BVwG W103 2016407-1

W103 2016407-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverband,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W103 2016407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2016407.1.00

Spruch

W103 2016407-1/4E

W103 2016408-1/7E

W103 2016409-1/4E

W103 2016411-1/4E

W103 2016412-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 1000647300-14035793, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 1000647801-14035807, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 1000647104-14035815, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 1000647202-14035823, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 1009377609-14502464, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 18.01.2014 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX) und die Zweitbeschwerdeführerin (XXXX) sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (XXXX und XXXX). Zum Nachweis ihrer Identität wurden die russischen Inlandspässe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die russischen Geburtsurkunden der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin vorgelegt.

Am 19.01.2014 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, im Rahmen derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin voneinander getrennt zu ihrem Reiseweg und zum Grund ihrer Ausreise befragt wurden:

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, den Entschluss zur Ausreise Anfang Dezember 2013 gefasst zu haben, er habe mit einem Schlepper in XXXX Kontakt aufgenommen, dieser habe ihm versprochen, Schengen-Visa für die gesamte Familie zu organisieren, dafür habe der Erstbeschwerdeführer die Reisepässe der Familie hergegeben. In der Folge habe er einen Anruf aus XXXX erhalten, dass die Visa ausgestellt seien und sie nach XXXX fahren könnten, woraufhin sie ihre Heimat am 21.12.2013 mit dem Zug verlassen hätten und zwei Tage später in XXXX eingetroffen seien. Am Morgen des 24.12.2013 seien sie zum XXXX Flughafen gereist, wo sie einen tschetschenischen Schlepper getroffen hätten, welcher ihnen ihre Dokumente und Flugtickets übergeben hätte. In den Pässen hätten sich Schengen-Visa von der griechischen Botschaft in XXXX mit einer 30-tägigen Gültigkeitsdauer bis zum XXXX befunden. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Mann dafür 5.000,- EUR übergeben, anschließend habe die Familie ihren Flug nach XXXX angetreten. In XXXX seien sie in eine Wohnung gebracht worden, wo sie sich bis zum 14.01.2014 aufgehalten hätten. Dort habe man sie telefonisch bezüglich der Weiterfahrt nach Österreich kontaktiert. Am Morgen des 14.01.2014 sei die Familie von einem Fahrer mit einem Kleinbus abgeholt worden, welcher sie über eine dem Erstbeschwerdeführer unbekannte Route nach Österreich gefahren habe. Ihre Pässe hätten sich beim Fahrer befunden und hätten sie diese nicht zurückbekommen. Am 16.01.2014 seien sie in XXXX angekommen, zwei Tage später seien sie von einem Taxi nach XXXX gebracht worden.

Nach seinem Ausreisegrund befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, im Herbst 2013 seien uniformierte Tschetschenen auf die Baustelle, auf der er gearbeitet habe, gekommen und hätten ihn so stark geschlagen, dass er ins Krankenhaus gebracht werden habe müssen. Er habe schwere Knochenbrüche erlitten und eine Metallschiene erhalten. Seither könne der Erstbeschwerdeführer nicht mehr ohne Gehhilfe gehen und müsste er nochmals operiert werden. Nach dem erwähnten Vorfall habe er sich jedoch versteckt halten müssen, da man ihm gedroht hätte, ihn umzubringen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er von tschetschenischen Behördenvertretern vorgewarnt worden, diese hätten ein Problem mit dem Erstbeschwerdeführer gehabt, da er seinen Cousin XXXX unterstützt habe. Der Genannte befinde sich seit dem Jahr 2004 oder 2005 im Gefängnis, er sei zu einer 25-jährigen Haftstrafe wegen Kriegsmitwirkung bzw. wegen Terror verurteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen nur ein wenig unterstützt, er habe ihn ab und zu gefahren und ihm manchmal Geld gegeben. Vor rund zwei Jahren habe der Erstbeschwerdeführer wieder Kontakt zu seinem Cousin aufgenommen und diesem Pakete und Geld ins Gefängnis geschickt, da man dort ohne Hilfe von Außen nicht überleben könnte. Sein Cousin sei zu Unrecht verurteilt worden, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Aufgrund dieser Vorkommnisse und da ihm die Männer mit dem Umbringen gedroht hätten, habe er beschlossen, mit seiner Familie zu flüchten.

Die schwangere Zweitbeschwerdeführerin gab nach gleichlautenden Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, aus der Heimat geflohen zu sein, da ihr Mann dies beschlossen habe; ihr Mann habe ihr lediglich gesagt, dass er Probleme habe und er es nicht mehr aushalten könne, Einzelheiten hätte er mit ihr nicht besprechen wollen. Sie habe von dessen Freunden erfahren, dass er von jemandem bedroht werde und sich dessen Leben in Gefahr befände. Eigene Fluchtgründe habe die Zweitbeschwerdeführerin - ebenso wie ihre beiden minderjährigen Kinder, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin - nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Heimat keine Probleme und glaube, dass sie nichts zu befürchten hätte.

Am XXXX kam die Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin, in Österreich zur Welt. Mit Eingabe vom 26.03.2013 wurde für die Genannte ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG gestellt und gleichzeitig deren österreichische Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung in Kopie übermittelt.

Mit Eingabe vom 02.04.2014 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht des im Spruch angeführten Rechtsvertreters eine schriftliche Stellungnahme erstattet, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass während der polizeilichen Erstbefragung fälschlicherweise "Herbst 2013" als Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses protokolliert worden sei, richtigerweise habe der Erstbeschwerdeführer jedoch von "März 2013" gesprochen. Weiters werde angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen anlässlich der Erstbefragung - wie es auch üblich sei - noch nicht im vollen Ausmaß, sondern nur in Grundzügen habe schildern können. Insbesondere seien die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers nicht lediglich auf Schläge, sondern auf einen von den Uniformierten forcierten Sturz zurückzuführen. Der Erstbeschwerdeführer führe seine Verfolgung darauf zurück, dass er seinem inhaftierten Cousin Pakete und Geld habe zukommen lassen. Anbei werden zwei russischsprachige Artikel übermittelt, aus welchen hervorginge, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers in Übereinstimmung mit dessen Angaben zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei, auch werde näher auf die diesem vorgeworfenen Taten eingegangen - etwa dass dieser der Ermordung von XXXX beschuldigt werde und man ihn als dem tschetschenischen Widerstand zugehörig betrachte.

Am 08.04.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin voneinander getrennt, jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache sowie ihres Rechtsvertreters, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Eingangs seiner Befragung gab der Erstbeschwerdeführer an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin einwandfrei verständigen zu können; er sei grundsätzlich gesund, lediglich seine Beine seien nicht in Ordnung. Beide Beine seien gebrochen gewesen, da er aus dem dritten Stock hinunter gestoßen worden sei. Am 28.04.2014 stehe ihm eine Operation in XXXX bevor.

Der Erstbeschwerdeführer legte folgende medizinische Befunde vor:

Russischsprachiger Befund vom 31.03.2014 betreffend den Aufenthalt in der Abteilung für Traumatologie vom 20.03.2013 bis 08.04.2013, mit den Diagnosen Fraktur der Knochen des rechten Unterschenkels, traumatische Luxation von 1-2 Mittelfußknochen des linken Fußes mit Dislozieung; der Erstbeschwerdeführer sei seinen Aussagen zufolge in einen Liftschacht gefallen; am 28.03.2013 habe eine Operation des rechten Unterschenkels sowie der Mittelfußknochen des linken Fußes stattgefunden;

Patientenkarte des Landesklinikums XXXX vom 20.03.2014;

Unfallchirurgischer Erstbericht des Landesklinikums XXXX vom 13.03.2014, als Unfallart wird in diesem ein Arbeitsunfall angeführt, der Erstbeschwerdeführer sei vor etwa einem Jahr aus dem dritten Stock gestürzt; als Diagnosen werden Fract. apert. (Gr.II) operat. ossea sanat., lux.fract. in artic. lisfranc.ped. sin. Operat. Invet. Sowie dist. In artic. AC sin (Tossy II) invet., angeführt;

Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien merkte an, dass in den Befunden fälschlicherweise von einem Arbeitsunfall die Rede sei, in Wahrheit sei der Erstbeschwerdeführer jedoch aus dem dritten Stock gestoßen worden.

Nachgefragt, würden die im Rahmen seiner Erstbefragung getätigten Angaben prinzipiell der Wahrheit entsprechen, doch wolle er richtigstellen, dass sich der Vorfall im Frühling 2013, nicht im Herbst, ereignet hätte ? damals sei er aus dem 3. Stock gestoßen worden.

Befragt, ob er in seiner Heimat Probleme mit Behörden, Sicherheitsbehörden, Polizei, Militär oder Gerichten gehabt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer dies. Nachgefragt, habe er Probleme mit Personen, welche bei der Behörde arbeiten würden, gehabt. Offizielle Beschuldigungen hätte es nicht gegeben. Die Frage, ob es sich also um private Probleme mit Personen, welche bei der Behörde gearbeitet hätten, gehandelt habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Die Personen hätten beim Innenministerium (MWD) gearbeitet, wo konkret sie dort tätig gewesen seien, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Nachgefragt, habe er mit drei Personen Probleme gehabt. Auf die Frage, ob es sich immer um die gleichen drei Personen gehandelt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dies nicht zu wissen, er habe auch Drohungen erhalten, man habe ihm gesagt, dass er gesucht würde.

Zu seinem Reiseweg befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei illegal nach Österreich eingereist. Zwar habe er seinen Auslandsreisepass und ein in XXXX ausgestelltes gültiges griechisches Visum bei sich gehabt, doch sei er mit einem Auto von Griechenland aus eingereist und habe seine Dokumente nicht vorgezeigt. Seine Ausreise aus der Russischen Föderation sei auf legalem Weg per Flug von XXXX nach Griechenland erfolgt.

Auf entsprechende Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, von etwa 1994 bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse im Dorf XXXX gelebt zu haben. Nachgefragt, habe er nach seiner Verletzung nicht mehr Zuhause gewohnt. Er sei am 20.03.2013 verletzt worden, danach habe man ihn in ein Krankenhaus in XXXX gebracht. Dort sei er etwa drei Wochen aufhältig gewesen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise an einer Adresse in XXXX gewohnt. Dort sei er nicht offiziell gemeldet gewesen, da er sich versteckt gehalten habe. Er habe die Wohnung dort gemietet, dies hätten sein Bruder und andere Verwandte organisiert, er persönlich habe keine Vermieter gesehen. Nachgefragt, habe sein Bruder diese Wohnung gemietet. In Tschetschenien habe er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern, seinen zwei Schwestern, seiner Frau und der Frau seines Bruders gelebt. In XXXX hätten sich abwechselnd seine Brüder und ein Freund, welchen er bereits seit 1994 kenne, bei ihm aufgehalten. Seine Eltern und seine Geschwister würden nach wie vor an ihrer Adresse im Dorf XXXX leben, eine weitere Schwester lebe auch in diesem Dorf, jedoch nicht im gleichen Haushalt. Außerdem habe er eine Schwester in der Türkei. Darüber hinaus würden noch weiter entfernte Verwandte in Tschetschenien leben. Die zwei Brüder seiner Mutter würden mit ihren Familien in XXXX leben. Sein Vater habe keine Geschwister. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer keine Verwandten.

Um detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, sein Verwandter sei verhaftet und zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden, jener befände sich seit dem Jahr 2004 in Sibirien in Haft, habe sich aber nur im Jahr 2012 mit dem Erstbeschwerdeführer in Verbindung gesetzt. Danach habe der Erstbeschwerdeführer begonnen, diesem zu helfen. Er hätte ihm wiederholt Päckchen und Geld geschickt. Ungefähr drei Monate vor dem fluchtauslösenden Vorfall habe ihn eine unbekannte Person angerufen und den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er den Mann kenne, der sich in Haft befände. Der Erstbeschwerdeführer habe dies bejaht und erklärt, dass es sich dabei um einen Verwandten und Freund handle. Der unbekannte Anrufer hätte dann plötzlich begonnen, dem Erstbeschwerdeführer zu drohen und habe diesem gesagt, er würde ihn finden. Dann habe er aufgelegt. Damals habe der Erstbeschwerdeführer nicht gewusst, was das sollte. Dann, etwa 10 Tage bis zwei Wochen bevor er verletzt worden sei, habe ihm ein Bekannter, welcher bei der Behörde arbeite, telefonisch mitgeteilt, dass nach ihm gesucht würde. Den Grund hierfür habe der Bekannte nicht gekannt. Der Erstbeschwerdeführer habe dies damals nicht ernst genommen, er habe gedacht, dass man ihn laden würde, wenn er mit der Behörde Probleme hätte; ansonsten bräuchte er sich keine Sorgen zu machen, weshalb er sich damals nicht versteckt und weiter gearbeitet habe. Als der Erstbeschwerdeführer am 20.03.2013 gerade bei der Arbeit gewesen sei, habe ihm jemand zugerufen, dass nach ihm gesucht würde. Der Erstbeschwerdeführer sei gerade in einem Gebäude gewesen; als er hinausgegangen sei, um nachzusehen, wer ihn suche, habe er gesehen, dass schwarz-uniformierte bewaffnete Leute da gewesen seien. Als diese ihn entdeckt hätten, seien sie auf ihn zugelaufen, der Erstbeschwerdeführer sei weggelaufen ? ins Gebäude hinein. Im dritten Stock hätten ihn die Leute eingeholt. Dort hätten sie den Erstbeschwerdeführer mit Füßen getreten, mit Gewehrkolben geschlagen und ihn schließlich hinunter geworfen. Danach seien sie weggegangen, der Erstbeschwerdeführer nehme an, dass sie gedacht hätten, er wäre tot. Daraufhin sei die Rettung gerufen und der Erstbeschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht worden. Dann hätten ihn seine Brüder in ein Krankenhaus in XXXX gebracht, dort habe er sich anschließend drei Wochen bis einen Monat lang aufgehalten. Er sei nicht mehr nach Hause gebracht worden, da es dort gefährlich für ihn gewesen sei; für drei Monate habe er einen Rollstuhl benötigt, anschließend habe er zwei Krücken benützt. Im Oktober habe er sich mit nur einer Krücke fortbewegen können, allerdings nicht weit und nur drinnen. Ende November hätten ihm seine Brüder geraten, wegzugehen, da zuhause zu bleiben zu gefährlich wäre, auch in XXXX wäre es zu gefährlich. Daher hätten sie angefangen, alle notwendigen Unterlagen zu sammeln, Visa und dergleichen. Sodann sei Geld bezahlt worden, um schnell Reisepässe zu bekommen. Bezüglich der Visumsausstellung sei jemand kontaktiert worden und sei ein Visum ausgestellt worden. Am 21.12. sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie, welche sich bis dahin bei den Schwiegereltern aufgehalten hätte, in XXXX eingereist. Nachgefragt, habe er seinen Fluchtgrund vollständig geschildert und habe keine Ergänzungen mehr. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, umgebracht zu werden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, hier gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern zu leben. Er spreche noch nicht Deutsch, besuche aber seit ungefähr März 2014 einen Deutschkurs. Er ginge keiner Arbeit nach und verfüge über keine Barmittel. Beruflich habe er als Schweißer, Lastwagenfahrer sowie PKW-Fahrer gearbeitet, dies könnte er nach der Operation erneut machen. In der Heimat sei er bis 2008 als selbständiger Lastwagenfahrer tätig gewesen, seit 2008 habe er als Schweißer gearbeitet.

Bei dem zuvor erwähnten inhaftierten Verwandten handle es sich nachgefragt um XXXX, einen Cousin zweiten Grades. Es habe sich um den Sohn der Cousine seiner Mutter gehandelt, er sei mit diesem befreundet gewesen. Die Mutter des Inhaftierten würde nicht mehr leben. Die Frau des Inhaftierten habe sich nach dessen Verhaftung scheiden lassen und lebe nunmehr zusammen mit den gemeinsamen Kindern in XXXX. Von den beiden Brüdern des Inhaftierten sei einer umgebracht worden, der andere sei verschwunden. Sonst habe der Inhaftierte noch Tanten, die anderen Verwandten hätten sich von diesem abgewandt.

Befragt, weshalb der Inhaftierte im Jahr 2012 Kontakt mit ihm aufgenommen hätte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dieser befände sich in Gefangenschaft, dort sei es ihm sehr schlecht gegangen und habe er Hilfe gebraucht. Befragt, weshalb er erst im Jahr 2012 mit dem Erstbeschwerdeführer Kontakt aufgenommen hätte, gab dieser an, dass jener nicht hätte telefonieren dürfen und sie nicht gewusst hätten, wo er seine Haft verbüße. Dessen Tanten hätten dies zuerst herausgefunden, erst 2012 habe er dann die Möglichkeit gehabt, zu telefonieren. Nachgefragt, habe sich die Verwandtschaft väterlicherseits, nicht jedoch jene mütterlicherseits, von dem Inhaftierten abgewandt. Auf Ersuchen, die erste Kontaktaufnahme zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer, der Inhaftierte hätte ihn angerufen und ihn zunächst gefragt, wie es ihm ginge, dann habe er erzählt, dass es ihm selbst schlecht ginge, er habe Scherze gemacht und gefragt, ob sich auch der Erstbeschwerdeführer von ihm abgewandt habe. Er hätte gesagt, er würde Hilfe brauchen und hätte nichts von dem gemacht, dessen er beschuldigt würde. Er habe den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er ihn mit Geld unterstützen könne, der Erstbeschwerdeführer habe zugesagt und ihm erklärt, er würde ihm Geld und ein Paket schicken; so habe das Gespräch geendet. Nachgefragt, habe er in der Folge etwa viermal Geld und zweimal ein Paket geschickt. Befragt, ob auch die anderen Verwandten etwas zugeschickt hätten, bestätigte der Erstbeschwerdeführer dies, die Tanten hätten dem Inhaftierten Geld geschickt, auch habe der Erstbeschwerdeführer den Tanten Geld gegeben, welches diese dann für ihn weitergeschickt hätten.

Befragt, weshalb man plötzlich den Erstbeschwerdeführer aufgrund der Zuwendungen bedrohen sollte, erklärte dieser, den Erwähnten noch vor dessen Inhaftierung unterstützt zu haben, indem er diesen gefahren habe. Die Leute seien Bluträcher gewesen. Der Inhaftierte hätte nämlich jemanden umgebracht und das seien diejenigen gewesen, die Rache verüben hätten wollen. Befragt, weshalb sich diese mit ihren Drohungen gerade an den Erstbeschwerdeführer gewandt hätten, erklärte dieser, alle anderen Verwandten hätten sich vom Inhaftierten abgewandt, um Probleme zu vermeiden, er selbst habe die Sache nicht so ernst genommen. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage hin, dass man ihn einmal telefonisch bedroht hätte, danach habe er seine Nummer geändert. Nachgefragt, habe der besagte Anruf Mitte Jänner 2013 stattgefunden, es sei gerade Mittag gewesen. Seine Frau wisse über diesen Anruf nichts. Auf die Frage, ob er sich aufgrund dieser Bedrohung an die Behörden gewandt habe, meinte der Erstbeschwerdeführer, er hätte einen Anwalt aufgesucht und sich bei diesem erkundigt. Dieser habe ihm geraten, keine Anzeige zu erstatten, da dies gefährlich sei; der Anwalt habe nichts machen wollen. Nachgefragt, habe es sich um einen normalen Anwalt von der Anwaltskanzlei in XXXX gehandelt, dessen Nachname sei XXXX gewesen; er sei zwei Wochen nach dem erwähnten Anruf beim Anwalt gewesen, dafür hätte er 50 Rubel zahlen müssen.

Nachgefragt, sei der Erstbeschwerdeführer als Schweißer selbständig tätig gewesen. Am Tag des Vorfalles habe er in einem Mehrfamilienhaus die Heizung verlegt, mit der Heizungsinstallation sei er von der Baufirma XXXX beauftragt worden. Das Gebäude habe sich noch im Rohbau befunden, auf der Baustelle seien viele Arbeiter beschäftigt gewesen, der Erstbeschwerdeführer selbst habe zwei Mitarbeiter bei sich gehabt. Darum gebeten, erneut die Situation zu schildern, als er auf der Baustelle gerufen worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, sie seien gerade im Keller gewesen und hätten dort Schweißerarbeiten vorgenommen. Ein Arbeiter auf der Baustelle hätte nach ihm gerufen und ihm gesagt, dass er gesucht würde ? es sei nicht selten, dass dies geschehe und auf der Baustelle nach Personen gefragt werde. Der Erstbeschwerdeführer sei daher nachsehen gegangen, um wen es sich handle. Er habe dann gesehen, dass drei Männer auf ihn zulaufen würden, woraufhin er weggelaufen sei und zwar hinauf in das Gebäude. Befragt, wie er diesfalls die Bewaffnung der Personen hätte erkennen können, erklärte der Erstbeschwerdeführer, diese hätten seitlich Pistolen getragen und Gewehre bei sich gehabt; Auf Vorhalt, dass bei Verständigung der Rettung für den Fall, dass von einem Arbeitsunfall ausgegangen würde, man dies offiziell festhalten müsse, antwortete der Erstbeschwerdeführer, diese hätten geschrieben, dass es ein Arbeitsunfall gewesen sei und sich geweigert zu schreiben, dass es "ein Unfall" gewesen sei. Befragt, ob er zum Zeitpunkt des Eintreffens der Rettung nicht bewusstlos gewesen sei und woher er dann von der diesbezüglichen Weigerung der Rettung gewusst hätte, bestätigte der Erstbeschwerdeführer ersteres und gab an, dass er dies von seinen Brüdern wisse. Diese seien nachgefragt nicht vor Ort gewesen, man habe den Bruder aber verständigt.

Auf Vorhalt, dass aus dem vorgelegten Schreiben des Krankenhauses hervorginge, dass seine Verletzungen daher rühren würden, dass er in einen Lichtschacht gefallen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der Arzt nicht gewollt habe, dass die Wahrheit herauskomme und auch der Erstbeschwerdeführer selbst dies nicht habe wollen, da es gefährlich gewesen wäre.

Weiters befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, zunächst von der Rettung ins Krankenhaus XXXX gebracht worden zu sein, dort sei ihm aber lediglich eine Spritze verabreicht worden, anschließend sei er sofort von seinem Bruder privat ins Krankenhaus in XXXX gebracht worden. Über die Entlassung bzw. den Wechsel in private Obhut gebe es nachgefragt nichts Schriftliches, es habe einen Streit gegeben, man habe den Erstbeschwerdeführer am Gang gelassen, ihn in kein Zimmer bringen und zudem nicht festhalten wollen, dass er durch Behördenmitarbeiter verfolgt worden wäre. Auf die Frage, weshalb er annehme, dass er durch die Behördenmitarbeiter auf der Baustelle verfolgt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese bewaffnet gewesen seien. Auf Vorhalt, dass es sich dabei auch um Kriminelle gehandelt haben könnte, meinte der Erstbeschwerdeführer, er wisse, dass diese für eine Struktur gearbeitet hätten, da "die anderen nicht so herumgehen" würden. Deren Bekleidung sei schwarz gewesen, normalerweise würde eine solche Bekleidung von Sondereinheiten getragen.

Auf die Frage, wodurch er nun die Verbindung zwischen dem Vorgehen der Bewaffneten zu dem inhaftierten Verwandten herstelle, gab der Erstbeschwerdeführer an, bedroht worden zu sein; dann habe ihm der Verwandte, der für eine Behörde in XXXX arbeite, mitgeteilt, dass er gesucht würde; konkret seien Behördenmitarbeiter aus dem Bezirk XXXX, aus welchem sein Cousin stammen würde, in dessen Abteilung gewesen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Auf die Frage, aus welchem Grund die Behördenvertreter nach ihm bei der Behörde in XXXX gesucht hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, Grund sei, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Auf Vorhalt, dass es nichts Besonderes sei, einen Gefangenen zu unterstützen und befragt, weshalb dies im Falle des Erstbeschwerdeführers derartige Folgen nach sich ziehen hätte sollen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, diese Leute hätten sich an dem Mann rächen wollen, da dieser Menschen umgebracht habe. Sie hätten bereits dessen Brüder umgebracht und sei der Erstbeschwerdeführer der Einzige gewesen, der ihn noch unterstützt hätte. Befragt, woher ihm letztgenannter Umstand bekannt gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht genau sagen zu können, seines Wissens, sei er der Einzige gewesen.

Nachgefragt seien ihm, seiner Frau und seinen Kindern im Jahr 2013 von der Passabteilung in XXXX Reisepässe ausgestellt worden. Weiters befragt, wisse die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers nicht, dass dieser mit XXXX in Verbindung gestanden habe; diese wisse nicht, aus welchem Grund das Ganze angefangen habe, über seine Verletzung und seinen Krankenhausaufenthalt wisse sie schon Bescheid, nicht jedoch über Details.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung zunächst auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand an, zuckerkrank zu sein - dies sei erst in Österreich festgestellt worden, sie stünde diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Außerdem leide sie schon seit sie zehn Jahre alt gewesen sei, an chronischer Hepatitis B, diesbezüglich sei sie schon im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden.

Nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder, den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin an, mit Ausnahme der zweitgeborenen Tochter, der Viertbeschwerdeführerin, seien ihre Kinder gesund. Bei der Genannten seien im Herkunftsstaat Unregelmäßigkeiten an den Augen festgestellt worden, diesbezüglich sei das Mädchen schon im Heimatland entsprechend behandelt worden, sie benötige jedoch noch weitere Behandlungen. Auf weitere Nachfrage, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die in der Heimat gestellte Diagnose falsch gewesen sei, wie sie hier erfahren habe. In der Heimat sei fälschlicherweise "Schädelhochdruck" diagnostiziert worden.

Befragt, ob die Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe die Wahrheit gesagt, jedoch habe sie nicht alles angegeben. Nachgefragt, habe sie in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gerichten gehabt. Nach den Umständen ihrer Einreise befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, mit ihrer Familie mit einem Visum bis nach Griechenland und anschließend ohne Dokumente, also illegal, nach Österreich weitergereist zu sein. Sie habe seit ihrer Heirat im Jahr 2010 im Dorf XXXX gelebt, nachdem ihr Mann verletzt worden sei, sei sie zu ihren Eltern gegangen, dies sei im März 2013 gewesen. Nachgefragt, habe sie keine Verwandten in Österreich.

Nach ihren Fluchtgründen befragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, wegen ihres Mannes ausgereist zu sein, sie seien diesem gefolgt. Nach Ergänzungen bzw. Hintergrundinformationen zu den Ausreisegründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, jener sei verletzt worden, sie wisse, dass er gesucht worden sei, er habe nicht zuhause leben können. Befragt, in welchen Krankenhäusern ihr Mann behandelt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es sich dabei um ein Krankenhaus in XXXX gehandelt habe. Dort sei er vom Zeitpunkt seiner Verletzung bis zur Ausreise behandelt worden. Nachgefragt, habe er sich dort nur einen Monat stationär aufgehalten, danach habe er dort in einer Mietwohnung gelebt. Auf die Frage, weshalb ihr Mann nach dem Krankenhausaufenthalt nicht habe nach Hause können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, er hätte dies nicht können. Nach dem Grund befragt, führte sie aus, der Erstbeschwerdeführer sei hinuntergeworfen und verletzt worden.

Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Töchter, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien wegen ihres Vaters hier.

Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, zu fürchten, dass ihrem Mann etwas passieren würde und sie alleine mit den Kindern bliebe. Nach Ergänzungen zu ihrem Vorbringen befragt, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin dies.

Nach ihren Lebensumständen in Österreich gefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, hier gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern zu leben, sie spreche noch kein Deutsch, versuche aber, es zu lernen, sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Unterstützungsleistungen. In ihrer Heimat habe sie nicht gearbeitet, sie habe elf Klassen der Schule absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt.

Nochmals nachgefragt, ob es richtig sei, dass sie über die Gründe, weshalb sie mit ihrem Mann aus der Heimat ausgereist sei, keine Kenntnis habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Er sei verletzt worden und im Krankenhaus gewesen. "Sie" seien ein paar Mal hereingestürmt, ihre Schwiegermutter hätte den Männern gesagt, dass ihre Söhne weg wären und sie nicht wissen würde, wo sich diese aufhielten. Nachgefragt, sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht anwesend gewesen, als die Leute hereingestürmt seien, da sie sich nach der Verletzung ihres Mannes nicht mehr bei ihren Schwiegereltern aufgehalten habe. Sie wisse nur, dass sie gekommen wären und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten; wahrscheinlich seien es diejenigen gewesen, welche ihn gesucht und ihn hinuntergeworfen hätten. Nachgefragt, sei ihr Mann am 20.03.2013 verletzt worden.

Auf entsprechende Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dem Erstbeschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass jemand in das Haus seiner Eltern gestürmt sei, deshalb sei er nicht nach Hause gekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine russischsprachige Medikamentenverordnung, einen geburtshilflichen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 24.02.2014 sowie einen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin vom 30.01.2014 (Diagnosen: strep. A pos Angina tonsillaris) , vor.

Abschließend wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter Länderfeststellungen übergeben und eine vierzehntägige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben und keine Ergänzungen zum - vollständig und inhaltlich richtig ? Protokollierten zu haben.

Mit Eingabe vom 22.04.2014 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme übermittelt, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durch die ausgehändigten Länderberichte gestützt werde, insbesondere werde aus diesen ersichtlich, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte aus einem undurchsichtigen Geflecht verschiedener Einheiten bestehen würden, die eine Vielzahl unterschiedlicher Uniformen, etwa schwarze Uniformen, welche aber keine erkennbaren Abzeichen aufwiesen, tragen würden. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führe desweiteren nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen, in zahlreichen Fällen komme es zu Misshandlungen und außergerichtlichen Hinrichtungen. Dies stütze die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu Äußerem und Vorgehensweise seiner Verfolger. Zentral für das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei jedoch die Verbindung des Erstbeschwerdeführers zu XXXX, zu welchem im Laufe des Verfahrens bereits Zeitungsartikel vorgelegt worden seien. Die Behörde werde sich jedenfalls mit dessen Person und den ihm angelasteten Taten auseinanderzusetzen zu haben, zumal aus den Zeitungsberichten hervorginge, dass dem Genannten diverse Straftaten mit politischem Hintergrund angelastet würden und er deshalb inhaftiert worden sei. Daher erscheine es nicht nur nachvollziehbar, sondern auch objektiv wahrscheinlich, dass Personen, welche diesen unterstützen, noch heute - mehrere Jahre nach dessen Inhaftierung - Unmut bei den Behörden bzw. Angehörigenkreisen der Opfer erregen würden. Schließlich solle dieser gezielt gegen tschetschenische Behörden vorgegangen sein und in diesem Zusammenhang getötet haben. Zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach ein paar Mal Leute bei den Schwiegereltern hereingestürmt seien, werde angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hiezu keine bzw. keine näheren Angaben gemacht hätten, da sie selbst bei diesen Vorfällen nicht anwesend gewesen wären. Nach Angaben der Eltern des Erstbeschwerdeführers sei es so gewesen, dass am 02.04.2013 erstmals zwei unbekannte Personen in schwarzen Uniformen im Hof des Wohnhauses erschienen seien. Beide hätten automatische Pistolen sowie Funkgeräte bei sich gehabt, weitere Personen seien im Auto gesessen. Die beiden Unbekannten haben wissen wollen, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte, dessen Eltern hätten entgegnet, dass sie dies nicht wüssten, woraufhin die beiden Drohungen ausgesprochen und gesagt hätten, dass sie diesen finden würden. Daraufhin seien die Erwähnten zwei weitere Male wiedergekommen, beim dritten Besuch habe der Vater des Erstbeschwerdeführers gesagt, dass er selbst nach diesem suchen und sich bei den Behörden melden würde, sobald er ihn gefunden hätte. Anbei wurde eine Kopie des russischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers übermittelt.

Mit Eingabe vom 29.08.2014 wurde eine Deutschkursbestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 18.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Bei Gesamtschau Ihres im Verfahren erstatteten Vorbringens ergibt sich, dass Sie durchwegs Unglaubhaftes vorgebracht haben, sodass sich die behaupteten Fluchtgründe und eine daraus angeblich resultierenden Gefährdung und Bedrohung in Ihrem Heimatland, sowohl für Ihre eigene Person als auch für die mit Ihnen eingereisten Familienmitgliedern, als unglaubhaft darstellt.

Bei Gegenüberstellung Ihrer bei Erstbefragung und bei Ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im BFA RD NÖ gemachten Angaben und einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2014 tritt hervor, dass Sie im Verfahrensverlauf keinesfalls über zentrale fluchtauslösende Vorgänge gleichbleibend homogen berichten.

Bei Erstbefragung behaupten Sie, Sie seien von tschetschenischen Organen und "Vertretern" vorgewarnt worden, zumal diese ein Problem mit Ihrer Person, gehabt hätten. Ein Problem mit Ihrer Person hätten diese deshalb gehabt, weil Sie vor ca. zwei Jahren Kontakt zu einem wegen Kriegsmitwirkung bzw. wegen Terrors verurteilten und im Gefängnis einsitzenden Verwandten aufgenommen hätten und diesen im Gefängnis durch Hilfslieferungen, von Paketen und Geld, unterstützt hätten. Auch behaupten Sie, den verurteilten Gefängnisinsassen früher ein wenig unterstützt zu haben, ihn hin und her gefahren und manchmal Geld gegeben zu haben.

Weiters behaupten Sie, dass im Herbst 2013 uniformierte Tschetschenen zu Ihrer Arbeitsstelle gekommen seien, Sie dort stark geschlagen und Ihnen Verletzungen an Armen und Beinen zugefügt hätten, sodass Sie schwere Knochenbrüche erlitten hätten, welche im Krankenhaus operiert und mit Metallschienen versorgt hätten werden müssen.

Auch behaupten Sie, dass Sie Ihren Fluchtentschluss Anfang Dezember 2013 gefasst hätten und dass Sie mit Ihren Familienangehörigen am 21.12.2013 legal aus Ihrem Heimatland ausgereist seien.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2014 beziehen Sie sich auf Ihre Angaben bei Erstbefragung und erklären, dass im März und nicht im Herbst 2013 die gewaltsamen Übergriffe auf Ihre Person auf der Baustelle stattgefunden hätten. Weiters erklären Sie, dass Sie auf der Baustelle nicht nur geschlagen sondern aufgrund eines durch die Uniformierten forcierten Sturzes schwer verletzt worden wären.

Im weiteren Verfahrensverlauf und insbesondere anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme im BFA RD NÖ haben Sie sodann erklärt, mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden wie Polizei, Militär und Gerichten Ihres Heimatlandes keine Probleme gehabt zu haben; Sie hätten lediglich mit drei Privatpersonen Probleme gehabt. Weites erklärten Sie, dass diese Privatpersonen beim Innenministerium gearbeitet hätten.

Zum Fluchtgrund befragt behaupteten Sie - kurz zusammengefasst- dass die Probleme mit den Privatpersonen darauf zurückzuführen seien, dass ein Verurteilter und seit 2004 im Gefängnis einsitzender Verwandter im Jahre 2012 aus dem Gefängnis mit Ihnen Kontakt aufgenommen hätte und Sie Ihn durch "Hilfslieferungen" (Paketsendungen und Geldsendungen) ins Gefängnis unterstützt hätten.

Drei Monate bevor auf einer Baustelle auf Sie übergegriffen worden wäre, hätten Sie einen Anruf eines Unbekannten erhalten der nachgefragt hätte, ob Sie den im Gefängnis inhaftierten kennen würden. Sie hätten dies bejaht und hätte der Unbekannte Sie daraufhin im Zuge dieses einmaligen Telefongesprächs damit bedroht, sie zu finden und zu fassen.

Einige Tage danach hätte Ihnen ein bei den Behörden arbeitender Bekannter gesagt, dass Sie gesucht seien; weshalb Sie gesucht seien, hätte dieser jedoch nicht gewusst.

Sie hätten Ihr Leben deshalb nicht geändert und seien auch am 20.03.2013 wie üblich zur Arbeit auf einer Baustelle gegangen. An diesem Tag seien Sie auf der Baustelle gesucht worden und hätten das Gebäude verlassen um nachzuschauen wer nach Ihnen sucht. Sie hätten bewaffnete Uniformierte vorgefunden, die bei Ihrem Ansichtig werden begonnen hätten auf Sie zu zulaufen. Sie seien vor diesen Personen weggelaufen, nämlich ins Gebäude hinein. Im 3. Stock des Gebäudes hätten Sie die Uniformierten eingeholt, Sie mit Füßen getreten, mit Gewehrkolben geschlagen und Sie runtergeworfen. Danach seien die Uniformierten weggegangen, die Rettung sei gerufen und Sie ins Krankenhaus gebracht worden. Nach Hause seien Sie nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr gegangen; mit Ihren Brüdern hätten Sie sich in XXXX aufgehalten. Ende November hätten Ihnen Ihre Brüder angeraten wegzugehen zumal diese die Lage für Sie auch in XXXX als zu gefährlich eingeschätzt hätten. Danach sei Geld bezahlt worden um schnell an Reisepässe zu gelangen. Ihre Frau sei nach Ihrer Verletzung bei den Schwiegereltern aufhältig gewesen und seien Sie mit Ihrer Familie am 21.12.2013 in XXXX eingereist.

Über behördliches Befragen erklärten Sie, bei dem Gefangenen handle es sich um XXXX und sei dieser der Sohn der Cousine Ihrer Mutter. Auch erklärten Sie, dass Tanten des Inhaftierten mütterlicherseits ebenfalls Geld an den Inhaftierten in die Haftanstalt übermittelt hätten. Über Befragung weshalb nun gerade Sie wegen Ihrer Hilfsleistungen an den Inhaftierten bedroht worden wären, gaben Sie an, dass der Inhaftierte jemand umgebracht hätte und dass deshalb die Bluträcher eben Rache üben hätten wollen. Auch gaben Sie an, dass Sie den nunmehr Inhaftierten noch vor seiner Inhaftierung unterstützt hätten indem Sie ihn "gefahren" hätten. Über weitere Befragung gaben Sie an, dass Sie - soweit Sie wüssten - der einzige Mann seien der den Inhaftierten noch unterstützt hätte.

Über Befragung gaben Sie auch an, dass Ihre Frau über Details nicht Bescheid wisse, Sie wisse lediglich, dass Sie verletzt worden und im Krankenhaus befindlich gewesen wären.

Soferne Ihre rechtsfreundliche Vertretung in einer Stellungnahme vom 02.04.2014 wie auch Sie selbst in Ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme im BFA, RD NÖ am 08.04.2014 behaupten, Sie seien nicht wie bei Erstbefragung festgehalten im Herbst 2013 sondern bereits im März 2013 von Uniformierten misshandelt worden und soferne Sie diese Abweichung mit einem "Protokollierungsfehler" der Behörde zu erklären versuchen, den Sie wiederrum auf eine "möglicherweise" falsche Übersetzung des bei Erstbefragung hinzugezogenen behördlichen Dolmetschers zurückführen, ist anzuführen, dass diesem Einwand keine Folge zu leisten ist.

So ergeben sich keine Unregelmäßigkeiten im Zustandekommen des Ersteinvernahmeprotokolls vom 19.01.2014. Sie haben im Zuge der Erstbefragung u.a. bestätigt, dass Sie im Rahmen der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme hatten und ergibt sich bei Durchsicht des Ersteinvernahmeprotokolls dass Ihnen dies auch rückübersetzt wurde. Auch haben Sie durch Ihre Unterschriftleistung die inhaltlich richtige Protokollierung und Rückübersetzung bestätigt. Die volle Beweiskraft der Erstbefragung ist somit gegeben.

Es ist somit nach Abgleich Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und Ihrer schriftlichen Ausführungen festzuhalten, dass Sie im Verfahrensverlauf widersprüchliche Angaben zu jenem Zeitpunkt machen, zu welchem sich das behauptete zentrale Fluchtgeschehen ereignet haben soll. Auch ist festzuhalten, dass Sie zu den zentralen Fluchtgeschehen, nämlich zu den Vorgängen auf der Baustelle, nicht gleichbleibend sondern im Verfahrensverlauf modifiziert Auskunft erteilen; haben Sie doch bei Erstbefragung einen angeblich durch Uniformierte forcierten Sturz mit keinem Wort erwähnt. Auch ist nach Abgleich Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen festzuhalten, dass Sie hinsichtlich der Umstände, nämlich wie Sie erstmals mit dem Inhaftierten wieder in Kontakt gekommen wären, widersprüchliches angeben. Behaupten Sie bei Erstbefragung noch, Sie hätten Kontakt mit dem Inhaftierten aufgenommen, behaupten Sie hingegen anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme im BFA, der Inhaftierte hätte Kontakt mit Ihnen aufgenommen.

Die schriftliche Erklärung mit welcher Sie in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2014, über die Modifizierung der fluchtauslösenden Vorgänge aufzuklären versuchen, nämlich, Sie hätten bei Erstbefragung nur in Grundzügen und nicht im vollen Ausmaß von den Fluchtgründen berichtet, ist keinesfalls geeignet, plausibel darüber aufzuklären, weshalb Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung es sohin völlig unterlassen hätten, ein derart grundlegendes und für Ihre Flucht ausschlaggebendes Vorbringen, wie eben einen gewaltsamen durch Uniformierte herbeigeführten Sturz durch welchen Sie angeblich schwer verletzt worden wären, mit keinem Wort zu erwähnen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. (vgl: UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Überdies ist aus den von Ihnen samt deutscher Übersetzung vorgelegtem russisch sprachigem Spitalsbericht, der über Ihren im Heimatland erfolgten Spitalsaufenthalt und Ihren dabei erhaltenen medizinischen Leistungen Auskunft erteilt, festgehalten, dass Sie sich vom 20.03.2013 bis 08.04.2013 im Krankenhaus in stationärer Behandlung befanden, nachdem Sie in einen Liftschacht gefallen waren und folgende Verletzungen aufwiesen: Fraktur der Knochen des rechten Unterschenkels auf der Ebene der mittleren Drittel mit Dislozierung. Traumatische Luxation von 1-2 Mittelfußknochen des linken Fußes mit Dislozierung. Zustand nach der Knochenhaut-Osteosynthese der Knochen des rechten Unterschenkels, geschlossene Wiedereinrichtung der 1-2 Mittelfußknochen und transkutaner Fixierung mit Drähten.

Nicht unbeachtlich ist, dass im Spitalsbericht keine Verletzungen angeführt sind, welche mit Ihrem Vorbringen, nämlich auch mit Füßen getreten und mit Gewehrkolben geschlagen worden zu sein, in Zusammenhang zu bringen sind. Nicht unbeachtlich ist auch, dass in diesem Bericht auch kein Wort darauf Rückschluss bietet, dass die Verletzungen tatsächlich aufgrund einer Fremdeinwirkung zustande gekommen wären.

Überdies ergibt sich aus der behördlichen Eintragung in Ihrem nationalen Reisepass, dass Ihnen und Ihrer Ehefrau bereits am XXXX ein internationaler Reisepass ausgestellt wurde. Diese Tatsache ist nicht nur entgegen Ihren Darstellungen, deren nach Sie sich erst ab November 2013 um eine Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätten sondern ist die alleinige Tatsache, nämlich, dass Ihnen bereits im Juni 2013 ein internationaler Reisepass behördlich ausgestellt wurde, auch gegen das behauptete Bestehen eines behördlichen/staatlichen Interesses an der Habhaftmachung Ihrer Person oder gegen das tatsächliche Zutreffen von behördlichen gegen Ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen - ist doch davon auszugehen, dass wenn Sie tatsächlich eine behördlich gesuchte Person wären bzw. die Behörden Interesse an der Habhaftmachung Ihrer Person hätten, Ihnen die Ausstellung versagt worden wäre, bzw. Sie bei Ausstellung bzw. Behördenkontakt Repressionen zu gewärtigen gehabt hätten. Dies trifft auf Sie jedoch nicht zu. Überdies zeigt sich in Ihrem Handeln, nämlich, dass Sie Behördenkontakt aufnahmen um in der Folge einen Reisepass ausgestellt zu erhalten, dass Sie keinerlei Bedenken hegten mit den heimatstaatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen bzw. Ihre Staatsbürgerrechte gegenüber den Behörden einzufordern. Dies alleine ist im groben Widerspruch mit den behaupteten Verfolgungshandlungen und dem behaupteten behördlichen/staatlichen Interesse an Ihrer Person.

Überdies ergibt aus den allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland welche den behördlich getroffenen Feststellungen zu Grunde liegen, dass der russische Zentralstaat das Gewaltmonopol beansprucht und dass dieser keine außergerichtliche Selbstjustiz erlaubt. Akte der Blutrache werden in aller Regel als vorsätzlicher Mord geahndet. Parallel zur Bestrafung der Selbstjustiz unternimmt der Staat immer wieder Versuche, verfehdete Familien durch die Vermittlung von Kommissionen und der Geistlichkeit zu versöhnen. Blutrache verjährt nicht und erlischt nicht automatisch mit vorzeitigem Ableben des Schuldigen oder wenn dieser nicht aufzufinden ist. Ziel ist in erster Linie der Täter selbst, in zweiter Linie dessen nächsten männlichen Angehörigen väterlicherseits in der "Blutlinie".

Ihre Darstellung, nämlich, Sie hätten im Jahre 2012 aufgrund von Blutrache Verfolgungs- und Bedrohungsszenarien erlebt, entbehrt ebenfalls für sich alleine genommen und gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland jeglicher Nachvollziehbarkeit; beschreiben Sie doch Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verurteilten damit, dass Sie erklären, dass der Verurteilte der Sohn der Cousine Ihrer Mutter sei. Überdies haben Sie das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zum Verurteilten durch die Vorlage dazu geeigneter Beweismittel nicht untermauert.

Überdies ergibt aus den allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland welche den behördlich getroffenen Feststellungen zu Grunde liegen, dass sich in deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen keine Hinweise finden, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden.

Ihre Darstellung, nämlich Sie hätten im Jahre 2012 Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien erlebt bzw. Sie seien in Ihrem Heimatland gefährdet oder verfolgt worden, aufgrund dessen, dass Sie einen im Jahre 2004 Verurteilten noch vor dessen Verurteilung unterstützt hätten (sie wollen den verurteilten Gefängnisinsassen chauffiert und mit Geldzuwendungen unterstützt haben) entbehrt - unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland - jeglicher Plausibilität stellt sich doch diese Darstellung als wider den tatsächlichen Gegebenheiten dar.

Sie konnten somit nicht glaubhaft darlegen im Zusammenhang mit einem vor Jahren verurteilten und im Gefängnis einsitzenden Verwandten ins Blickfeld der staatlichen Behörden oder sonstiger Personen im Herkunftsstaat geraten zu sein.

Die aufgezeigten Widersprüche und Unvereinbarkeiten - auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland - lassen zweifelsfrei auf die Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens schließen.

Soferne Ihre rechtsfreundliche Vertretung vermeint, es sei Ihnen schon alleine wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Hr. XXXX zu gewähren, so ist dem nicht zu folgen; ist doch im Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen, dass Sie Verfolgungs- oder Gefährdungssituationen im Heimatland alleine deshalb zu gewärtigen hatten und ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen überdies keine Gefährdung für Familienangehörige von zur Zeit nicht aktiver Widerstandskämpfer; Hr. XXXX ist Ihren Angaben und denen Ihres Vertreters nach, ein verurteilter Gefängnisinsasse.

Auch das Vorbringen Ihrer Ehefrau und Ihres im Zuge einer weiteren Stellungnahme erstatteten Vorbringens, nämlich das Unbekannte nachdem auf Sie übergegriffen worden wäre, bei Ihren Schwiegereltern vorstellig geworden und nach Ihrem Aufenthaltsort nachgefragt bzw. Drohungen ausgesprochen hätten, ist nicht geeignet, Ihr ohnehin unglaubhaftes Vorbringen gegenüber erkennender Behörde glaubhaft zu machen; ist doch auch dieser Nachschub völlig vage und ohnehin zu einem vom Grunde her unglaubhaften Vorbringen getätigt.

Es ist davon auszugehen, dass Sie das Vorbringen konstruierten um für die Dauer einer medizinischen Nachbehandlung der bereits im Heimatland medizinisch behandelten Unfallfolgen einen Aufenthaltstitel für sich und Ihre Familie im Bundesgebiet zu erhalten.

Die getroffene Feststellung, nämlich, dass Sie keiner genannten Gefahr im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland ausgesetzt sind, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Ihrem Heimatland, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln und aus der Unglaubhaftigkeit Ihrer behaupteten Fluchtgründe.

Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, sind schulisch gebildet und arbeitswillig und sehen sich selbst in der Lage sich selbst und Ihre Familie durch selbständige Arbeitsleistung zu erhalten. Überdies haben Sie familiäre und soziale Anknüpfungspunkten im Heimatland (Ihre Eltern, Ihre Brüder und Schwester leben im Heimatland; ebenso nächste Familienangehörige Ihrer Ehefrau) und sind Sie überdies mit einer arbeitsfähigen Frau verheiratet, sodass davon auszugehen ist, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenzbedrohenden Lage preisgegeben sind. Dabei wird nicht verkannt, dass sich Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Heimatland schwieriger darstellen mag als hier in Österreich, dennoch ist aber nicht davon auszugehen, dass dazu überhaupt keine Möglichkeit bestünde Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland unter den dort herrschenden länderspezifischen Gegebenheiten, wie sich dies am Beispiel Millionen anderer in Ihrem Heimatland lebender Menschen zeigt, zu bewerkstelligen.

(...)"

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend im Wesentlichen erwogen, dass diese ausdrücklich angegeben habe, keine Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben. Insofern sie sich im Rahmen des Familienverfahren auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, sei anzuführen, dass diesen in dessen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und sich eine asylrelevante Rückkehrbefürchtung sohin nicht als glaubhaft erwiesen habe. Auch aus den allgemeinen Gegebenheiten in ihrer Heimat ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person.

Betreffend die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass durch deren gesetzliche Vertretung angegeben worden sei, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Eine asylrelevante Rückkehrgefährdung ihres Vaters hätte sich in dessen Verfahren darüber hinaus als unglaubhaft erwiesen.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Familie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2014 wurde den Beschwerdeführern amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 11.12.2014 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen die oben angeführten Bescheide vom 26.11.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und die Begründung hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nicht überzeugend, in sich unschlüssig und teils auf rechtlichen Falschannahmen basierend wäre. Insofern die belangte Behörde ausführlich argumentiere, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung von jenen anlässlich seiner ausführlichen Einvernahme abweichen würden, so sei dem prinzipiell zuzustimmen. Dieser Umstand sei jedoch nicht dem Erstbeschwerdeführer anzulasten, sondern vielmehr jenen Organen, welche die Erstbefragung durchgeführt hätten bzw. der mangelhaften Qualität der stattgefundenen Protokollierung und Übersetzung. Sämtliche Widersprüche, welche die Behörde in diesem Zusammenhang erkannt haben will, seien zudem bereits im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.04.2014 aufgeklärt worden. Im Übrigen werde unter Zitierung des § 19 AsylG und des Rechtssatzes des VfGH vom 17.06.2012, U98/12, auf die rechtliche Natur der Erstbefragung hingewiesen und ausgeführt, dass die näheren Fluchtgründe im Rahmen selbiger gar nicht erhoben werden dürften. In Übereinstimmung mit dem VfGH werde es als willkürlich erachtet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in erster Linie anhand angeblicher Widersprüche zum Protokoll der polizeilichen Erstbefragung zu begründen. Dem Vorwurf, wonach im Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung unerwähnt lassen habe, dass seine Verletzungen aus einem Sturz resultieren würden, eine Steigerung des Vorbringens zu sehen sei, könne somit nicht gefolgt werden. Ebensowenig sei in der Angabe, wonach der Erstbeschwerdeführer "vor ca. 2 Jahren wieder Kontakt zu seinem Cousin aufgenommen" habe, im Vergleich zu seiner späteren Aussage, wonach der Cousin sich "im Jahr 2012 wieder mit ihm in Verbindung gesetzt" hätte ? sofern man darin überhaupt einen Widerspruch erblicken könne ? eine für die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens grundlegende Divergenz zu erkennen. Die vorgelegten Beweismittel seien im Übrigen völlig unterschiedlich und einseitig gewichtet worden, so schließe die Behörde aus dem vorgelegten russischen Befund einzig die Tatsachenwidrigkeit des Vorgebrachten, zumal dort von einem Arbeitsunfall anstelle eines erzwungenen Sturzes die Rede sei; dieser Umstand sei jedoch seitens des Erstbeschwerdeführers vorweg erklärt worden und erscheine es vor dem Hintergrund der Länderberichte jedenfalls nachvollziehbar und plausibel, dass das Gesundheitspersonal einen Unfallhergang, welcher Behördenmitglieder einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, undokumentiert lassen würde. Überhaupt keinen Niederschlag hätten hingegen die vorgelegten Zeitungsartikel gefunden, welche aber weite Teile des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers beweisen würden. Die Behörde hätte jedoch zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen jenen Beweisen keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zukomme. Ebenfalls nicht überzeugend sei es, aus der Ausstellung des Reisepasses auf die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zu schließen. Insofern die Behörde desweiteren eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers aufgrund der Amnestie im Jahr 2006 ausschließe, so verkenne sie damit, dass sich der betreffende Verwandte nach wie vor in Haft befände, und somit nicht jeder, der vor 2006 gekämpft habe, auch tatsächlich amnestiert worden sei. Zum anderen sei für die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers eine Unterstützungshandlung im Jahr 2012, nicht eine solche vor dem Jahr 2006, ursächlich gewesen. Dass der Betreffende aufgrund seiner Inhaftierung kein aktueller Widerstandskämpfer mehr sei, bedeute nicht zwangsläufig, dass er von den Behörden nicht dennoch nach wie vor als solcher betrachtet werde. Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ergebe sich weiterhin, dass dieser staatliche Verfolgung im Sinne von Racheakten durch Behördenvertreter, nicht jedoch "Blutrache" im gewohnheitsrechtlichen Sinne befürchten würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass diesem durch die Unterstützung eines Familienangehörigen, welcher in der Russischen Föderation als Widerstandskämpfer angesehen werde, Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 28.1.2015 langte eine nunmehr vollständige Beweisvorlage beim BvWG ein, aus der hervorgeht, dass der Bf. 1 in der Zeit von Februar bis September 2014 an einem Deutschkurs im Ausmaß von 2 Wochenstunden im XXXXteilgenommen hat. Weiters eine Bestätigung des Hotels XXXX, dass der Bf. 1 ein angenehmer Gast sei und sich immer in die Gemeinschaft integriert habe. Weiter wurde ein Befund der "Sigmund Freud Privatuniversität Wien (Fr. XXXX Psychotherapeutin) übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Bf.1 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung (PTSD Symptome) leide. Voraussetzung für eine Stabilisierung durch eine Psychotherapie sei ein sicherer Aufenthaltsstatus. Eine Psychotherapie bei bestehender Abschiebedrohung scheitere meist, weil die notwendige Sicherheit fehle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 18.01.2014, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 11.12.2014 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen reisten spätestens am 18.01.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an diesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 26.03.2014 durch ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist es möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Genannten sind im Bundesgebiet nicht berufstätig und können ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Den bislang unbescholtenen Beschwerdeführern kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein weites verwandtschaftliches Netzwerk.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Politische Lage

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 2.3.2011).

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.6.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html;

Zugriff 24.10.2013

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

BBC News (24.5.2012): Chechnya profile - Timeline, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff 24.10.2013

ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013

The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment System, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37584tx_ttnews%5BbackPid%5D=512no_cache=1; Zugriff 24.10.2013

The Jamestown Foundation (31.5.2012): Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, Russia Errs Again in Trying to Resolve the North Caucasus Insurgency Problem, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39436tx_ttnews%5BbackPid%5D=587no_cache=1; Zugriff 24.10.2013

The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, A Cold Wind Blows from Moscow to Chechnya, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39496tx_ttnews%5BbackPid%5D=587no_cache=1; Zugriff 24.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013

RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013

Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013

Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013

Nordkaukasus

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.

Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.

Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).

Quellen:

Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 31.1.2013).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 9.12.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 9.12.2013

Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow

Folter und unmenschliche Behandlung

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).

Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 11.12.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Korruption

Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.

Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

medizinische Versorgung

Rechtsberatung

Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

berufliche Qualifizierung

Maßnahmen zur Existenzsicherung

Aufklärungsprogramme für Mädchen

Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.)

Quellen:

AMICA e.V. (o.D.): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013

AMICA e.V. (o.D.): Chronik von AMICA e.V., http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v/chronik-von-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96

Ombudsmann

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht (CoE-PACE 5.3.2012).

Quellen:

CoE-PACE - Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013

Wehrdienst

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt, beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige (AA Bericht 7.3.2011).

Seit 1991 sind aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen zum Dienst in Russland mehr einberufen worden. Erst Anfang 2000 wurden 15 tschetschenische Sportler, die aus dem Lager der moskautreuen Regierung in Grosny stammten, in eine Moskauer Truppeneinheit einberufen. Nach heftigen Zusammenstößen mit anderen Wehrpflichtigen und Offizieren wurde das Experiment schnell beendet. Ein Versuch, im Jahre 2007 Tschetschenen zum Wehrdienst in Russland einzuberufen, scheiterte an heftigen Protesten in Grosny. Seit 2001 haben daher nur wenige Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst (Russland Aktuell 22.7.2011).

Quellen:

Auswärtiges Amt (7.3.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Russland Aktuell (22.7.2011): Kapitulation: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenien,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html; Zugriff 24.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013).

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.5.2013).

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 6.7.2012).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013

Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and

Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section

IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

BFM, Focus Russland, Blutrache in Tschetschenien, 30.05.2008 (Zugriff am

13.11. 2008)

Blutrache ist auch heute im Nordkaukasus Realität und Bestandteil der kollektiven Identität. Sie dient jedoch nicht mehr der Bewahrung einer fest gefügten Ordnung und dem Schutz verbindlicher Werte, sondern hauptsächlich der Befriedigung eines individuellen Rachebedürfnisses. Der russische Zentralstaat beansprucht das Gewaltmonopol und erlaubt keine außergerichtliche Selbstjustiz. Akte der Blutrache werden in aller Regel als vorsätzlicher Mord geahndet. Parallel zur Bestrafung der Selbstjustiz unternimmt der Staat immer wieder Versuche, verfehdete Familien durch die Vermittlung von Kommissionen und der Geistlichkeit zu versöhnen. Blutrache verjährt nicht und erlischt nicht automatisch mit vorzeitigem Ableben des Schuldigen oder wenn dieser nicht aufzufinden ist. Ziel ist in erster Linie der Täter selbst, in zweiter Linie dessen nächsten männlichen Angehörigen väterlicherseits in der "Blutlinie".

Unterstützung der Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über dortige Vorkommnisse berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.

Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.

Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.

Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.

Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte (BBC 7.11.2012).

Quellen:

BBC News (7.11.2012): Chechnya profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190472; Zugriff 24.10.2013

Haftbedingungen

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse (US DOS 19.4.2013).

Ein Vertreter einer NGO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist (DIS 11.10.2011).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 24.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013).

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (IOM 6.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013

U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013

Frauen/Kinder

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend (AA Bericht 10.6.2013).

In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt (SWP 4.2013). Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 19.4.2013).

Der Einfluss des tschetschenischen Gewohnheitsrechts Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. In den wenigen Fällen, wo sich Frauen doch an die Behörden wenden, scheinen sie nicht den benötigten Schutz zu bekommen (Landinfo 28.6.2013).

Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität (BAA Staatendokumentation 8.4.2010, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).

Gewalt gegen Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft bleibt ein anhaltendes und schwerwiegendes Thema. Es gibt Berichte von Übergriffen in der Familie, im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz. Das Projekt [Anm.: Der Verein AMICA mit den Projektpartnern Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny] gibt den Opfern häuslicher Gewalt eine Stimme und es unterstützt und vernetzt jene Frauenrechtlerinnen, die sich für eine adäquate Rechtsprechung und für Opferschutz einsetzen. Häusliche Gewalt ist eine Straftat, die auch juristisch entsprechend verfolgt werden muss. Dieses Bewusstsein muss sich in mancher Hinsicht noch in der tschetschenischen Gesellschaft etablieren. Deshalb richteten die Mitarbeiterinnen der Frauenorganisationen lokale Netzwerktreffen ein mit dem Ziel, ihre Position in der Öffentlichkeit zu stärken und Strukturen für ein überregionales Frauennetzwerk zu schaffen.

Die Projektmitarbeiterinnen vermittelten LehrerInnen, Studierende, Polizisten, JuristInnen, SozialarbeiterInnen und Krankenschwestern in Trainings und Workshops Methoden zur Arbeit mit Opfern häuslicher Gewalt und klärten über rechtliche und soziale Hilfen auf. Parallel schulten die Mitarbeiterinnen Juristen und Juristinnen sowie MitarbeiterInnen des Sozialministeriums, um deren Kenntnisse der europäischen Rechtslage zu verbessern. Themen waren die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Schutzhäuser fehlen in Tschetschenien.

Obwohl Russland das internationale Abkommen zur Beseitigung von Diskriminierung von Frauen unterzeichnet hat, stehen die Bemühungen, dieses in nationalem Recht zu verankern, still. Hinzu kommt in der tschetschenischen Republik die Schwierigkeit, dass die Täter bei der Rechtsprechung willkürlich zwischen nationalem russischem Recht, islamischem Recht und traditionellem Gewohnheitsrecht [Anm.: Adat] wählen können und somit Straffreiheit erreichen. Zudem wird Häusliche Gewalt mehrheitlich als private Angelegenheit angesehen und in der Familie geregelt.

Im Frauenzentrum und einem angegliederten Haus oder in den vier Flüchtlingsunterkünften von Grozny findet Aufklärung und Weiterbildung in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des gegenseitigen Verständnisses statt. Für die dortigen Bewohnerinnen bieten die Mitarbeiterinnen psychologische und gynäkologische Sprechstunden an.

Schulen in Grozny und der Umgebung laden regelmäßig eine Psychologin und eine Gynäkologin ein, die zu Gesundheitsthemen informieren und Interessierte zur weiterführenden ehrenamtlichen Arbeit anleiten.

Zusätzlich können Frauen im Zentrum Kurse zur beruflichen Qualifizierung in Buchhaltung, Arbeiten am Computer und Nähen belegen und ihre Chancen auf einen selbständigen Erwerb verbessern.

Im Frauenzentrum finden zudem Mutter-Kind-Kurse statt, die einerseits dazu beitragen, die hohe Säuglingssterblichkeit zu mindern, aber auch über finanzielle Mutterschaftsansprüche informieren sollen.

Die mangelhafte Gesundheitsversorgung, verursacht durch fehlende medizinische Ausrüstung und Personal, führt zu "käuflichen" Gesundheitsdienstleistungen. Die kostenlose staatliche Gesundheitsversorgung wird so unterlaufen.

Die Projektmitarbeiterinnen organisierten einen runden Tisch zum Thema "Gesundheit jugendlicher Mädchen - gegen frühe Schwangerschaft und Heirat" mit Vertretern der tschetschenischen Regierung aus den Bereichen Gesundheit, Bildung und Religion sowie LehrerInnen und Mitarbeiterinnen anderer Frauenorganisationen.

Erste Erfolge dieser Arbeit wurden sichtbar, als sich ein religiöser Vertreter während einer Diskussion öffentlich gegen "frühe Schwangerschaft und Heirat" aussprach. (AMICA Jahresbericht 2012).

Quellen:

AMICA e.v. (o.D.): Jahresbericht 2012, http://www.amica-ev.org/de/presse/jahresberichte/jahresbericht-2012; Zugriff 11.12.2013

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (8.4.2010): Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013

Landinfo (28.6.2013): Temanotat Tsjetsjenia: Kvinner i Tsjetsjenia, http://www.landinfo.no/asset/2496/1/2496_1.pdf; Zugriff 24.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Uwe Halbach) (4.2013):

Muslime in der Russischen Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Bericht 10.6.2013). Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr (BAMF 10.2013).

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013).

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.

Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.

Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.

Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.

2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterkünften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.

Mehrere NGOs im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten (CoE 5.3.2012). Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte (CoE 5.3.2012, UNHCR 1.6.2012).

Der UNHCR Global Report 2011 benennt die Zahl der IDPs mit 28.500. Neuere Statistiken sind nicht vorhanden, da UNHCR die IDPs in der Russischen Föderation nicht länger verfolgt (US DOS 19.4.2013, UNHCR 1.6.2012).

Quellen:

CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013

UNHCR (1.6.2012): UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/3055_1339594603_russian-federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (Asylländerbericht 9.2013).

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es

23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).

Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.

Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.

Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.

Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).

Quellen:

MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013

SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012

Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden

Maßnahmen genutzt werden:

Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Tschetschenien des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Insbesondere ergeben sich auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in der Russischen Föderation für Personen welche, wie die Beschwerdeführer nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen. Ebensowenig konnten Änderungen hinsichtlich der fallrelevanten medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat festgestellt werden.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass den Beschwerdeführern eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch die Beschwerdeführer sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten russischen Inlandsreisepässe, die Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sowie auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus.

Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Soweit die Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist zudem einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder für sich, noch sie oder der Erstbeschwerdeführer für ihre minderjährigen Töchter, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, eigene Fluchtgründe geltend machte. Als einziger sei der Erstbeschwerdeführer im Heimatland bedroht worden, dessen Familienangehörigen seien mit diesem gemeinsam ausgereist.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt hätten, erweisen sich bei genauerer Betrachtung aufgrund mehrfacher Unstimmigkeiten jedoch keinesfalls als glaubwürdig, sondern ergibt sich gesamtbetrachtend in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Erstbeschwerdeführer sich seine - außer Zweifel stehenden - Verletzungen im Rahmen eines Arbeitsunfalles zugezogen hat und er in der Folge auf diese aufbauend ein staatliches Verfolgungsszenario konstruierte:

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der Zusendung von Geld und Paketen an einen seit dem Jahr 2004 aufgrund von Kriegsteilnahme bzw. Terrorismusvorwurfs inhaftierten entfernten Verwandten zuletzt Racheakten von Behördenvertretern ausgesetzt gewesen zu sein, welche ihn auf der Baustelle, auf welcher er tätig gewesen sei, aufgesucht, geschlagen und schließlich aus dem dritten Stock gestoßen hätten, wodurch sich der Erstbeschwerdeführer schwerwiegende Verletzungen an den Beinen zugezogen hätte.

Auffallend ist zunächst, dass in den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers - sowohl dem vorgelegten russischsprachigen Krankenhausbericht, als auch dem ärztlichen Befund aus Österreich, stets von einem Arbeitsunfall als Verletzungsursache die Rede ist.

Den in der Folge zentralen Aspekt seines Fluchtvorbringens - seitens der Behördenvertreter aus dem dritten Stock gestoßen worden zu sein - ließ der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung zudem noch gänzlich unerwähnt, sondern sprach (lediglich) davon, von diesen sehr stark geschlagen worden zu sein. Auch wenn nicht verkannt wird, dass im Rahmen der Erstbefragung auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist, so erscheint es gesamtbetrachtend dennoch nicht verständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer diesen gravierenden Umstand nicht frühest möglich erwähnt hätte. Vielmehr gab er anlässlich seiner Erstbefragung noch an, sich nach dem erwähnten Vorfall versteckt halten haben zu müssen, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dass ein konkreter diesbezüglicher Versuch unternommen worden sei, indem man ihn aus dem dritten Stock gestoßen und anschließend für tot gehalten habe, brachte der Erstbeschwerdeführer erst später vor.

Es ergibt sich aber auch kein logisch nachvollziehbares Motiv für so eine Tat, würden die Behörden etwas dagegen haben, dass der Cousin

2. Grades des BF Zusendungen in die Haftanstalt von diesem erhält, dann könnten sie diese ja ganz einfach unterbinden und in der Haftanstalt nicht zustellen und müssten den BF dafür nicht vom 3. Stock runterwerfen.

Während der Erstbeschwerdeführer ferner zunächst angab, im Herbst 2013 verletzt worden zu sein, sprach er im späteren Verfahrensverlauf davon, dass es sich richtigerweise um März 2013 gehandelt habe und erklärte diese Divergenz dadurch, dass seine Angabe anlässlich seiner Erstbefragung unrichtig protokolliert worden sei. Auch vom Bundesverwaltungsgericht kann hierbei jedoch gesamtbetrachtend nicht von einem Protokollierungsfehler ausgegangen werden. Einerseits muss dem Bundesamt zugestimmt werden, dass aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer nach Rückübersetzung der Angaben die Richtigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift bestätigte. Andererseits steht aber auch die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung, wonach diese der Ausreise vorangehend für etwa zweieinhalb Monate mit ihren Töchtern bei den Eltern gewohnt habe, da ihr Mann Probleme gehabt und sich versteckt halten habe müssen (vgl. Seite 15 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), in Einklang mit dessen eigener ursprünglicher Angabe, wonach sich der fluchtauslösende Vorfall im Herbst 2013 ereignet habe. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge zunächst an, gleich nach der Verletzung ihres Mannes zu ihren Eltern gezogen zu sein, auf konkrete Nachfrage bestätigte sie nunmehr, dass es sich dabei um März 2013 gehandelt habe (vgl. Seite 38 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde).

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass das Unfalldatum im weiteren Verlauf des Verfahrens in Zusammenhang mit der Vorlage des Krankenhausberichtes an den aus diesem ersichtlichen Verletzungszeitpunkt angepasst wurde und die beschwerdeführenden Parteien zunächst versucht hatten, durch Angabe eines späteren Verletzungszeitpunktes einen engeren zeitlichen Konnex desselben zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat herzustellen. Aus dem Krankenhausbericht geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in den Liftschacht gefallen sei. Die Angaben in der Beschwerde, dass Personal hätte sich nicht getraut die Wahrheit über staatliche Misshandlung zu schreiben werden daher als Schutzbehauptung gewertet. Der Krankenhausbericht wurde überdies nicht aus dem Krankenhaus in XXXX, sondern aus dem Krankenhaus in XXXX (Inguschetien) verfasst.

Im weiteren Verfahrensverlauf gelang es dem Erstbeschwerdeführer überdies nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich letztlich - nachdem er sich infolge seiner Verletzung für rund neun Monate in Inguschetien aufgehalten habe ? als derart gefährdet erachtet habe, als dass er sich zu einer Ausreise veranlasst gesehen habe. Dass es in dieser Zeit zu weiteren persönlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme mit keinem Wort vor, sondern erklärte dieser lediglich, dass ihm seine Brüder zur Ausreise geraten hätten, da es auch in Inguschetien zu gefährlich für ihn wäre. Die Angaben es wäre unbekannte Männer zur Schwiegermutter gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werden ebenfalls als unglaubwürdig gewertet. Hätte wirklich ein Interesse zur Habhaftwerdung seiner Person bestanden, dann hätte man ihn wohl auf der Baustelle festnehmen können - oder da die Personen angeblich auch bewaffnet waren auch töten können - anstelle ihn vom 3. Stock zu werfen, zuzusehen wie dieser mit der Rettung abtransportiert wird, um ihn dann abermals bei seinen Eltern zu suchen.

Auffallend war in diesem Zusammenhang überdies, dass der Erstbeschwerdeführer die von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung erwähnten behördlichen Nachfragen nach dem Erstbeschwerdeführer im Haus seiner Eltern - welche der Grund dafür gewesen seien, dass sich dieser versteckt gehalten habe ? gänzlich unerwähnt ließ. Im Falle tatsächlicher Vorfälle müsste jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer einen solchen sein Vorbringen zentral bekräftigenden Umstand, welcher Grund seines mehrmonatigen Untertauchens und einer als fortbestehend erachteten Gefährdung gewesen sei - unabhängig davon, ob er selbst anwesend gewesen sei - anführen würde, insbesondere da aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde in eindeutiger Weise hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer wiederholt nach Ergänzungen zu seinem Fluchtgrund gefragt wurde und dieser mehrfach bestätigte, alles vorgebracht zu haben (vgl. Seiten 71 f des Verwaltungsaktes der belangten Behörde).

Insofern der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme des Weiteren zunächst davon sprach, den Mitte Jänner 2013 erfolgten anonymen Anruf nicht ernst genommen zu haben, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er zwei Wochen später diesbezüglich Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen hätte und er ? selbst nachdem ihm von jenem Anwalt mitgeteilt worden sei, dass dieser nichts unternehmen wolle, da ihm dies zu gefährlich erscheine ? nach wie vor keine Gefährdung seiner Person erkannt haben will; dies auch dann nicht, als er wenige Wochen später seitens eines Bekannten, welcher bei den Behörden gearbeitet habe, gewarnt worden sei, dass behördlich nach ihm gesucht würde. Während der Erstbeschwerdeführer zunächst ferner noch davon sprach, den Bekannten nach dem Grund der Suche gefragt zu haben, welchen dieser jedoch nicht gekannt hätte, meinte der Erstbeschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, Grund jener Suche sei die Verbindung zu seinem inhaftierten Verwandten gewesen (vgl. Seiten 71 und 77 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde).

Gänzlich unplausibel und auch vom Erstbeschwerdeführer nicht einheitlich und nachvollziehbar dargelegt werden konnte der Grund, weshalb solch massives behördliches Interesse an einer Verfolgung bzw. einem Racheakt an dem Erstbeschwerdeführer bestehen sollte. Auch wenn man annimmt, dass das von Seiten des Erstbeschwerdeführers geschilderte Verwandtschaftsverhältnis zu dem Inhaftierten tatsächlich besteht und die Kontaktaufnahme wie von ihm geschildert ablief, so kann hierin keineswegs ein Grund für eine staatliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers (bzw. Blutrache, wie von diesem behauptet) erkannt werden. Der Erstbeschwerdeführer gab an, seinem in Sibirien - zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwölf Jahren - inhaftierten Cousin zweiten Grades im Jahr 2012 auf dessen Ersuchen hin einige Male Geld bzw. Pakete geschickt zu haben. Weshalb dieser Umstand nunmehr ein Interesse der Behördenvertreter hervorrufen würde, an dem Erstbeschwerdeführer "Racheakte" zu verüben, erscheint auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte in hohem Maße fragwürdig.

Wenig plausibel erscheint gesamtbetrachtend darüber hinaus auch die seitens des Erstbeschwerdeführers geschilderte Vorgehensweise der Behördenvertreter. Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer angab, bereits zehn bis vierzehn Tage vor dem betreffenden Vorfall informiert worden zu sein, dass behördlich nach ihm gesucht würde und der Erstbeschwerdeführer in dieser Zeit in seinem Elternhaus in Tschetschenien wohnhaft gewesen sei, erscheint es keineswegs nachvollziehbar, weshalb die Verfolger des Erstbeschwerdeführers nicht zunächst versucht hätten, diesen an seiner ? zweifellos leicht herauszufindenden ? Wohnadresse ausfindig zu machen, sondern sie sich stattdessen die Mühe gemacht hätten, seine aktuelle Arbeitsstätte zu eruieren und ihn anschließend dort aufzusuchen ? zumal sie solcherart jedenfalls mit zahlreichen Zeugen für den von ihnen geplanten Racheakt hätten rechnen müssen.

Dass der Erstbeschwerdeführer allein aufgrund seiner entfernten Verwandtschaft zum Inhaftierten verfolgt würde, erscheint überdies deshalb keineswegs vorstellbar, da nach wie vor zahlreiche weitere Angehörige des Erstbeschwerdeführers - insbesondere seine Brüder, welche zum Genannten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stünden - ohne von Problemen betroffen zu sein, in der Heimat leben könnten.

Ein weiteres klares Indiz gegen den durch den Erstbeschwerdeführer geschilderten Ablauf der seiner Ausreise vorangehenden Ereignisse, stellt, wie vom Bundesamt zutreffenderweise dargelegt, auch der Umstand dar, dass aus dessen Inlandspass ersichtlich wird, dass diesem (wie auch seinen Familienmitgliedern) bereits im Juni 2013 - somit rund ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt, an welchem er laut seinen Angaben den Entschluss zur Ausreise gefasst habe ? ein Auslandspass ausgestellt wurde. Im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde brachte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber tatsachenwidrig vor, dass die Passausstellung erst erfolgt sei, nachdem ihm seine Brüder Ende November 2013 zur Ausreise geraten hätten (vgl. Seite 71 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde). Hinsichtlich des Verbleibs seines Auslandspasses gab der Erstbeschwerdeführer überdies divergierend an, diesen beim Schlepper gelassen bzw. diesen weggeworfen zu haben, weshalb im Ergebnis davon ausgegangen werden muss, dass der Erstbeschwerdeführer Sachverhalte in Zusammenhang mit der Organisation seiner Ausreise bewusst zu verschweigen versuchte.

Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, auf Grund der legalen Ausreise, der Unplausibilität der Verfolgungsursache sowie der dargelegten Ungereimtheiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers, kann den Angaben zur behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sondern ist vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt bei dem sich der Beschwerdeführer seines in Haft befindlichen Cousins 2. Grades bedient, mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive, insbesondere der gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers infolge eines Arbeitsunfalles und dessen damit einhergehenden Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, verlassen haben. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt hinsichtlich der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.

3.3. Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Erstbeschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben ist. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen haben zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.4. Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den beschwerdeführenden Parteien nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Erstbeschwerdeführer oder seine Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Im vorliegenden Verfahren wurden keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht, welche einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihre Heimat entgegenstehen würden. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgrund seiner an den Beinen erlittenen Verletzungen bereits in der Russischen Föderation in adäquater Weise medizinisch versorgt, er war über mehrere Monate hinweg stationär im Krankenhaus aufhältig und wurde dort einem erfolgreich verlaufenen operativen Eingriff unterzogen. In Österreich nahm er Nachbehandlungen/Kontrolltermine in Anspruch. Darüber hinaus ist er seinen eigenen Angaben zufolge gesund. Weitere eventuell notwendige Nachbehandlungen können auch wie sich aus dem vorgelegten Länderbericht - sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt - in der Russischen Föderation vorgenommen werden.

Was den nachgereichte Befund hinsichtlich der PTSD Symptome betrifft, wird auf die Länderfeststellungen (medizinische Versorgung siehe Seite 61) verwiesen, aus diesen ergibt sich, dass auch PTSD in der Heimat des Bf. 1 behandelbar sind.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bereits seit ihrer Kindheit an chronischer Hepatitis B zu leiden, weshalb sei in Tschetschenien in Behandlung gestanden sei. In Österreich habe man darüber hinaus Diabetes diagnostiziert medizinische Unterlagen wurden jedoch keine vorgelegt. Betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass diese ein Augenproblem habe, ärztliche Unterlagen wurden diesbezüglich jedoch nicht in Vorlage gebracht. Die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin sind laut Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter gesund.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96)

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, für die Russische Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführer angenommen werden, insbesondere da die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen jeweils ihrem Grunde nach nicht derart schwerwiegend sind, als dass diese abstrakterweise dazu geeignet wären, im Falle einer Rückkehr eine lebendbedrohliche Verschlechterung zu erfahren oder diese in sonstiger Hinsicht geeignet wären, eine in Art. 3 EMRK eingreifende Notlage herbeizuführen. Zudem war es den beschwerdeführenden Parteien bereits vor ihrer Ausreise möglich, adäquate medizinische Behandlung hinsichtlich der vorgebrachten Leiden in Anspruch zu nehmen und wird ihnen dies auch nach einer Rückkehr weiterhin möglich sein.

Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass im Verfahren keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung hervorgekommen ist, welche den Betroffenen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind überdies prinzipiell arbeitsfähig und konnten den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder - auch in den Monaten nach dem Unfall des Erstbeschwerdeführers - stets problemlos bestreiten. Sie lebten gemeinsam mit ihren Kindern im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers, was ihnen auch nach einer Rückkehr offen stünde. Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Gesellschaft vertraut, sprechen die tschetschenische und die russische Sprache und werden daher auch vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit von rund einem Jahr problemlos wieder im Herkunftsstaat Fuß fassen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien (insbesondere die Eltern, Geschwister und Onkeln des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin) in deren Heimat leben, sodass der Familie auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch den Beschwerdeführern offensteht.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.5. Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit dem 18.01.2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

In Österreich verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein Familienleben lediglich untereinander, sämtliche anderen Verwandten leben in der Russischen Föderation. Da jedoch für alle beschwerdeführenden Parteien mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen wurde und eine Rückkehr nur gemeinsam erfolgen wird, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführer stellten am 18.01.2014 (bzw. am 26.03.2014) Anträge auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihnen bis jetzt nur durch diese Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihnen bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar.

Die unbescholtenen Beschwerdeführer, welche sich seit rund einem Jahr in Österreich befinden, sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer- und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten einen Deutschkurs, darüber hinaus ergaben sich im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet. Bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen handelt es sich um Kinder im Alter zwischen elf Monaten und dreieinhalb Jahren, welche auf Fürsorge und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Sämtliche verwandtschaftlichen Bezugspunkte der Familie befinden sich in der Russischen Föderation. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbrachten, über enge familiäre Bindungen sowie über eine Wohnmöglichkeit verfügen. Ein Vergleich der Situation der Lebensumstände der Familie in Österreich zu ihrer Situation im Herkunftsstaat macht ein deutliches Überwiegen ihrer nach wie vor vorhandenen engen Bindungen zum Herkunftsstaat ersichtlich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wären die Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihnen unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen wesentlichen Teilen bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in ihren entscheidungswesentlichen Teilen in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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