manchmal materielle Investitionen des Patienten. Dies ist besonders für Menschen relevant, die in kleinen Städten wohnen, in denen keine regionalen AIDS-Zentren zur Verfügung stehen.
Im Apothekennetzwerk betragen die Kosten von Peginterferon alpha-2b 100mg zwischen 7500 RUR bis 18900 RUR (USD 250 - 600)und von Ribavirin 200mg zwischen RUR 2900 und RUR 7500 (USD 100 bis 250).
Services to people suffering from HIV/Hepatitis C and drug addicted persons are guaranteed by the state. However, as the state does not compensate all the costs incurred in HIV/Hepatitis C treatment (i.e. transportation costs, accommodation during the conduction of necessary investigations, compensation of the absence of the patient at work), adequate treatment sometimes requires material investments by the patient. This is especially relevant for people living in small towns, where regional AIDS centres are not available.
The costs of Peginterferon alpha-2b and Ribaverin in the pharmacy network are as follows: Peginterferon alpha-2b 100 mg varies from RUR 7,500 to RUR 18,900 (accordingly USD 250 to USD 600), Ribaverin 200 mg RUR 2,900 to RUR 7,500 (USD 100 to USD 250).
Können HIV- und Hepatitis C-Erkrankte sowie Drogenabhängige staatliche Unterstützungen beantragen?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Ja, die kostenlose Behandlung von Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C ist vom Staat garantiert.
Yes, free of charge treatment of patients with HIV-Infection and Hepatitis C is guaranteed by the state.
Gibt es irgendwelche Organisationen, die HIV- und Hepatitis C-Erkrankte sowie Drogenabhängige unterstützen?
Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010
Abseits der regionalen AIDS Zentren bieten NGOs Unterstützung für HIV-Infizierte, Menschen mit Hepatitis C und Drogenabhängige.
Beside the regional AIDS centres, non-governmental organisations are providing assistance to HIV-infected persons, persons with Hepatitis C and drug addicted persons.
Beispielsweise:
Examples are:
League of patients' defence
The All-Russian Union of People Living with HIV
Fund "Your Choice" (This fund is providing information on contacts and addresses of the organisations dealing with the problem of HIV all over the Russian Federation; the database contains 292 organisations from 83 subdivisions of the Russian Federation)
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 2.9.2014
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.9.2014
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 1.9.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 1.9.2014
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Somit ist erkennbar, dass eine kostenlose medizinische Versorgung und Therapie im Herkunftsland erhältlich ist und sie diese auch in Anspruch nehmen können. Dies wurde auch im Gutachten vom 15.01.2015 angeführt und von Ihnen auch bestätigt."
[....]"
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei seiner neuerlichen (dritten) Antragstellung ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zur Folge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis vom 20.12.2010 im ersten Asylverfahren bestanden haben. Bei seinem Vorbringen handle es sich um einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand seiner beiden Vorverfahren gewesen sei, einschließlich seiner Krankheiten. Die jetzige Rückkehrbefürchtung des BF würde sich auf Sachverhalte stützen, welche sich bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung seines Vorverfahrens zugetragen haben, den BF diese bereits vor Abschluss des vorherigen Asylverfahrens bekannt gewesen seien, er diese jedoch wissentlich nicht vorgebracht habe.
Zu seinen Krankheiten wurde seitens des Bundesamts insbesondere ausgeführt, dass der BF am 02.06.2014 einen Selbstmordversuch (Schnittverletzung am linken Unterarm) verübt habe, nachdem er vom Tod eines Freundes in der Ukraine gehört habe. Solche Schnittverletzungen habe er sich bereits mehrmals zugewiesen, wie aus den Befunden des Krankenhauses und der Justizanstalten hervorgehe. Nach der Behandlung sei er am 10.06.2014 entlassen und zu einer Drogenambulanz zur eventuellen Umstellung der Substitutionstherapie und fachärztlichen Kontrolle überwiesen worden. Zwischen seiner Entlassung aus der Strafhaft am 02.05.2014 und dem Suizidversuch habe er sich nicht in Behandlung oder Therapie befunden. Auch habe er mehrmals Behandlungen von sich aus abgebrochen, wie aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgehe. All diese Krankheiten haben bereits vor Erlassung des Vorbescheides bestanden. Es würden keine Befunde einer lebensbedrohlichen Erkrankung vorliegen. Seit seiner letzten Inhaftierung am 29.06.2014 sei in den Krankenunterlagen der Justizanstalt kein wesentlicher Hinweis auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu finden, bzw. seien auch keine Vorfälle von Selbstverletzung dokumentiert, wie aus dem Gutachten vom 15.01.2015 ersichtlich sei. Auch sei hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C, der Behandlungs-möglichkeiten von posttraumatischen Belastungsstörungen, Drogen- und Medikamenten-abhängigkeit und Depressionen in der russischen Föderation keine Veränderung bzw. Verschlechterung der Situation eingetreten. Dem BF sei am 21.01.2015, übernommen am 23.01.2015, das Ergebnis des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt worden. Wie aus dem Gutachten zu entnehmen sei, würde der BF selbst über die Behandlungsmöglichkeit seiner Krankheiten Bescheid wissen und habe er dem Gutachter auch bestätigt, dass die psychiatrische Versorgung auch in Russland durchaus gesichert sei. Eine Stellungnahme des BF sei nicht eingelangt und sei er den im Gutachten getroffenen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.
Es handle sich beim BF um einen arbeits- und anpassungsfähigen, nicht vulnerablen Menschen. Er stamme aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass es in Bezug auf seine Person nicht der Fall wäre. Zwar erscheine es lebensnahe, dass aufgrund seines Aufenthaltes außerhalb seines Herkunftsstaates sein wirtschaftliches Fortkommen am Anfang erschwert sein möge, doch sei der Berichtslage nicht entnehmbar, dass eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass er auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, in Russland sein Leben bis zu seiner Ausreise zu meistern und deute nichts darauf hin, dass dies auch nicht nach einer Rückkehr wiederum der Fall wäre.
1.6. Gegen den Bescheid wurde seitens des BF binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF aufgrund der prekären Sicherheitslage in der Russischen Föderation und der Tatsache, dass er im Heimatland keine ausreichende Unterstützung durch Familienangehörige erhalten könne, im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland eine Verletzung von Art. 3 und Art. 2 EMRK drohe. Anders als vom Bundesamt ausgeführt habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Dazu wurde eine Reihe von Berichten, insbesondere von Amnesty International, The Caucasian Knot, Memorial, der Schweizer Flüchtlingshilfe sowie vom US State Departement zitiert, die auf Fälle von willkürlichen Festnahmen, Verschleppungen, Verschwindenlassen, Folter und Tötungen in Tschetschenien hinweisen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich der BF seit nunmehr insgesamt etwa zehn Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhalte und sohin eine Bindungsintensität zu Österreich schon allein aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gegeben sei. Zudem befinde sich der BF in Österreich in Therapie und in medizinischer Behandlung. Ein gleichwertiger Zugang zu medizinischer Versorgung sei im Herkunftsland nicht gegeben und wäre eine Verschlechterung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes des BF unvermeidbar. Dadurch werde das Privatinteresse des BF an einem Verbleib in Österreich immens verstärkt. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98, woraus ausdrücklich hervorgehe, dass der Gesundheitszustand und die mentale Stabilität des BF Art. 8 EMRK relevant sein. Dieser Umstand hätte in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF erweise sich demnach als unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration), werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und werde daher eine solche beantragt. In diesem Zusammenhang wurde auch auf Art. 47 Abs. 2 Grundrechte Charta (GRC) verwiesen, nach dessen ersten Satz jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Zeit verhandelt werde. Ein derartiger Anspruch bestehe laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230, grundsätzlich auch im fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren, soweit im Sinn des Art. 51 Abs. 1 GRC gehandelt werde, jedenfalls nach Maßgabe des § 67d AVG und allenfalls auch des § 9 Abs. 7 FPG nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 GRC.
1.7. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Dezember 2004 nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2005 nach den §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB, § 15, 269 Abs. 1 StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom März 2006 nach den §§ 127, 15, 107 Abs. 1 und 2 StGB, 269 Abs. 1 2. Fall StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2007 nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall und § 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom August 2007 nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom Juni 2008 nach den § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom September 2008 nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Februar 2009 nach den §§ 129 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1, 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom September 2009 nach den §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom März 2010 nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom März 2012 nach den §§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Juli 2014 wegen des Verbrechens des vollendeten und versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zif. 1 1. und 2. Fall, und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Gegen den BF wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 18.10.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt samt Vorakten des Bundesasylamts und des Bundesamtes, der Einsicht in die Akten des AsylGH betreffend das Erst- und Zweitverfahrens sowie der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W215 2011078-2.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Zu Spruchpunkt I.
2.2.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
2.2.1.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
2.2.1.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010, Zl. D15 263724-0/2008/16E, heranzuziehen.
2.2.1.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.2.1.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2.1.4.1. Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz, ausschließlich auf Umstände, die bereits während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. So gründete er sein Vorbringen ausschließlich auf Vorgänge, die vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland im Jahr 2004 beruhen. Einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung steht sohin die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen.
2.2.1.4.2. Insoweit das Vorbringen des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, kam das Bundesamt zur Recht zur Ansicht, dass sich aus dem Vorbringen des BF zu seinem dritten Antrag kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu auch BVwG 12.02.2015, Zl. W129 1431585-1/8E; BVwG 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E; BVwG 30.01.2015, Zl. W210 1318988-4/9E; BVwG 28.01.2015, Zl. W159 1419232-2/33E, BVwG 20.01.2015, Zl. W162 1418314-1/8E). Auch die Ausführungen und zitierten Berichte in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien reichen dazu nicht aus, um eine derartige Situationsänderung abzuleiten. Hierzu ist zu ergänzen, dass bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010, Zl. D15 263724-0/2008/16E, nicht nur von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Fluchtvorbringens, sondern im Wesentlichen auch davon ausgegangen wurde, dass der BF, der über keinerlei Tschetschenisch-Sprachkenntnisse verfügt, nicht aus Grosny stammte, zumal er dazu nicht einmal grundlegendste Ortskenntnisse nachweisen konnte, und die Situation in Tschetschenien lediglich als Trittbrettfahrer für ein rein fiktives Vorbringen benutzt. Gleiches wird aber - allein schon angesichts der festgestellten Widersprüche hinsichtlich seiner Eltern - auch auf seine Angaben, wonach er im Herkunftsland kaum mehr über Angehörige verfügen würde, zutreffen, wobei auch die behauptete Identität des BF nicht festgestellt werden konnte.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des BF ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Nach dieser hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung des EGMR weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Appl. 44.599/98, vom 06.02.2001 angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien nach über 10 Jahren Aufenthalt in Großbritannien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden: EGMR 15.05.2012, Case of Nacic v. Sweden, Appl. 16567/10 (PTDS und schwere Depression); EGMR 07.06.2011, Anam v. The United Kingdom, Appl. 21.783/08 (Erkrankung an Paranoider Schizophrenie); EGMR 02.09.2008, A.A. v. Sweden, Appl. 8594/04 (Mental Distress mit Selbstmordgefahr); EGMR 03.05.2007, Goncharova Alekseytsev v. Sweden, Appl. 31.246/06 (Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 07.11.2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05 (Erkrankung an einer schweren Traumatisierung u. Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 10.11.2005, Paramsothy v. Netherlands, Appl. 14492/03 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom); EGMR 10.11.2005, Ramadan Ramadan Ahjredini v. Netherlands, Appl. 35.989/03 (Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik); EGMR 22.09.2005, Kaldik v. Germany, Appl. 28.526/05 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr); EGMR 31.05.2005, Ovdienko v. Finland, Appl. 1383/04 (Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 29.06.2004, Salkic and Others v. Sweden, Appl. 7702/98 (psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen).
Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände", welche unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung des BF entgegenstehen würden, konnte nicht festgestellt werden. Unter Zugrundelegung des vom Bundesamt eingeholten Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.3) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanz-Gebrauch/ derzeit im Substitutionsprogramm (F 19.9). Es liegen aktuell weder Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF von einer akuten Suizidalität betroffen wäre, noch wesentliche Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung vor. Der BF befindet sich auch in keiner stationären Behandlung, wobei eine solche laut Gutachten auch nicht erforderlich wäre. Unabhängig davon ist auf die oben wiedergegebenen ausführlichen Ermittlungen des Bundesamtes, wonach im Herkunftsland die psychischen Beschwerden des BF grundsätzlich behandelbar bzw. die von ihm benötigten Medikamente bzw. (vergleichbare) Wirkstoffe verfügbar sind, zu verweisen. Die Behandelbarkeit im Herkunftsland wurde laut Gutachten auch vom BF selbst bestätigt. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die - bereits behandelte - Hepatitis C Erkrankung des BF. Auch hinsichtlich der Durchführung einer Überstellung des BF sowie dessen weiteren Verbleib im Herkunftsland bestehen - bei Durchführung einer vorbereitenden Psychotherapie - laut Gutachten aus medizinischer Sicht keine derartige Bedenken, dass sich dadurch seine Krankheit im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.
Hierzu ist noch zu ergänzen, dass laut Feststellungen des Bundesamts im bekämpften Bescheid in der Russischen Föderation die medizinische Grundversorgung für russische Staatsbürger grundsätzlich kostenlos ist, wobei jedoch in der Praxis verdeckte Zuzahlungen üblich sind, und medizinische Notfallhilfe völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, selbst unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt wird.
Aus den beim BF diagnostizierten Erkrankungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der 32-jährige BF, der nach wie vor grundsätzlich arbeitsfähig ist, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, umso mehr als es dem BF auch vor seiner Ausreise gelungen ist, seinen Unterhalt - etwa durch Erwerbstätigkeiten auf Baustellen - zu bestreiten und Geld für seine Ausreise anzusparen. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, wird auch nicht davon auszugehen sein, dass der BF im Herkunftsland über keine Angehörigen mehr verfügen würde, wobei seinen Angaben zufolge sich dort zumindest Großeltern sowie Freunde aufhalten.
2.2.1.4.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
2.2.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
2.2.2.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3).
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
2.2.2.2. Die Einreise des BF nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der BF hielt sich lediglich aufgrund seiner im September 2004, November 2010 und Jänner 2012 gestellten Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - rechtmäßig in Österreich auf. Dem BF wurde zuletzt im November 2013 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Spätestens mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein Landesgericht im Juli 2014 hat der BF sein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG verloren (vgl. § 31 Abs. 1 Z 4 FPG). Ein sonstiger Aufenthaltstitel des russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so ist dem nicht entgegenzugetreten.
2.2.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
2.2.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
2.2.2.5. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Asylantragstellungen, die sich letztlich immer wieder als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2010, Zl. D15 263724-0/2008/16E, mit dem sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen wurde, durfte der BF nicht mehr auf einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Er übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar trifft es zu, dass sich der BF nunmehr seit über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält, doch ist aufgrund der Menge an rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF, der mehr als zwei Drittel seiner Aufenthaltszeit in Justizanstalten zugebracht hat, eine positive Integration auszuschließen. In diesem Zusammenhang liegen auch keine Anhaltspunkte für eine günstige Zukunftsprognose vor, zumal der BF seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2004 bis dato kontinuierlich wegen der Begehung einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, und sich auch aktuell aufgrund einschlägiger Delinquenz in Strafhaft befindet. Angesichts des somit gewichtigen öffentlichen Interesses an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF annahm (vgl. dazu auch VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0087; VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0176; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0233). Auch in Hinblick auf seine psychischen Beschwerden ist in Hinblick auf Art. 8 EMRK für den BF nichts zu gewinnen, zumal er - wie bereits ausgeführt - im Herkunftsland keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre und er auch sonst - bis auf die Aufenthaltsdauer und Sprachkenntnisse - kaum Anknüpfungspunkte zum Aufenthaltsland dartun konnte (vgl. dazu EGMR 27.05.2008, N. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 26565/05; VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720).
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor und müssten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 kumulativ vorliegen, um eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erlangen.
2.2.2.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Da alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zur Vorbeugung gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF in Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung ist bei einem allfälligen Vollzug einer Rückkehrentscheidung die durchführende Behörde dazu angehalten, in Hinblick auf eine allfällige, krankheitsbedingte Suizid- bzw. Selbstschädigungsneigung durch angemessene medizinische Begleitmaßnahmen (vorbereitende Psychotherapie, allenfalls medizinisches Begleitpersonal) die notwendige Vorsorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).
2.3. Zu Spruchpunkt II.
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall gemäß auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hierbei wurde seitens der Behörde offensichtlich verkannt, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der - wie hier - ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids war sohin ersatzlos zu beheben.
2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.5.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger neuer Fluchtgründe des BF. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerdeschrift zur Unumgänglichkeit einer mündlichen Verhandlung, da "sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration)", wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt II.2.2.2.5. verwiesen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.2.1.3. f. und II.2.2.2.4. f. zitierte Judikatur)