BVwG L503 2005926-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005926.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.12.2013, ZI. 046-113(2)-98/13, zu Recht erkannt:
A. ) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B. ) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs, 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse {im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 20.12.2013 ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer {im Folgenden kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gern. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag "in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro" an die SGKK zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1,111/1, lila sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die SGKK führte begründend lediglich aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 31.10.2013 festgesteilt worden sei, dass der BF als Dienstgeber hinsichtlich der Beschäftigung von XXXXgegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § lila ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.
Weitere Ausführungen enthält der Bescheid nicht.
Der Bescheid wurde am 30.12.2013 zugestellt.
2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betreffend den BF enthalten, wonach vom Finanzamt XXXX zur Anzeige gebracht wurde, dass am 31.10.2013 um 08.15 Uhr im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei XXXX auf einer Baustelle ("Umbau des XXXX) arbeitend für den BF angetroffen worden sei. Es seien 39,5 Beschäftigungsstunden pro Woche mit einer monatlichen Entlohnung von 1.100 bis 1.200 EUR vereinbart worden. Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den BF zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Eine Anmeldung sei erst am 31.10.2013 um 09.38 Uhr mittels ELDA und somit verspätet erfolgt. Beigelegt war der Anzeige eine Niederschrift vom 31.10.2013 mit XXXX, in der dieser zu Protokoll gab, er habe am 31.10.2013 um 07:30 zu arbeiten begonnen (Lüftungsmontage); er sei als Installateur für seinen Dienstgeber, den BF, tätig; es gebe noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, da dieser abends unterschrieben würde; ausgemacht seien 1.100 bis 1.200 Euro.
3. Mit Schreiben vom 09.01.2014 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid der GKK innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, indem dieser mit "Ergänzungen" seitens des BF versehen an die SGKK retourniert wurde. Ausgeführt wurde in den "Ergänzungen", XXXX sei sehr wohl angemeldet gewesen, weshalb keine Strafe zu erfolgen habe. Dem Einspruch beigefügt ist ein Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die OÖGKK, wonach XXXX am 31.10.2013 als
Hilfsmonteur mit fünf Beschäftigungstagen und 24 Stunden pro Woche angemeldet worden sei.
4. Mit Beschwerdevorlage vom 03.03.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor.
In einer beigefügten Stellungnahme wurde ausgeführt, im Rahmen einer Kontrolle der Baustelle "Umbau des XXXX durch die Finanz sei am
31.10. 2013 festgestellt worden, dass Herr XXXX für den BF tätig gewesen sei, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Zum Vorbringen des BF, der Dienstnehmer sei tatsächlich angemeldet gewesen, wurde ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass XXXX am 31.10.2013 per ELDA gemeldet wurde, allerdings sei die Meldung erst nach Beginn der Amtshandlung durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei um 09:38 erfolgt. Die Kontrolle habe nämlich bereits um 08:15 stattgefunden. Es sei die Pflicht jedes Dienstgebers, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit zu melden, sodass im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung bestehe und der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen sei.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Beschluss vom 15.07.2014, ZI. L503 2005926, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gern. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die SGKK zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der relevante Sachverhalt gehe in keiner Weise aus dem angefochtenen Bescheid hervor, sondern allenfalls aus diversen im Akt befindlichen Unterlagen; vor allem aber habe es die SGKK verabsäumt, dem BF dahingehend Parteiengehör zu gewähren, dass nach Ansicht der SGKK die Anmeldung von XXXX erst kurz nach der Kontrolle der Finanzpolizei erfolgt sei.
6. Gegen diesen Beschluss erhob die SGKK außerordentliche Revision an den VwGH und wurde der Beschluss des BVwG daraufhin mit Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2014, ZI. Ra 2014/08/0026-6, aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, im gegenständlichen Fall würden brauchbare Ermittiungsergebnisse vorliegen, die allenfalls vom BVwG selbst zu ergänzen wären; besonders krasse oder gravierende Ermittlungslücken seien nicht ersichtlich, sodass im Sinne der kürzlich ergangenen Vorjudikatur {Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2014, ZI. Ra 2014/08/0005} eine Zurückverweisung unzulässig sei.
7. Mit Schreiben vom 24.11.2014 übermittelte das BVwG dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs auszugsweise die Stellungnahme der SGKK anlässlich der
Beschwerdevorlage, aus der hervorgeht, dass es zwar korrekt sei, dass XXXX am
31.10. 2013 per ELDA zur Sozialversicherung gemeldet wurde, allerdings sei die Meldung erst nach Beginn der Kontrolle um 09:38 Uhr erfolgt; die Kontrolle habe nämlich bereits um 08:15 Uhr begonnen. Da es gern. § 33 Abs 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit zu meiden, liege gegenständlich eine Meldepflichtverletzung vor. Dem BF wurde die Möglichkeit gewährt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde per RSa an die Flauptwohnsitzadresse des BF übermittelt, in weiterer Folge am 25.11.2014 hinterlegt und langte am 16.12.2014 beim BVwG mit dem Hinweis "nicht behoben" ein. In weiterer Folge wurde dieses Schreiben sicherheitshalber ergänzend per RSa an den Nebenwohnsitz des BF übermittelt, wurde am 12.01.2015 hinterlegt und langte am 05.02.2015 wieder beim BVwG mit dem Hinweis "nicht behoben" ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX wurde am 31.10.2013 um 08:15 Uhr von der Finanzpolizei auf einer Baustelle {Umbau des XXXX) bei einer der Pflichtversicherung gern. § 4 ASVG unterliegenden Beschäftigung als Arbeiter unmittelbar betreten. Der BF hat als Dienstgeber vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt; eine solche erfolgte erst nach Beginn der Kontrolle um 09:38 Uhr.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie durch eine ergänzende Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör.
2.2. Die Betretung von XXXX bei der oben erwähnten Baustelle anlässlich der Durchführung von Arbeiten {Lüftungsmontage) für den BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestelit und sind auch diesbezügliche niederschriftliche Aussagen von XXXX aktenkundig.
Der BF selbst hat in seiner Beschwerde in keiner Weise bestritten, dass XXXXg für ihn am Tag der Kontrolle als versicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig gewesen sei, sondern er berief sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, XXXX sei "sehr
wohl" angemeldet gewesen und legte diesbezüglich einen Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die OÖGKK vor, demzufolge XXXX am 31.10.2013 als Hilfsmonteur mit fünf Beschäftigungstagen und 24 Stunden pro Woche angemeldet wurde. Insofern ist die Dienstnehmereigenschaft von XXXXg völlig unstrittig.
2.3. Was das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, XXXX sei "sehr wohl" angemeldet gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass die SGKK in ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage betonte, die Meldung sei erst um 09:38 Uhr per ELDA erfolgt, wohingegen die Kontrolle bereits um 08:15 Uhr stattgefunden habe. Seitens des BVwG wurden diesen Ausführungen dem BF nunmehr im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 24.11.2014 zur Kenntnis gebracht.
Dieses Schreiben wurde per RSa an die Hauptwohnsitzadresse des BF übermittelt, in weiterer Folge am 25.11.2014 hinterlegt und langte am 16.12,2014 beim BVwG mit dem Hinweis "nicht behoben" ein. In weiterer Folge wurde dieses Schreiben sicherheitshalber ergänzend per RSa an den Nebenwohnsitz des BF übermittelt, wurde am 12.01.2015 hinterlegt und langte am 05.02.2015 wieder beim BVwG mit dem Hinweis "nicht behoben" ein.
In Anbetracht dessen gilt das Schreiben des BVwG vom 24.11.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs jedenfalls als zugestelit und ist davon auszugehen, dass der BF den Ausführungen der SGKK, denen zufolge die Anmeldung von XXXX per ELDA erst nach der Kontrolle erfolgte, nicht entgegen zu treten vermag. Aus diesem Grunde war folglich zur obigen Feststellung zu gelangen, dass der BF als Dienstgeber vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hatte, da die Anmeldung erst um 09:38 Uhr - und somit nach Beginn der Kontrolle - erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaitungsgericht die Rechtssache gern. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaitungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht voran gegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
(2) im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § lila aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[..]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise;
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[.....]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[.....]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voilversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung {vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die
Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Steile des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
3.3. im konkreten Fall bedeutet dies:
Der BF hat als Dienstgeber am 31.10.2013 Herrn XXXX, der gern. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gern. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurden daher von der OÖGKK gern. § 113 Abs 1Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meideverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden (vielmehr erfolgte die Anmeldung erst kurz nach der Kontrolle), sodass
das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, ZI. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: ZI. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gern. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gern. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gern. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaitungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerächtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit einer ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör fest.