BVwG W214 2006408-1

W214 2006408-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2015

Regest

Amtsbeschwerde, Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>Konkretisierung, Rechtsanwaltsergänzungsprüfung

Texte intégral

BVwG W214 2006408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2006408.1.01

Spruch

W214 2006408-1/11Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, W214 2006408-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.10.2013, zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung nach der alten Prüfungsordnung des BARG idF BGBl Nr. 21/1993 zugelassen zu werden.

2. Mit Bescheid vom 08.01.2014 wies der XXXX als Präses der Ausbildungsprüfungs-Kommission den Antrag des Beschwerdeführers ab.

3. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 08.01.2015 der Beschwerde statt und ließ den Beschwerdeführer zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung gemäß § 4 Z 1 Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (BARG) idF BGBl 21/1993 zu.

4. Am 02.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, W214 2006408-1/2E ein.

In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Das angefochtene Erkenntnis ist insoferne einem Vollzug zugänglich, als der Revisionsgegner die Zulassung zur Rechtsanwalts-Ergänzungsprüfung nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2008 beantragen könnte, welchem Antrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien auch stattgegeben werden müsste. Sollte die Prüfung dann früher abgelegt werden, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof erledigt ist, so hätte eine der Revision stattgebende Entscheidung für den Prüfungswerber keinerlei Konsequenz. Es wird daher beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

5. Dazu wurde dem Revisionsgegner Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 10.03.2015 führt dieser aus, dass der vorliegende Antrag der geforderten Konkretisierungspflicht nicht gerecht werde. Er setze sich lediglich mit der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG auseinander, benenne aber keine zwingenden öffentlichen Interessen, die dem Vollzug dieses Erkenntnisses entgegenstehen könnten. Ebenso wenig sei dem Antrag zu entnehmen, inwiefern öffentliche Interessen durch einen etwaigen Vollzug unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könnten. Der Revisionsgegner verwies dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierungspflicht von Amtsbeschwerden (VwGH 13.08.2010, AW 2010/10/0027; 09.10.2013, AW 2013/10/0036; 10.12.2013, AW 2013/07/0059; uva).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

2.2. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden (nunmehr: Amtsrevisionen) zugeschnittenen Formulierungen des § 30 Abs. 2 VwGG (sowohl idF vor als auch nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. hierzu die auf die Neufassung übertragbare Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG alt, z.B. VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0059, VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025; VwGH 21.04.2006, AW 2006/04/0008).

Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde (Amtsrevision) bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer (Revisionswerber) als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016; VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025).

Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde (Amtsrevision) erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im einzelnen dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsfrist vorgebrachten konkreten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036 mwN).

Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die hg. Beschlüsse vom 02.01.2012, Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom 13.11.2012, Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN).

Es genügt jedenfalls nicht, wenn sich die Antragstellerin auf den Hinweis beschränkt, dass das Beschwerderecht [...] leer zu laufen drohe, wenn der Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. (vgl. VwGH 30.04.2010, AW 2010/10/0005).

2.3. Wenn der Revisionswerber meint, dass das angefochtene Erkenntnis insofern einem Vollzug zugänglich sei, als der Revisionsgegner die Zulassung zur Rechtsanwalts-Ergänzungsprüfung nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2008 beantragen könnte, welchem Antrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien auch stattgegeben werden müsste, so ist dazu zu bemerken, dass der Revisionsgegner diesen Antrag bereits gestellt hat (und sich gegen die negative Erledigung seines Antrags beim Bundesverwaltungsgericht beschwert hat) und dass durch das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Revisionsgegner bereits zur Rechtsanwalts-Ergänzungsprüfung nach der alten Rechtslage zugelassen wurde. Allerdings hat offenbar die konkrete Anmeldung und Absolvierung der in Rede stehenden Prüfungen durch den Revisionsgegner noch nicht stattgefunden und ist insofern eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" möglich.

Der Revisionswerber begründet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG (lediglich) damit, dass eine der Revision stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes keinerlei Konsequenz für den Prüfungswerber hätte, falls die Prüfung zur Rechtsanwalts-Ergänzungsprüfung früher als die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erledigt werden würde.

Wie auch der Revisionsgegner in seiner Stellungnahme aufzeigt, hat der Revisionswerber eine "unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen" mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht auf die - auch im Fall eines mit einer Amtsbeschwerde verbundenen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - zu verlangende konkrete Weise dargetan (vgl. dazu auch VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025).

Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.

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