BVwG W211 1425166-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1425166.1.00
Spruch
W211 1425166-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, einen Sohn zu haben, aus XXXX, Mogadischu zu kommen und der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören. Sie verfüge über Familienangehörige in Somalia, jedoch über keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sie sei im März 2011 mit dem Flugzeug von Somalia über Dubai in die Türkei geflogen, von dort schlepperunterstützt nach Griechenland gereist und über ihr unbekannte Länder mit dem LKW am 19.09.2011 nach Österreich gefahren. Ihre Heimat habe sie verlassen, da dort Bürgerkrieg herrsche. Sie sei gezwungen worden, für die Islamisten zu kämpfen und sei zu diesem Zweck in ein Trainingslager geschickt und ausgebildet worden. Im Lager herrschten terrorartige Zustände, sie habe sich jedoch nicht zum Islam bekannt. Ihr sei es gelungen zu flüchten.
3. Im Zuge der Einvernahme am 21.09.2011 konkretisierte die beschwerdeführende Partei ihre Angaben zu ihrem Reiseweg nach Österreich.
4. Bei der Einvernahme am 19.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, in Mogadischu geboren zu sein und bis einen Monat vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Frau, ihrem Kind, ihrer Mutter und den Geschwistern dort gelebt zu haben. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal, Unterclan der Hawiye, sei sie nicht bedroht worden. Seit sie in Österreich sei, sei der Kontakt zu ihren Familienangehörigen abgebrochen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe ihr Heimatland wegen Al Shabaab verlassen müssen. Ende Oktober seien nach dem Gebet in der Moschee einige Al Shabaab Mitglieder auf die beschwerdeführende Partei zugekommen und haben sie dazu aufgefordert, für sie gegen die Regierung und gegen die AMISOM zu kämpfen. Aus Angst habe sie zugestimmt und daraufhin einige Tage das Haus nicht verlassen. In weiterer Folge, als sie wieder das Haus verlassen habe, sei sie erneut auf Männer der Al Shabaab getroffen. Diesmal haben sie sie in ein altes Militärlager außerhalb von Mogadischu mitgenommen. Als sie dort von einem der Anführer gefragt worden sei, weshalb sie nicht kämpfen wolle, habe sie wahrheitsgemäß angegeben, sie wolle nicht töten und auch nicht getötet werden. Sie sei in ein kleines Zimmer gesteckt und zwei Monate und 25 Tage festgehalten worden. Sodann habe sie sich bereit erklärt, mitzukämpfen und sei daher in ein anderes Zimmer mit zehn anderen Personen gebracht worden. Sie habe dort für alle kochen müssen. Eine Kampfausbildung habe sie nicht absolviert, jedoch sei diese bereits geplant gewesen. Jeden Tag haben sie aufstehen und beten müssen. Misshandlungen habe es während dieser Zeit keine gegeben, sie sei nur einmal geschlagen, jedoch nicht verletzt, worden. Nach einiger Zeit habe die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit einer anderen Person namens XXXX geplant, aus dem Lager zu flüchten. Sie haben eine günstige Gelegenheit abgewartet. Am 30.01.2011 in der Früh, als gerade alle beim Beten gewesen seien, haben sie diese Gelegenheit genutzt und seien aus dem Lager zur Mutter von XXXX geflüchtet. In einer Burka getarnt sei die beschwerdeführende Partei in weiterer Folge zum Onkel ihrer Frau gefahren und habe dort gewartet, bis ihr Bruder das Geld für ihre Ausreise organisiere. Am 04.03.2011 habe sie schließlich ihr Heimatland verlassen.
In einem anderen Teil Somalias könne sie nicht leben, da es in Somalia keine Zukunft gebe. Viele ihrer Freunde seien bereits früher nach Europa geflohen. Sie habe sich gewünscht, endlich ohne Angst zu leben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei verheiratet sei und einen Sohn habe. Eine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich ihres Herkunftsstaates habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen können. Es wurden keine Feststellungen zur geographischen Herkunft noch zur Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen. Weiter traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Somalia, zu Zwangsrekrutierungen und Al Shabaab im Allgemeinen, und führte auch einen Absatz zu den Sheikhal an.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem angegeben habe, Angehöriger der Volksgruppe der Shiikhaal zu sein. Weiter sei die "relativ leichte Flucht" der beschwerdeführenden Partei aus dem Lager nicht nachvollziehbar, und es nicht "nicht vorstellbar", dass die beschwerdeführende Partei drei Monate lang, ohne irgendwelche Aktivitäten zu setzen, festgehalten worden sei, da dies für eine militante Gruppe, deren Ziel es sei Kämpfer heranzuziehen, unwirtschaftlich sei. Der beschwerdeführenden Partei sei es "in Gesamtschau" nicht gelungen, "vor der Behörde ein wie in der GFK gefordertes Fluchtvorbringen", darzulegen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Sie sei von einer militanten, nicht anerkannten Gruppierung bedroht worden, und sei davon auszugehen, dass gegen die von ihr angeführte Gruppierung von staatlicher Seite vorgegangen werde. Auch wäre sie nach Ansicht der belangten Behörde in Somaliland und Puntland, aber auch in Mogadischu, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe.
6. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde ziehe zur Begründung Erwägungen heran, die der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Einvernahme nicht vorgehalten worden seien und ihr daher nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, die Ungereimtheiten zu beseitigen. Außerdem erschöpfe sich die Begründung der Behörde darin, dass die relativ leichte Flucht der beschwerdeführenden Partei kaum vorstellbar sei, bzw. dass es nicht vorstellbar sei, weshalb die Al Shabaab eine Person fast drei Monate festhalte, ohne "irgendwelche Aktivitäten zu setzen". Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpfe sich deswegen auf reinen Spekulationen ohne entsprechende Recherchen anzustellen oder allgemein zugängliche Berichtsquellen anzugeben, daher seien jedenfalls Zweifel am Fachwissen der Behörde angebracht. Der beschwerdeführenden Partei drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung infolge der Flucht aus dem Camp.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor:
2.2. Zunächst fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass Feststellungen zur Volksgruppe der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Bescheid gänzlich fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge ihrer Einvernahme eine Verfolgung aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneinte. Dennoch, und in Bezug auf die Bedeutung der Volksgruppenzugehörigkeit im sozialen und gesellschaftlichen Gefüge Somalias, sollte auf eine Feststellung, oder gegebenenfalls auf eine Nicht-Feststellung, hingewirkt werden, um diese Komponente in die Prüfung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten miteinbeziehen zu können. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist es, dass die Behörde entsprechende Feststellungen nicht trifft, jedoch in der Beweiswürdigung das Vorbingen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Volksgruppenzughörigkeit anführt, ohne zu erklären, ob (und warum) dieses Vorbringen geglaubt wird, oder eben nicht.
2.3. Ebenso wurden keine Feststellungen dazu getroffen, woher in Somalia die beschwerdeführende Partei nun kommen soll. Sie selbst gab an aus Mogadischu zu stammen. Die Behörde geht jedoch weder in ihren Feststellungen noch in anderen Teilen ihrer Entscheidung darauf ein, ob die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stammt oder aus einem anderen Teil Somalias. Für die Beurteilung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, aber auch für die allgemeine Sicherheitssituation und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative, ist eine solche Feststellung jedoch wesentlich. Auch eine allfällige Negativfeststellung wäre entsprechend anzuführen und zu begründen.
2.4. Zum eigentlichen Fluchtvorbringen ist zu sagen, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, so kurz diese auch ausgefallen sein mögen, der Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab viel Raum geben. Dem Vorbringen ist daher ganz grundsätzlich eine Basis in der Realität nicht abzusprechen.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung davon ausgehen möchte, dass die "relativ leichte Flucht aus dem Lager" der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar sein soll bzw., dass eine dreimonatige Anhaltung einer Person in einem Lager der Al Shabaab - ohne eine Ausbildung zu erhalten - nicht vorstellbar sei, so wird sie dazu entsprechende Ermittlungen anstellen (insbesondere über die Vorgangsweise der Al Shabaab im Falle einer Zwangsrekrutierung) sowie entsprechende (aktuelle Länder-) Feststellungen treffen müssen. Aus den getroffenen Länder- und sonstigen Feststellungen geht ein solcher Rückschluss jedenfalls nicht hervor.
Die getroffenen Ermittlungen reichen jedenfalls für die Rückschlüsse der Beweiswürdigung nicht aus.
2.5. Die in der rechtlichen Beurteilung getätigten Aussagen zu einer eventuellen Schutzwilligkeit und - fähigkeit der somalischen Behörden im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die Al Shabaab fußen auf keinen entsprechenden Ermittlungen oder Feststellungen. Wenn die belangte Behörde rechtliche Rückschlüsse aus einer solchen (angeblichen) Schutzwilligkeit und - fähigkeit somalischer Behörden treffen möchte, muss sie jedoch entsprechende Ermittlungen anstellen und entsprechende Feststellungen treffen.
2.6. Und schließlich wird im angefochtenen Bescheid von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative nach Somaliand und Puntland bzw. nach Mogadischu gesprochen: zum einen gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen. Die Behörde trifft keine Feststellungen dazu, ob sie davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stammt oder eben nicht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu kann aber nicht angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Partei ihr fluchtauslösendes und unter Umständen asylrelevantes Vorbringen in Mogadischu selbst verortet.
Jedenfalls, auch bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Somaliland oder Puntland, müssen entsprechende Ermittlungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative ermittelt und festgestellt werden, was auch entsprechende Länderinformationen betrifft. So gehen alle entsprechenden Länderinformationen zB von der Notwendigkeit von Familienanschluss und Clanaufnahme aus, sollte eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Norden des Landes angenommen werden - was wiederum zB die Feststellung der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei bedingt.
2.7. Zusammengefasst muss die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren darauf hinwirken, entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Herkunft in Süd- und Zentralsomalia, zur Ausgestaltung von Trainingscamps der Al Shabaab, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden und zur konkreten Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu oder in den Norden Somalias zu treffen. Sollten manche oder alle diese Feststellungen nicht zu ermitteln und festzustellen sein, muss die Behörde in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung die entsprechenden und begründeten Rückschlüsse ziehen.
2.8. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse Ermittlungsfehler.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.