BVwG W227 1438036-1

W227 1438036-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W227 1438036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.1438036.1.00

Spruch

W227 1438036-1/15E

IM NAMEN DER REPBUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 2013, Zl. 12 18.554-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 21. Dezember 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Helmand. Er sei selbstständiger Geschäftsmann gewesen und habe u.a. Autos aus Dubai importiert. Im Mai 2011 hätten die dänischen Truppen (im Rahmen der ISAF) auf seinem Grundstück begonnen, die Militärbasis "XXXX" zu bauen; der Beschwerdeführer sei auf einer Geschäftsreise gewesen und habe die Enteignung seines Grundstückes und den Bau der Militärbasis nicht mitbekommen. Nach seiner Rückkehr habe er versucht, den Bau rückgängig zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. In Folge hätten die Taliban - wie vom Beschwerdeführer befürchtet - ihm vorgeworfen, mit den internationalen Streitkräften zusammenzuarbeiten und im Sommer 2012 sein Fahrzeug beschossen. Der Beschwerdeführer habe auf die dänische Militärbasis flüchten können, wo es zu einer Schießerei zwischen den dänischen Truppen und den Taliban gekommen sei. Unter dem Schutz der afghanischen Nationalarmee sei der Beschwerdeführer dann nach Hause gebracht worden. Zwei Wochen später hätten die Taliban versucht, den Beschwerdeführer mittels einer ferngezündeten Mine zu töten. Der Beschwerdeführer habe die Behörden erneut um Hilfe ersucht. Diese hätten ihm jedoch mitgeteilt, er müsse seine Probleme selbst lösen; wenn er "klug" sei, bringe er sich in Sicherheit. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Haus nicht mehr verlassen, wo er von "XXXX", dem Anführer der Taliban, telefonisch bedroht worden sei und einen Drohbrief erhalten habe. Schließlich habe er mit Hilfe seines Freundes "XXXX" zunächst nach Kabul flüchten und am 21. September 2012 Afghanistan endgültig verlassen können.

Der Beschwerdeführer legte u.a. seinen afghanischen Reisepass, seinen internationalen Führerschein, seine Handelslizenz, zahlreiche Dokumente zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seiner Grundstücksenteignung sowie den Drohbrief der Taliban vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberichtigten (Spruchteil I.) noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Beschwerdeführer fest, dass seine Identität feststehe und seine Fluchtgründe glaubwürdig seien. Die Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan stützte das Bundesasylamt u.a. auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2013, den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 10. Jänner 2012 und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt - in Verkennung der Rechtslage - damit, dass der "vorgebrachte Sachverhalt keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund" entspreche. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe Familienangehörige in Afghanistan und könne im Fall einer Rückkehr für seine Lebensbedürfnisse sorgen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wiederholt werden. Angeschlossen ist ein Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, wonach der Beschwerdeführer von 11. bis 17. September 2013 auf der Station "Allgemeinpsychiatrie" aufgenommen gewesen sei, weil er sich nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aus Verzweiflung am 11. September 2013 den Mund zugenäht habe.

4. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer ein u.a. auf Recherchen vor Ort basierendes Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY vom 25. November 2013 vor. Demnach stimmten die Angaben des Beschwerdeführers und er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - auch in einer Großstadt wie Kabul - erneut von Taliban verfolgt werden.

5. Mit Schriftsätzen vom 14. und 21. Juli 2014 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass ihn die Taliban seit seiner Flucht suchten und bei seiner Familie nach ihm fragten, die nun ebenfalls gefährdet sei. Weiters legte er ärztliche Befundberichte des Landeskrankenhauses XXXX vom 16. September 2013 und 3. April 2014 zu seinen Depressionen vor.

6. Mit Schriftsätzen vom 30. September 2014, 19. Februar und 5. März 2015 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine psychische Erkrankung hin und legte einen ärztlichen Befundberichte des Landeskrankenhauses XXXX vom 24. November 2014 vor, wonach er an einer rezidivierenden depressiven Störung leide.

7. Eine Anfrage an das Strafregister am 6. März 2015 ergab, dass beim Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Helmand.

Aufgrund des Baus der dänischen Militärbasis "XXXX" auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Mai 2011 warfen die Taliban dem Beschwerdeführer vor, mit den internationalen Streitkräften zusammenzuarbeiten. Im Sommer 2012 schossen Taliban auf sein Fahrzeug. Der Beschwerdeführer konnte auf die dänische Militärbasis flüchten, wo es zu einer Schießerei zwischen den dänischen Truppen und den Taliban kam. Unter dem Schutz der afghanischen Nationalarmee wurde der Beschwerdeführer nach Hause gebracht. Zwei Wochen später versuchten die Taliban, den Beschwerdeführer mittels einer ferngezündeten Mine zu töten. Da der Beschwerdeführer trotz weiterer Bedrohungen durch die Taliban von den Behörden nicht beschützt wurde, flüchtete er zunächst nach Kabul und am 21. September 2012 endgültig aus Afghanistan.

Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)

Helmand ist eine der volatilen Provinzen, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Angriffe durchführen. Aufgrund der strategischen Lage, könnte jegliche Unsicherheit im Bezirk Sangin, zusätzlich zu Helmand, die Sicherheit anderer westlicher Provinzen zerrütten.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 36f.)

UNHCR geht bei "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich bzw. vermeintlich unterstützen" von einem "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" aus.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen und seinen (bereits vom Bundesasylamt als glaubwürdig gewerteten) Angaben, die zusätzlich durch das schlüssige Gutachten des länderkundigen Sachverständigen (vgl. zu dessen Qualifikation etwa BVwG 31.10.2014, W186 1422566-1) gestützt werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am 6. März 2015 eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das Bundesasylamt seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Baus einer dänischen Militärbasis auf seinem Grundstück in das Blickfeld der Taliban geraten, die ihm vorwarfen, mit den internationalen Streitkräften zusammenzuarbeiten, und ihn deshalb als politischen bzw. religiösen Gegner sahen.

Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich "der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer bereits Bedrohungen und Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt war, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen. Überdies scheiterte bereits vor seiner Flucht sein Versuch, sich unter behördlichen Schutz zu stellen.

Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. jüngst auch VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108 m. w.N.).

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

3.2.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung sind gegeben, weil sich keine Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Das Bundesverwaltungsgericht ging von dem Sachverhalt aus, den bereits das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dieser war rechtlich anders zu beurteilen. Damit waren die sonstigen Kriterien des § 21 Abs. 7 BFA-VG - wie insbesondere das Vorliegen eines ordnungsgemäßen behördlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu VwGH 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) - hier nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon wurde im Sinne des Beschwerdeführers entschieden.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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