BVwG W169 1317646-1

W169 1317646-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Texte intégral

BVwG W169 1317646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1317646.1.00

Spruch

W169 1317646-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichter-in über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2008,

Zl. 07 05.189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gem. § 75 Abs. 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise am 07.06.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 07.06.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 18.06.2007 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.05.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien sowie vorläufige Feststellungen zu seiner familiären Situation in Indien und in Österreich übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Am 15.06.2011 langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.

6. Am 03.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt (siehe OZ 12), im Zuge derer der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog und hinsichtlich seiner Integration in Österreich ausführte, dass er gut Deutsch spreche, den A1-Kurs absolviert habe und derzeit den Kurs A2 besuche. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.10.2012, eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 01.09.2013, einen Transportvertrag vom 01.05.2014, seinen Mietvertrag vom 20.06.2013, eine Kopie der E-Card, einen KSV 1870-Auszug vom 11.11.2014, eine Einstellungszusage vom 27.11.2014 sowie ein Empfehlungsschreiben vom 27.11.2014 vor. Weiters führte er aus, dass er seit ca. eineinhalb Jahren selbständig sei und Pizza zustelle. Er habe österreichische Freunde. Sein rechtsfreundlicher Vertreter gab an, dass sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich während seines gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich beruflich und sozial zu integrieren. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei krankenversichert und arbeite als Pizza-Zusteller, wobei er monatlich 1.000 Euro verdiene. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten und es bestehe nur mehr ein spärlicher Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatland.

7. Am 15.12.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ( samt Übersetzung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 07.06.2007 in das Bundesgebiet ein und er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner im Heimatland lebenden Familie hat der Beschwerdeführer nur mehr spärlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat in Österreich auch diverse Deutschkurse besucht. Er verfügt im Inland über einen österreichischen Freundeskreis und hat zahlreiche soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt seit 12.10.2012 über eine Gewerbeberechtigung betreffend "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 2.500 kg nicht übersteigt". Er arbeitet seit ca. eineinhalb Jahren als selbständiger Pizzazusteller und verdient monatlich 1.000 Euro. Er ist krankenversichert. Er lebt seit 20.06.2013 in einer von ihm privat gemieteten Wohnung. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014 die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und in Indien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014 und der im Verfahren vorgelegten Kopie seiner Geburtsurkunde.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem monatlichen Einkommen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.10.2014, der Vereinbarung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 01.09.2013 sowie dem Transportvertrag vom 01.05.2014. Dass der Beschwerdeführer seit 20.06.2013 in einer Mietwohnung wohnt und über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 20.06.2013 sowie aus der Einstellungszusage vom 27.11.2014. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in das Grundversorgungssystem.

Die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9743/81, 9474/81 und andere) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung und ähnliche Umstände manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.590/98 u. a.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafrechtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.).

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH vom 07.10.2010, B950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten gewesen wäre - 7 Jahre verstreichen).

Im gegenständlichen Fall ist die erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit seinem mehrjährigen Aufenthalt und seinem Berufsleben im Bundesgebiet ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Juni 2007 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und integrierte sich beruflich wie privat. Er war stets bemüht, sich bestmöglich in Österreich zurechtzufinden, bemühte sich, seit seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache zu erlernen, was ihm auch gelang, und hat zahlreiche österreichische Freunde gefunden. Weiters liegt auch eine gelungene berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem Jahr 2012 über eine Gewerbeberechtigung und arbeitet seit ca. eineinhalb Jahren als selbständiger Pizza-Zusteller, wobei er 1.000 Euro im Monat verdient, weshalb es ihm auch möglich ist, sich selbst zu versorgen. Zusätzlich konnte er sich mittlerweile eine Wohnung mieten. Sohin tritt beim Beschwerdeführer in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte, da der Beschwerdeführer stets bemüht war, sich zu integrieren und er keine Handlungen setzte, die die Entscheidung des Bundesasylamtes verzögerte, weshalb die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf Grund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist.

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und sich auch keiner (groben) Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften - von der illegalen Einreise abgesehen - schuldig gemacht hat und nur noch spärlichen Kontakt zu seiner im Heimatland lebenden Familie besteht, weshalb die Bindungen zum Heimatstaat angesichts der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in den Hintergrund getreten sind, zumal er in Österreich über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da er hier arbeitet und Freunde gefunden hat.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus den eben ausführlich dargelegten Gründen das Interesse an der Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rück-kehrentscheidung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art.8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012; 22.11.2013, U 729/2013; 12.09.2013, U 1963/2012; 03.10.2013, U 477/2013; 20.02.2014, U 2496/2013).

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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