BVwG L513 2005428-1

L513 2005428-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2015

Regest

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Krankenversicherung,<br/>Pensionsversicherung, Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG L513 2005428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005428.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.03.2011, Zl. 41 mag. XXXX-lt, VSNR: XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2009 bis 31.01.2009 als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.2009 bis 31.12.2009 wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 07.03.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP bis 30.01.2009 Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gewesen sei, die unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikels IV UmgrStG gemäß Zusammenschluss- und Kommanditgesellschaftsvertrag vom

30. 01 2009 als XXXXGmbH Co KG (in der Folge D. GmbH Co KG) fortgeführt worden sei. Das zivilrechtliche Eigentum an den Betriebsliegenschaften sei - ohne Vereinbarung einer gesonderten Vergütung - in das Sonderbetriebsvermögen (laut Anlagenverzeichnis) der KG bzw. der Gesellschafter übertragen worden. Laut Firmenbuch sei die bP vom 04.02.2009 bis 31.12.2009 sowohl Gesellschafter (50% Beteiligung) der als Komplementär fungierenden XXXX GmbH (in der Folge D. GmbH) als auch Kommanditist der D. GmbH Co KG. Die Geschäftsführung der Firma D. GmbH Co KG erfolge durch die Firma

D. GmbH; die Geschäftsführung der D. GmbH obliege laut Eintragung im Firmenbuch der Tochter der bP, Frau XXXX (in der Folge C.D.), wobei ein schriftlicher Anstellungsvertrag nicht existiere. Der Einkommensteuerbescheid 2009 weise Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 65.603,66 aus.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise die im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb - ungeachtet der Inanspruchnahme des UmgrStG - bis zum Zeitpunkt 30.01.2009 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stammen würden. Als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bestünde eine persönliche und unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsschulden, weshalb ein wesentliches Unternehmerrisiko vorliege und die Einkünfte somit aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammen würden. Hinsichtlich des Zeitraumes 30.01.2009 - 31.12.2009 wurde

festgehalten, dass die bP, wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung, aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung an der GmbH einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und somit auch mittelbar auf die KG ausüben könne. Eine weitere wesentliche Einflussmöglichkeit stelle das der KG unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sonderbetriebsvermögen dar, zumal es jederzeit entzogen werden könne und dadurch der Betrieb die erforderliche Betriebsstruktur verliere. Die als Kommanditist erzielten Einkünfte würden daher aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammen. Abschließend wurde festgehalten, dass für die Tätigkeit als Gesellschafter einer GesbR, als Gesellschafterin und als Kommanditistin keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestünde, aufgrund des Pensionsbezuges weitere Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG vorlägen und somit die im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten würden.

Mit Schreiben vom 24.03.2011 erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass die im Einkommensteuerbescheid 2009 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche eines kapitalistisch beteiligten Kommanditisten seien, zumal die bP nicht zu mehr als 50% an der Komplementär-GmbH beteiligt sei, ihr keine über § 164 UGB hinausgehenden Widerspruchsrechte zukämen und sie auch nicht Prokuristin der Komplementär-GmbH sei. Die bP sei im fraglichen Zeitraum nicht mehr im Unternehmen aktiv tätig gewesen, sie habe nur ihr Vermögen zu Verfügung gestellt, sämtliche Einkünfte aus ihrer Stellung als Kommanditist für den Zeitraum 2009 seien dadurch gekennzeichnet, dass sie weder Dienstleistungen eingebracht noch typische unternehmerische Aufgaben geleistet habe oder ein Unternehmensrisiko, welches über die Hafteinlage hinausgeht, getragen habe. Abschließend beantragte die bP die Aussetzung ihres Verfahrens bis zum Abschluss des gleichgelagerten Verwaltungsverfahrens für das Jahr 2008.

Das gegenständliche Verfahren wurde von der Rechtsmittelbehörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung der bP für das Jahr 2008 als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegen die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23.05.2011 erhobenen Beschwerde der bP wurde die Aussetzung bis zur Erledigung des Pflichtversicherungsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof verlängert. Mit Erkenntnis vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der bP ab und beantragte die belangte Behörde hierauf die Fortsetzung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP und die Ehegattin haben in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht unter gleicher Beteiligung am Vermögen von je 50% einen XXXXbetrieb und zwei XXXXbetriebe geführt. Die bP war sohin jedenfalls in der Zeit von 01.01.2009 bis 30.01.2009 Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.

Mit Zusammenschluss- und Kommanditgesellschaftsvertrag vom 30.01.2009 wurde vereinbart, diese Betriebe in einer neu zu gründenden Kommanditgesellschaft unter gleichzeitigem Beitritt der ebenfalls neu zu gründenden D. GmbH (Komplementär als bloßer Arbeitsgesellschafter) weiter zu führen und das Vermögen unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikels IV UmgrStG in die neu zu gründende Kommanditgesellschaft zu übertragen. Das je zur Hälfte bei der bP und der Ehegattin liegende zivilrechtliche Eigentum an den Betriebsliegenschaften solle vorerst bestehen bleiben, weshalb das diesbezügliche Vermögen in das Sonderbetriebsvermögen der KG bzw. der Gesellschafter zu übertragen sei. Zusammenschlussstichtag sei der 30. April 2008.

Laut Firmenbuchauszug sind die Anträge auf Neueintragung der Firma D. GmbH (FN: 322683 i) und der Firma D. GmbH Co KG (FN: 322689 v) am 30.01.2009 beim Firmenbuch eingelangt. Die Firma D. GmbH wurde mit 04.02.2009 ins Firmenbuch eingetragen, die Firma D. GmbH Co KG mit 24.02.2009. Als Gesellschafter der personengleichen Kommanditgesellschaft scheinen die D. GmbH als Komplementär (Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage und ohne Vermögensbeteiligung) sowie die bP und die Gattin als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils € 1.000,-- auf. Die bP und die Gattin sind am Gesellschaftsvermögen zu jeweils 50% beteiligt, die D. GmbH als persönlich haftender Gesellschafter ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Die Kommanditisten der KG sind im selben Verhältnis auch Gesellschafter der D. GmbH (Beteiligungsgleichlauf). Für das von der bP und der Gattin laut Anlageverzeichnis zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen wird keine gesonderte Vergütung bezahlt. Aus dem Anlagenverzeichnis ergibt sich, dass im Sonderbetriebsvermögen der Grund und der Boden des XXXX und der XXXX, das

Gebäude der XXXX, der Betrieb des XXXX, das Grundstück der Lagerhalle und die XXXX zurückbehalten wurde.

Die Geschäftsführung der Firma D. GmbH Co KG erfolgt durch den Komplementär D. GmbH; die Geschäftsführung der D. GmbH obliegt laut Eintragung im Firmenbuch der Tochter der bP, Frau C.D., wobei ein schriftlicher Anstellungsvertrag nicht existiert. Im Gesellschaftsvertrag der D. GmbH vom 30.01.2009 werden hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse (Pkt. VII des Vertrages) keine von den gesetzlichen Vorgaben (§§ 34 GmbHG) abweichende Regelungen getroffen.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 03.12.2010, eingelangt bei der SVA am 01.02.2011, weist für die bP Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 65.603,66 aus. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 hat im Zusammenhang mit diesen Einkünften keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz bestanden. Die bP war jedoch im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 aufgrund eines Pensionsbezuges nach dem GSVG versichert.

II.2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten, dem der SVA ausgefüllt retournierten Fragebogen zur Beurteilung der Voraussetzungen einer GSVG Pflichtversicherung, einem Schreiben der bP vom 01.02.2010, dem Zusammenschluss- und Kommanditgesellschaftsvertrag, dem Gesellschaftsvertrag der D. GmbH sowie den Firmenbuchauszügen. Die Nichtleistung einer Vergütung für das der KG zur Verfügung gestellte Sonderbetriebsvermögen ergibt sich aus Punkt 6 des retournierten Fragebogens.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung lauten auszugsweise:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes [...] in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr.4000, erzielen, wenn auf Grund dieser

betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen: Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz [...] beziehen [...]

Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat [...]

II.3.3. D. GmbH Co KG

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Reihe von Erkenntnissen mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Fassung der 23. GSVG-Novelle auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten

beschränken. Da der Kommanditist gemäß § 170 UGB (früher § 170 HGB) von der Vertretung der KG ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen.

Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, vom 2. September 2013, Zl. 2011/08/0357, vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0345, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der KG nach Punkt VIII. des Zusammenschluss- und Kommanditgesellschaftvertrages ausschließlich der Komplementär D. GmbH bzw. deren Geschäftsführerin Frau C.D.; den Kommanditisten werden vertraglich keine Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über jene hinausgehen, die ihnen nach § 164 UGB zustehen. Auch aus der sonstigen Rechtsstellung der bP im Unternehmen folgt kein maßgeblicher Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG, zumal es sich zwar um eine personengleiche GmbH Co KG handelt, der bP aber aufgrund ihrer "bloßen" 50% Beteiligung eine - wie im Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, ausgeführt - Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der D. Komplementa¿r-GmbH nicht zukommt. Mit ihrem Kapitalanteil von 50% an der D. GmbH verfügt sie nicht über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche einfache Mehrheit allein und kann somit keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der D. GmbH und mittelbar der D. GmbH Co KG nehmen; von den gesetzlichen Vorgaben (§§ 34 GmbHG) abweichende Regelungen werden hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse (Pkt. VII des Vertrages) im Gesellschaftsvertrag der D. GmbH vom 30.01.2009 keine getroffen.

Im Bescheid der belangten Behörde wurde ein wesentlicher Einfluss der bP auf die Geschäftsführung auch damit begründet, dass das Sonderbetriebsvermögen der KG ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt wird. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich keine über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehenden Einflussmöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können (vgl. VwGH vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0205, vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0182).

Im Ergebnis kann daher nicht von einem maßgeblichen, über die gesetzliche Rechtsstellung einer Kommanditistin hinausgehenden Einfluss der bP auf den Betrieb der D. KG ausgegangen werden, sodass das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG diesbezüglich zu verneinen ist.

II.3.4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit bzw. gesellschaftsrechtliche Stellung der bP im Jänner 2009 eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu begründen vermochte, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159, zu verweisen, in welchem er dies in dem diesbezüglich gleichgelagerten Fall betreffend den Ehegatten der bP bejahte. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0174, wurde festgehalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Auswirkung der Rückwirkungsfiktion des UmgrStG auf die Pflichtversicherung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgelegen habe; auch würden Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Pflichtversicherung begründen, wobei es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter ankomme, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt werde.

Die bP war sohin bis jedenfalls 30.01.2009 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und stammen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb somit aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Für diese Tätigkeit besteht auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG. Auf Grund des vorliegenden Pensionsbezuges im Jänner 2009 ist die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG anzuwenden; diese betrug im Jahr 2009 € 4.292,88 und wurde diese jedenfalls überschritten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 65.603,66).

Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen endet gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte jedoch die Abmeldung nicht innerhalb der Frist des § 18 erstattet (dh innerhalb von einem Monat), dann endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des betreffenden Kalenderjahres, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat. Die Anträge auf Neueintragung der Firma D. GmbH und der Firma D. GmbH Co KG sind am 30.01.2009 beim Firmenbuch eingelangt und wurde der SVA das Ende der Tätigkeit angezeigt. Die aufgrund der Tätigkeit der bP als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehende Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dauerte sohin im Jänner 2009 an.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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