BVwG W127 2001068-1

W127 2001068-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2015

Regest

Direktzahlung, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Vertrauensschutz

Texte intégral

BVwG W127 2001068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001068.1.00

Spruch

W127 2001068-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119385965, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 102,72 gewährt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht.

Einsicht wurde in den übermittelten Verwaltungsakt und die Rinderdatenbank genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte mit Stichtag 31.3.2012 über ein Milchkontingent von 7.007 kg Milch. Da der Betrieb Mitglied bei der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) ist, wurde der von der ZAR gemeldete erhöhte Herdendurchschnitt mit 5.863 kg berücksichtigt. Somit werden 2 rechnerische Milchkühe benötigt.

Im Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass sie im Jahr 2011 - um 2 Mutterkuhprämien ausbezahlt zu bekommen - die Auskunft erhalten habe, bis zum 31.12.2011 die noch nicht gelieferte Milchreferenzmenge für das Milchwirtschaftsjahr 2011/2012 verkaufen zu müssen und für das restliche Milchkontingent bis zum 31.12.2012 Zeit zu haben. Wichtig sei jedenfalls, dass sie im Jahr 2012 keine Milch mehr anliefere. Die beschwerdeführende Partei habe daher die Milchlieferung per 23.07.2011 eingestellt. Die Milchanlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 18.129 kg habe sie am 20.09.2011 verkauft und die letzte Milchkuh habe am 10.10.2011 den Betrieb verlassen. Seit diesem Tag besitze sie nur mehr reine Fleischrasserinder. Sie habe im Jahr 2012 alle Prämienvoraussetzungen, wie Abkalbequote, Verweildauer, Haltezeitraum, keine Milchablieferung etc. erfüllt und beantrage daher die Auszahlung von 2 Mutterkuhprämien anstatt der bereits 2 ausbezahlten Milchkuhprämien.

Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte über eine Mutterkuhquote von 2 Stück (Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.06.2011, II/7-QU/11-111684481).

Die Milchreferenzmenge von 7.007 kg wurde mit Wirksamkeit 31.12.2012 verkauft. Im Jahr 2012 wurde keine Milch vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei an einen Abnehmer geliefert.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank und wurde gegen diese auch seitens der beschwerdeführenden Partei nichts vorgebracht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

§ 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, lautet auszugsweise:

Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

(...).

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden:

Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Gemäß Artikel 63 Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lauten:

  1. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

  2. Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:

Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

Gemäß Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von § 28 Z 2 Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist sohin zunächst gemäß Artikel 111 Abs. 2 letzter UAbs. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.

Der Berechnung der rechnerischen Milchkühe war im vorliegenden Fall der von der ZAR gemeldete erhöhte Herdendurchschnitt mit 5.863 kg zugrunde zu legen.

Zur Bedeckung der Milchreferenzmenge in Höhe von 7.007 kg waren somit zwei rechnerische Milchkühe erforderlich.

Der Verkauf der Milchquote erfolgte nicht mit Wirksamkeit 01.04.2012 bzw. erfolgte die Meldung beim zuständigen Abnehmer nicht bis zum 31.03.2012. Der Betrieb verfügte sohin am 31.03.2012 über eine einzelbetriebliche Milchquote.

Sohin konnte der Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht als Umsteller berücksichtigt werden.

Zu einer eventuell erfolgten unrichtigen telefonischen Auskunft an die beschwerdeführende Partei wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2003, 2002/17/0007, verwiesen, wonach kein Vertrauensschutz besteht, wenn man sich allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen hat, ohne sich selbst intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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