BVwG W207 2002988-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002988.1.00
Spruch
W207 2002988-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer: XXXX, vom 06.05.2013 wegen Abweisung des Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde - nach seit dem Jahr 2007 über Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses geführten Verfahren, die jeweils ergaben, dass der Beschwerdeführer damals die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte - schließlich am 23.11.2010 vom Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein bis 30.11.2011 befristeter Behindertenpass wegen der Leiden 1 "Varusgonarthrose beidseits, Umstellungsostheotomien beidseits 2009 Knochenmarködem links mit frustraner Stoßwellentherapie 03/2010, Pos.Nr. 418 der Richtsatzverordnung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H., sowie Leiden 2 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", Pos.Nr. 190 der Richtsatzverordnung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Befristung resultierte daraus, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 28.09.2010 für November 2011 eine Nachuntersuchung vorgesehen war.
Am 07.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 16.01.2012, das wegen der Leiden 1 "Arthrose beider Kniegelenke, Pos.Nr. 418 der Richtsatzverordnung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H., sowie Leiden 2 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", Pos.Nr. 190 der Richtsatzverordnung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., einen festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab, wurde dem Beschwerdeführer schließlich am 13.02.2012 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.
Mit Schreiben vom 27.03.2013, beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich,- in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet - eingelangt am 28.03.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Im Rahmen dieser Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen (vgl. etwa Arztbrief einer näher genannten Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.11.2012, Ärztlicher Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.01.2013) sich unter anderem ergibt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 20.11.2012 eine Knietotalendoprothese links implantiert erhalten habe sowie dass eine Lockerung der Knietotalendoprothese rechts erfolgt sei.
In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörden an den Ärztlichen Dienst die Anfrage, ob aus den vorgelegten Unterlagen eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet werden könne. Am 10.04.2013 kreuzte die Stellvertretende Ärztliche Leiterin des Ärztlichen Dienstes im verwendeten Formularvordruck von den beiden zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten (Kästchen Ja/Nein) das Kästchen "Nein" an. Eine weitere Begründung findet sich nicht im Akt.
Mit Schreiben der belangte Behörde vom 11.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs aufgrund seines Antrages vom 28.03.2013 mitgeteilt, dass nach Befragung des Ärztlichen Dienstes eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht abgeleitet werden könne. Der Grad der Behinderung betrage unverändert 60 v.H. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Am 15.04.2013 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich zu Protokoll, er sei mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zum Parteiengehör vom 11.04.2013 nicht einverstanden. Der Grad der Behinderung müsste im Vergleich zum Vorgutachten erhöht werden, da nun auch das linke Knie am 20.11.2012 operiert worden sei. Insgesamt seien bei beiden Knien zwölf Operationen durchgeführt worden. Befunde vom Orthopäden werde er nachreichen. Zudem ersuche er um Vorladung zur ärztlichen Untersuchung.
Mit Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 06.05.2013, Passnummer: 0459389, wurde der am 28.03.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach "Befragung des ho. Ärztlichen Dienstes" könne eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht abgeleitet werden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 11.04.2013 erhobenen Einwände werde festgestellt, dass mangels neu vorgelegter Befunde eine Änderung des Grades der Behinderung nicht objektivierbar sei. Der Antrag sei daher abzuweisen.
Entsprechend dem Akteninhalt wurde dieser mit 06.05.2013 datierte Bescheid am 27.05.2013 abgefertigt (Abl. 148 des Aktes des Bundessozialamtes). Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Verwaltungsakt.
Am 22.05.2013 (Einlaufstempel des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich) legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen, darunter einen Ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.05.2013 vor. Diesem ärztlichen Entlassungsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14.05.2013 aufgrund eines wenige Tage zuvor geschehenen Radunfalles, bei welchem er sich Exkoriationen im Bereich der linken Hand und im Bereich des rechten Kniegelenkes zugefügt habe, frühzeitig abgebrochen werden musste. Die beschriebenen Verletzungen hätten das Durchführen von Rehabilitationsmaßnahmen deutlich eingeschränkt.
Bezüglich der Vorlage dieser medizinischen Unterlagen findet sich im Akt der belangten Behörde folgender Aktenvermerk vom 31.05.2013:
"Überschneidung Einlangen Befunde lt. Abl. 145 und Aussendung Bescheid."
Mit E-Mail vom 03.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche lautet wie folgt:
"Ich berufe gegen den Bescheid v. 06.05.2013, mit der Festsetzung des Behindertengrad von 60 %, da ich meine Befunde nachgereicht habe. Bin bereits 12 mal auf meinen Knien operiert worden! Bin ab morgen bis Ende Juni wieder auf Reha in XXXX."
Die belangte Behörde legte in der Folge am 12.06.2013 die Beschwerde samt Verwaltungsakt der Bundesberufungskommission vor. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge in diesem Stadium des Verfahrens weitere medizinische Unterlagen vor, aus denen sich unter anderem ergibt, dass beim Beschwerdeführer am 05.08.2013 bei koronarer Eingefäßerkrankung eine PCI des R. intermedius mit Stentimplantation durchgeführt wurde.
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission von 27.12.2013 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht und der Akt daher an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 03.06.2013 ein und wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 12.06.2013 vorgelegt. Das Verfahren war somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
[...]
§ 54...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt".
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Inhaber eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde letztmalig mit 60 v. H. festgestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Grunde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten.
Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung medizinische Unterlagen vor, denen eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur am 13.02.2012 erfolgten Ausstellung eines unbefristeter Behindertenpasses mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. zu entnehmen ist, dies insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Implantation einer Knietotalendoprothese links am 20.11.2012. Die belangte Behörde hielt es im gegenständlichen Fall (zutreffender Weise) für erforderlich, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und richtete eine Anfrage an den Ärztlichen Dienst, ob aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet werden könne. Diese Anfrage beinhaltet im verwendeten Formularvordruck die Ankreuzoptionen "ja" und "nein". Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde die Ankreuzoptionen "nein" angekreuzt. Weitere (begründende) Ausführungen finden sich nicht.
Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Nun ist zwar einzuräumen, dass im gegenständlichen Fall die vom Beschwerdeführer seiner Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beigelegten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung nicht augenscheinlich nahelegen, jedoch setzt eine solche Beurteilung - wie bereits oben dargelegt - zunächst auf Sachverhaltsebene grundsätzlich die nachvollziehbare Darlegung durch einen medizinischen Sachverständigen voraus. Die Beantwortung der Frage, ob aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet werden könne, durch einen medizinischen Sachverständigen alleine mit der Antwort "nein", ohne eine nachvollziehbare Begründung folgen zu lassen, wird den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens aber jedenfalls nicht gerecht. Die Behörde wiederum wird der Anforderung, ihre Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vorgelegt; vgl. § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie sich nicht auf ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten stützt oder zu stützen vermag, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt.
Im gegenständlichen Fall ist daher schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat, zumal der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom 15.04.2013 ausdrücklich auf eine zwischenzeitlich erfolgte Operation hingewiesen hat und darüber hinaus ankündigte, er werde Befunde vom Orthopäden nachreichen und ersuche zudem um Vorladung zur ärztlichen Untersuchung.
Dazu kommt im gegenständlichen Fall aber auch noch, dass der angefochtene Bescheid, der mit 06.05.2013 datiert ist, entsprechend dem Akteninhalt erst am 27.05.2013 abgefertigt wurde. Wann der Bescheid zugestellt wurde, ist nicht bekannt, weil ein Zustellnachweis nicht vorliegt. Bereits vor der Abfertigung des Bescheides legte der Beschwerdeführer aber, wie bereits oben ausgeführt, weitere medizinische Unterlagen, die am 22.05.2013 bei der belangten Behörde einlangten, vor, was auch durch einen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.05.2013 bestätigt wird. Diese medizinischen Unterlagen blieben von der belangten Behörde jedoch in inhaltlicher Hinsicht gänzlich unberücksichtigt, sie legte anlässlich der am 03.06.2013 vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde diese mit dem Akt der Bundesberufungskommission vor. Insofern ist auch das Begründungselement im angefochtenen Bescheid, aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom 11.04.2013 erhobenen Einwände sei festgestellt worden, dass "mangels neu vorgelegter Befunde" eine Änderung des Grades der Behinderung nicht objektivierbar gewesen sei, unzutreffend.
Dem Bescheid einer monokratischen Behörde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entscheidungsrelevante Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündliche Verkündung) ihres Bescheides zugrunde zu legen. Bis zu diesem Zeitpunkt (auch nach Abfertigung des Bescheides) eingelangte Schriftsätze einer Partei sind noch zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, RZ 42).
Auch durch die Nichtberücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde eingebrachten medizinischen Unterlagen, die nicht ausgeschlossener Weise geeignet sein könnten, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen, wurden im gegenständlichen Fall wesentliche Ermittlungen unterlassen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal diesfalls die inhaltlich nachvollziehbare Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen würde und der Beschwerdeführer damit um eine Instanz verkürzt wäre.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren darüber hinaus auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, darunter auch solche, die auf das Vorliegen eines Herz-und Kreislaufleidens hindeuten, zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.