BVwG I404 2015544-1

I404 2015544-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG I404 2015544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2015544.1.00

Spruch

I404 2015544-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 04.09.2014, mit welchem gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ein Betrag von €

789,16 zur Zahlung vorgeschrieben wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) vom 04.09.2014 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für Sozialversicherungsbeiträge der XXXX in Höhe von € 789,16 haftet und diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die TGKK zu bezahlen hat.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten: Aus dem Rückschein gehe hervor, dass der Bescheid der TGKK vom 04.09.2014 aufgrund eines erfolglosen Zustellversuchs am 05.09.2014 (Freitag) bei der Post hinterlegt worden sei. Als Beginn der Abholfrist sei der 08.09.2014 (Montag) vermerkt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von 4 Wochen habe daher am Montag, dem 08.09.2014 zu laufen begonnen und am Montag, dem 06.10.2014, geendet. Die vom Beschwerdeführer am 07.10.2014 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat hiezu keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid der TGKK vom 04.09.2014 zu Beitragskontonummer 450/7478-14 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, das Schriftstück wurde ab dem 08.09.2014 erstmals zur Abholung bereitgehalten. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Das als "Anfechtung" gegen diesen Bescheid bezeichnete Rechtsmittel wurde am 07.10.2014 zur Post gegeben und langte am 08.10.2014 bei der TGKK ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Das Datum der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung RSb. Das Datum der postalischen Aufgabe des Rechtsmittels ergibt sich aus dem Aufgabevermerk auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Briefkuvert, mit welcher das Rechtsmittel an die TGKK übermittelt wurde.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten, diesbezüglich wurde keine Stellungnahme erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 410 Abs. 1 Z 4 und 414 Abs. 1 und 2 erster Satz ASVG lautet wie folgt:

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da die obigen Bestimmungen für Rechtssachen gemäß § 67 ASVG keine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Spruchpunkt A)

3.2. Zur Zurückweisung

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, falls das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

3.2.2. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, somit am Montag, den 08.09.2014, zu laufen und endete am Montag, den 06.10.2014. Das am 07.10.2014 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher verspätet.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).

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