BVwG W108 2017222-1

W108 2017222-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2015

Regest

Außerkrafttreten, Aussetzung, Ermittlungen, ersatzlose Behebung,<br/>Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Mutwillensstrafe,<br/>Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid

Texte intégral

BVwG W108 2017222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2017222.1.00

Spruch

W108 2017222-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX GmbH und 2. des XXXX, beide vertreten durch: WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig WEH, Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.09.2014, Zl. Jv 439-33/14 t, 929 Rev 514/14x, betreffend ein Verfahren nach dem GEG (Spruchpunkt I.) und die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG (Spruchpunkt II.) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird in beiden Spruchpunkten behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit drei (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes erlassenen) Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden jeweils vom 08.01.2014 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, gegen sie rechtskräftig verhängte Zwangsstrafen in der Höhe von € 58.800,-- [betreffend die Erstbeschwerdeführerin], € 58.800,-- und € € 33.600,-- [betreffend den Zweitbeschwerdeführer], jeweils samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von €

8,--, sohin Beträge von insgesamt € 58.808,-- [betreffend die Erstbeschwerdeführerin], und € 58.808,-- und € € 33.608,-- [betreffend den Zweitbeschwerdeführer] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Gegen diese (drei) Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung, die dem Landesgericht Feldkirch am 24.01.2014 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt und der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelgt wurde, wo sie am am 30.01.2014 einlangte. Die Vorstellung war mit einem "Unterbrechungsantrag" im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung in bei der belangten Behörde anhängigen Parallelverfahren verbunden. Die Erhebung der Vorstellung wurde im Wesentlichen mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit der den Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden zugrunde liegenden gerichtlichen Zwangsstrafverfahren begründet.

3. Mit Bescheid vom 05.03.2014 gab die belangte Behörde dem "Unterbrechungsantrag" statt und setzte das Verfahren über die Vorstellung gemäß § 7 Abs. 5 GEG aus.

4. "Über die am 24.01.2014 erhobene Vorstellung" der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde mit dem (nunmehr angefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 dahingehend abgesprochen, dass die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. des Bescheides) und gegen den zweitbeschwerdeführenden "Vorstellungswerber" gemäß § 35 AVG eine Mutwillenstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt wurde (Spruchpunkt II. des Bescheides).

Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Zweitbeschwerdeführer in der betreffenden Firmenbuchsache bereits mehrfach in gleich gelagerten Fällen, nämlich der Verhängung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage von Bilanzen, Berichtigungsanträge gestellt habe, denen mit einer Ausnahme bezüglich eines Formal- bzw. Schreibfehlers keine Folge gegeben worden sei. Die frühere Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG, die denselben Begriff der Mutwilligkeit zugrunde gelegt habe wie die nunmehr anwendbare Bestimmung des § 35 AVG, habe bestmögliche Gewähr bieten sollen, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtlosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handle mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liege dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar sei (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Der Vertreter des Vorstellungswerbers sei von Beruf Rechtsanwalt und es könne vorausgesetzt werden, dass ihm die Bestimmungen der §§ 6b GEG, 35 AVG soweit bekannt seien, dass die gegenständliche Vorstellung aufgrund der gezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Vornherein keinerlei Erfolgsaussichten hätte, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits angeführten Abweisungen der schon früher gestellten Berichtigungsanträge und der bereits mehrfach verhängten Mutwillenstrafen nach § 7 Abs. 2 GEG (alt), wobei die letzte von der Behörde ausgesprochene Strafe erst kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei (17.07.2014, 2013/01/0129). Insoweit sei davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung des Vorstellungswerbers diesen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mutwillensstrafe informiert und in dessen Auftrag gehandelt habe. Zudem sei der Vorstellungswerber bereits mehrmals von Mutwillensstrafen betroffen gewesen und er hätte somit diese Bestimmung auch insofern kennen müssen, als die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Stellung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) bei eindeutig geklärter Rechtslage die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich ziehen könne. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte - wieder besseren Wissens eingenommene - Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafenverfahrens gestützt werden könne, sei in einem Maße unvertretbar, dass die Behörde darin eine Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG sehe.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.10.2014 Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

6. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015 teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28.01.2015 mit, dass sich aus dem Verwaltungsakt nach der am 24.01.2014 erhobenen Vorstellung keine expliziten Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG ableiten ließen, der Vorstellungswerber aber nach Ansicht der belangten Behörde dadurch aber keine Beschwer gehabt habe, da seinem gleichzeitig mit der Vorstellung gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 7 Abs. 5 GEG mit Bescheid vom 05.03.2014 stattgegeben und die Entscheidung über die Vorstellung bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ausgesetzt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden jeweils vom 08.01.2014, der Vorstellung, die laut "Nachricht" des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.01.2014 an diesem Tag beim Landesgericht Feldkirch im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde und auf der der Eingangsstempel des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.01.2014 angebracht ist, dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere aus dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 28.01.2015. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ergibt sich fallbezogen anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes (sowie anhand der zum Inhalt des Verwaltungsaktes ergangenen Mitteilung der belangten Behörde vom 28.01.2015 [oben Punkt I.6.]) nicht [siehe unten Punkt 3.2.2.].

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aufhebung des Bescheides:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zur Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Fallbezogen wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Vorstellung als unzulässig zurück und brachte damit nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete, sondern dass sie die Mandatsbescheide bestätigte. Es wäre daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten der Mandatsbescheide nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit den den Gegenstand der Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide vom 08.01.2014 bildenden Angelegenheiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der belangten Behörde hervor und die belangte Behörde führt selbst aus, dass sich aus dem Verwaltungsakt nach der am 24.01.2014 erhobenen Vorstellung keine expliziten Ermittlungsschritte ableiten ließen. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.

Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide vom 08.01.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist unabhängig von der Frage einer Beschwer der Beschwerdeführer erfolgt und auch der Umstand, dass die belangte Behörde dem gleichzeitig mit der Vorstellung gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 7 Abs. 5 GEG mit Bescheid vom 05.03.2014 stattgegeben und die Entscheidung über die Vorstellung bis zum Abschluss von vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren ausgesetzt hat, ändert daran nichts. Die belangte Behörde hätte aufgrund des Außerkrafttretens der Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide vom 08.01.2014 diese daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" (im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunkt I. daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war er in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind und der angefochtene Vorstellungsbescheid im genannten Umfang aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers abgeschlossen sind; es ist vielmehr über diese Angelegenheiten im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

3.3. Zur Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im "Verfahren über die am 24.1.2014 erhobene Vorstellung" über den zweitbeschwerdeführenden "Vorstellungswerber" gemäß § 35 AVG eine Mutwillenstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt.

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Als ein Annex zu jener Angelegenheit, in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden, mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben bzw. hätten (VwGH 21.06.1971, 0830/71).

Im vorliegenden Fall ist aus dem Umstand, dass - wie unter Punkt

3.2. dargelegt wurde -Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" gegeben ist, zu schließen, dass die belangte Behörde zur Verhängung einer Mutwillensstrafe im Zuge derselben Entscheidung, für die sie "als Vorstellungsbehörde" unzuständig ist, ebenfalls keine Zuständigkeit zukommt und daher auch hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillenstrafe - eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende und zur Aufhebung führende - Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt.

Darüber hinaus kann die Entscheidung der belangten Behörde auch deshalb keinen Bestand haben, weil fallbezogen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillenstrafe nicht gegeben sind:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

Ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof (etwa im Erkenntnis vom 16.07.2014, 2013/01/0129) die Einschätzung der belangten Behörde geteilt hat, dass die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG [in der Fassung vor dem 01.01.2014] auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gestützt werden könne, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG gleichkomme, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der spezifischen Fallkonstellation, in der kein Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG (in der Fassung vor dem 01.01.2014), sondern eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid eingebracht wurde, die letztlich (wenn auch aufgrund unterlassener Ermittlungsschritte durch die Behörde) zum Außerkrafttreten des mit der Vorstellung bekämpften Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides führte (und damit im Ergebnis zielführend war) und in der sich die belangte Behörde sogar veranlasst sah, dem mit der Vorstellung verbundenen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 5 GEG nachzukommen, weil der Ausgang von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht der belangten Behörde Bedeutung für die Entscheidung über die Vorstellung haben konnten (womit die belangte Behörde allerdings selbst zum Ausdruck brachte, dass die Sach- bzw. Rechtslage nicht eindeutig geklärt sei), nicht angenommen werden, dass Mutwilligkeit im Sinne der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist.

Der angefochtene Bescheid war daher auch in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen. Auch in Bezug auf die Entscheidung über die von der belangten Behörde verhängte Mutwillenstrafe kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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