BVwG W133 2002202-1

W133 2002202-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W133 2002202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2002202.1.00

Spruch

W133 2002202-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.11.2013 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 27.09.2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Die belangte Behörde holte in der Folge ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, in dem die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Myocardinfarkt, Stentversorgung, Bluthochdruck

Unterer Rahmensatz, da derzeit gutes postinterventionelles Ergebnis und keine Dekompensationszeichen nachweisbar

g. Z. 320

40

2

Chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung

Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich, jedoch derzeit klinisch keine signifikanten Veränderungen verifizierbar

285

20

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nach stattgehabtem Schleudertrauma im HWS-Bereich

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar

g. z. 190

20

4

Allergische Dermatitis

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Ausprägung

699

30

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin am 23.11.2007 ein Behindertenpass ausgestellt. Hinsichtlich der Einschätzung des Leidenszustandes 4, Allergische Dermatitis, legte der damalige Gutachter seiner Einschätzung eine in der Anamnese festgestellte Allergische Dermatitis mit Hautausschlag im Gesicht links ohne Therapie zu Grunde.

Am 13.05.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.08.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB%

1

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting, Bluthochdruck

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da derzeit gutes postinterventionelles Ergebnis und keine Dekompensationszeichen nachweisbar

g. Z. 320

40

2

Chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da Dauermedikation erforderlich

285

20

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da geringgradige Funktionseinschränkungen feststellbar

g. Z. 190

20

4

Peroneusrestparese links

Fixer Richtsatzwert

491

20

5

Degenerative Gelenksbeschwerden

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen

417

10

zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die Leiden 2,3, 4 und 5 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 werde das Leiden 3 neu beschrieben, da zwischenzeitlich eine Operation erfolgt sei, eine Änderung der Einstufung ergebe sich daraus jedoch nicht. Neu hinzugekommen seien nunmehr die Leiden 4 und 5, da sie evident und dokumentiert seien. Leiden 4 des Vorgutachtens entfalle, da die nunmehr kleinfleckige Rötung im Bereich der Stirn nicht mehr das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens habe. Eine Besserung sei diesbezüglich evident, daher ergebe sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 40 v.H. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit bei der belangten Behörde am 18.11.2013 eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer neue Befunde vor und gab an, mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein.

Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens bewirkten.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 25.11.2013 angemerkt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben würden, insbesondere würden auch die nachgereichten Befunde und Gutachten nicht im Widerspruch zu den diesbezüglichen Leidenseinstufungen (Nr. 1, 3, 4) stehen. Somit ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2013 wurde auf Grund des Neufestsetzungsantrages des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit diesem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.12.2013 fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, ihm sei im November 2007 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt worden, den er verlängern bzw. erhalten wolle. Der Grad der Behinderung sei nun jedoch herabgesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei über 60 Jahre alt, leide bekanntlich an seinem Gesundheitszustand und sei ein Patient der WGKK mit Pensionsvorschuss zur Berufsunfähigkeitspension. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Am 23.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Am 13.05.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2007 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2013 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag sowie der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 25.11.2013. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten und die Stellungnahme setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Es wurde ausführlich auf die Veränderungen im Hinblick auf das Vergleichsgutachten aus dem Jahr 2007 eingegangen und schlüssig begründet, warum der Grad der Behinderung nunmehr um eine Stufe herabgesetzt wurde. Dies erfolgte im Beschwerdefall - wie dies nachvollziehbar im Gutachten ausgeführt wird - auf Grund des Umstandes, dass Leiden 4 des Vorgutachtens (Allergische Dermatitis) nunmehr nicht mehr einschätzungsrelevant berücksichtigt wurde, da die begutachtende sachverständige Ärztin im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung nur mehr eine kleinfleckige Rötung im Bereich der Stirn feststellen konnte und diese nicht mehr das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens hatte. Eine Besserung sei diesbezüglich evident, daher ergebe sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 40 v.H. Diese Begründung ist schlüssig und stimmt auch mit den diesbezüglichen Parametern der Richtsatzverordnung überein. Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden von ihm im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Die im Rahmen des Parteiengehörs am 18.11.2013 vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur erneuten Stellungnahme vorgelegt, wobei von dessen Chefarzt ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei begründet wurde, dass diese nachgereichten Befunde und Gutachten nicht im Widerspruch zu den diesbezüglichen Leidenseinstufungen des Sachverständigengutachtens stehen daher keine Änderung des Gutachtens herbeiführen konnten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 30.08.2013 sowie die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 25.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell nur mehr 40 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wegen objektiv veränderten Gesundheitszustandes im Sinne einer Leidensbesserung entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 BBG nicht mehr erfüllt sind. Der Behindertenpass ist daher gemäß § 43 Abs. 1 BBG von der belangten Behörde wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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