BVwG W117 1435567-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1435567.1.00
Spruch
W117 1435567-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 11.255-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2016 erteilt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 24.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischem Glaubensbekenntnis und am XXXX geboren. Er spreche neben seiner Muttersprache Paschtu noch Dari, Urdu und Englisch. Er stamme aus einem (vom Beschwerdeführer namentlich genannten) Ort im Distrikt Bati Kot in der Provinz "Jalalabad" in Afghanistan. Er habe sich mit seiner Familie im [...] Camp in Peshawar in Pakistan aufgehalten, wo er zehn Jahre die Schule besucht habe. Seine Familie habe in Afghanistan keinen Besitz, die finanzielle Lage sei schlecht, sein jüngerer Bruder arbeite und versorge seine Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. Circa am 11.07.2011 sei er schlepperunterstützt illegal aus Afghanistan nach Pakistan ausgereist, von wo er über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt sei.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es in seiner Gegend viele Taliban gebe, welche gewollt hätten, dass sie sich ihnen anschließe. Da sie dies nicht gewollt hätten, und aus Angst um ihr Leben, seien sie nach Pakistan geflüchtet, wo sie ebenfalls keine Ruhe vor den Taliban gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten unbedingt gewollt, dass er für sie arbeite. Als er bei den Taliban gewesen sei, habe er fünf Tage und Nächte lang starke Bauchschmerzen gehabt. Als diese gemerkt hätten, dass er sie nicht angelogen habe, hätten sie ihn gehen lassen, worauf ein Freund ihn ins Krankenhaus gebracht habe, wo er eine Blinddarmoperation gehabt habe. Als es ihm wieder besser gegangen sei, hätten diese gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Weil er das nicht gewollt habe, und aus Angst um sein Leben, sei er nach Europa geflüchtet. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.01.2013 brachte er im Wesentlichen in Paschtu vor, nie einen Reisepass besessen zu haben und nach 10 Jahren Schulbesuch zwei Jahre Architektur studiert, jedoch nie gearbeitet zu haben. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei nach dem Tod des Vaters schlecht gewesen. Sein Vater sei vor sechs Jahren im Zuge einer Schießerei, bei welcher dieser zufällig anwesend gewesen sei, ums Leben gekommen. Seine Mutter und sein Bruder würden in Pakistan leben, in Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. Sein Bruder arbeite nach der Schule in einem Geschäft, seine Mutter arbeite nicht, ihre wirtschaftliche Lage sei nicht gut. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich in der Grundversorgung. Er sei nie Mitglied in einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und es werde nicht nach ihm gefahndet. Er sei nie in Haft gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er um die Hand seiner Cousine angehalten habe, welche ihn ebenfalls heiraten habe wollen. Die Familie des Onkels sei jedoch dagegen gewesen. Seine Cousine habe darauf bestanden und ihre Familie habe befürchtet, dass sie weglaufen werde. Dann hätten seine Cousins begonnen, 15 bis 16 Taliban "wegen dem Essen" zu ihnen nach Hause zu bringen, und hätten gesagt, dass er oder sein Bruder für die Taliban arbeiten sollen. Sie hätten gedacht, dass, wenn der Beschwerdeführer dabei sterben würde, niemand von Mord ausgehen würde bzw. dass er dann sowieso weglaufen und das Land verlassen würde. Dann seien sie nach Pakistan geflüchtet und das Mädchen sei mit jemandem anderen von zu Hause weggelaufen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten davon nichts gewusst. Die Familie des Mädchens habe angenommen, dass dieses mit dem Beschwerdeführer weggelaufen sei und habe den namentlich genannten Leiter des Camps für Afghanen in Pakistan nach dem Beschwerdeführer gefragt, welcher bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dort lebten. Als er unterwegs gewesen sei, sei er mit einem Auto des Leiters des Camps mit verbundenen Augen an einen anderen Ort gebracht worden, wo die Taliban gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Seine Cousins hätten zu ihnen gesagt, warum sie den Beschwerdeführer nicht als Selbstmordattentäter benutzen würden. Sie hätten ihm gesagt, er würde auch ohne Selbstmordattentat sterben, weil er dann trotzdem getötet werde. Während seines vier oder fünftägigen Aufenthalts dort habe er fast täglich Bauchschmerzen gehabt. Nachdem Ärzte ihn (dort) untersucht und festgestellt hätten, dass sein Blinddarm "zerrissen" sei und er nur noch 24 Stunden zu leben hätte, hätten die Taliban gedacht, dass er sowieso sterben würde und hätten ihn zurückgefahren und dem Leiter des Camps übergeben. Danach habe ein Freund ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er operiert worden und danach zwei bis drei Monate dort gewesen sei. Dann hätten sie beschlossen, dass er ausreisen solle, weil er nicht mehr mit seinem Studium habe weitermachen können und weil er wegen der Operation keine schwere Arbeit habe machen können. Deshalb sei er ausgereist. Er habe damals kein Geld gehabt und habe es sich bei Freunden ausgeborgt.
Auf Nachfragen zu seinem Vorbringen brachte er vor, dass sein Onkel und seine Cousins nicht im gleichen Haus gelebt hätten, sondern sieben bis acht Kilometer entfernt. Er habe seine Cousine ungefähr 2006/2007 heiraten wollen. Nachdem er um die Hand seiner Cousine angehalten habe, hätten die Cousins begonnen, Taliban zu ihnen zu bringen. Davor hätten die Taliban auch immer von jeder Familie eine Person mitgenommen. Sie seien ungefähr vier, fünf Mal zu ihnen gekommen, manchmal nicht zum Essen, sondern nur, um ihre Waffen zu hinterlegen, wenn die Polizei irgendwo gestanden sei. Dies habe sich über einen Zeitraum von sechs oder sieben Monaten ereignet. Sie seien dann nach Pakistan gegangen, weil der Beschwerdeführer und seine Familie Probleme bekommen hätten, wenn die Regierung herausgefunden hätte, dass die Taliban zu ihnen kommen. Außerdem hätte die Familie seines Onkels gewollt, dass er mit den Taliban zusammenarbeite oder weglaufe, dies hätten sie mit diesen Besuchen erreichen wollen. Seines Cousins seien bei den Besuchen der Taliban immer dabei gewesen. Sie hätten den Onkel und die Cousins nicht wegen ihrer Zusammenarbeit mit den Taliban anzeigen können, weil diese so viel Geld und Macht sowie Beweise gegen sie gehabt hätten. Sie hätten bei den Besuchen bei ihnen (nämlich) öfter gefilmt. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass die Regierung es herausfinde und die Nachbarn sie anzeigen würden, seien sie nach Pakistan gegangen; außerdem hätten sie gewollt, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Sie seien erst nach sechs bis sieben Monaten geflüchtet, weil es für Afghanen schwer sei, nach Pakistan zu gehen, und weil sie finanzielle Probleme gehabt hätten. Es habe so lange gedauert, bis sie alles organisiert hätten. Sie seien ungefähr Ende 2007 nach Pakistan gegangen. Ein oder eineinhalb Jahre danach sei seine Cousine von zu Hause weggelaufen. Er habe davon erfahren, als er etwa Anfang 2010 mitgenommen worden sei. Zum Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass seine Cousins trotz ihrer guten Bekanntschaft mit dem Leiter des Camps in Pakistan ihn solange nicht gefunden hätten, brachte er vor, dass es in Pakistan viele Camps für Afghanen gebe und die Cousins nicht gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer dort sei. Anfang oder Mitte 2010 sei er jedenfalls von den Taliban mitgenommen worden. Er sei in einem Bus unterwegs gewesen, welchen die Taliban mit Waffen angehalten hätten. Als sie ihn im Bus gefunden hätten, sei er mit verbundenen Augen in einem Auto irgendwohin gebracht worden, wo auch seine Cousins und andere Taliban gewesen seien. Die Taliban hätten beratschlagt, wie sie ihn umbringen sollten, seine Cousins hätten gesagt, egal wie, aber sie sollten ihn umbringen. Wegen der Bauchschmerzen habe ihn ein Arzt der Taliban untersucht und herausgefunden, dass sein Blinddarm Probleme mache und dass er bald sterben werde. Auf die wiederholte Frage, wie diese vier Tage abgelaufen seien, brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass die Taliban üblicherweise die Personen trainierten und über den Islam belehrten, aber mit ihm hätten sie persönliche Probleme gehabt und genau gewusst, was sie mit ihm vorhätten. Auf die Frage, wie lange nach seinem Krankenhausaufenthalt er aus Pakistan ausgereist sei, gab er an, sieben oder acht Monate krank gewesen zu sein, aber dann kein Geld gehabt zu haben; bis er ausgereist sei, habe es wieder eine Weile gedauert. Auf den erneuten Vorhalt, dass er konkretere Angaben machen solle, brachte er vor, er sei etwa 12 oder 13 Monate nach seiner Operation ausgereist. Sechs oder sieben Monate habe er wegen der Operation das College nicht besuchen und auch nicht arbeiten können. Er sei aus Pakistan ausgereist, weil er erstens nicht habe arbeiten können und zweitens die Feinde wieder versucht hätten, ihn umzubringen, wenn sie herausgefunden hätten, dass er noch lebe. Die Frage, ob es in den 12 bis 13 Monaten, während er noch in Pakistan gewesen sei, Vorfälle gegeben habe, verneinte er und gab an, er sei ja die meiste Zeit im Krankenhaus gewesen. Er sei fast jeden Tag zur Behandlung dorthin gegangen. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, circa sieben bis acht Jahre in Pakistan gelebt zu haben und nun vorgebracht habe, es seien fünf bis sechs Jahre gewesen, brachte er vor, nicht so genau nachgedacht zu haben und ungefähre Angaben gemacht zu haben. Zum weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung weder seinen Onkel noch seine Cousins oder seine Cousine erwähnt habe, sondern nur angegeben habe, die Taliban hätten ihn zwangsrekrutieren wollen, und er nun vorbringe, man hätte ihn umbringen wollen und alleine zu diesem Zweck mitgenommen, antwortete er, dass die Erstbefragung nicht einmal zehn Minuten gedauert habe, er habe die genaue Geschichte nicht erzählen können. Den diesbezüglichen Vorhalt, dass die Einvernahme eine Stunde gedauert habe, verneinter er und beharrte darauf, dass es sehr kurz gewesen sei, es seien nicht mehr als 15 Minuten, höchstens 30 Minuten gewesen; außerdem sei er nicht genau gefragt worden. Zum Vorhalt, dass er damals angegeben habe, die Taliban hätten ihn zwei Mal mitgenommen und zwar, weil sie gewollt hätten, dass er für sie arbeite, antwortete er, sie hätten ihn mitgenommen und dann den Taliban übergeben, das seien doch zwei Mal. Auf weitere Vorhalte seiner Angaben bei der Erstbefragung und den Diskrepanzen in seinen nunmehrigen Angaben dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ja gewusst habe, dass, wenn sie herausfänden, dass er noch lebe, sie ihn nicht in Ruhe gelassen hätten. Selbst wenn sie ihn nicht hätten umbringen wollen, was er dort hätte machen sollen, er habe nicht mehr lernen können und auch nicht mehr arbeiten können. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan brachte er vor, dass in Afghanistan Geld Macht sei, sonst nichts. Sie hätten keinen Respekt vor Bildung. Wenn man bei der Polizei etwas anzeige, würde es aufgeschrieben, aber sie würden nichts unternehmen. Dort gebe es keine Menschenreche und man könne nichts frei machen. Hier fühle er sich wie ein Mensch, er fühle sich hier besser. Im Fall der Rückkehr gebe es noch immer die Taliban und seine Cousins dort. Er könne dort nichts mehr machen, seine Karriere sei ruiniert. Seitens der Regierung hätte er nichts zu befürchten. In Österreich habe er keine Verwandten, besuche derzeit keine Kurse und stehe auch nicht in Ausbildung, sei nicht erwerbstätig und lerne über das Internet selbst ein bisschen Deutsch.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, er habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban im gesamten Staatsgebiet infolge Fehlens von staatlichen Sicherheitsorganen unumschränkt die tatsächliche Macht ausüben würden. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien ebenfalls nicht gegeben und eine Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Afghanistan nichts und niemanden habe, seine Familienangehörigen befänden sich in Pakistan. Er habe circa fünf Jahre in Pakistan gelebt. Sein Onkel befände sich zwar in Afghanistan, jedoch wünsche dieser wegen der Probleme mit seiner Tochter den Tod des Beschwerdeführers. Falls ihm nicht geglaubt werde, dass er in Pakistan gelebt habe, könne er den pakistanischen Befund über die Blinddarmoperation vorlegen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne er weder in Kabul noch in seinem Heimatort auf die erforderlichen familiären und sozialen Strukturen zurückgreifen, er verfüge auch über keine finanziellen Rücklagen, mit denen er sich zumindest die erste Zeit "über Wasser halten könnte". Hiezu wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, C4 417945-1/2011, verwiesen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, auch nicht in Kabul, denn die Lage dort sei ebenfalls nicht sicher und seine Cousins könnten ihn überall in Afghanistan finden. Zitiert wurden Berichte zur aktuellen Lage in Kabul. Er beantragte die Anberaumung einer Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes und ferner ua. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27(1) Z 1 8.Fall, 27 (3) SMG, §§ 27(1) Z 1 2.Fall, 27(2) SMG und § 28 (1) 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja.
[...]
VR: Können Sie eine Tazkira vorlegen?
BF: In der Tazkira ist kein Geburtsdatum angeführt. Ich kann sie aber vorlegen.
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?
BF: Meine Mutter und mein Bruder leben derzeit in Pakistan in einem Camp. In Afghanistan leben meine Cousins und Cousine väterlicherseits.
VR: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Mein Vater ist verstorben.
VR: Und wann?
BF: Soweit ich mich erinnern kann, ist mein Vater im Jahr 2005 erschossen worden. Ich war damals noch sehr jung und kann mich nicht an alles sehr genau erinnern. Bei einer Offensive der Amerikaner gegen die Taliban in Jalalabad wurden damals durch die Taliban viele Amerikaner getötet. Bei einem Gefecht in der Stadt Jalalabad haben die Amerikaner wahllos Menschen erschossen. Mein Vater hatte damals ein Geschäft in Jalalabad. Zum Zeitpunkt seiner Ermordung befand er sich auf dem Nachhauseweg.
VR: Welche Schulbildung und welche berufliche Qualifikationen haben Sie?
BF: Ich habe in Pakistan bis zur 11. Klasse die Schule besucht. Ich war noch Schüler, als ich geflüchtet bin. Neben der Schule habe ich eine dreijährige Ausbildung als technischer Zeichner gemacht. Ich hatte diverse Zertifikate, die ich Zuhause lassen musste. Derzeit habe ich nicht die Möglichkeit, mir diese zuschicken zu lassen.
VR: Wie lange haben Sie sich in Afghanistan aufgehalten, bis Sie dann nach Pakistan gegangen sind?
BF: Wir haben im Jahr 2007 Afghanistan verlassen und sind nach Pakistan geflüchtet. Ich schätze, dass ich ca. 12 oder 13 Jahre alt war. Unter "wir" verstehe ich die schon oben angeführten Personen.
VR: Warum hat zumindest ein Teil der Familie Afghanistan im Jahr 2007 verlassen?
BF: Als wir noch in Afghanistan gelebt haben, war ich mit meiner Cousine väterlicherseits verlobt. Nach dem Tod meines Vaters hat sich unsere finanzielle Lage verschlechtert. Mein Onkel wollte nicht mehr, dass ich seine Tochter heirate. Sowohl er als auch seine Söhne waren Talibankämpfer. Sie wollten meinen Bruder und mich rekrutieren. Sie waren der Meinung, dass ich als Talibankämpfer viel Geld verdienen würde und meine Cousine heiraten könnte. Sie sind auch mehrmals bewaffnet in unser Haus gekommen. Wir wurden auch mehrmals aufgefordert, Waffen für sie im Haus zu verstecken. Die Familie meines Onkels war sehr mächtig. Sie hatte Kontakte zu wichtigen Personen sowohl bei den Taliban als auch in der Regierung. Aus Angst, sie könnten meinem Bruder und mir etwas antun, haben wir uns zur Flucht entschieden. Meine Cousine hatte damals ihrem Vater gedroht, dass, falls sie mich nicht heiraten darf, sie das Haus verlassen wird und flüchten wird. Ihre Familie hatte Angst um die eigene Ehre, und aus diesem Grund wurde uns auch gedroht, dass, falls wir auf der Heirat mit dem Mädchen bestehen, wir mit Konsequenzen seitens der Familie meines Onkels zu rechnen hätten.
VR: Wie alt war Ihr Bruder zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans?
BF: Mein Bruder war ca. eineinhalb Jahre jünger als ich.
VR: Jetzt erscheint mir Folgendes nicht ganz plausibel. Sie haben angeführt, mit 12/13 Jahren schon verlobt gewesen zu sein?
BF: Wir waren noch Kleinkinder, als mir meine Cousine versprochen wurde. Mein Vater hatte das mit seinem Bruder ausgemacht.
VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen und Ihr Bruder nicht? Warum ist Ihr Bruder in Pakistan geblieben?
BF: In Pakistan haben wir in einem Flüchtlingslager namens [...] Camp gewohnt. Ca. 6 Monate nach unserem Aufenthalt in Pakistan haben wir erfahren, dass meine Cousine aus ihrem väterlichen Haus geflüchtet war. Da meine gesamte väterliche Familie sehr strenggläubig war, war das etwas sehr inakzeptables. Die Familie meines Onkels hat angenommen, dass ich das Mädchen mitgenommen hatte. Sie hatten Taliban in Pakistan beauftragt, mich zu entführen und ihnen zu übergeben. Ich bin eines Tages von der Schule nach Hause gekommen, als ich von 4 Taliban entführt wurde. Sie haben mir die Augen verbunden und mich an einen mir unbekannten Ort gebracht. Ich wurde 4 bis 5 Tage festgehalten. In dieser Zeit hatte ich sehr starke Bauchschmerzen. Aufgrund meiner Erkrankungen haben sie mich freigelassen, und ich bin nach Hause gebracht worden. Da meine Mutter und mein Bruder nicht wussten, was sie mit mir machen sollen, haben sie meinen Freund kontaktiert. Er hat mich in ein Krankenhaus gebracht. Dort wurde festgestellt, dass ich einen Blinddarmdurchbruch hatte. Ich wurde operiert und die Ärzte sagten, dass mein Zustand bereits sehr kritisch war.
VR: Sie wurden bereits einmal ausführlich von der Verwaltungsbehörde am 30.01.2013 niederschriftlich befragt. Sie haben auch diese Niederschrift eigenhändig unterschrieben und haben Sie im Gegensatz zu den heutigen Angaben angeführt, dass Ihre Cousine "ein oder eineinhalb Jahre nachdem wir in Pakistan waren" weggelaufen sei. Heute haben sie aber gesagt ca. 6 Monate nach Ihrer Aufenthaltsnahme in Pakistan hätten Sie schon erfahren, dass die Cousine geflüchtet sei. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Sowohl die Angaben bei der ersten Einvernahme als auch die heutigen Angaben sind von mir geschätzte Angaben. Im Grunde ist mir nicht bekannt, wann meine Cousine ihr eigenes Haus verlassen hat und geflüchtet ist.
VR: Wenn das geschätzte Angaben sind, warum geben Sie dann zweimal konkrete Zeitangaben vor?
BF: Ich weiß nur, dass sie von Zuhause weggelaufen ist. Ich habe sowohl bei der letzten Einvernahme als auch heute angenommen, dass ich eine Zeitangabe machen muss. Ich habe halt ungefähr eine Zeit angegeben.
VR: Schildern Sie diese vier Tage, die Sie in den Händen der Taliban waren, näher.
BF: Ich wurde in ein Camp gebracht. Es gab dort sehr viele andere Kinder. Mir wurde erklärt, dass es meine Pflicht als Moslem sei, am Jihad teilzunehmen und die Ungläubigen in der Heimat zu bekämpfen. Ich wurde auch gefragt, weshalb ich die Heimat verlassen hatte. Ich habe versucht, ihnen zu erklären, dass ich noch zu jung bin und nicht kämpfen kann. Ich habe dort kein Training erhalten. Ich war nur kurze Zeit dort.
VR: Bei der Einvernahme am 30.01.2013 haben Sie diese Situation anders geschildert. Sie haben dort vielmehr vorgebracht, dass die Taliban miteinander gesprochen hätten, dass man sie umbringen solle. Einer habe gesagt, dass man sie etwa bei einem Bombenanschlag umbringen solle. Das ist jetzt eine Abweichung von den heutigen Angaben. Was sagen Sie dazu?
BF: Bevor die Taliban Jugendliche dazu bringen, einen Anschlag für sie durchzuführen, versuchen sie sie zuerst von ihrer Meinung zu überzeugen. Diesen Jugendlichen wird immer wieder gesagt, was ihre Pflichten sind. Wenn Kinder Attentate ausüben, sind sie der Meinung, dass sie etwas Gutes tun. In dieser kurzen Zeit, die ich dort verbracht habe, wurde mit mir viel gesprochen. Wenn ich nicht krank geworden wäre, hätten die Taliban mich entweder als Attentäter ausgebildet und wenn ihnen das nicht gelungen wäre, hätten sie mich getötet.
VR: Wie konnten Sie den Taliban überhaupt Ihre Bauchschmerzen/Blinddarmprobleme plausibel darlegen?
BF: Ich hatte sehr starke Schmerzen. Ich konnte mich kaum bewegen. Die Taliban haben selbst Ärzte. Sie leben nämlich sehr weit entfernt von der Stadt und können nicht sofort in ein Krankenhaus gehen. Ich nehme an, dass aber diese Ärzte nicht die Möglichkeit haben, komplizierte Operationen durchzuführen.
VR: Sie haben in der heutigen Verhandlung und in der Einvernahme am 30.01.2013 Ihre Entführung durch die Taliban auch im Zusammenhang mit Ihrer Cousine dargelegt. Bei der Erstbefragung am 24. August 2012 haben Sie keinerlei entsprechenden Zusammenhang hergestellt, sondern einfach nur angeführt, dass die Taliban Sie zwangsrekrutieren wollten. Wie erklären Sie sich diese Abweichung?
BF: Bei der Erstbefragung wurden mir sehr viele Fragen zum Fluchtweg gestellt. Zu den Fluchtgründen wurde mir gesagt, dass es nicht notwendig sei, ausführlich darüber zu sprechen und dass dies nicht eine Einvernahme dafür wäre. Mir wurde auch erklärt, dass ich die Möglichkeit erhalte, bei einer weiteren Einvernahme meine Fluchtgründe genauer vorzubringen.
VR: Schildern Sie bitte die Situation der Entführung, das Entführungsszenario. Wann wurden Sie entführt?
BF: An den Tag der Entführung kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, welches Datum es war. Es war gegen Abend, und ich bin von der Schule nach Hause gefahren. Das Auto wurde angehalten. Ich wurde aus dem Auto gezerrt. Mir wurden die Augen verbunden, und ich wurde in ein anderes Fahrzeug gebracht. Danach sind wir eine sehr lange Zeit gefahren. Beim Camp wurde ich dann wieder aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen, und mir ist dann erst dort die Augenbinde abgenommen worden. Es waren vier Personen, die mich entführt haben.
VR: Zumindest das Jahr könnten Sie mir angeben.
BF: Ich schätze, dass es das Jahr 2010 war.
VR: Und wann im Jahr 2010, Anfang, Mitte oder Ende?
BF: Es war Mitte 2010.
VR: Sie haben bei der Verwaltungsbehörde am 30.01.2013 auf diese Frage, wann Sie entführt worden seien, zunächst angegeben "Anfang 2010" , nachgefragt haben Sie dann angeführt "ungefähr im Jahr 2010 Anfang oder Mitte". Warum ist jemand, der wie Sie über Schulbildung verfügt, nicht in der Lage, ein derart einschneidendes Erlebnis zumindest einigermaßen zeitlich einzuordnen. Auch heute sagen Sie, Sie schätzen im Jahr 2010. Es scheint, dass Ihnen das nicht sehr nahe gegangen ist.
BF: Ich habe mir deshalb das genaue Datum nicht gemerkt, weil ich nicht wusste, dass ich eines Tages dazu gezwungen bin, zu fliehen, und ich dann zu diesen Vorfällen genaue Angaben machen muss. Als ich mit meiner Familie nach Pakistan gekommen bin, hatten wir anfangs sehr große Schwierigkeiten. Wir hatten kein Geld. Ich bin dann später zur Schule gegangen, und nach der Schule habe ich gearbeitet. Ich habe jeden Tag in Sorge um meine Familie gelebt. Ich wusste nicht, ob ich in Pakistan sicher bin. Ich hatte Angst davor, dass mein Bruder entführt werden könnte. Als es zu dem Vorfall gekommen ist und ich wieder freigekommen bin, habe ich mehrere Monate in einem Krankenhaus verbracht. Ich wollte auf keinen Fall etwas Falsches zu meiner Entführung angeben. Ich weiß mit Sicherheit, dass es das Jahr 2010 war, aber an den Monat kann ich mich nicht erinnern. Nach meiner Flucht aus Pakistan bin ich bis Griechenland gereist. Ich habe in Griechenland 14 Monate ohne Aufenthaltsdokumente verbracht. Diese 14 Monate waren ebenfalls sehr schwer für mich, weil ich keine Chance für meine Zukunft gesehen habe und ich mir auch große Sorgen um meine Familie gemacht habe.
VR: Sie haben in Bezug auf das Entführungsszenario angegeben, dass Sie in einem Auto gesessen sind, das angehalten wurde, und dass Sie dann in ein anderes Auto verfrachtet wurden, mit dem Sie entführt wurden. Wie muss ich mir das ursprüngliche Auto vorstellen? War das ein PKW?
BF: Das war ein Bus, ich schätze dass dort ca. 30 Fahrgäste Platz haben. Dieser Bus ist angehalten worden und ich musste aussteigen.
VR: Wie lange nach Ihrem Krankenhausaufenthalt haben Sie sich eigentlich noch in Pakistan aufgehalten?
BF: Ich war die ersten drei Monate durchgehend im Krankenhaus. Ich wurde dann entlassen. Kurze Zeit später bin ich wieder im Krankenhaus aufgenommen worden, weil die inneren Verletzungen sehr groß waren. Insgesamt habe ich ca. 8 Monate im Krankenhaus verbracht. Nach dem Krankenhausaufenthalt war ich noch ca. 4 Monate in Pakistan und bin danach geflüchtet. Ca. ein Jahr nach der Entführung bin ich aus Pakistan geflüchtet.
VR: Wie haben Sie eigentlich die Zeit nach der zweiten Entlassung aus dem Krankenhaus verbracht?
BF: Ich habe diese Zeit Zuhause verbracht. Ich konnte nicht mehr arbeiten, weil ich nichts Schweres tragen durfte. Mir ging es gesundheitlich nicht besonders gut. Deshalb konnte ich auch nicht in die Schule gehen.
VR: In dieser Zeit waren Sie völlig unbehelligt Zuhause?
BF: Im Krankenhaus wurde mir erklärt, dass Menschen mit einem Blinddarmdurchbruch nur selten überleben. Meine Erkrankung war zudem noch sehr fortgeschritten, und bei mir waren auch sehr viele andere Organe beschädigt worden. Ich habe nur mit Glück diese Operation überlebt. Nach den 8 Monaten habe ich die gesamte Zeit Zuhause verbracht. Ich hatte Angst, dass die Taliban mich wieder finden könnten und mich wieder entführen könnten. Ich glaube, dass, als sie mich freigelassen haben, sie angenommen haben, dass ich meine damalige Erkrankung nicht überlebt hatte.
VR: Aber die Taliban müssen doch von Ihrem Wohnsitz gewusst haben, weil wie soll es den Taliban sonst möglich gewesen sein, so zielgerichtet den Bus, in dem Sie sich mit 30 anderen Personen aufgehalten haben, anzuhalten und Sie sodann zu entführen? Dies setzt doch die Kenntnis von Ihrem Aufenthalt in Pakistan voraus. Es liegt daher eigentlich auch nahe, dass man weiß, wo Sie gewohnt haben.
BF: Als ich mit meiner Familie nach Pakistan geflüchtet bin und zum Flüchtlingscamp gegangen bin, mussten wir uns ausweisen und beweisen, dass wir Afghanen sind. Erst danach wurde uns erlaubt, dort zu wohnen. Der Leiter des Flüchtlingscamps war ein Mann namens Haji Mirwais. Als die Taliban nach mir gesucht haben, hatten Sie Haji Mirwais nach mir gefragt. Da wir dort als Flüchtlinge registriert waren, hat der Leiter des Camps den Taliban die Informationen über mich hergegeben.
VR: Vor dem Hintergrund dieser Antwort und vor dem Hintergrund der leidigen Angelegenheit mit der Cousine ist nicht nachvollziehbar, dass die Taliban Ihnen nicht weiter, nach den Leben getrachtet haben, wussten sie doch sogar ausdrücklich von Ihrem Wohnort. Das erscheint unplausibel, was Sie mir sagen.
BF: Wenn die Taliban erfahren hätten, dass ich wieder nach Hause gekommen war, wären sie mit Sicherheit gekommen und hätten mich wieder mitgenommen. Wie ich bereits zuvor gesagt habe, habe ich nach meiner Entlassung aus dem Krankenhaus das Haus nicht mehr verlassen. Weil ich wusste, dass mein Leben in Gefahr ist und dass die Möglichkeit besteht, dass die Taliban mich wieder entführen könnten, sah ich keine andere Möglichkeit außer der Flucht aus Pakistan.
VR: Wie oft waren Sie eigentlich in den Händen der Taliban?
BF: Zwei Mal, ich bin einmal entführt worden und in Jalalabad sind die Taliban gekommen und haben Waffen bei uns versteckt. Ich habe die Waffen dann wieder den Taliban bringen müssen.
VR: Bei der Erstbefragung am 24. August 2012 haben Sie ausdrücklich angegeben, dass Sie zweimal von den Taliban mitgenommen wurden.
BF: Ich nehme an, dass das nicht näher erklärt wurde. Ich bin einmal unter Zwang mitgenommen worden, und das zweite Mal bin ich selbst zu den Taliban gegangen, weil ich ihnen ihre Waffen bringen musste.
VR: Sie haben bei der Erstbefragung am 24. August 2012 angegeben, dass die Taliban, nachdem es Ihnen besser gegangen sei (nach Ihrer Operation) wieder gewollt hätten, dass Sie sich ihnen anschließen. Heute haben Sie aber angeführt, dass die Taliban eigentlich damit gerechnet haben, dass Sie Ihre Krankheit gar nicht überlebt haben und gar nicht gewusst haben, dass Sie sich noch im Camp aufhalten.
BF: Als mein Vater noch am Leben war, stand er im guten Kontakt zu seinem Bruder. Mein Vater war ebenfalls streng gläubig. Er hatte auch meinem Onkel versprochen, dass er sie unterstützen wird und dass er mich ebenfalls dazu bringen wird, ihnen zu helfen. In Afghanistan waren meine Onkel der Meinung, dass ich genauso wie ihre Söhne ein Talib werden sollte. Aus diesem Grund bin ich auch aus Afghanistan geflüchtet. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ich mich Zuhause aufgehalten. Niemand wusste über mich Bescheid. Wenn die Taliban erfahren hätten, dass ich wieder gesund bin, hätten sie mich auf jeden Fall wieder dazu gezwungen mit ihnen mitzugehen, und sie hätten mich zu einem Talib ausgebildet.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Im Einzelnen werden dem Beschwerdeführer folgende Abschnitte übersetzt:
Sicherheitslage allgemein;
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes;
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen (Provinzen [...] Nangarhar);
Sicherheitslage in Kabul;
Provinz Nangarhar;
Versorgungslage;
Rückkehrfragen;
Ausweichmöglichkeiten.
VR: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
BF: Ich möchte dazu keine Stellung nehmen.
VR: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich:
Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen verschiedenster strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Im Detail halte ich Ihnen vor, dass Sie durch wiederkehrende Begehung sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollten, also gewerbsmäßig vorgegangen sind, und dies in einem Zeitraum von XXXX und dass Sie auch eine die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigende Menge zum Zwecke des späteren Gewinn bringenden Verkaufes mit sich geführt hätten, und wurde im diesem Zusammenhang erschwerend gewertet das Zusammentreffen mehrerer Strafhandlungen, mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige Lebenswandel. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich hatte im März 2014 Kontakt zu meinem Bruder. Er hat mir erzählt, dass meine Mutter krank sei und er Geld für ihre Behandlung brauche. Ich habe mich danach auf Arbeitssuche gemacht, und ich habe auch eine Arbeit gefunden. Ich bin mit einer Zusage zum AMS gegangen und habe um eine Arbeitserlaubnis gebeten. Als sie meinen Ausweis kontrolliert haben, wurde mir gesagt, dass aufgrund von meinem derzeitigen Aufenthaltsstatus sie mir keine Arbeitserlaubnis gewähren können. Da ich unbedingt meiner Mutter Geld schicken musste, sah ich keinen anderen Ausweg. Ich habe zuvor in meinem Leben niemals eine Straftat begangen. In der Zeit, in der ich in Österreich bin, hatte ich außer diesem Problem sonst keine anderen Schwierigkeiten. Ich habe seit dem 05.08.2014 auch keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder. Wenn ich keine finanziellen Probleme gehabt hätte und das AMS mir die Arbeitserlaubnis gewährt hätte, hätte ich niemals diese Straftat begangen. Ich bereue es immer noch, dass ich es gemacht habe. Ich habe jetzt wieder eine Arbeitszusage und ich kann diese Arbeit nur machen, wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme.
VR: Können Sie schon Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ja, sicher.
VR: Haben Sie meine Fragen verstanden?
BF (auf Deutsch): Ja.
VR: Haben Sie Deutschkurse absolviert.
BF: Ich habe zwei Deutschkurse besucht. Dazu lege ich Bestätigungen vor.
Diese werden nach Einsichtnahme dem BF zurückgefolgt.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
VR: Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine Lebensgefährtin oder Kinder?
BF: Nein.
VR: Haben Sie einen sozialen Anschluss an Österreicher oder an Afghanen?
BF: Ich habe sowohl österreichische als auch afghanische Freunde. Ich möchte Ihnen gerne Empfehlungsschreiben vorlegen.
BF legt Empfehlungsschreiben verschiedener Privatpersonen vor. Diese werden im Original zum Akt genommen.
VR: Sonstige Arbeiten auf geringfügiger Arbeit verrichten Sie nicht?
BF: Nein.
Der BF wird im Zusammenhang mit § 75/20 AsylG 2005 rechtsbelehrt.
VR: Wie steht es mit Ihrer Gesundheit? Sie haben auch gesagt, dass Sie psychisch und physisch in der Lage sind, der Verhandlung zu folgen. Ist jetzt alles in Ordnung?
BF: Mir geht es gesundheitlich sehr gut. Ich habe überhaupt keine Beschwerden.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Nangarhar. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie über eine Ausbildung als technischer Zeichner. Er hat ab einem Alter von zwölf oder 13 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in Pakistan gelebt. Sein Vater kam 2005 bei einem Gefecht zwischen den Taliban und den Amerikanern in Jalalabad ums Leben. 2007 hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Die finanzielle Lage der Familie hatte sich nach dem Tod seines Vaters verschlechtert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass deshalb sein Onkel nicht mehr gewollt habe, dass er seine Tochter heirate. Es kann nicht festgestellt werden, dass sowohl der Onkel als auch seine Söhne Taliban-Kämpfer sind und den Beschwerdeführer und seinen Bruder hätten zwangsrekrutieren wollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 2010 infolge der Flucht seiner Cousine aus ihrem Elternhaus im Auftrag von deren Familie in Pakistan von den Taliban entführt, jedoch wegen Bauchschmerzen (Blinddarmdurchbruch) nach einigen Tagen wieder freigelassen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Bruder) lebt in Pakistan; der Onkel väterlicherseits lebt vermutlich nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari, Urdu und Englisch.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Insbesondere wegen der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz besteht für den Beschwerdeführer trotz Schulbildung und beruflicher Kenntnisse im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage, zumal er in Kabul weder über familiäre oder soziale Anschlussmöglichkeiten noch über entsprechende finanzielle Mittel verfügt.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits strafgerichtlich nach § 27 und § 28 Abs. 1 SMG rechtskräftig verurteilt.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
[...]
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
[...]
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
[...]
Provinz Nangarhar:
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
[...]
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
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Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
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Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki. (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar. (United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet. (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen. (Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
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Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen nachvollziehbaren Angaben.
Seine Angaben über seine Heimatprovinz Nangarhar ("Jalalabad") sind im gesamten Verfahren zwar nicht ganz korrekt gewesen, jedoch gleich geblieben und waren daher der Entscheidung zu Grunde zu legen, zumal er vorbrachte, seit seinem 12. oder 13. Lebensjahr mit seiner Familie in Pakistan gelebt zu haben. Ebenso sind seine Angaben über seine Schul- bzw. Berufsausbildung in Pakistan nachvollziehbar und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Glaubhaft sind auch seine Angaben über den Tod seines Vaters im Jahr 2005 sowie dass sich infolgedessen die wirtschaftliche Situation seiner Familie (Mutter und jüngerer Bruder) verschlechterte sowie dass sie 2007 aus Afghanistan ausreisten.
Jedoch ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt wird:
So hat er anlässlich der Erstbefragung ursprünglich als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass die in seiner Gegend zahlreichen Taliban gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe, weswegen sie nach Pakistan geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten unbedingt gewollt, dass er für sie arbeite. Wegen starker Bauchschmerzen hätten sie ihn gehen lassen und er habe danach eine Blinddarmoperation gehabt. Als es ihm wieder besser gegangen sei, hätten diese gewollt, dass er sich ihnen anschließe, weshalb er nach Europa geflüchtet sei.
Hingegen brachte er im Gegensatz dazu beim Bundesasylamt vor, dass er um die Hand seiner Cousine angehalten habe, ihre Familie jedoch dagegen gewesen sei und die Cousins dann begonnen hätten, Taliban zum Essen zum Beschwerdeführer nach Hause zu bringen und den Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Mitarbeit aufzufordern. Dann seien der Beschwerdeführer und seine Familie nach Pakistan geflüchtet. Als seine Cousine von zu Hause weggelaufen sei, hätte ihre Familie angenommen, dass sie mit dem Beschwerdeführer weggelaufen sei und habe ihn aus dem Camp in Pakistan entführt und zu den Taliban gebracht, welche ihm gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Wegen starker Bauchschmerzen hätten ihn dort Ärzte untersucht und festgestellt, dass sein Blinddarm "gerissen" sei, weshalb die Taliban ihn in das Camp zurückgebracht hätten. Danach sei er zwei bis drei Monate im Krankenhaus gewesen und dann hätten sie beschlossen, dass er ausreisen solle, weil er nicht mehr mit seinem Studium habe weitermachen und wegen der Operation (auch) keine schwere Arbeit habe machen können.
Der Beschwerdeführer hat damit seine Fluchtgründe gegenüber seinem Vorbringen bei der Erstbefragung völlig ausgetauscht, wo er ursprünglich angab, er sei zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden, habe dann Probleme mit dem Blinddarm bekommen und sei operiert worden und danach hätten die Taliban (erneut) gewollt, dass er sich ihnen anschließe, jedoch beim Bundesasylamt einen gänzlich anderen Hergang vorbrachte, nämlich dass er wegen eines Heiratsantrages an seine Cousine durch seine Cousins mit den Taliban bedroht worden sei und dass er in Pakistan einmal entführt worden sei, wobei sie ihn wegen Bauchschmerzen wieder zurückgebracht hätten.
Abgesehen davon, ist es nicht plausibel, dass die Taliban ihn entführt hätten, um ihn umzubringen, ihn jedoch dann - entgegen ihrer Drohung, ihn umzubringen, - wegen seiner Blinddarmprobleme sogar wieder in das Camp zurückgebracht hätten. Anders als bei seiner Erstbefragung gab er beim Bundesasylamt auch nicht mehr an, dass die Taliban ihn nach seinem Krankenhausaufenthalt wieder zur Mitarbeit aufgefordert hätten, sondern brachte er beim Bundesasylamt selbst vor, dass "sie" nach seinem Krankenhausaufenthalt beschlossen hätten, dass er ausreise, weil er nicht mehr mit seinem Studium habe weitermachen und wegen der Operation (auch) keine schwere Arbeit habe machen können, worin jedoch kein asylrelevantes Vorbringen erblickt werden kann.
Zudem haben sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Widersprüche bzw. Steigerungen zu seinen Angaben im Verfahren vor der ersten Instanz ergeben:
Während er vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er um die Hand seiner Cousine angehalten hätte, brachte er beim Bundesverwaltungsgericht auf den entsprechenden Vorhalt, ob er mit zwölf oder dreizehn Jahren schon verlobt gewesen sei, vor, dass sie einander bereits als Kleinkinder versprochen worden seien, sein Vater habe dies mit seinem Bruder ausgemacht, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht kein gleichbleibendes Vorbringen darstellt, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann. Abgesehen davon erscheint es nicht plausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers, der nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht sehr strenggläubig sein soll, die Verlobung seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer nicht hätte aufrecht erhalten wollen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber sodann nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer unterstellt worden wäre, dass seine Cousine mit ihm gegen den Willen ihrer Familie weggelaufen sei.
Weiters hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben, dass seine Cousins begonnen hätten, Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause zu bringen, wohingegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, sowohl sein Onkel als auch seine Söhne seien (selbst) Taliban-Kämpfer gewesen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steigerte der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen in Bezug auf seine Verfolger in nicht glaubwürdiger Weise, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass er von den Taliban zwangsweise hätte rekrutiert werden sollen. Es ist nämlich auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban in einem Zeitraum von sechs oder sieben Monaten nicht versucht hätten, den Beschwerdeführer (oder seinen Bruder) einfach mitzunehmen, wenn sie ihn zwangsweise hätten rekrutieren wollen.
Weiters brachte er im Gegensatz zu seinen Angaben beim Bundesasylamt beim Bundesverwaltungsgericht vor, dass er von den Taliban in ein Camp gebracht worden sei, wo ihm erklärt worden sei, dass es seine Pflicht als Moslem sei, am Jihad teilzunehmen und die Ungläubigen in der Heimat zu bekämpfen. Ein Training habe er wegen seines kurzen Aufenthaltes dort nicht erhalten. Zum entsprechenden Vorhalt, dass er diese Situation beim Bundesasylamt gänzlich anders geschildert habe, nämlich dass die Taliban miteinander gesprochen hätten, dass man ihn umbringen solle, blieb der Beschwerdeführer dabei, dass er, wenn er nicht krank geworden wäre, entweder als Attentäter ausgebildet worden wäre oder sonst getötet worden wäre. Damit konnte er aber den Widerspruch in seinen Angaben nicht ausräumen, weshalb auch dieses Vorbringen unglaubwürdig ist.
Widersprüche ergaben sich zudem in den Zeitangaben zu seiner behaupteten Entführung durch die Taliban, so hat er beim Bundesasylamt angegeben, dies sei Anfang bzw. Mitte 2010 gewesen und beim Bundesverwaltungsgericht hat er schließlich vorgebracht, dies sei Mitte 2010 gewesen. Zur entsprechenden Frage, warum er ein derart einschneidendes Erlebnis nicht genauer datieren könne, gab er in nicht plausibler Weise an, er hätte sich das genaue Datum nicht gemerkt, weil er nicht gewusst habe, dass er eines Tages davon genaue Angaben machen müsse. Dies ist in keiner Weise plausibel, denn der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass er pakistanische Krankenhausbefunde zu seiner Blinddarmoperation besitze - auch wenn er sie nicht vorlegte - , weshalb davon auszugehen ist, dass sich daraus ein Datum zur vorgenommenen Operation ergeben müsste, was ihm in weiterer Folge Rückschlüsse auf den Tag seiner angeblichen Entführung ermöglichen würde.
Ferner bestand ein Widerspruch darin, dass er nach seinen Angaben bei der Erstbefragung zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden sei, jedoch anschließend nur behauptete, einmal entführt worden zu sein. Zum entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, gab er an, er sei einmal entführt worden und in Jalalabad hätte er den Taliban Waffen zurückbringen müssen, welche sie bei ihnen versteckt hätten. Auf den erneuten Vorhalt, dass er ausdrücklich angegeben habe, zwei Mal von den Taliban mitgenommen worden zu sein, blieb er dabei und behauptete, dies seien die beiden Male gewesen, an denen er mitgenommen worden sei. Diese Antwort vermag jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen und geht dieses nach wie vor vom Bestehen eines eklatanten Widerspruchs im Vorbringen des Beschwerdeführers aus.
Außerdem konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel darlegen, wieso es in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus dem Krankenhaus und seiner Ausreise -ca. ein Jahr nach seiner angeblichen Entführung- zu keinen Vorfällen gekommen sei. Seine Angaben, dass er die gesamte Zeit zu Hause verbracht habe, lassen sich -wie ihm auch vorgehalten wurdenicht schlüssig damit in Einklang bringen, dass die Taliban seine Wohnadresse kennen hätten müssen, um die Entführung in der geschilderten Weise durchführen zu können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unplausibel erachtete.
Auch den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Taliban nachdem es ihm nach der Operation besser gegangen sei, wieder gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht habe, die Taliban hätten damit gerechnet, dass er seine Erkrankung gar nicht überlebt habe, und dass sie gar nicht gewusst hätten, dass er sich im Camp aufhalte, konnte er den bestehenden Widerspruch nicht nachvollziehbar ausräumen, zumal er vorbrachte, dass sein Onkel und sein Vater streng gläubig (gewesen) seien und sein Onkel deshalb der Meinung sei, dass er ebenfalls so wie seine Söhne ein Talib werden sollte, womit er sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen neuerlich abänderte, da nach diesem Vorbringen ein Zusammenhang mit seiner Cousine offenbar nicht bestanden hat.
Zusammengefasst kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen ausgegangen werden.
Eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion hat der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend gemacht und ist eine solche infolge der getroffenen Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich.
Die Angaben über seinen Gesundheitszustand, den Aufenthaltsort seiner Familie (Mutter und jüngerer Bruder) in Pakistan und seines Onkels in der Heimatprovinz sowie dass er keine Verwandten in Kabul hat, werden der Entscheidung als nachvollziehbar zu Grunde gelegt, ebenso seine Angaben zu seinen Sprachkenntnissen und zu seinem Gesundheitszustand.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Nangarhar) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten im übrigen Afghanistan sowie der fehlenden finanziellen Mittel trotz Ausbildung und sprachlicher bzw. beruflicher Kenntnisse besteht aber für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Gefährdungslage.
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Nangarhar wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 24.08.2012 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Verfolgung durch die Taliban wurde nach der vorstehenden Beweiswürdigung nicht als glaubhaft erachtet.
Eine Verfolgung als Paschtune oder wegen seines sunnitischen Glaubens hat er ebenfalls nicht vorgebracht. Darüber hinaus ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. wegen seines sunnitischen Glaubens.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Angemerkt wird ferner, dass allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Heimatstaat des Asylwerbers keine in der FlKonv begründeten Sachverhalte sind, die geeignet sind, dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Hinweis E 20.2.1985, 85/01/0052) [VwGH 05.11.1992, 92/01/0702].
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aus asylrelevanten Gründen war -wie oben - dargelegt nicht glaubhaft. Ausgehend von diesem Sachverhalt besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist jedoch derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben.
Der Beschwerdeführer verfügt ferner in Kabul über keine aufrechten familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte. Auch wenn er über berufliche Kenntnisse, Schulbildung und Sprachkenntnisse verfügt, würde er nach jahrelangem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen hätte.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer ohne nennenswerte finanzielle Mittel im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Von einer finanziellen Unterstützung durch seine in Pakistan aufhältige Familie kann nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan - schon mangels eines sozialen Netzes und einer Ausbildung - in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht mit Urteil vom XXXX wegen gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 27 Abs.1 Z 1 2. und 8.Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG sowie gemäß § 28 Abs.1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.
§ 27 und § 28 Abs. 1 SMG normieren eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren und stellte die Tat des Beschwerdeführers somit (noch) kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind demnach nicht hervorgekommen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.