BVwG W170 2000785-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000785.1.00
Spruch
W170 2000785-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4.3.2005, Zl. 14.083/5/204, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, beschlossen:
A) I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich nicht gegen die Unterschutzstellung des Wohnhauses der XXXX richtet, als unzulässig und verspätet zurückgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Unterschutzstellung des Wohnhauses der XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die aus einem Fabriksgebäude, einem Kraftwerk, einem Feuerwehrhaus und einem Wohnhaus bestehende XXXX(im Folgenden: Objekt).
Zum jetzigen Zeitpunkt (siehe unten) sind Eigentümer:
des Fabriksgebäudes die XXXX(seit 20.6.1991);
des Kraftwerks die XXXX (seit 20.6.1991);
des Feuerwehrhauses Herr XXXX (seit 21.9.2004);
des Wohnhauses XXXX (seit 20.6.1991).
2. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 15.11.2004, Gz. 14.083/2/2004, wurde den oben genannten Eigentümern - anstelle des oben genannten Eigentümers des Kraftwerkes jedoch der vormaligen Eigentümerin XXXX - (zugestellt am 20.11.2004) und den Amtsparteien - der Landeshauptmann von Oberösterreich sowie der Bürgermeister der und der Gemeinde XXXX - (zugestellt am 18.11.2004) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Objekt wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurden den Parteien ein am 9.9.2004 erstelltes Gutachten eines Amtssachverständigen zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Das Gutachten hatte folgenden Wortlaut:
"Die XXXX scheint erstmals 1599 im Urbar der Herrschaft Steyr als Säge- und Mahlmühle auf. Um 1840 erfolgte der Umbau in ein Blech- und Streckwalzwerk durch den Steyrer Papierermeister XXXX. 1907 kauften die XXXX das Eisenwalzwerk und funktionierten es zu einer Holzstoff- und Pappenfabrik um, die im Laufe des 20. Jahrhunderts kontinuierlich erweitert und ausgebaut wurde. Nach der Einstellung der Produktion dient die Anlage für Wohn-, Lager- und Ausstellungszwecke bzw. zur Stromgewinnung. Kern der Anlage ist das zumindest aus dem 16. Jahrhundert stammende Wohngebäude der ursprünglichen XXXX, zwischen Fabriksgebäude und Wohnhaus befindet sich das Feuerwehrhau mit Schlauchturm. Die genannten Gebäude liegen alle entlang des Triebwasserkanals. Weitere Bauten, wie Förderband, Magazine, Stafthütte, Kesselhaus, Trafostation etc. stammen überwiegend aus dem 20. Jahrhundert und sind nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.
Objektbeschreibung:
Fabriksgebäude (ohne spätere ebenerdige Zubauten):
Über rechteckigem Grundriss ab der 2. Hälfte des 19. Jahrhundert errichtetes zweigeschossiges Gebäude. Putzfassade mit Sichtziegelgliederungselementen (Lisenen, Faschen, Giebelverdachung), Eisensprossenfenster, oberer Abschluss mit ziegelgedecktem Satteldach, ostseitig zwei Dachgaupen. Die innere Tragkonstruktion besteht aus Eisenstützen, teilweise Holzdecken, Stahlträger und Betondecken. (Spätere ebenerdige Anbauten nicht Gegenstand der Unterschutzstellung).
Kraftwerk (ohne maschinelle Ausstattung):
Errichtet ab der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, im rechten Winkel an das Fabriksgebäude angebautes dreigeschossiges Objekt, direkt über dem Werkskanal situiert, Fassadengestaltung und innere Tragkonstruktion analog dem Fabriksgebäude, Flachdachausbildung. (Maschinelle Ausstattung nicht Gegenstand der Unterschutzstellung).
Feuerwehrhaus:
Über kleinerem rechteckigem Grundriss um 1850 errichtetes ebenerdiges Gebäude, Putzfassade mit Sichtziegelgliederungselementen, Giebelverbretterung, hölzernem Einfahrtstor, ziegelgedecktem Satteldach, hochaufragendem hölzernem Schlauchturm mit kleinem ziegelgedecktem Satteldachabschluss.
Wohngebäude:
Über hakenförmigem Grundriss errichtetes im Kern aus dem 16. Jahrhundert stammendes zweigeschossiges Gebäude. Putzfassade mit Fensterumrahmungen, Kordon- und Hauptgesimse, Eckenlisenen, neuzeitliche Fenster. Ziegelgedecktes Walmdach mit Fledermausgaupen. Tragekonstruktion bestehend aus dem Massivmauerwerk der Wände, Kellergewölbe, Massivdecken in einem Raum, reich geschnitzte Riemlingdecke über "1656" datiertem Rüstbaum.
Die beschriebenen Objekte dokumentieren anschaulich die Entwicklung der XXXX in mehr als drei Jahrhunderten vom handwerklichen Betrieb zur Fabrik und stellen in ihren unterschiedlichen Funktionen die wichtigsten Bestandteile einer Gesamtanlage (Produktion, Energieerzeugung, Wohnen, Brandschutz) dar. Betriebe dieser Art sind als seltener Vertreter der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert ein unverzichtbarer Bestandteil der Wirtschaftsgeschichte Österreichs. Weiters stellt die Putz-Sichtziegelgestaltung samt Eisensprossenfenster der Fassaden des Fabriks- und Kraftwerksgebäudes eine typische Form der Industriearchitektur in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts dar. Das Feuerwehrhaus ist eine heute bereits äußerst selten anzutreffende Gebäudeform bei Fabriksanlagen und veranschaulicht die Bedeutung des Brandschutzes bereits im 19. Jahrhundert. Das Wohngebäude repräsentiert als Ursprungsbauwerk der XXXX die historische Dimension der Anlage. Die genannte Gebäude der ehemaligen XXXX sind daher aus geschichtlicher und kultureller Sicht von besonderer Bedeutung."
In Zusammenhang mit dem Gutachten wurde auf folgende Literatur verwiesen:
Gerhard Riedl, Entlang der Steyr und der Teichl, Steyr 1998, S. XXXX und
Gerhard Sperl, Hans Stögmüller, Werner Tippelt, Österreichische Eisenstraße, Steyr 1992, XXXX.
Laut einem Aktenvermerk einer Organwalterin des Bundesdenkmalamtes vom 30.11.2004 wurde dem Bundesdenkmalamt zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass an der Fassade des "Herrenhauses" Veränderungen - etwa die Errichtung eines Wintergartens - geplant seien und das Eigentum der XXXX auf den unter 1. genannten Eigentümer übergegangen sei.
Mit Schreiben vom 25.11.2004, Az.: K-183.104/8-2004-Dr.Wa/Lin, teilte die Landeskultur-direktion des Landes Oberösterreich mit, dass seitens des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung keine Einwand gegen die Unterschutzstellung und das vorgelegte Amtssachverständigengutachten erhoben werde.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 nahm die XXXX Stellung und teilte mit, dass sich das Feuerwehrhaus seit 1.10.2004 in Besitz des unter 1. genannten Eigentümers befände; nach Rücksprache mit einem Organ des Bundesdenkmalamtes habe man beim Feuerwehrhaus keine Einwände gegen die Unterschutzstellung, solange die eventuell mögliche, weitere wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht behindert werde. Beim als "Gutshof" bezeichneten Wohnhaus wolle man sich einen eventuellen Ausbau vorbehalten, der selbstverständlich mit der Behörde abgesprochen werden würde. Bei gegenständlichem Grundstück sei die wirtschaftliche Nutzung immer im Vordergrund gestanden und müsse dies auch in Zukunft sein, um eine vernünftige wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Dies bedeute, dass eventuell am Gutshof Zu- bzw. Anbauten erforderlich sein könnten, die selbstverständlich rechtzeitig mit der Behörde abgesprochen würden.
3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4.3.2005, Zl. 14.083/5/204, wurden hinsichtlich des Objekts in Bezug auf die vier unter 1. genannten Gebäude festgestellt, dass deren Erhaltung "im Sinne einer Teilunterschutzstellung" im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Nach der wörtlichen Wiedergabe des unter 2. dargestellten Amtssach-verständigengutachtens wurde begründend der Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, dass es sich beim Objekt um eine Mehrheit unbeweglicher Denkmale handle, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt worden sei und daher als Einzeldenkmal gelten würden. Da einige Bauten bzw. Zubauten des Objekts nicht die vom DMSG geforderte Bedeutung aufweisen würden, erfolge eine Teilunterschutzstellung in dem im Spruch genannten Umfang. Daher sei auch eine Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigt, Veränderungen an diesen Objekten, die deren Bestand, überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnten, seien jedoch bewilligungspflichtig. Die Bedeutung und Bewertung des Objekts als Denkmal sei nicht bestritten worden. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objekts erhalte die Behörde gegeben, weil die gegenständlichen Gebäude anschaulich die Entwicklung des Objekts in mehr als drei Jahrhunderten vom handwerklichen Betrieb zur Fabrik dokumentieren und in ihren unterschiedlichen Funktionen die wichtigsten Bestandteile einer Gesamtanlage (Produktion, Energieerzeugung, Wohnen, Brandschutz) darstellen würden. Betriebe dieser Art seien als seltene Vertreter der industriellen Revolution im 19., Jahrhundert ein unverzichtbarer Teil der Wirtschaftsgeschichte Österreichs, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid wurde der XXXX, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Bürgermeister der Gemeinde XXXX jeweils am 9.3.2005 sowie Herrn XXXX, der XXXX und der Gemeinde XXXX jeweils am 10.3.2005 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 21.3.2005, auf dem Briefpapier der XXXX, wurde "Einspruch" gegen den mittels Geschäftszahl bezeichneten Bescheid erhoben, da dieser mit den wirtschaftlichen Überlegungen und künftigen Konzepten kollidiere. Gezeichnet ist das Schreiben mit
"XXXX".
5. Mit Schriftsatz vom 7.4.2005, Gz. 14.083/2/2005, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (im Folgenden: Berufungsbehörde) vom 2.2.2011, Gz.:
BMBWK-16.407/0001-IV/3/2005, wurde der rechtmittelwerbenden Partei XXXX eine achtwöchige Frist gesetzt, in der diese einen begründeten Berufungsantrag vorzulegen habe, widrigenfalls die Berufung zurückgewiesen werde.
Dieses Schreiben wurde der rechtsmittelwerbenden Partei am 7.2.2011 zugestellt.
Mit Schreiben der rechtsmittelwerbenden Partei vom 25.3.2011 wurde die Berufungsbehörde ersucht, die Frist für die Verbesserung zu erstrecken, da eine fundierte Stellungnahme "über die Vielzahl der
von Ihnen im Schreiben ... angeführten Objekte binnen dieser
gesetzten Frist praktisch unmöglich" sei; mit einer Fertigstellung sei deshalb frühestens in drei Monaten zu rechnen und werde ersucht die Frist bis Ende Juni 2011 zu erstrecken.
Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 1.4.2011, Gz.: BMUKK-16.407/0001-IV/3/2011, entsprochen.
Mit Schreiben vom 29.6.2011 erstattete die rechtsmittelwerbenden Partei auf dem Briefpapier der XXXX und unterfertigt vom Geschäftsführer XXXX das verbesserte Rechtsmittel.
Einleitend wurde ausgeführt, dass sich nur noch das Feuerwehrgebäude im Besitz von XXXX und das Wohngebäude im Besitz der XXXX befänden; sowohl die Kraftwerksanlage als auch das Fabriksgebäude befänden sich im Eigentum der XXXX, auf diese Gesellschaft und deren Eigentum habe man keinerlei Einfluss oder Zugriff.
Aus den später ausgeführten Gründen stelle man den Antrag, die Berufungsbehörde wolle die angekündigte Unterschutzstellung des Wohnhauses ersatzlos aufheben und nur das Feuerwehrzeughaus unter Denkmalschutz stellen sowie gegebenenfalls die Sache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an das Bundesdenkmalamt zurückverweisen.
Hinsichtlich des Feuerwehrgebäudes wurde ausgeführt, dass hier dem Gutachten des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich Beschreibung und Bewertung gefolgt werden könne; es werde aber darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Mittel des Eigentümers eine Finanzierung von Sicherungsmaßnahmen oder denkmalgerechter Instandhaltungs-maßnahmen nicht zulassen würden.
Hinsichtlich des Wohngebäudes wurde ausgeführt, dass das Wohngebäude, das sich nicht in der Mitte der Anlage befinde, nicht den Kern der Anlage bilden könne. Weder am Wohngebäude noch aufgrund der Situierung der umliegenden Gebäude lasse sich eine historische Dimension erkennen; nur wenn angenommen werden solle, dass dort Entscheidungen getroffen worden seien, die zum Ausbau des Geländes geführt haben könnten, könne man dem Wohngebäude historische Bedeutung für das Umfeld unterstellen. Es mag vielleicht sein, dass das heute teilweise auch untervermietete Wohnhaus als Ausgangspunkt weiterer Bebauung angesehen werden könne, erkennbar sei diese aus der Situierung des Wohnhauses oder der umliegenden Bebauung aber keineswegs. Weder in der Natur noch aus den zur Verfügung stehenden Plangrundlagen könne der behauptete Zusammenhang erkannt werden.
Die im Gutachten bei der Beschreibung des Wohnhauses angeführten Merkmale seien wohl zutreffend, würden aber keineswegs die Bedeutung des Wohnhauses als denkmalschutzwürdig bestätigen. Mit nur wenigen der erhaltenen Merkmale ließe sich vielleicht das Ursprungsdatum argumentieren, die bis vor kurzem laufend durchgeführten Veränderungen - sowohl an der Gesamtstruktur (z.B. Keller, Grundrissadaptionen für den Pensionsbetrieb) als auch besonders an Details (z.B. Fenster, Bodenbeläge, Türen u.a.m.) - würden aber den Kern aus dem 16. Jahrhundert, den der Amtssachverständige zu erkennen vermeine, unkenntlich machen. All diese Merkmale könnten sowohl als Einzelelemente als auch in verschiedenen Kombinationen genauso anderen Orten und anderen Bauzeiten zugeordnet werden und seien auch an anderen Objekttypen festzustellen; sie seien hier weder zeittypisch noch objekttypisch, geschweige denn von Bedeutung in der Kombination. Für die erwähnte Holzdecke möge die Einschätzung des Baualters für einen kleinen - jedenfalls kleiner als die Konfiguration zum Zeitpunkt der Erstattung des Rechtsmittels - Teil des Wohnhauses zutreffen, ob sich die Decke schon damals an der jetzigen Stelle befunden habe, sei noch zu überprüfen. Das Wohngebäude wegen des - sich bei tiefer gehender Objektanalyse als leer erweisenden - Arguments, es sei das erste Objekt der Gesamtanlage, das es in dieser - heute sichtbaren - Form keineswegs gewesen sei, und weiters, dass es die historische Dimension der Anlage repräsentiere, sei bei gewissenhafter Überprüfung der Haussubstanz weder am Wohnhauses selbst noch aus der Situierung der übrigen auf dem Gelände befindlichen Gebäude oder der Gesamtanlage erkennbar oder ablesbar. Das Wohngebäude sei aus all diesen Gründen kein für die Anlage oder die historische Entwicklung derselben repräsentativer Bauteil. Auch müsse nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Unterschutzstellung des Wohnhauses, das auch einem Pensionsbetrieb diene, die in derartigen Objekten notwendigen zeitgemäßen Adaptierungen in einem nicht zumutbaren Maß aufwändig - zeitraubend und Kosten verursachend - gestalten würde.
6. Mit undatiertem Schriftsatz der Berufungsbehörde, beim Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2014 eingelangt, wurde die nunmehrige Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 9. bzw. 10.3.2005 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.
Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2. Zur Zurückweisung der den Objektteil "XXXX" betreffenden Beschwerde:
Fest steht, dass gegen diesen Bescheid lediglich mit Schreiben vom 21.3.2005, verfasst auf dem Briefpapier der XXXX und unterschrieben mit XXXX ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel erstattet worden ist. Es stellt sich daher die Frage, welcher der betroffenen Parteien dieses Rechtsmittel zuzurechnen ist. Ohne Zweifel besteht (von einem allfälligen wirtschaftlichen Zusammenhang abgesehen) kein (rechtlicher) Zusammenhang zwischen der XXXX und der XXXX, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid hinsichtlich der (rechtlich trennbaren) Objektteile "XXXX" XXXX nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Selbiges gilt aber auch für den Objektteil XXXX. Mangels jeglichen erkennbaren Willen des XXXX, der seit September 2004 Eigentümer dieses Objektteiles und somit Verfahrenspartei ist, im ursprünglichen Rechtsmittel ("Einspruch") Berufung zu erheben wurde auch dieser Bescheidteil nicht angefochten; dies deshalb, da das Rechtsmittel auf dem Briefpapier der XXXX verfasst wurde und weder seinem Inhalt noch seiner Bezeichnung nach ein Zusammenhang mit dem Objektteil "XXXX" besteht. Dass das Rechtsmittel von "XXXX" - dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - unterschrieben wurde, kann einen solchen Zusammenhang auch nicht herstellen, selbst wenn man bedenkt, dass jener Geschäftsführer in der Realität personenident mit XXXXist. Die Unterschrift des Geschäftsführers ist zur Zeichnung des Rechtsmittels unbedingt erforderlich, es ist zwischen der natürlichen Person XXXX und der juristischen Person XXXX - als deren Vertreter XXXX aufgetreten ist und in diesem Zusammenhang auftreten musste - rechtlich klar zu unterscheiden. Auch bestand kein Vollmachtsverhältnis, nachdem die XXXX für XXXX einschreiten durfte.
Daher ist der Bescheid auch in Bezug auf den Objektteil "XXXX" rechtskräftig geworden; wenn nun im Schreiben vom 29.6.2011 auf diesen Objektteil rechtsmittelwerbend Bezug genommen wird, so kommt dieses Rechtsmittel einerseits - in Bezug auf diesen Objektteil - von der falschen Partei und ist aber auch vor allem verspätet, weil die Beschwerdefrist für diesen Objektteil offensichtlich schon lange abgelaufen ist; daher ist auch ein Verspätungsvorhalt entbehrlich und die Beschwerde bezüglich dieses Objektteils zurückzuweisen.
3. Zur Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens in Bezug auf den Objektteil "Wohnhaus":
Im Folgenden wird die XXXX als beschwerdeführende Partei bezeichnet und beziehen sich die Ausführungen auf den Objektteil XXXX.
Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei in Bezug auf gegenständlichen Objektteil am 21.3.2005 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig und - nach Durchführung der von der Berufungsbehörde aufgetragenen Verbesserung mit Schreiben vom 29.6.2011 - auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).
Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 15.1.2015), dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels im März 2005 Eigentümerin des Objekts war und dies immer noch ist; daher ist diese - neben den Legalparteien und dem Bundesdenkmalamt - Verfahrenspartei.
Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG ist ein Denkmal ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die Bestimmungen des DMSG sind nach der leg.cit. auf ein Denkmal allerdings nur anzuwenden, wenn dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz DMSG kann diese Bedeutung dem Gegenstand für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.
Während die Frage, ob an der Erhaltung des Denkmals ein öffentliches Interesse vorliegt, eine Rechtsfrage und daher nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes (VfGH E vom 27.2.1981, Gz. B504/79) sowie unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen des oder der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH E vom 14.9.1981, Gz. 81/12/0052) ist, ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes eine Tatsache, die in der Regel durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, dass ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht.
Der oder die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Ein Amtssachver-ständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH E 25.4.1991, Gz. 91/09/0019).
Die Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, ist - wie oben ausgeführt - eine Rechtsfrage; allerdings hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage gemäß § 1 Abs. 2 DMSG insbesondere zu beachten, ob es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (vgl. VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Für die Lösung der Frage, ob es sich gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage dieser Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010). Dies wird sich insbesondere auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob es vergleichbare Objekte in ausreichender Zahl in Österreich gibt.
Weiters ist zu beachten, dass das Gutachten aus zwei Teilen zu bestehen hat: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf. Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darüber hinaus darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH E vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).
Da die Behörde bei der Entscheidungsfindung den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten hat (vgl. etwa VwGH E vom 24.03.2011, Gz. 2009/09/0010), hat das Gutachten auch hinreichend aktuell zu sein.
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechender Feststellungen im Befundteil des Gutachtens nicht nachvollzogen werden kann, dass es sich beim Objekt bzw. beim gegenständlichen Objektteil um einen seltenen Vertreter der industriellen Revolution des 19. Jahrhunderts handelt. Dem Befundteil ist nicht zu entnehmen ob und wenn ja, welche und wie viele vergleichbare Objekte es österreichweit oder im regionalen örtlichen Zusammenhang in welcher Qualität gibt. Daher hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten zwar allgemein eine Bedeutung dem Gebäude attestiert, diese Feststellung wird aber zum einen nicht nachvollziehbar begründet und zum anderen nicht in eine - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden (regional bzw. österreichweit) gesetzt. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist. Diese Ermittlungen werden daher nachzuholen sein.
Schließlich ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, inwieweit und warum etwa auch das Innere des Objekts zu schützen ist und warum das Innere nicht im Sinne einer Teilunterschutzstellung ausgenommen werden kann. Auch diesbezüglich werden die entsprechenden Ermittlungen nachzuholen sein.
7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten gestützt, von dem sie nicht annehmen konnte, dass dieses der Rechtskontrolle standhalten würde. Daher hat die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat und lassen konkrete Anhaltspunkte - eben die Mangelhaftigkeit des Gutachtens - annehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegation" dann durch die Rechtsmittelbehörde vorgenommen werden.
Es ist nicht zu sehen, dass die Ermittlungen nicht einfacher, rascher und kostengünstiger durch die Verwaltungsbehörde getätigt werden können, da diese direkt auf die notwendigen Sachverständigen greifen und auch in einem weit weniger förmlichen Verfahren als das Verwaltungsgericht die Ermittlungen durchführen kann.
8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Amtssachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt bzw. welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht hinreichend sind und warum die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zulässig ist. Daher ist keine offene Rechtsfrage und somit auch keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.