BVwG W199 1414668-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1414668.1.00
Spruch
W199 1414668-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2010, Zl. 10 06.052-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2013 und am 29.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 10.7.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 15.7.2010 an, er sei fälschlich des Mordes an einem "Motor Rikschafahrer (CNG)" beschuldigt worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.7.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.7.2010. Am 6.8.2010 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Ihr waren mehrere Schreiben in bengalischer Sprache beigelegt, die der Asylgerichtshof übersetzen ließ. Es handelt sich um ein Schreiben eines Rechtsanwalts, einen First Information Report, einen Haftbefehl und eine Anzeige.
4. Am 30.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 29.12.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 29.12.2014 erörtert wurden:
Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013
U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)
Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)
Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)
Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014
Weiters zog schon der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters, der seinerzeit Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates gewesen war (des jetzigen erkennenden Richters), am 03.12.2014 ein schriftliches Gutachten erstattete, das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2014 erörtert wurde.
In der Verhandlung vom 29.12.2014 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor (su.)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.
In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.
Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.
1.1.1.3. Menschenrechtslage
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.
Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.
1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das Strafrecht sieht die Todesstrafe vor; sie wird auch angewandt. Nach einem Bericht von Amnesty International wurden 2009 bis 2012 (mindestens) 64, 32, 49 bzw. 45 Todesurteile verhängt und 3, 9, 5 und 1 Hinrichtung durchgeführt. Auf die Todesurteile gegen die Mörder Sheikh Mujibur Rahmans und auf die Urteile des ICT wurde oben hingewiesen. Die Todesstrafe bedarf der Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof. Der Staatspräsident hat ein Gnadenrecht.
Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
1.1.2. Minderheiten
1.1.2.1. ethnische Minderheiten
Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.
1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.
Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.
Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.
1.1.2.3. Biharis
Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.
Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.
1.1.3. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.
Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.
1.1.4. Grundversorgung
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).
1.1.5. Ausweichmöglichkeiten
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.
1.1.6. Echtheit der Dokumente
Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den SSC-Abschluss (Secondary School Certificate) erworben. Er hält sich seit XXXX 2010 in Österreich auf und arbeitet als XXXX. Er nimmt damit etwa 1000 Euro im Monat ein; in früheren Zeiten war es deutlich weniger. Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich fälschlich des Mordes an einem Rikschafahrer verdächtigt und deshalb verfolgt werde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2014 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen vor, und zwar einen "XXXX", den er am XXXX mit der XXXX (über die XXXX) abgeschlossen hatte; "Gutschriften" der "XXXX" für die Monate XXXX (jeweilige Summe der Honorare: 1.055,13, 991,18 und 826,94 Euro);
ein Jahreskonto der "XXXX" für die Wochen 11 bis 52 des Jahres 2013, das ein "Brutto" (gleich "Netto gesamt") von 1.387,47 Euro ausweist;
eine "Einnahmen-Ausgabenrechnung" für 2013 der "XXXX", das eine Honorarsumme von 1.387,47 Euro ausweist; eine Bestätigung der XXXX vom 11.10.2013, dass der Beschwerdeführer seit XXXX (mit Unterbrechung vom XXXX) für dieses Unternehmen als XXXX tätig sei und mit XXXX werde, der monatliche Netto-Durchschnittsverdienst betrage 135,49 Euro; ein Jahreskonto der XXXX für die Wochen XXXX des Jahres 2013, das ein "Brutto" (gleich "Netto gesamt") von 938,70 Euro ausweist; Erklärungen von zehn Personen, die sich für seinen Verbleib in Österreich aussprechen; eine Jahresaufstellung 2013 der XXXX für die Monate XXXX 2013 über Honorare von zusammen 3.137,99 Euro; eine Jahresaufstellung 2012 desselben Unternehmens für alle Monate des Jahres, das eine Honorarsumme von 8.214,22 Euro ausweist; eine Jahresaufstellung 2011 der XXXX für die Monate XXXX 2011, das ein Honorar von 2.667,38 Euro ausweist; eine Jahresaufstellung 2011 der XXXX für die Monate XXXX 2011, das ein Honorar von 1.615,55 Euro ausweist; eine Jahresaufstellung 2011 der XXXX für die Monate XXXX 2011, das ein Honorar von 5.459,77 Euro ausweist; eine Jahresaufstellung 2010 der XXXX für die Monate XXXX 2010, das ein Honorar von 392,71 Euro ausweist; eine Jahresaufstellung 2010 der XXXX für die Monate XXXX 2010, das ein Honorar von 795,57 Euro ausweist; einen Werkvertrag mit der "XXXX" vom 10.04.2014 ("XXXX"); ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX über die "Niveaustufe A2 des Europarats"; eine "Rechnung/Kurskarte" vom XXXX einer Volkshochschule für einen "Deutsch Integrationskurs B1".
In der Verhandlung vom 29.12.2014 gab der Beschwerdeführer dazu an, er verdiene im Monat durchschnittlich 1.000 Euro.
Auf diesen Angaben und Unterlagen beruhen die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers und zu seinen Deutschkenntnissen.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung wegen eines unzutreffenden Mordverdachts) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am 10.7.2010 an, ein "Motor Rikschafahrer (CNG)" aus seiner Nachbarschaft sei von unbekannten Männern ermordet worden, dessen Vater habe dann den Beschwerdeführer angezeigt. Von seinem Vater habe er gehört, dass er am XXXX bei der Polizei angezeigt worden sei. Daraufhin habe ihn die Polizei gesucht. Warum der Mann getötet worden sei und warum ihn dessen Vater angezeigt habe, wisse er nicht. Feindschaften zwischen den Familien habe es nicht gegeben. Die Frage, ob es für die Anschuldigungen ein politisches Motiv gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe nichts mit Politik zu tun gehabt. Ein Rechtsanwalt habe seinem Vater mitgeteilt, dass er auf Grund dieser Anzeige von der Polizei verhaftet und dass er sogar zur Todesstrafe verurteilt werden könnte.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 15.7.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe von seinem Vater gehört, dass in der Nachbarschaft - in der Nähe der Baek Road und des Zugbahnhofs Mondobag - jemand ermordet worden sei. Die Polizei habe ihn verdächtigt und sei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen, die Familie ("Wir") sei auch von der Polizei belästigt worden. Aus Sicherheitsgründen habe ihn sein Vater, mit dem er ständig in Kontakt gewesen sei, zu seiner Großmutter mütterlicherseits geschickt, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Obwohl er nicht mehr zu Hause gewesen sei, habe die Polizei seinen Vater ständig belästigt und unter Druck gesetzt und ihn aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Sein Vater habe einen Anwalt konsultiert; der habe ihm helfen wollen, ihm aber letztendlich mitgeteilt, dass er nichts machen könne und dass dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung die Todesstrafe oder lebenslange Haft drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe von Leuten aus seiner Wohnumgebung ("von Leuten dort wo ich gewohnt habe") gehört, dass die Polizei plane, bei seiner Großmutter eine Razzia durchzuführen. Sein Vater habe ihn telefonisch gewarnt und ihm gesagt, er solle sich entfernen. Er sei zu seiner Tante mütterlicherseits nach XXXX gefahren. Sein Vater habe ihm weiters gesagt, die Lage sei außer Kontrolle, die Polizisten kämen noch immer und suchten nach dem Beschwerdeführer.
Auf Fragen gab der Beschwerdeführer an, der Anwalt habe keine Aussicht auf Erfolg gesehen, den Grund dafür kenne er nicht. Er sei nicht der Täter. Bei den Gesprächen seines Vaters mit dem Anwalt sei er nie anwesend gewesen. Auf die Frage, warum er dem Anwalt geglaubt habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe auch andere Anwälte befragt und die gleiche Antwort erhalten. Wer den Mord begangen habe, wisse er nicht. Den Ermordeten habe er nicht gekannt, von seinem Vater habe er aber gehört, dass er XXXX geheißen habe. In der Gegend, in der er getötet worden sei, sei sein Name herumerzählt worden. Vom Opfer wisse er nur, dass er ein Motor-Rikschafahrer gewesen sei. Warum die Polizei gerade den Beschwerdeführer beschuldige, wisse er nicht. Er selbst habe nie mit der Polizei zu tun gehabt, sondern nur sein Vater und andere Familienangehörige. Die Polizei wolle ihn festnehmen und als Mörder verdächtigen; woher sie "diese Information" (so aus der Frage durch den einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes) gehabt habe, wisse er nicht. Sich der Polizei zu stellen, um das Missverständnis aufzuklären, habe er unterlassen, da der Anwalt gesagt habe, es gebe keine Erfolgsaussichten. Auf die Frage, warum er nicht gleich zur Polizei gegangen sei - zumal da er (in der Anrede durch den Beamten des Bundesasylamtes: "Sie", gemeint aber: sein Vater) den Anwalt erst wesentlich später kontaktiert habe -, gab der Beschwerdeführer an, er sei, als die Polizei zu Hause gewesen sei, bei seinem Onkel gewesen. Als die Polizei erklärt habe, worum es gehe, hätten sie Angst gehabt. Er habe es vorgezogen, zu seiner Tante zu fahren.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, am XXXX sei er angezeigt worden, am nächsten Tag sei die Polizei das erste Mal gekommen. Ausgereist sei er am 5.10.2009. In der Zwischenzeit habe er sich bei seiner Tante und seiner Großmutter aufgehalten. Tagsüber habe er sich in den Bergen versteckt. Nur in der Nacht und zu den Mahlzeiten sei er zu Hause gewesen. Die Polizei sei unzählige Male zu seinem Vater gekommen.
Auf die Frage, wie die Polizei herausgefunden habe, dass er sich bei seiner Großmutter aufhalte, sodass sie dort eine Razzia habe durchführen wollen, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht, die Polizei habe einen eigenen Geheimdienst. Dass bei seiner Großmutter eine Hausdurchsuchung hätte stattfinden sollen, habe er von seinem Vater erfahren. Woher sein Vater dies gewusst habe, sei ihm nicht bekannt.
Auf die Frage, wer ihn angezeigt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Angehörige des Opfers". Auf den Vorhalt, er habe zuvor gesagt, dass er nicht wisse, wer ihn beschuldige, antwortete der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass es die Familie des Opfers gewesen sei, aber wer genau, das wisse er nicht. Etwas später vermutete er, dass es der Vater des Opfers gewesen sei.
Der Beschwerdeergänzung vom 6.8.2010 waren mehrere Schreiben in bengalischer Sprache beigelegt, die der Asylgerichtshof übersetzen ließ. Es handelt sich um ein Schreiben eines Rechtsanwalts in XXXX, einen Ersten Informationsbericht (First Information Report - FIR), einen Haftbefehl und eine Anzeige. Der Rechtsanwalt bestätigt in einem undatierten Schreiben, dass ihm der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei; er sei in einer Anzeige als Verdächtiger beschuldigt worden und werde deshalb von Polizisten einer bestimmten Polizeistation und von der Kriminalpolizei eines bestimmten Distrikts zwecks Festnahme gesucht. Er sei ein guter Mensch; falls die Polizei ihn finde, werde er festgenommen. - In dem Ersten Informationsbericht vom 27.07.2009 wird Bezug auf einen Vorfall vom selben Tag genommen; eine namentlich genannte Person zeige einen Unbekannten wegen Mordes an. - Der Haftbefehl vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer. - In der Anzeige schließlich gibt derjenige, der im Ersten Informationsbericht als Informant bzw. Kläger genannt wird, bekannt, dass sein ältester Sohn, ein Autorikscha-Fahrer, am 27.07.2009 - dem Tag der Anzeige - um sieben Uhr abends noch nicht nach Hause zurückgekommen sei. Der jüngere Sohn des Anzeigers habe telefonisch in Erfahrung gebracht, dass der ältere Sohn im Zuge eines Unfalls verletzt worden sei. Der Anzeiger habe am Abend dieses Tages seinen Sohn im Spital bereits tot vorgefunden. Er habe auf der Brust und im Bauchbereich mehrere Verletzungen mit scharfen Gegenständen wahrnehmen können. Unbekannte Täter hätten den Sohn getötet und die Autorikscha entwendet. Der Anzeiger gab weiters bekannt, dass er mit vier namentlich genannten Personen - keiner heißt so wie der Beschwerdeführer - Streit wegen vorangegangener Verfahren habe und daher den Verdacht habe, dass sie mit dem Mord an seinem Sohn etwas zu tun hätten.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.10.2013 schilderte der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Vorsitzenden des damals zuständigen Senates (dem nunmehr erkennenden Richter) seine Fluchtgründe wie folgt:
"Mein Vater war ein Imam. In unserer Gegend ist er eine angesehene Persönlichkeit. Öfters war er als Vorsitzender eines Salish [eine Art Schiedsgericht] tätig. Hin und wieder ging seine Entscheidung auch gegen den Willen einer Person aus. Er hatte natürlich durch seine Tätigkeit auch Feinde. Eines Tages wurde jemand in unserer Gegend ermordet, und zwar am XXXX. Am nächsten Tag kam die Polizei zu mir, zu uns, und suchte nach mir. Nach dem 28.7.2009 war die Polizei öfters bei mir zu Hause. Ich war nicht zu Hause, als die Polizei zum ersten Mal bei uns war. Mein Vater hat mich darüber telefonisch informiert. Ich war dann bei meiner Tante mütterlicherseits. Mein Vater hat mir gesagt, ich solle dort vorübergehend bleiben, bis er der Sache nachgegangen sei und sie aufgeklärt habe. Dann kam er darauf, dass mich die Polizei als einen der Verdächtigen gesucht hat. Ich war ständig mit meinem Vater in telefonischem Kontakt. Mein Vater hat auch einen Anwalt konsultiert. Der Anwalt hat sich mit der Sache beschäftigt und hat meinem Vater mitgeteilt, dass er keine Chancen sehe. Er sagte, ich solle ins Ausland gehen. Dann habe ich das Land verlassen." - [...] " Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit Ihres Vaters und den Beschuldigungen gegen Sie?" - "Ja, natürlich. Ich habe vorher erwähnt, dass er auf Grund seiner Salish-Sachen Feindschaften mit anderen Leuten hatte. Als Imam kann man ihm nicht so leicht derartige Anschuldigungen anhängen und sie glaubhaft darstellen. Deshalb haben sie auf mich gezielt, um ihm zu schaden." - "Wo waren Sie bis zu Ihrer Ausreise?" - "Im Haus meiner Großeltern mütterlicherseits und dann bei meiner Tante mütterlicherseits." - "Wer ist umgebracht worden?" - "Er heißt XXXX. Er war ein sogenannter CNG-Fahrer." - "Haben Sie ihn gekannt?" - "Nein." - "Warum sind Sie nicht im Haus ihrer Großeltern geblieben?" - "Dort war nachher die Polizei öfters, in Zivil. Deshalb fühlte ich mich dort nicht mehr sicher und bin zu meiner Tante gegangen." - "Wenn die Polizei erst nachher dort war, warum haben Sie sich dann schon vorher nicht mehr sicher gefühlt?" - "Mein Vater hat mir telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei vorhabe, mich dort zu suchen." - "Haben Sie das nur von Ihrem Vater erfahren oder von anderen auch?" - "Als mein Vater mir das gesagt hat, bin ich zu meiner Tante gegangen. Während meines Aufenthaltes bei meiner Tante erfuhr ich, dass die Polizei tatsächlich im Haus meiner Großeltern war." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in Traiskirchen) am 15.7.2010 angegeben, Sie hätten von Leuten aus Ihrer Wohnumgebung (‚von Leuten dort wo ich gewohnt habe') gehört, dass die Polizei plane, bei Ihrer Großmutter eine Razzia durchzuführen [...]." - "Ich war nicht mehr dort. Es kann sein, dass ich gesagt habe, dass mein Vater das von Leuten aus der Wohnumgebung erfahren hat." - "Tatsächlich haben Sie beim Bundesasylamt gesagt, dass Sie nicht wüssten, woher Ihr Vater das gewusst hat." - "Ich sage heute noch, dass ich nicht weiß, woher er es gewusst hat. Es kann sein, dass es so war." - "Wissen Sie, warum die Polizei gerade Sie verdächtigt hat?" - "Grundsätzlich habe ich keine Feinde. Mein Vater hat genug Feinde. Aber wer tatsächlich dahinter steckt, kann ich nicht angeben. Wahr ist, dass dieser CNG-Fahrer in der Gegend von uns getötet wurde. Es kann sein, dass Feinde von uns diesen Vorfall benützt haben, um uns zu schaden." - "Wissen Sie, ob dieser CNG-Fahrer ein Feind Ihres Vaters war?" - "Der Vater des CNG-Fahrers ist ein Militärangehöriger. Ob er mit irgendeinem Feind meines Vaters befreundet ist, kann ich nicht sagen, aber ich vermute es stark." - "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 10.7.2010 angegeben, der Vater des Mordopfers habe Sie angezeigt [...]. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in Traiskirchen) am 15.7.2010 haben Sie angegeben, Sie wüssten nicht, warum die Polizei gerade Sie beschuldige [...]. Später haben Sie bei derselben Einvernahme auf die Frage, wer Sie angezeigt habe, geantwortet:
‚Angehörige des Opfers'. Auf den Vorhalt, dass Sie sich widersprochen hätten, haben Sie gesagt, Sie gingen davon aus, dass es die Familie des Opfers gewesen sei, aber wer genau, das wüssten Sie nicht [...]. Etwas später haben Sie gesagt, Sie vermuteten, dass es der Vater des Opfers gewesen sei [...]." - "Ja, damals war ich mir nicht ganz sicher, aber jetzt weiß ich ganz genau, weil ich ja auch Unterlagen vorgelegt habe, dass der Vater des Mordopfers Anzeige erstattet hat. Das habe ich alles gehört. Ich habe letztendlich schon gesagt, dass der Vater Anzeige erstattet hat." - "Heute haben Sie das nicht gesagt, bevor ich Ihnen das vorgehalten habe." - "Ich denke schon, dass ich das heute erwähnt habe. Das geht auch aus den Unterlagen hervor." - "Kennen Sie den Rechtsanwalt, den Ihr Vater konsultiert hat?" - "Ein gewisser Rechtsanwalt XXXX."
[Nach Angaben des Dolmetschers kann man statt "XXXX" auch "XXXX" schreiben.] - "Rechtsanwalt XXXX bestätigt in seinem Schreiben [...], dass er mit Ihnen persönlich bekannt sei." - "Ich kenne ihn vom Sehen her." - "Woher haben Sie die Unterlagen, die Sie am 6.8.2010 vorgelegt haben [...]? Es handelt sich um ein Schreiben des Rechtsanwalts XXXX in XXXX, einen First Information Report, einen Haftbefehl und eine Anzeige." - "Mein Vater hat mit Hilfe des Rechtsanwalts diese Unterlagen beschafft. Geschickt hat es mir dann meine Cousine mütterlicherseits." - "Der FIR, den Sie am 6.8.2010 vorgelegt haben [...], enthält keinen Namen eines Beschuldigten." - "Im Anfangsstadium gab es keinen Namen und im Haftbefehl steht mein Name doch." - "In der Anzeige vom XXXX, die Sie am 6.8.2010 vorgelegt haben [...], beschreibt der Vater XXXX, wie er vom Tod seines Sohnes erfahren und seine Leiche gesehen habe. Er meint, dass sein Sohn von unbekannten Tätern getötet worden sei, und äußert den Verdacht, die Täter seien vier Männer, mit denen er im Streit lebe [...]." Dem Beschwerdeführer wurden die Namen vorgehalten, ebenso, dass sein Name nicht darunter auftauche. Er antwortete: "Anfangs hat er vielleicht nur vier Namen genannt, später hat er dann weitere Namen genannt. Er ist ein Militärangehöriger, er hat sehr viele Kontakte. Seiner Aussage wird viel eher geglaubt als der von jemand anderem. Ein Jahr lang hat man meinen Vater nicht einmal in die Nähe dieser Polizeistation gelassen, weil der Vater des Opfers sehr gute Beziehungen zur Polizei pflegt." - "Wer hat im Haus Ihrer Großeltern mütterlicherseits gelebt, als Sie dort waren?" - "Nur meine Großmutter, mein Großvater ist schon verstorben." - "Warum glauben Sie derzeit, dass der Vater des Mordopfers gegen Sie Anzeige erstattet hat?" - "Zufällig stamme ich aus diesem Ort. Vielleicht hat ein Feind meines Vaters diese Angelegenheit ausgenützt. Ich bin hin und wieder neben diesem Bahnhof gesessen und habe Tee getrunken." - [...] "Ist Ihr Vater noch als Imam tätig?" - "Nein er ist schon gebrechlich." - [...] "Ist er noch in den Salish-Sachen tätig?" - "Ja." - "Sie haben vorhin gesagt, man habe Ihren Vater ein Jahr lang nicht zur Polizeistation gelassen. Wie ist das genau zu verstehen?" - "Nachdem die Polizei mich gesucht hat, ist mein Vater immer wieder zur Polizeistation gegangen und hat versucht herauszufinden, was tatsächlich los war. Sie haben ihn immer wieder hinausgeworfen." - "Sie haben erwähnt, dass Ihr Vater ein sehr respektierter Mann ist." - "Sie haben ihn nicht direkt hinausgeworfen; sie haben ihm gesagt, er sei Imam und sie wollten nicht handgreiflich mit ihm werden, er möge bitte die Polizeistation verlassen. Die Polizisten sagten weiters, es sei ihnen klar, dass er ein ganz friedlicher Mensch sei, aber das heiße noch lange nicht, dass auch sein Sohn genau so sei wie er."
In dieser Verhandlung bestellte der nunmehr erkennende Richter den seinerzeitigen Dolmetscher zum Sachverständigen und beauftragte ihn damit, ein schriftliches Gutachten dazu zu erstatten, ob die Angaben des Beschwerdeführers der Wirklichkeit in Bangladesh entsprechen könnten. Am 03.12.2014 erstattete der Sachverständige sein Gutachten; er hatte sich für seine Recherchen eines Vertrauensanwaltes in Bangladesh bedient, der bei Polizei und Gericht Nachforschungen anstellte. Es ergab sich, dass im Anzeigeregister der entsprechenden Polizeistation für das Jahr 2009 keine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer zu finden war, ebenso nicht im Gericht des Berufsrichters im Registerband eine aktenmäßige Eintragung über eine Anklage gegen ihn. Da gegen ihn keine Anklage erhoben worden war, war es auch nicht möglich, dass ein Haftbefehl erlassen worden wäre. Die Behauptung, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei unwahr.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2014 vorgehalten. Er gab dazu an: "Ich glaube das alles nicht. Ich habe regelmäßigen Kontakt mit meinem Vater. Mein Vater hat auch mit dem Anwalt Kontakt. Alle Unterlagen, die ich vorgelegt habe, sind richtig. Die Polizei sucht noch immer nach mir. Inzwischen ist mein Bruder 18 Jahre alt geworden. Jetzt belästigt die Polizei auch ihn. Der Vater des Mordopfers ist ein Armeeangehöriger (Unteroffizier), er ist sehr mächtig und schickt auch immer wieder Polizei zu uns nach Hause. Die Polizei sucht nach mir und auch nach meinem Bruder. Er ist inzwischen nicht mehr zu Hause. Ich habe schon mit meinem Vater gesprochen, ich bin schon weit, weit weg. Die Polizei sucht nach mir und nach meinem Bruder. Warum sucht die Polizei nach meinem Bruder? Mein Vater sagte, der Vater des Opfers sei ein sehr mächtiger Mann und arbeite momentan mit der Regierungspartei zusammen. Ich habe mit meinem Vater telefoniert. Er ist wieder zum Anwalt gegangen. Der Anwalt war beim Postenkommandanten der Polizei. Der Postenkommandant hat dem Anwalt gesagt, sie könnten gar nichts machen, weil der Vater des Opfers bei der Armee sei und mit der Regierungspartei zusammenarbeite. Mein Anwalt hat mit dem Vater des Opfers gesprochen, dieser hat dem Anwalt gesagt, der Streit könne nicht beigelegt werden, solange ich am Leben sei. Ich habe mit meinem Vater schon telefoniert, ob ich irgendwann einmal nach Hause zurückkommen könne, er hat mit dem Anwalt gesprochen, der Anwalt hat gesagt, das sei auf keinen Fall möglich. Ich bin ganz alleine in Österreich, ich arbeite auch. Trotzdem bin ich geistig noch bei meiner Familie in Bangladesh. Ich würde auch gerne wieder zu Hause bei meiner Familie leben, aber der Anwalt hat gesagt, das gehe auf keinen Fall. Wenn ein Anwalt sagt, dass es absolut nicht möglich sei, nach Hause zu gehen, dann stimmt das auch. Ich habe regelmäßigen Kontakt mit meinem Vater und ich verstehe nicht, warum der Ermittler in Bangladesh Ihnen diesen negativen Bescheid gegeben hat. Meinetwegen darf mein jüngerer Bruder nicht zu Hause leben, ich habe noch einen Bruder, vielleicht hat auch er bald Probleme. Wie kann ich jetzt nach Hause zurückgehen? Eigentlich bin ich die Hauptperson bei dieser Geschichte. Ich wurde fälschlich wegen eines Mordes angezeigt. Mein Vater ist in unserem Dorf eine wichtige Person. Wenn es im Dorf Probleme gibt, wird er als Schiedsrichter (Salish) tätig. Meine Gegner denken, dass ich in ferner Zukunft diese Position annehmen werde, deshalb sind sie gegen mich so aktiv. Meine Gegner in unserem Dorf wollen jetzt meinen Bruder vielleicht auch umbringen, dann können sie den Platz meines Vaters einnehmen. Ich habe eigentlich jetzt in unserem Dorf Probleme. Wegen des Mordes habe ich auch Probleme mit dem Unteroffizier und auch mit der Polizei. Wie kann ich jetzt nach Hause zurückgehen? Deswegen hat mein Vater mit dem Anwalt gesprochen, der Anwalt hat gemeint, dass ich auf keinen Fall nach Hause zurückgehen kann, ich solle da bleiben."
Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Bangladesh zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dann würde ihn die Polizei festnehmen und er müsse vielleicht lebenslang im Gefängnis bleiben. Wenn ihn die gegnerischen Bewohner des Dorfes bzw. der Vater des Opfers erwischten, dann würden sie ihn umbringen.
Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh nicht von Gegnern oder von Behörden verfolgt worden ist und die vorgelegten Unterlagen nicht echt sind. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.1.2010 und dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch den Vater eines Mordopfers und durch die Behörden Bangladesh', weil er fälschlich des Mordes an einem Rikschafahrer verdächtigt werde, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.
3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. damals durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (und nunmehr durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;
17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;
26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;
8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren als Zeitungszusteller arbeitet und etwa 1.000 Euro im Monat verdient sowie dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit knapp fünf Jahren in Österreich aufhält; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück, wenngleich es dadurch länger gedauert hat, dass das Gericht Erhebungen vor Ort hat durchführen lassen, die durch unrichtige Dokumente veranlasst waren. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Weiters beherrscht er Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).
Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht zwar einer geregelten Arbeit nach, bezieht daraus aber nur Leistungen von etwa 1000 Euro im Monat, sodass allenfalls von Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt.
Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht und dass er über eine Reihe sozialer Kontakte verfügt, wie sie zB die Unterstützungserklärungen belegen, fällt insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.