BVwG W207 2001252-1

W207 2001252-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2001252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2001252.1.00

Spruch

W207 2001252-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.11.2012, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, der am 17.10.2011 einen Arbeitsunfall u.a. mit Trümmerbrüchen des linken Unterschenkels, des linken Sprunggelenkes und des linken Fersenbeins erlitt, stellte mit Schreiben vom 20.06.2012, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 09.07.2012, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2012 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Untere Extremitäten:

Blande ca. 18cm lange Narbe nach Adduktoren- Naht, schräg verlaufende Narbe über der Kniescheibe nach Bursektomie, Fixateur-Extern-Narben im linken Innenknöchelbereich median am Fersenbein und am Mittelfußknochen des oberen Sprunggelenkes; die linke Sprunggelenksregion höhergradig verplumpt ebenso die Fersenregion medialseitig; Ober- und Unterschenkelmuskulatur links diffus atrophiert; Zehen 1-3 links gut beweglich, 4. Zehe nur Wackelbewegungen, 5. Zehe nicht beweglich rechts alle Zehen frei; Bewegungen im unteren Sprunggelenk links auf Wackelbewegungen beschränkt, das obere Sprunggelenk links S: 0-0-30 gegenüber rechts 15-0-70; die Knie- und Hüftbeweglichkeit aktiv und passiv in allen Ebenen beidseitig frei; Oberschenkelmuskulatur: links 10cm proximal des Patellar 47cm, rechts 49cm; Unterschenkel: links 36cm, rechts 40cm; Achilles- -sehnenreflex links nicht auslösbar, rechts mittellebhaft auslösbar; Patellarsehnenreflexe beidseitig mitttellebhaft auslösbar, Lasegue beidseitig negativ, Sensibilität unauffällig, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.

Wirbelsäule: kein Druck- oder Klopfschmerz.

Halswirbelsäule:

Kinn- Jugulum- Abstand 1/19 cm, die Bewegungen des Kopfes in allen Richtungen uneingeschränkt, gut durchführbar, ohne Beschwerden.

Brust- und Lendenwirbelsäule:

Beim Seitneigen der Körperwirbelsäule reichen die Fingerspitzen bis zu den Kniegelenksspalten die Rotation und Flexion sind gut durchführbar, Fingerkuppenbodenabstand 0 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Barfußgang auf ebenen Boden links deutlich verkürzt, vollständiges Fehlen einer Abrollbewegung; Zehenspitzengang links nur angedeutet möglich, Fersenballengang nur eingeschränkt durchführbar und Einbeinstand rechts sicher und gut, links sehr unsicher nur mit Anhalten möglich; eine Kniebeuge kann links zu 1/3 durchgeführt werden, rechts vollständig; eine tiefe Hocke ist nicht durchführbar.

Zusammenfassende Beurteilung:

Nach einem Arbeitsunfall am 14.10.2011 kam es zu offenen Brüchen im linken Unterschenkel-, Sprunggelenk-, Fußwurzel- und Fersenbeinbereich mit hochgradig belastungsabhängigen Schmerzen und höhergradigen Einschränkungen der Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk mit Muskelatrophie. Ein Bruch des unteren und oberen Schambeinastes bereitet inzwischen keine größeren Probleme mehr. Auch nach Bruch des Grund Phalanx des 5. Fingers links bestehen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen mehr. Eine orthopädische Schuhversorgung mit Arthrodesenschuh links und ein Gehstock mit anatomischem Griff rechts für weitere Gehstrecken."

Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung wurde als (einzige) Leidensposition 1 eine "Sprunggelenksschädigung links (Oberer Richtsatzwert entspricht den Funktionseinschränkungen schweren Grades im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes, der noch bestehenden Schmerzsymptomatik und der höhergradigen Gangstörung.)" diagnostiziert und der Pos.Nr. 02.05.32 der Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet. Als Gesamtgrad der Behinderung wurden 40 v.H. festgestellt, dieser Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit 2011, das Leiden wurde als Dauerzustand bewertet. Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass der untersuchte Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis sachverständigen Untersuchung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit Schreiben vom 28.09.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, er sei mit der Feststellung seines Grades der Behinderung nicht einverstanden. Im ärztlichen Sachverständigengutachten seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Knie, in der rechten Hand und in seinen Schultern (beidseitig) nicht berücksichtigt. Außerdem sei seine Sehbeeinträchtigung am linken Auge nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer legte abermals medizinische Unterlagen vor.

In einer diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen führte der sachverständige Gutachter, der das Sachverständigengutachten vom 30.07.2012 erstellt hatte, unter Bezugnahme auf die neu beigebrachten Befunde aus, die Beschwerden und schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im rechten Sprunggelenk seien unverändert. Schulterbeschwerden im Zusammenhang mit der vermehrten Benutzung von Stützkrücken seien im Abklingen. Die Schultergelenke seien in allen Ebenen frei und klinisch unauffällig. Die Neurolyse des N. medianus rechts am 26.09.2012 nach Karpaltunnelsyndrom bereite nach Kontrollen am 01.10.2012 und Nahtentfernung am 10.10.2012 auch keine Probleme mehr. Beschwerden an der linken Kniescheibe seien schon im Sachverständigengutachten vom 30.07.2012 keine mehr angegeben worden. Die angebotene Möglichkeit einer Arthrodese im rechten Sprunggelenk sei abgelehnt worden. Aufgrund und unter Berücksichtigung der neu beigebrachten Befunde bleibe die Beurteilung der Gesundheitsschädigung und der Gesamtgrad der Behinderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.07.2012 unverändert bestehen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2012 wurde der am 09.07.2012 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.07.2012, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.12.2012, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission).

In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung sei zu niedrig. Der Beschwerdeführer sei insbesondere durch die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 14.10.2011 schwer beeinträchtigt und auch nach wie vor seien laufende ärztliche Behandlungen erforderlich. So sei bereits für Jänner 2013 eine weitere Operation geplant, wobei möglicherweise sein linkes Sprunggelenk versteift werde. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer orthopädische Schuhe nicht vertrage, dass entsprechende Schulterbeschwerden behandelt werden müssten und sogar an eine berufliche Umschuldung gedacht sei.

In einem auf Grundlage des Beschwerdevorbringens weiteren, nunmehr durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2013 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2013, der Gesamtgrad der Behinderung abermals mit 40 v. H. bewertet. Dieses Gutachtens sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

"Anamnese und Sozialanamnese:

Am 14.10.2011 erlitt er einen Arbeitsunfall, in deren Rahmen bei versuchtem Hochheben einer ausgeronnenen Stahlmasse die Kette des Kranes riss, ihm dabei zwischen die Beine fegte und ihn in einem großen Bogen wegschleuderte, wobei am ehesten entsprechend dem Verletzungsmuster dann die Hauptproblematik im Sinne der US-Fraktur links beim Auftreffen auf dem Boden geschah.

Die US-Fraktur links sowie die Fraktur des Fersenbeines links wurde primär mit einem Fixateur extern versorgt, der ca. 3 Monate gelegen sei, eine zusätzliche Osteosynthese sei nicht erfolgt, zusätzlich wurde 2 Schrauben gesetzt, wobei eine entfernt wurde, die 2. noch in situ sei. Es sei nach diesem Arbeitsunfall eine erhebliche Schmerzsymptomatik im Bereich des li. Fußes verblieben, wobei einerseits ein erheblicher Anlaufschmerz morgens auftrete, der sich mit der Zeit bessere, dann nach Entlastung (z.B. beim Sitzen) jedoch in eine andere Schmerzform um- wandle und einen Dauerschmerz wie mit Nadeln stechend insbesonders an der Rückseite des oberen Fußschaufelbereiches zeige. Insbesonders seien die Schmerzen stark, wenn unter Entlastung der Vorfuß sich durch die Schwerkraft absenke. Die seitliche Schmerzsymptomatik sei eher geringer, jedoch beim Drehen und bei direktem Druck sei hier eine Verstärkung gegeben, orth. Schuhwerk wurde angemessen, aber nach ca. 15 bis 20 Minuten müsse er diese ausziehen, da sich eine als Pumpen beschriebene Schmerzsymptomatik entwickle.

Die zusätzlichen Brüche des oberen und unteren Schambeinastes bds. und der Basis des Mittelgliedes des li. Kleinfingers seien im wesentlichen folgenlos abgeheilt; lediglich bei Druck in die re. Leiste werde eine Schmerzsymptomatik empfunden

Zusätzlich werden auch ausstrahlende Beschwerden im li. Fuß in 4. und 5. Zehe mit Bewegungseinschränkungen angegeben.

Geplant sei Anfang Feb. eine Versteifung im li. Sprunggelenk.

Zusätzlich bestünden Beschwerden im li. Kniegelenk und Kopfschmerzen; das Kniegelenksei operativ behandelt worden (Knorpel). Die Kopfschmerzen seien an der li. Schädelseite orientiert, wobei in diesem Bereich eine deutliche Rissquetschwunde vorhanden gewesen sei, welche auch operativ versorgt wurde. Zuvor habe er nie Kopfschmerzen gehabt, mittlerweile aber treten diese linksseitigen Kopfschmerzen in Assoziation mit starken Schmerzen im Fuß auf. Eine lokale Infiltration der Muskelansätze am Occiput habe eine kurzfristig, jedoch keine anhaltende Besserung erbracht.

Im Rahmen der Rehabilitation habe er durch die Benutzung des Rollstuhles und dann von Stützkrücken auch erhebliche Schultergelenksbeschwerden bekommen, diese seien aber weitgehend abgeklungen.

Berufsanamnese:

Erlernt habe er den Beruf des Zimmermanns, arbeite jedoch im Edelstahlwerk XXXX seit ca. 8 Jahre, habe sich die Verletzungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zugezogen, wobei von Seiten der AUVA auch eine MdE von 25 v.H. zuerkannt wurde. Vor wenigen Tagen sei er in dieser Problematik neuerlich begutachtet worden, ein Ergebnis sei jedoch noch nicht vorhanden.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

Analgetische Therapie je nach Bedarf meist mit Voltaren 100 mg und Tramaltropfen; phasenweise jedoch auch Novalgin und Parkemed; PPI als Magenschutz.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Orth. Schuhe sind zwar angemessen, können jedoch wie o.a. wegen lokaler Schmerzsymptomatik nur sehr kurz getragen werden. Zusätzlich wird zur Entlastung eine UA-Stützkrücke verwendet.

37-jähriger Mann in gutem AEZ, kräftige Statur, Rechtshänder.

Das Sensorium erscheint grob frei, normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden und gesprochen.

Rosige Gesichtsfarbe, normale Ruheatmungsfrequenz, keine Cyanosezeichen.

Getragen werden am heutigen Tag weiche Freizeithalbschuhe mit profilierten Sohlen, welche im re. Vorfußbereich deutlich stärkere Abnutzungen als an der ii. Vergleichseite aufweisen. Auch im Fesenbereich sind die Abnutzungen am re. Schuh deutlich stärker als links, hier sind jedoch auch links klare Abnutzungsspuren feststellbar.

Zusätzlich wird zur Entlastung eine UA-Stützkrücke verwendet, welche üblicherweise in der li. Hand eingesetzt wird.

Kopf und Hals:

Pupillen rund mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland, Bulbusmotilität frei, Mund- und Rachenschleimhaut unauffällig, Zunge feucht, gerade, die mimische Muskulatur seitengleich inerviert.

Im oberen Bereich des li. Ohres findet sich eine mäßig auffallende Narbe bei Lokalinspektion, welche aus der Entfernung praktisch nicht auszumachen ist, nach Versorgung einer Rissquetschwunde, wobei die Narben im behaarten seitlichen Kopfanteil kaum auffindbar sind. , Palp. keine relevanten Substanzdefekte an der Kalotte.

Am Hals finden sich keine relevanten path. Veränderungen.

Thorax und Abdomen:

Im Sitzen findet sich die li. Schulter ca. 1 QF höherstehend, ansonsten symmetrischer und mittelkräftiger Schultergürtel und Thorax, die Pulmones sind seitengieich belüftet, normales VA, sonorer Klopfschall. Die Herztöne sind normocard, rhythmisch und rein.

Bauchdecken mäßig über Thoraxniveau, mittelmäßig strukturierte Bauchmuskulatur, die Bauchdeckenreflexe seitengleich auslösbar, Bauchdecken selbst weich und gut eindrückbar.

WS:

Im Geradestand mit leichter Entlastung des li. Beines findet sich die li. Beckenschaufel etwas tieferstehend, die WS zeigt in der Frontalebene eine geringfügige ausgleichende skoliotische Fehlhaltung, das Lot von C7 fällt median, die Krümmungen in der Scheitelebene zeigen eine homogene Hohlrundrückenbildung ohne auffällige Abweichungen, die parav. Muskulaturerscheint symmetrisch und mittelkräftig ausgebildet, der Tonus palp. unauffällig. Im Bereichdes lumbosacralen Überganges finden sich weiche mittelgradige teigige Verquellungen, welche das Abheben der Kibler'schen Hautfalten gering beeinträchtigen.

Die SIG erscheinen frei, der Tonus der peivitrochantären Muskulatur seitengleich erhöht.

Bei Anteflexion homogenes Entfaltungsmuster der Körperstammwirbelsäuie mit guter Kypho- sierungstendenz der LWS wird ein FBA bei Entlastung des li. Beines von ca. 20 bis 30 cm erreicht.

Im Schulter-Nackenbereich finden sich linksbetonte mittelgradige diffuse Verspannungen mit myogelotischen Veränderungen am linksseitigen Muskelansatz des Laevator; die Muskelansätze am Occiput zeigen sich insbesonders im mittleren Bereich linksbetont verspannt, deutliche Druckschmerzhaftigkeit bei segmentaler Palpation in Höhe C2 links mit korrespondierenden Inserationspunkt nach Seil.

Mäßige Einschränkung der Linksrotation bei ansonsten durchschnittlicher Kopfbeweglichkeit.

Obere Extremitäten:

Im Sitzen weiterhin Schulterhochstand links, ansonsten symmetrisches und mittel- bis kräftiges Muskelrelief bds.

Die OA-Umfänge zeigen links knapp unter 36 cm und re. knapp darüber (Gebrauchsarm).

Der Faustschluss ist zielgerichtet mit guter Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar, die Hand- und Fingergelenke zeigen keine relevanten Funktionseinschränkungen, die Thenar- und Hypothenarmuskulatur ist seitengleich kräftig ausgebildet.

Ellbogengelenke seitengleich frei beweglich, Pro- und Supination symmetrisch.

In der Globalbewegiichkeit der Schultergelenke zeigen sich weitgehend freie, jedoch über der 120° Ebene verzögerte Bewegungsausführungen; Schürzen- und Nackengriff funktionell vollständig, jedoch etwas unterdurchschnittlich aber symmetrisch ausführbar.

Die Hände können unter mäßiger Beugung der Ellbogengelenke über den Kopf zusammengelegt werden.

Schuitergelenkstestung bei fixiertem Schulterblatt zeigt bds. Außenrotation von 50°, Innenrotation von knapp 90° und eine negative Impingementtestung.

Die Haut ist (abgesehen von einer kleinen frischen oberflächlichen Abschürfung an der li.

Hand) allseits intakt, periphere Durchblutung nicht eingeschränkt, die MER sind seitengleich mitteilebhaft auslösbar.

Zusätzlich findet sich eine längs verlaufende blande reizfreie Narbe am re. Handgelenk bei Zustand nach Carpaltunneisyndromoperation im Nov. 2012 ohne Irritationszeichen oder Dehis- zenz.

Untere Extremitäten:

In gestreckter Rückenlage findet sich die re. Innenknöchelspitze ca. 14 cm weiter körperfern stehend, die Beinachsen erscheinen orthograd; bei entspannter Rückenlage steht die li. Großzehe ca. 10°, die re. Großzehe ca. 30° in Außenrotationsstellung.

Grob optisch deutliche Abschwächung in der li. Wadenmuskulatur und etwas mäßiger im li. OS-Bereich.

OS-Umfänge knapp oberhalb des Kniegelenkes li. 44,5 und re. 45 cm.

Umfänge in OS-Mitte li. 51 und re. knapp über 53 cm.

Die Wadenumfänge betragen li. 38,5 und re. 41,5 cm.

Die Hüftgelenke zeigen einen seitengleichen Bewegungsumfang, Flexion gut 110°, Innenrotation um 30°, Außenrotation knapp 50°.

Im Bereich des oberen Schambeinastes re. lokale Druckschmerzsymptomatik.

Die Kniegelenke zeigen eine Verplumpung am li. Kniegelenk.

Bd. Kniegelenke sind bei Überstreckung von ca. 10° bis zur vollständigen Weichteilhemmung beugbar; links deutliche femuropatellare Crepitatio.

Bd. Kniegelenke sind in Streckung gut bandstabil bei Beugung von ca. 20° geringfügige Auf- klappbarkeit li. bei Valgusstress.

Lachmann bds. negativ, das Seitverschieben der li. Kniescheibe ist mäßig vermindert, hierbei auch deutliche Crepitatio.

Weichteilverquellung mäßigen Ausmaßes um das li. Kniegelenk, bds. jedoch kein sicherer Hinweis für Gelenkserguss.

Das re. Sprunggelenk zeigt unauffällige Konturen, li. erhebliche Verplumpungen mit verstrichener Innenknöchelregion und deutlich prominenter großbogig bedingt durch Weichteilverquellung vortretender Außenknöchelregion.

Die Dorsalflexion re. bis ca. 10°, li. knapp 5° durchführbar, Plantarflexion re. problemlos 40 bis 50°, links ca. 10°.

Bei durchschnittlicher Beweglichkeit im re. unteren Sprunggelenk links ca. 10° jeweils in Pro- und Supination.

Deutliche Schmerzhaftigkeit bei Bewegungstestung im oberen und unteren Sprunggelenk links, weiters deutliche Schnurfurche des Sockenrandes links, wobei hier auch eine leichte Einsenkung mit angedeuteter Knickbildung vorhanden ist.

Deutliche lokale akzentuierte Druckschmerzhaftigkeit knapp paramedian links im Bereich der Streckersehnen der Zehen.

Die Großzehengrundgelenke annähernd seitengleich beweglich, das Fußsohlenbeschwie- lungsmuster zeigt eine deutliche Verminderung des ii. Vorfußes, eine mäßige Verminderung der Beschwielung im li. Fersenbereich und eine deutliche Verplumpung im letzteren.

PSR bds. sicher auslösbar, ASR nur mäßig lebhaft.

Die Haut selbst allseits intakt, es finden sich mehrere Inzessionsnarben am li. US und Fuß (von PINS des Fixateur extern und zur Schraubeneinbringung).

Die Fußpulse sind allseits tastbar, diffuse eher weich elastische Verquellung der gesamten Sprunggelenksregion links und des Fersenbereiches, der Zangengriff im Fersenbein wird deutlich schmerzhaft angegeben, keine Nageldystrophien, die Hautanhangsgebilde seitengleich unauffällig

Gesamtmobilität-Gangbild:

Einbeinstand, Zehenballen-und Fersengang re. problemlos durchführbar.

Links lediglich sehr kurzzeitiges und vorsichtiges Balancieren im Einbeinstand, wobei der re. Fuß nur knapp über dem Boden gehoben wird. Ein Zehenballen-und Fersengang links aufgrund deutlicher Schmerzsymptomatik nicht vorzeigbar, aus gleichem Grund ist auch eine relevante Hocke nicht möglich.

Das Barfußgangbild zeigt ohne Unterstützung einen deutlichen Belastungshinkmechanismus links, der li. Fuß wird flach auf den Boden abgesetzt und kein Abrollmechanismus erkennbar, die Standbeinphase ii. erheblich verkürzt.

Bei Unterstützung mit der US-Stützkrücke in der li. Hand geführt im Passgang etwas flüssigerer Gangablauf mit angedeutetem Abrollen.

Zusammenfassende Beurteilung:

Hr. M. Ist alleine zur US gekommen, während der US freundlich und kooperativ.

Nach Arbeitsunfall im Okt. 2011 erlitt er eine sog. Pilon Tibialfraktur am li. US mit Bruch des Fersenbeines sowie Brüchen der oberen und unteren Schambeinäste bds.

Abgesehen von einer Druckschmerzhaftigkeit im re. Leistenbereich sind die Schambeinbrüche ohne Funktionsdefizite abgeheilt, gleiches gilt für den Bruch im li. Kleinfinger.

Von Seiten des li. US besteht eine deutliche Weichteilschwellung mit hochgradiger Bewegungseinschränkung sowohl im oberen wie auch im unteren Sprunggelenk mit ausgeprägter Bewegungs- und Belastungsschmerzsymptomatik und eine diffuse Weichteilverquellung in dieser Region.

Weiters erlitt er im Rahmen des Unfalls einen Bluterguss im li. Kniegelenk mit Eröffnung der präpatellaren Bursa, ein Muskelriss der Adduktorengruppe am re. OS und mehrere Rissquetschwunden sowohl am Kopf, am li. Ellbogen, in der re. Leistenregion und im Bereich des Hodensackes. Die Hüftgelenke sind frei beweglich, bd. Kniegelenke sind frei beweglich, das li. zeigt jedoch eine mäßige Verquellung und eine deutliche Crepitatio beim Durchbewegen. Geplant ist auf Grund der deutlichen Schmerzsymptomatik eine Versteifungsoperation im ii. Sprunggelenk Anfang Feber.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 24.01.2013

Lfd . Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1.

Bewegungs-und Belastungseinschränkung der li. Sprunggelenken nach Unterschenkel-und Fersenbeinbruch. Pos. mit oberster RSW entsprechend der ausgeprägten Bewegung-und Belastungseinschränkung mit hochgradiger Schmerzsymptomatik und deutlicher Gangstörung

02.05.32.

40

2.

Schmerzbedingte Belastungsminderung im li. Kniegelenk. Pos. mit unterem RSW aufgrund der Schmerzsymptomatik bei freiem Bewegungsausmaß.

02.05. 18

10

3.

Schmerzen im re. Leistenbereich nach Brüchen der Schambeinäste und Adduktorenausriss. Analog Position mit unterem RSW entsprechend der Schmerzsymptomatik ohne Bewegungseinschränkung..

02.05. 07 GZ

10

4.

Kopfschmerzen nach Rissquetschwunde und erstgradigem Schädel-Hirntrauma. Pos. mit unterem RSW entsprechend der Schmerzsymptomatik mit Schmerzmittel bedarf.

04.11. 01

10

Gesamtgrad der

Behinderung....................................40 v.H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-GdB 40 v.H. ergibt sich aus GS 1, die restlichen Leiden können den Behinderungsgrad nicht weiter anheben, da hier keine maßgebliche negative Wechselwirkung resultiert. ^

In GS 1 sind sämtliche Probleme von Seiten der Brüche am li. US und Fußskelett inkludiert, wobei neben der hochgradigen Bewegungseinschränkung die ausgeprägte Schmerzsymptomatik sowohl in Ruhe wie auch in Belastung berücksichtigt ist; hier ist auch die Notwendigkeit einer schmerzbedingten Entlastung und die geplante op. Versorgung inkludiert, wobei auf Grund der Gesamtproblematik der oberste RSW herangezogen wurde.

Diese Beurteilung mit dem obersten RSW deckt sich mit dem erstinstanzlichen GA.

In GS 2 bis 4 sind weitere lokale Beschwerden als Restsymptome nach Arbeitsunfall berücksichtigt, diese können auf Grund ihrer minderen Beurteilung den Behinderungsgrad jedoch nicht weiter anheben.

Insgesamt hat sich dadurch trotz der Aufnahme der GS 2 bis 4 keine maßgebliche Änderung zur erstinstanzlichen Beurteilung ergeben, wobei für die Gesamtproblematik am li. Fuß bereits der oberste RSW herangezogen war.

Die Problematik der Verwendung orth. Schuhe sind im obersten RSW mitberücksichtigt. Die im Berufungsschreiben angeführten Schulterbeschwerden sind im Abklingen, wesentliche Funktionseinschränkungen sind hier nicht vorhanden.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Datum des Arbeitsunfalles 2011

X Dauerzustand"

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 20.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Hinweis, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.01.2013 der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt und damit die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nicht vorliegen und die Berufung daher abzuweisen sei, im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 08.03.2013 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass soeben die im Gutachten angesprochene Versteifungsoperation im linken Sprunggelenk durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer "total verplattet und verschraubt" sei. Er rege an, das Ergebnis dieses Eingriffes abzuwarten und die nach Abschluss der Behandlung noch zu erstellenden Befunde zu berücksichtigen.

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 04.06.2013 erging unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.03.2013 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, da bisher keine Befunde des Beschwerdeführers eingelangt seien, diese angekündigten neuen Befunde bis spätestens 01.07.2013 an die Bundesberufungskommission einzusenden.

Mit Schreiben vom 26.06.2013 teilte Beschwerdeführer mit, er habe von 14.05.2013 bis 20.06.2013 eine Rehabilitation absolviert, die Befunde würden jedoch noch nicht vorliegen. Er ersuche um Verlängerung der Vorlagefrist für die zu übermittelnden Befunde.

Mit Begleitschreiben vom 25.09.2013 legte der Beschwerdeführer schließlich im Wege seines Vertreters einen umfangreichen "Auszug aus der Krankengeschichte" der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 19.06.2013 vor.

Auf Anfrage der Bundesberufungskommission vom 02.10.2013 wurde am 09.10.2013 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eine Stellungnahme abgegeben, nach deren Inhalt Einwand und vorgelegte Unterlagen keine Änderung am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bedingen würden. Insbesondere sei die Sprunggelenksituation höchstmöglich bewertet worden. Im vorangegangenen Sachverständigengutachten werde ein mittelweites Gangbild und ein sehr gutes Abrollen über die Wippe der orthopädischen Schuhe dokumentiert. Die Einzelgrade der Behinderung seien korrekt ermittelt und auch der Gesamtgrad der Behinderung sei korrekt ermittelt worden. Er betrage 40 %, weil Leiden 1 (überlagert von Leiden 2) durch die Leiden 3 und 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht würden. Eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.

In weiterer Folge wurde der Akt durch die Bundesberufungskommission am 14.10.2013 abermals dem Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 14.01.2013 erstellt hatte, übermittelt, dies mit dem Ersuchen, aufgrund der durchgeführten Versteifungsoperation die Diagnosenliste entsprechend zu korrigieren, weiters wurde um Stellungnahme zu den weiteren vorgelegten Befunden ersucht.

Am 23.10.2013 erging eine ergänzende ärztliche Stellungnahme dieses Arztes für Allgemeinmedizin, die in den wesentlichen Teilen lautet wie folgt:

"Gewünscht wird eine Stellungnahme zu nachgereichtem Befund in Abl. 41/39 bis 47, wobei in der Zwischenzeit eine Versteifungsoperation durchgeführt wurde.

Vorgelegt wird ein Rehabilitationsbericht der Reha-Klinik T. nach stat. Aufenthalt vom 14.5 bis 20.6.2013, wobei als aktuelle Aufnahmssituation ein Zustand nach OSG-Arthrodese am 5.2.2013 im UKH G. Nach operiertem Unterschenkelbruch und Fersenbeinbruch links angeführt ist.

Als Folgen wird eine Bewegungseinschränkung auf Grund der Arthrodeseoperation im li. oberen Sprunggelenk sowie eine posttraumatische Bewegungseinschränkung des li. unteren Sprunggelenkes und subjektive Schmerzen im Bereich des re. Beckenringes im Sinn von Ruheschmerzen, schmerzhaftes Patellareiben linksseitig bei posttraumatischer Knorpelschädigung des femuropatellaren Gleitlagers (St.p. Contusio gen.sin. mit Bursektomie) angeführt.

Von subjektiver Seite wird im Belastungsbefund ein deutliches Knacksen im li. Kniegelenk sowie Schmerzen im Fuß bzw. Probleme mit dem Sprunggelenk angegeben; er spüre nach wie vor die Platte, könne aber mit orth. Schuhen besser gehen, da er über die Wippe besser abrollen könne. Beschrieben wird Stand und Gang dahingehend, dass der Barfußgang auf ebenem Boden entsprechend den nunmehr versteiften oberen Sprunggelenk links ohne Abrollbewegung etwas verkürzt, der Zehenspitzen- und Fersenballengang dementsprechend ausfalle, der Einbeinstand li. kurzfristig bei guter Balancefähigkeit durchführbar wäre und eine tiefe Hocke nicht getestet worden sei.

Bewertung:

Wie bereits im selbst verfassten VGA vom 24.1.2013 erkennbar, war bereits damals eine Versteifungsoperation geplant (Abi. 41/21 dritter Absatz von unten), der in die persönliche Bewertung bereits ausdrücklich inkludiert wurde. Da bereits damals eine wesentliche Funktionsminderung durch die führende Leidensproblematik bewertet wurde und bereits der oberste RSW der Pos. 02.05.32 herangezogen wurde, kann auch die Operation die primär aus der Intention einer Verbesserung der Gesamtproblematik heraus durchgeführt wurde, kein höherer Behinderungsgrad resultieren.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Bewegungs- und Belastungseinschränkung im li. US bei posttraumatischer Arthrose des unteren Sprunggelenkes, operativer Versteifung des oberen Sprunggelenkes nach Unterschenkel- und Fersenbeinbruch. Pos. mit obersten RSW entsprechend der ausgeprägten Bewegungsund Belastungseinschränkung mit hochgradiger Schmerzsymptomatik, deutlicher GAngstörung und Zustand nach operativer VErsteifung im oberen Sprunggelenk.

02.05. 32

40

2

Schmerzbedingte Belastungsminderung im li. Kniegelenk. Pos. mit unterem RSW auf Grund der Schmerzsymptomatik bei freien Bewegungsausmaß.

02.05. 18

10

3

Schmerzen im re. Leistenbereich nach Brüchen der Schambeinäste und Adduktorenausriss. Analogposition mit unterem RSW entsprechend der Schmerzsymptomatik ohne Bewegungseinschränkung.

02.05. 07 GZ

10

4

Kopfschmerzen nach Rissquetschwunde und erstgradigem Schädelhirntrauma. Pos. mit unterem RSW entsprechend der Schmerzsymptomatik mit Schmerzmittelbedarf.

04.11. 01

10

Ergebnis der

aktenmäßigen Beurteilung vom 23.10.2013:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-GdB 40 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die restlichen Leiden können den Behinderungsgrad nicht weiter anheben, da hier keine maßgebliche negative Wechselwirkung resultiert.

Insgesamt daher keine Änderung zur Voreinschätzung.

Die GS 1 wurde entsprechend der nun definitiv durchgeführten Versteifung im oberen Sprunggelenk umformuliert und weiters mit dem obersten RSW der entsprechenden Pos. bewertet, da insgesamt der Rehabilitationsablauf noch nicht als vollständig beendet angesehen werden kann. Grundsätzlich wurde der operative Eingriff im Sinne einer Verbesserung der Symptomatik und auch der Funktionalität angesetzt, so dass mittelfristig durchaus eine Bes serung möglich erscheint.

GS 2 bis 4 wurden unverändert vom VGA übernommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Datum des Arbeitsunfalles im Jahr 2011"

Stellungnahme zu Vorgutachten:

X Dauerzustand, da Gesamt-GdB unter 50 v.H., wobei jedoch eine gewisse Verbesserung nach neuerlicher op. Intervention durchaus möglich erscheint, so dass der aktuelle GdB zwar die aktuelle Symptomatik, jedoch nicht automatisch die Dauerfolgen darlegt.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet."

Auch dieses ergänzende Sachverständigengutachten vom 23.10.2013 wurde dem zwischenzeitlich von der Steiermark ins Burgenland verzogenen Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 11.11.2013 zur Kenntnis-und Stellungnahme übermittelt, dies unter Hinweis darauf, dass das Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und die Berufung daher abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass, falls seine Berufung im Jahr 2013 nicht mehr erledigt werden könne, das Verfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde.

Mit Schreiben vom 04.12.2013 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass beim Arbeits-und Sozialgericht "Versehrtenrentenverfahren" anhängig seien, in welchen Gutachten erstellt worden seien, die ihm zwischenzeitig zugegangen seien. Daraus ergebe sich die Frage, ob die in diesen Versehrtenrentenverfahren ausschlaggebenden Leidenszustände, insbesondere die von neurologischer Seite, im gegenständlichen Einstufungsverfahren berücksichtigt worden seien. Es würden daher die genannten Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung übermittelt.

Dieser Stellungnahme vom 04.12.2013 beigelegt sind

  • Ein im Auftrag des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht erstelltes unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 25.10.2013 eines Facharztes für Unfallchirurgie, betreffend Klage gegen einen Bescheid der AUVA vom 13.08.2013, aus dessen "Zusammenfassung und Beurteilung" sich ergibt, dass nach Gehirnerschütterung, Bruch der linken Kleinfingermittelgliedbasis, oberem und unterem Schambeinastbruch beidseits, Rissquetschwunde in der rechten Leiste mit Verletzung des großen Oberschenkelbeiziehmuskels, Bruch des linken Unterschenkels und des linken Fersenbeines sowie Rissquetschwunde vor der linken Kniescheibe mit Eröffnung des Schleimbeutels und zahlreichen Rissquetschwunden am Kopf, hinter dem linken Ohr, am linken Ellbogen und am Hodensack zahlreiche Narben bestehen würden sowie der Verlust des Schleimbeutels vor der linken Kniescheibe, eine Muskelverschmächtigung am linken Bein mit Kraftminderung, eine Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes in Neutralstellung, eine Bewegungseinschränkung der Zehen im unteren Sprunggelenk links, eine Gangbehinderung, die Notwendigkeit orthopädische Schuhe zu tragen, ein Taubheitsgefühl an der Haut am Fußrücken mit erhaltener Spitzstrumpf-diskrimination und eine Beinverkürzung von 1 cm links. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit könne ab 01.09.2013 mit 25 % bewertet werden.

  • Ein im Auftrag des Landesgerichtes Leoben als Arbeits-und Sozialgericht erstelltes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 04.07.2013 bezüglich der Einschränkungen des Beschwerdeführers in seiner Fähigkeit zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf eine Versehrtenrente, aus dessen "Zusammenfassender Begutachtung" sich ergibt, dass sich in neurologischer Hinsicht eine Überempfindlichkeit mit neuralgisch anmutender Schmerzsymptomatik bei Berührung der Narbe über dem Sprunggelenk links findet, dies sei im Zusammenhang mit der Operation zu sehen. Weiters werde eine Minderempfindlichkeit sockenförmig im linken Fuß angegeben, dies sei ebenfalls mit im Zusammenhang mit der Operation zu sehen. In psychiatrischer Hinsicht bestehe ein unauffälliger Befund. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet betrage die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der derzeit bestehenden neuralgischen Schmerzsymptomatik 10 % von Hundert. Sie bestehe seit Februar 2013, der weitere Verlauf könne noch nicht sicher abgeschätzt werden. Vor dieser operativer Versorgung sei davon auszugehen, dass neuro-psychiatrisch eine Einstufung von 0 % von Hundert vorzunehmen sei. Somit sei die Bewertung mit 0 % ab 23.07.2012 anzusetzen, ab der Operation im Februar 2013 seit derzeit aufgrund der neuralgische Symptomatik von einer Einstufung von 10 % von Hundert auszugehen.

  • Ein im Auftrag des Landesgerichtes Leoben als Arbeits-und Sozialgericht erstelltes unfallchirurgisches Fachgutachten vom 29.10.2013 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie für Unfallchirurgie zur Ergänzung, inwieweit sich bezüglich der Abschätzung der unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Unfall vom 14.10.2011 ab der Operation im Februar 02.10.2013 eine Änderung ergeben hat. Dieses Gutachten ergibt nach den dortigen zu Grunde liegenden Beurteilungskriterien eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (Gesamt)Ausmaß von 25 %, wobei ausgeführt wird, in Bezug auf die unfallchirurgische Einschätzung sei festzuhalten, dass die Beschwerdesymptomatik von Seiten des Beckens unverändert im Wesentlichen bis auf Druckschmerz im Leistenbereich folgenlos ausgeheilt sei, ebenso die Verletzung von Seiten des Kleinfingers und die Wunden im Bereich des Kopfes. Die Beschwerdesymptomatik von Seiten des linken Kniegelenkes sei unverändert. Am linken Sprunggelenk sei zwischenzeitig eine Arthrodese durchgeführt worden. Die Arthrodese erscheine vom klinischen Befund stabil durchgebildet. Aus unfallchirurgischer Sicht sei durch die Versteifung des Sprunggelenkes und der Restbeschwerdesymptomatik von Seiten des Kniegelenkes und arthrogenen Beschwerden von Seiten des unteren Sprunggelenkes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % gegeben. Durch die Arthrodese sei der Belastung-und Bewegungsschmerz des oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum Jänner 2013 aus unfallchirurgischer Sicht gebessert und damit eine etwas niedrigere (Einzel)Einschätzung mit 20 % vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall sei die aus neurologisch-psychiatrischem Gebiet gewürdigte neuralgische Schmerzsymptomatik mit 10 % zur unfallchirurgischen Einschätzung nur teilweise zu addieren. Die leichte Besserung der Beschwerdesymptomatik von Seiten des Gelenkes werde im gegenständlichen Fall durch die neuralgiforme Schmerzsymptomatik wieder aufgehoben und es sei somit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 25 % im vorliegenden Fall zu bemessen.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vom 15.12.2014 sowie vom 06.03.2015 wurde unter Berufung auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht mitgeteilt, dass die Bundesberufungskommission den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt habe, dass der Akt an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten wurde, sowie um Benachrichtigung über den Stand des Verfahrens ersucht. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht mehr vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 20.06.2012, eingelangt beim Bundessozialamt am 09.07.2012, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das von der von der Bundesberufungskommission eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2013, sowie weiters auf die umfassende ergänzende ärztliche Stellungnahme dieses Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2013, Nach diesen Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H..

In diesen Sachverständigengutachten, die auch nach der im Februar 2013 erfolgten Arthoprotheseoperation zu einer übereinstimmenden Einschätzung gelangen und die sich im Ergebnis auch mit dem bereits durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines (anderen) Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2012 ebenfalls nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers decken, wird auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der begutachtende Sachverständige hat in seinen von der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten replizierend auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Ergebnis weder im Rahmen des ihm durch die Bundesberufungskommission eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Dem bereits durch die belangte Behörde, insbesondere aber den durch die Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.01.2013 und vom 23.10.2013, das auch die im Februar 2013 erfolgte Arthoprotheseoperation und deren Folgen berücksichtigt, zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H.. Wie in dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 23.10.2013 nachvollziehbar ausgeführt wurde, wurde unter Leidensposition 1 das führende Leiden bereits im Sachverständigengutachten vom 24.01.2013 zutreffend unter der Positionsnummer 02.05.32 mit dem höchstmöglichen Rahmensatz von 40 % bewertet, weshalb auch aus der Operation im Februar 2013, die aus der Intention einer Verbesserung der Gesamtproblematik heraus durchgeführt wurde, kein höherer Behinderungsgrad resultieren kann.

Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Zwar legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gemeinsam mit der Stellungnahme vom 04.12.2013 die oben angeführten, oben näher dargestellten im Auftrag des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht bzw. des Landesgerichtes Leoben als Arbeits-und Sozialgericht in Verfahren betreffend Klagen gegen Bescheide der AUVA ergangenen Sachverständigengutachten aus Dezember 2013 vor, jedoch ist diesbezüglich zum einen darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen in diesen Gutachten und in den diesen Gutachten zu Grunde liegenden Verfahren zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage und nicht auf Grundlage einer Einschätzung und Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG wie im gegenständlichen Verfahren basierte, und erfolgte die Beurteilung daher nach anderen Beurteilungskriterien als im gegenständlichen Verfahren nach dem BEinstG, in dem die prozentuelle Einschätzung des Behindertengrades nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt wird. Zum anderen aber lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere auch der Inhalt dieser Gutachten und der in diesen Gutachten festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von (lediglich) 25 v.H. keine von der im gegenständlichen Verfahren nach dem BEinstG getroffenen Einschätzung abweichende Bewertung im Sinne einer höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50 v.H. zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 04.07.2013. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt in keiner Weise konkret vor, inwiefern diese von ihm vorgelegten Gutachten im gegenständlichen Verfahren zu einer höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führen sollten. Weitere medizinische Unterlagen, die geeignet sein könnten, zu einer anderen Bewertung führen zu können, legte der Beschwerdeführer - auch im Rahmen der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 15.12.2014 sowie vom 06.03.2015 - nicht vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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