BVwG L519 2100691-1

L519 2100691-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2015

Regest

anpassungsfähiges Alter, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG L519 2100691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.2100691.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX, dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX, dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX, dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde am 28.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP5.

2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1.7.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG in der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtslage wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.9.2013, Zlen. E11 436.659, 436.660, 436.661, 436.662 und 436.663, gem. §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Mit oa. Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung zu befürchten haben.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde im oa. Erkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass die Ausweisung nach Armenien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

4. Am 23.4.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG. Diese Anträge wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Familie habe sich binnen kürzester Zeit in die österreichische Gesellschaft integriert und werde durch eine Vielzahl an Petitionen unterstützt. Auch der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde verwende sich persönlich für den Verbleib in Österreich. Sowohl für die bP1 als auch für die bP2 gäbe es Einstellungszusagen. Die gesamte Familie zeichne sich durch angenehmes, kooperatives und hilfsbereites Verhalten aus, was auch vom Flüchtlingsquartier schriftlich bestätigt werde. Die bP2 weise auch eine Anstellungszusage bei einer 87-jährigen Frau auf. Die gesamte Familie sei eng mit der katholischen Kirchengemeinde verbunden und helfe unentgeltlich in der Kirche mit, was auch vom Kirchenrektor bestätigt werde.

Die Kinder seien fleißige Schüler.

Es gäbe außergewöhnliche Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache und könne in nächster Zeit mit dem erfolgreichen Abschluss der besuchten Deutschkurse gerechnet werden.

Die bP legten folgende Unterlagen vor:

5. Mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen der Interessenabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

6. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurden:

Es lägen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die bP hätten bei ihrer Einvernahme darlegen können, dass sie alle Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 Asylgesetz erfüllen. Die Familie habe sich binnen kürzester Zeit in die österreichische Gesellschaft integriert und werde durch eine Vielzahl an Petitionen unterstützt. Auch der Bürgermeister verwende sich persönlich für den Verbleib. Für beide Elternteile gäbe es Einstellungszusagen eines Hotels. Die gesamte Familie zeichne sich durch angenehmes, kooperatives und hilfsbereites Verhalten aus, was auch vom Flüchtlingsquartier schriftlich bestätigt werde. Die bP2 weise auch eine Anstellungszusage bei einer 87-jährigen Frau auf. Die gesamte Familie sei eng mit der katholischen Kirchengemeinde verbunden und helfe unentgeltlich in der Kirche mit, was auch vom Kirchenrektor bestätigt werde.

Die Kinder seien fleißige Schüler. Es werde ihnen eine überdurchschnittliche Lernwilligkeit gerade in Bezug auf die deutsche Sprache attestiert.

Auch bei den Eltern gäbe es außergewöhnliche Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache und könne in nächster Zeit mit dem erfolgreichen Abschluss der besuchten Deutschkurse A2 gerechnet werden.

Die Familie verkehre fast ausschließlich mit Österreichern und unterhalte sich mit den Bewohnern in deutscher Sprache.

Der Argumentation der belangten Behörde, wonach keine schützenswerte Integration vorliegt, könne daher nicht gefolgt werden. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren könne keine regelmäßige offizielle Erwerbstätigkeit aufgenommen werden und könne dies den bP auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass die bP der öffentlichen Hand nicht zur Last fallen wollen, sei durch die ehrenamtlichen Arbeiten belegt. Durch die Einstellungszusagen der bP1 und bP2 sei auch die Selbsterhaltungsfähigkeit dokumentiert.

Die Feststellungen über die weit fortgeschrittene Integration der Kinder wie auch der Umstand, dass die Einvernahmen der bP2 sowie des ältesten Sohnes ohne Dolmetsch möglich waren, hätte die belangte Behörde zum eindeutigen Ergebnis führen müssen, Aufenthaltstitel zuzusprechen. Es sei bei der Einvernahme bekannt gegeben worden, dass die Familie in erster Linie in deutscher Sprache und erst in zweiter Linie in ihrer Muttersprache kommuniziert, um die deutsche Sprache zu perfektionieren.

Die Integration sei beispielhaft, zudem lägen keine Verstöße oder strafrechtlichen Belange vor.

7. Am 9.3.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit sämtlicher bP sowie ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Die beschwerdeführenden Parteien:

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen. Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität der bP steht fest.

Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 bis bP5 ist durch ihre Eltern gesichert.

In Armenien leben nach wie vor Angehörige der bP.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP verfügen über die von ihnen beschriebenen und sich aus den Bescheinigungsmitteln herleitbaren privaten Anknüpfungspunkte. Die bP1 und bP2 haben die A1-Prüfung abgelegt. Sie sind im Bedarfsfall ehrenamtlich für die Kirche und die Caritas tätig, im Übrigen beziehen sie Grundversorgung. Die bP1 und die bP2 haben eine Einstellungszusage eines Hotels.

Die bP3 und die bP4 besuchen die Hauptschule, die bP5 die Volksschule. Die bP3 und die bP4 spielen beim örtlichen Verein Fußball.

In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien kann seit dem Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der bP und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Die Feststellungen, dass in Bezug auf die Lage der bP im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in Armenien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche jene Entscheidungen zeigen, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ArmenienSicherheit.html; http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper mwV)

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit der Einzelrichterin:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.5.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - so wie im ggst. Fall - die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einzelne Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren ihnen nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 28.12.2012 im Bundesgebiet auf. Die bP reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnten ihren Aufenthalt vorübergehend lediglich aufgrund unbegründeter Anträge auf Erteilung von internationalem Schutz legalisieren. Seit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 14.9.2013 halten sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets kamen sie somit nicht nach.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass sich ein auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Die angefochtenen Bescheide stellen keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den nicht sonderlich hohen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die Stellung der unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz und im Anschluss die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet erreicht werden konnte, relativiert wird.

Die bP haben Kenntnisse in der deutschen Sprache erworben, die bP1 und bP2 verfügen über Einstellzusagen, die bP3 und die bP4 besuchen die Hauptschule, die bP5 die Volksschule. Die bP3 und die bP4 spielen im örtlichen Verein Fußball.

Die bP engagieren sich ehrenamtlich in der Kirche und bei der Caritas..

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 2 Jahren und 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die angefochtenen Bescheide stellen somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit ca. 2 Jahren und 3 Monaten in Österreich aufhältig. Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 14. September 2013 ignorierten die bP ihre ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf Erteilung von internationalem Schutz vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschränkt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Sowohl die bP1 als auch die bP2 haben ein A1-Diplom vorgelegt und wollen nach ihren Angaben demnächst die A2-Prüfung ablegen. Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergab, dass die bP2 die deutsche Sprache zumindest so weit beherrscht, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist. Hingegen erwiesen sich die Deutschkenntnisse der bP1 als äußerst rudimentär. Die bP3 bis bP5 verfügen hingegen über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach übereinstimmenden Angaben der Familienmitglieder wird im Familienverband - insbesondere mit den bP1 und bP2 - nach wie vor auch armenisch gesprochen, während sich die Kinder untereinander vorwiegend auf Deutsch unterhalten.

Die bP leben seit ihrer Einreise von der Grundversorgung. Sie sind somit nicht selbsterhaltungsfähig bzw. kam auch nicht hervor, dass sie ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. Auch ablehnende Bescheide des AMS konnten nicht vorgelegt werden. Die bP1 behauptete zwar sich bereits bei mehreren Firmen beworben zu haben, war aber letztlich nicht in der Lage, diese Firmen konkret zu benennen ("Baufirma, Dachbaufirma in P."). Der Einwand, die bP wären vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen geht ins Leere, zumal Asylwerber sehr wohl einen - wenn auch eingeschränkten - Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben (z.B. als Saisonarbeitskräfte). Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt auch die tatsächliche Verbindlichkeit der vorgelegten Einstellungszusage, zumal beispielsweise die bP1 nicht einmal konkret angeben konnte, um welche Tätigkeit es sich handelt bzw. welche Stelle tatsächlich vakant ist. Über Nachfrage stellte sich heraus, dass die bP die Hotelbesitzerin -ebenso wie zahlreiche andere Verfasser diverser "Empfehlungsschreiben" von ihren Kirchenbesuchen her kennen und nach Angabe der bP2 der örtliche Pfarrer offensichtlich ein großes Engagement unter den Kirchgängern hinsichtlich der Verfassung dieser Schreiben an den Tag gelegt hat.

Soweit die bP1 die Konstruktion von Hochbeeten als quasi ehrenamtliche Tätigkeit ins Treffen führt, kann das Bundesverwaltungsgericht dem nicht beipflichten, da sich bei näherem Hinterfragen herausstellte, dass es sich dabei um ein Projekt der "Grünen" für Migranten gehandelt hat und die bP1 und die bP2 mit dem angepflanzten Gemüse andere Migranten versorgt haben. Auch das Schneeschaufeln vor der Flüchtlingsunterkunft und vor der Kirche oder die Mithilfe bei Renovierungen in einem Caritasheim stellt keine ehrenamtliche Tätigkeit bzw. ein Zeichen nachhaltiger Integration dar.

Was das Verhältnis der bP zur Kirche betrifft, ergaben ihre Befragungen, dass die Familie jeden Donnerstag und jeden Sonntag die Messe besucht. Über Initiative des örtlichen Pfarrers haben sie den Salzburger Bischof kennen gelernt. Die bP2 hilft bei der Reinigung der Kirche und beim Blumenschmuck. Aus dem Naheverhältnis der bP zur katholischen Kirche kann aber nicht auf eine gelungene Integration geschlossen werden

Über die Kirchenbesuche hat die Familie auch zahlreiche Verfasser der sog. "Empfehlungsschreiben" kennengelernt. Der Inhalt dieser Schreiben wird allerdings dadurch relativiert, dass diese offensichtlich aus christlicher Nächstenliebe und aufgrund des Drängens der bP2 und des Pfarrers und in völliger Unkenntnis der maßgeblichen Bestimmungen des Asyl- und Fremdenrechts zustande kamen. Zudem werden den bP lediglich allgemeine Eigenschaften wie Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Fleiß, Strebsamkeit, , etc. bescheinigt, was jedoch bei Personen, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen, ohnedies als Selbstverständlichkeit vorgesetzt werden müsste. Als Zeichen besonderer Integration werden derartige Eigenschaften allerdings nicht angesehen. Soweit den bP in diesen Schreiben umfassende und intensive Kontakte zur österreichischen Bevölkerung bescheinigt werden, hat das erkennende Gericht massive Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptungen: Als die bP1 und die bP2 in der nündlichen Verhandlung aufgefordert wurden, ihren Tagesablauf zu schildern, erwähnte die bP1 lediglich, dass sie im Frühling, Sommer und Herbst vorwiegend mit den 2 Hochbeeten beschäftigt war und über Nachfrage, dass sie im Winter Schnee räumt. Die bP2 gab an, sie sei Hausfrau und helfe der Caritas bei der Betreuung kranker Kinder. Besuche oder Treffen mit Freunden erwähnte keiner von beiden. Erst als sie nach österreichischen Freunden und Bekannten gefragt wurden, behaupteten beide - offensichtlich einstudiert - dass es permanente wechselseitige Besuche mit Österreichern gäbe. Die Intensität dieser Beziehungen und die Glaubwürdigkeit zumindest eines großen Teils der vorgelegten Schreiben wird vom Bundesverwaltungsgericht auch insofern angezweifelt, als sich die bP bei näherem Hinterfragen zu diesen Personen doch teilweise in Widersprüche verwickelten oder diese (z.B. Pinzgauer Gebetskreis) gar nicht kannten. Zudem wird die Bedeutung zahlreicher dieser Schreiben noch dadurch relativiert, als sich bei näherem Hinterfragen herausstellte, dass es sich um Flüchtlingsbetreuer, Caritasmitarbeiter oder Personen aus diesem Umfeld handelt. Zudem wird in etlichen der vorgelegten Schreiben der gesamten Familie eine Integration "bescheinigt", während umgekehrt beispielsweise die bP1 angab, die Personen gar nicht bzw. nicht näher zu kennen und dass es sich um Bekannte der bP2 handle.

Der Wahrheitsgehalt dieser Schreiben wird auch dadurch massiv erschüttert, als den bP zum Teil "großes Interesse an der österreichischen Geschichte und Kultur" attestiert wird. Dazu befragt, konnten allerdings die bP1 und die bP2 so gut wie gar nichts angeben.

Die behauptete Einbindung ins dörfliche Leben war aufgrund der widersprüchlichen Angaben ebenfalls nicht verifizierbar. So gab die bP1 danach gefragt lediglich völlig vage und allgemein an: "Wir nehmen an Veranstaltungen teil." Über Nachfrage gab sie an: "Am

24.12. haben wir miteinander Weihnachten gefeiert. Zunächst sind wir in die Kirche gegangen, dann hat meine Familie zuhause selbst gefeiert. Wir haben Silvester gefeiert." Über weiteres Nachfragen erwähnte die bP1 letztlich Feste, die von der Flüchtlingsunterkunft veranstaltet und auch von Dorfbewohnern besucht würden. Über nochmalige Nachfrage erwähnte die bP1 schließlich den Besuch eines Festes anlässlich eines Gemeindejubiläums. Die bP2 gab zu diesem Thema an, dass sie bei Festen mithelfe (Tische decken, Getränke ausschenken). Konkret gab sie Fasching, Krampus, 1. Mai und Weihnachtsfest an.

Soweit der Schulbesuch der Kinder ins Treffen geführt wird, fällt dieser überwiegend in einen Zeitraum, in dem die Kinder unter die allgemeine Schulpflicht fielen bzw. fallen. Dass die Kinder gute Schüler und bei Mitschülern und Lehrerin beliebt sind, ist grundsätzlich sehr erfreulich, kann aber nicht als Zeichen nachhaltiger Integration gesehen werden.

Soweit die bP Deutschkenntnisse und ein sonstige soziale Vernetzung Vorbringen sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Einer Arbeitsplatzzusage kann ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Sämtliche bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekommen bzw. in der Familie nach eigenen Angaben der bP zumindest zum Teil nach wie vor armenisch gesprochen wird.

Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig wieder zu integrieren.

Die strafmündigen bP sind unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die noch strafunmündigen bP und stellt laut Judikatur auch sonst in Bezug auf bP1 und bP2 weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung haben sie das Bundesgebiet nicht verlassen.

Zumindest den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann nicht festgestellt werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.

h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für eine bP grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den bP gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedurfte.

Ab rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren waren die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Es ist zwar zweifellos eine gewisse Integration der bP in sozialer Hinsicht vorhanden, allerdings wird dieser Umstand insbesondere durch die kurze Aufenthaltsdauer und den Umstand, dass diese Bindungen in jenem Zeitraum zustandekamen, in dem sich die bP längst ihres ungewissen Aufenthalts bewusst sein mussten sowie dem gravierenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenrechtes, der ausschließt, dass sich Fremde einen Aufenthaltstitel durch beharrliches Nichtverlassen des Bundesgebietes ertrotzen, relativiert wird.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden massiv zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellt.

II.3.5.2. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

II.3.5.3. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden.

II.3.5.4. Letztlich kamen keine besonderen Umstände hervor, welche den Schluss zugelassen hätten, dass die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise länger zu bemessen gewesen wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Weitergehende besondere Umstände, die jeden sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Verpflichtungen, dieses zu verlassen ergeben, kamen in Bezug auf die bP bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor, weshalb die eingeräumte Frist von 14 Tagen angemessen erscheint.

Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftiger Entscheidungen abgeht.

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