BVwG W213 1434397-1

W213 1434397-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W213 1434397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1434397.1.00

Spruch

W213 1434397-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1972, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 08.139-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 02.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1972 in XXXX in Afghanistan geboren. Er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. Von seinem siebenten bis zu seinem 17. Lebensjahr sei er in XXXX in die Grund- und Gesamtschule gegangen. Zuletzt habe er als Leibwächter gearbeitet.

Betreffend seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner vier Schwestern und seiner fünf Brüder. Seine Gattin heiße XXXX und er habe mit ihr eine Tochter und vier Söhne.

Befragt nach seiner Wohnanschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass er in XXXX im Stadtteil XXXX geboren worden sei und dort bis zu seinem 20. Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Danach seien sie nach Pakistan nach Peshawar übersiedelt und hätten sich dort zwei Jahre lang aufgehalten. Anschließend seien sie wieder nach XXXX in den besagten Stadtteil übersiedelt. Der Beschwerdeführer habe vor zwölf Jahren geheiratet und seitdem wohne auch seine Familie dort.

In seinem 20. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer begonnen zu arbeiten. Er habe zuerst zwei Jahre lang in Peshawar als Verkäufer gearbeitet. Danach sei er etwa vier Jahre lang in XXXX als Lebensmittelverkäufer tätig gewesen. Inzwischen sei er auch Arbeiter gewesen. Von 1386 bis 1388 (2007 bis 2009) sei er bei der afghanischen Nationalarmee gewesen. Danach habe er etwa dreieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise bei einer Person namens XXXX, die eine Baufirma betrieben habe, als Leibwächter gearbeitet. Sein Arbeitsbereich sei XXXX und XXXX gewesen.

Befragt nach etwaigem Familienbesitz bzw. zur finanziellen Situation der Familie erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater in XXXX ein Qala besitze. In diesem Qala habe jeder von ihnen ein kleines Haus gehabt. Die Brüder des Beschwerdeführers seien berufstätig und würden die Eltern versorgen. Die Schwestern des Beschwerdeführers seien verheiratet und würden von deren Ehemännern versorgt. Wer für die Gattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder sorge, wisse er nicht, da er seit einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihnen habe.

Der Beschwerdeführer habe die Ausreise von seiner Wohnadresse aus begonnen. Er sei vor etwa einem Monat mit einem Linien-Pkw von XXXX nach XXXX und weiter bis nach Quetta in Pakistan gefahren. Dort habe er sich einen Schlepper organisiert, der ihn mit einem Flugzeug bis nach Dubai gebracht habe. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Dubai sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schlepper von Dubai weiter nach Wien geflogen. Der Schlepper habe für ihn gefälschte Reisedokumente beschafft und sie seien ohne Probleme durch die Passkontrolle gekommen. Nach der Ankunft in Wien sei der Schlepper verschwunden und der Beschwerdeführer habe sich daraufhin selbstständig zur Polizei begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 20.000,-- US Dollar bezahlt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Als ich bei der afghanischen Nationalarmee war, bekam ich zwei Drohbriefe und musste meine Arbeit bei der Armee beenden. Danach habe ich als Leibwächter für XXXX, welcher eine Baufirma betrieb, gearbeitet. Er baute Straßen. Er bekam Aufträge von Engländern. Die Taliban gingen davon aus, dass ich für eine ausländische Firma arbeite, da ich auch bewaffnet war. Das erzählte mir unser Nachbar XXXX, und sagte mir auch, dass die Taliban heute Nacht zu uns kommen und mich töten wollen. Aus Angst um mein Leben verbrachte ich die Nacht bei meiner Schwester XXXX im Stadtteil XXXX. Dort erfuhr ich, dass die Taliban tatsächlich bei uns waren. Es waren die Leute von Mullah Wakil Shalezi. Sie haben Bruder XXXX geschlagen. Am nächsten Tag machte ich mich aus Angst um mein Leben auf den Weg nach XXXX. Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen."

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden.

Seitens des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 13.11.2012 geladen und wurden ihm gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan übermittelt. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er dazu in der Lage sei, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. In Österreich habe er keine Angehörigen, seine Frau bzw. seine Familie lebe zurzeit in XXXX in Afghanistan. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt und alle Fragen beantwortet. Er habe seine kleinen Kinder in Afghanistan zurückgelassen, weil er Probleme gehabt habe, und diese Probleme habe er geschildert. Dokumente könne er keine vorlegen. Er sei auf der Flucht gewesen. Mitten in der Nacht habe er fliehen müssen. Das sei eine außergewöhnliche Situation gewesen. Er habe nicht daran gedacht, Dokumente mitzunehmen. Außerdem habe er in einem Dorf in der Provinz XXXX gewohnt, das am Ende der Welt sei. Die Leute dort hätten keine Dokumente. Der Beschwerdeführer besitze schon eine Taskira, aber die habe er nicht mitgenommen. Seit er hier in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er wisse nicht, ob die Taskira noch existiere.

Befragt nach seiner Ehefrau nannte er deren Name und ihr Alter. Er gab auch die Namen und das Alter seiner Kinder und seiner Geschwister an. Seine Brüder würden alle in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX leben. Alle seinen selbstständig und würden für sich arbeiten. Sie seien nicht angestellt. Einer sei ein Geschäftsinhaber, der andere sei Benzinverkäufer, einer sei Landwirt. Einer arbeite im Bazar, ohne ein Geschäft zu haben. Zwei seien im Bazar, das seien die jüngsten. Wer die Familie des Beschwerdeführers versorge, wisse er nicht so genau. Er könne nicht sagen, ob seine Familie bei seinen Eltern oder bei seinen Schwiegereltern sei. Seine Frau sei Analphabetin und könne mit einem Handy nichts anfangen, deshalb bestehe kein Kontakt zu ihr. Nachgefragt, warum er keine Telefonnummer von seinen Brüdern habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie sich alle regelmäßig fast jeden Tag getroffen hätten, solange er noch in Afghanistan gewesen sei. Es handle sich um ein Großdorf. Es gebe keine Telefonnummern. Man tausche dort nicht die Nummern aus, das sei dort nicht üblich. Außerdem sei die finanzielle Lage der Familienmitglieder nicht besonders gut gewesen und man habe sich kein Handy leisten können. Der Beschwerdeführer habe im Dorf XXXX gewohnt. Dort gebe es insgesamt zwischen 150 und 200 Familien.

Nachgefragt, ob er jemals die Schule besucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ab seinem siebenten Lebensjahr insgesamt zehn Jahre lang die Schule besucht habe. Er habe seine kleinen Kinder verlassen. Das belaste ihn psychisch sehr. Er denke ständig an seine Kinder. Seine Ehe sei arrangiert worden. Seine Eltern hätten ihm vorgeschlagen, seine Gattin zu heiraten und er habe natürlich ja gesagt. So sei das in ihrem Dorf üblich. Sie hätten vor etwa 14 Jahren geheiratet und damals sei seine Gattin etwa 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien beide noch am Leben. Sein Vater könne nicht mehr arbeiten, da er alt und sehr schwach sei. Früher sei er Landwirt gewesen. Jetzt versorge der ältere Bruder XXXX die Eltern. Im Familienbesitz sei ein ziemlich großes Haus, in dem alle leben würden. Rund um das Haus befinde sich ein Grundstück, dessen Größe der Beschwerdeführer nicht wirklich angeben könne. Er selbst habe kein Haus in Afghanistan besessen. Er habe zusammen mit der Familie in eben diesem Haus, diesem Qala (Festung) gelebt. Ein Qala bestehe aus vielen kleinen Häusern. Jeder habe sein eigenes Haus und führe seinen eigenen Haushalt und dennoch seien alle zusammen. Es hätten dort der Beschwerdeführer mit seiner Familie, seine Eltern und seine Brüder gelebt. Das Qala sei von einer Mauer umgeben. Die Schwestern seien verheiratete und würden woanders leben.

Zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der Beschwerdeführer abermals an: "Mit zwanzig bin ich gemeinsam mit meiner Familie nach Pakistan gezogen. Dort haben wir in Peshawar gewohnt. Ich habe dort ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt. Zwei Jahre später sind wir nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe ich ein ähnliches Geschäft eröffnet und gearbeitet. Dann bin ich zur afghanischen Nationalarmee gegangen. Zwei Jahre war ich dort tätig. Ich wurde von den Taliban bedroht, deshalb musste ich mit meiner Tätigkeit für die Armee aufhören. Dann habe ich gemeinsam mit XXXX bei verschiedenen Bauprojekten gearbeitet. Er hatte mehrere Bauprojekte von Engländern und Deutschen bekommen. Ich war sein Leibwächter. Die Projekte hat er von London bekommen. Bis zu meiner Ausreise war das mein Beruf." Das Geschäft in XXXX habe der Beschwerdeführer vier Jahre lang betrieben. Er habe Lebensmittel verkauft. Nachgefragt, wer das Geschäft jetzt betreibe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das Geschäft nicht gut gelaufen sei und er dann damit aufgehört habe. Ungefähr sechs Monate bis zu einem Jahr habe er als Gelegenheitsarbeiter viele verschiedene Arbeiten angenommen.

Die nächstgelegene Stadt von XXXX sei die Stadt XXXX. Je nachdem, ob man mit dem Fahrrad oder dem Auto fahre, brauche man zwischen 20 Minuten und einer halben Stunde, um dorthin zu gelangen. Befragt, ob er jemals in Kabul gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort nicht gewohnt habe. Er sei aber über Kabul nach Peshawar gereist.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe ca. zwei Jahre für die afghanische Nationalarmee gearbeitet. Ich habe Drohbriefe erhalten. Ich wurde sogar mit dem Tod bedroht. Dann habe ich damit aufgehört. Danach habe ich angefangen, bei diesen Projekten zu arbeiten. Vor ca. eineinhalb Jahren habe ich als Leibwächter für den Projektleiter zu arbeiten begonnen. Ich wurde mehrfach bedroht. Ich habe aber die ganzen Drohungen nicht ernst genommen und weiter gemacht. Letztendlich musste ich fliehen. Ich war zu Hause und ein Nachbar warnte mich, dass die Taliban hinter mir her sind und mich umbringen wollen. Das war gegen 20:00 Uhr, als ich von diesem Nachbarn die Warnung erhalten habe. Ich habe sofort verstanden, dass mein Leben in Gefahr ist. Und kurz danach bin ich in Richtung XXXX geflüchtet. Dort habe ich bei meiner jüngeren Schwester XXXX übernachtet. Sie wohnt in dem Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX. Am darauffolgenden Tag bin ich mit dem Linienauto nach XXXX gereist. In XXXX habe ich fünf Tage in einem Hotel gewohnt. Dann bin ich über Quetta weitergeflüchtet."

Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 20.000,-- US Dollar bezahlt. Er habe für dieses Bauprojekt gearbeitet und habe einiges gespart. Als er das Geschäft aufgelöst habe, habe er ein wenig Geld dafür bekommen. Den Goldschmuck seiner Frau habe er auch für die Reise ausgegeben. Er habe den Goldschmuck verkauft, in Quetta am Bazar.

Zu seiner Tätigkeit bei der afghanischen Armee erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort insgesamt zwei Jahre lang gearbeitet habe. Er habe zur Truppe XXXX gehört und sei ein bewaffneter Kämpfer gewesen. Die Truppe XXXX gehöre zur Artillerie. Er habe dafür eine etwa sechs Monate lange Ausbildung erhalten, und zwar in XXXX. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr und ein paar Monate lang in Herat in Qul Urdu 207 Safar stationiert gewesen. Während dieser Zeit sei seine Familie zuhause in XXXX gewesen. Bei der afghanischen Nationalarmee habe er monatlich 11.000,-- Afghani verdient. Er habe deshalb aufgehört dort zu arbeiten, weil die Taliban ihm zwei Mal Drohbriefe "geworfen" hätten. Einmal sei sein älterer Bruder sogar von den Taliban geschlagen worden. Die Taliban hätten die Drohbriefe in die Moschee von XXXX geworfen, zwei Mal. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in Herat bei der Armee gewesen.

Zum Inhalt der Drohbriefe führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe diese Briefe persönlich nicht gesehen und gelesen. Als ich wieder nachhause zurückgekehrt bin, war mein Vater sehr wütend und hat mit mir gestritten und sagte, dass meinetwegen mein Bruder von den Taliban geschlagen wurde. Und wenn ich mit der Arbeit für die afghanische Nationalarmee nicht aufhöre, bin ich in Gefahr und ebenfalls die gesamte Familie. Mein Vater hat mich aufgefordert, sofort die Tätigkeit bei der Armee zu beenden und einen anderen Job zu suchen." Wann genau sein Bruder damals von den Taliban angegriffen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er damals noch in Herat gewesen sei. Der Bruder habe die Personen nicht angezeigt, weil das nicht möglich sei.

Nachgefragt, woher er wisse, dass die Taliban den Bruder angegriffen hätten, schilderte der Beschwerdeführer, dass sich alle Dorfbewohner einig gewesen seien, dass es sich um Soldaten von Mullah Wakil Shalezi gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Urlaub gehabt und sei wieder zuhause gewesen, als er davon erfahren und die Dorfbewohner diesbezüglich befragt habe. Das Datum des Urlaubs wisse er wirklich nicht. Er wisse aber, dass er danach nicht mehr nach Herat zurückgekehrt sei. Das sei sein letzter Urlaub gewesen und danach habe er nicht mehr für die Nationalarmee gearbeitet.

Der Bruder sei bei dem Vorfall auch verletzt worden. Offene Wunden habe es nicht gegeben, aber er sei geschlagen worden und habe am Rücken und im Bereich des Brustkorbs große Schmerzen gehabt. Zur Frage, weshalb er den Vorfall nicht angezeigt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "So einfach ist das nicht. Man kann nicht so einfach die Soldaten vom Mullah anzeigen. Wenn wir das gemacht hätten, hätten wir die ganzen Familienmitglieder in Gefahr gebracht. In der Stadt XXXX hat ein Polizist zwei Kinder geschlagen. Als der Vater ihn anzeigen wollte, bekam die Familie große Probleme. Das kann man auch im Internet lesen. Das ist am 15. oder 16. Oktober passiert. Ich habe das in Tolo-News gesehen." Der Beschwerdeführer habe deshalb im Oktober Tolo-News sehen können, weil ein anderer Afghane das auf seinem Handy aufgenommen und ihm gezeigt habe.

Nachgefragt, ob er selbst auch mit der Arbeit bei der Nationalarmee aufhören habe wollen, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe das nicht wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Er sei bei der Armee sehr gut bezahlt worden. Er habe eine große Familie und der Job sei für ihn ideal gewesen. Die Lage sei aber ernst gewesen. Die zwei Drohbriefe und der Vorfall mit dem Bruder hätten ihm gezeigt, dass diese Leute sehr gefährlich seien. Am wichtigsten sei aber der Vater des Beschwerdeführers gewesen: Er habe nicht mehr akzeptieren können, dass der Beschwerdeführer weiterhin sich selbst und die ganze Familie in Gefahr bringe. Der Beschwerdeführer habe dem Vater nicht widersprechen können, das wäre undenkbar gewesen. Der Respekt vor seinem Vater sei riesengroß. Er sei das Familienoberhaupt. Er sei das Mekka der Familie.

Zwischen der Beendigung der Arbeit bei der Nationalarmee und dem Beginn der Tätigkeit als Leibwächter seien etwa sechs Monate oder noch länger vergangen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Er sei öfters zuhause gewesen. Mit der Arbeit bei den Bauprojekten habe er im Jahr 1388 begonnen, und zwar im achten oder neunten Monat. Befragt, wie die Firma geheißen habe, für die er tätig gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Man hat das unter dem Namen "XXXX" bezeichnet. Ob das der richtige Name ist, weiß ich nicht. Ich war nur ein Bodyguard vom Bauprojektleiter. Ich habe die Baustelle fast nie betreten. Ich war im Auto, wenn wir hingefahren sind und auch auf der Rückfahrt."

Als Leibwächter habe der Beschwerdeführer etwa eineinhalb Jahre gearbeitet. Zu seiner Tätigkeit schilderte er: "Ich musste das Leben von ihm schützen. Das war meine einzige Aufgabe. Er ist ein sehr wohlhabender, reicher Mann. Solche Menschen sind dort in Gefahr. Ich musste auf ihn aufpassen. Ich war bewaffnet. Das alles war auch legal und mit der Behörde geregelt. Er hatte bei der Behörde um eine Waffengenehmigung angesucht und ich durfte behördlich die Waffe tragen und benützen. (...) Bei der Baustelle gab es ein Büro, das sicher war. Das Büro und die Baustelle wurden von bewaffneten Männern bewacht. Als er unterwegs war, musste ich auf ihn aufpassen. Auf der Hin- und Rückfahrt."

Der Bauleiter sei mit dem Beschwerdeführer immer auf bestimmten Routen unterwegs gewesen: Von zuhause nach Helmand, nach Shurawak, nach XXXX und nach XXXX. In Helmand habe es auch ein Straßenprojekt gegeben. Dort habe man eine Hauptstraße gebaut. Bei diesem Projekt habe der Bauleiter einen Teilhaber namens XXXX gehabt. Der stamme aus Helmand und sei immer vor Ort gewesen.

Zur Frage, wann er wegen seiner Tätigkeit als Leibwächter bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich war in XXXX tätig zu diesem Zeitpunkt. Am Ende der Arbeit bin ich nachhause zurückgekehrt. Ich hatte ein paar Tage frei. Unser Nachbar ist zu mir gekommen. Kadir hat mich gewarnt, dass die Taliban hinter mir her sind. Er sagte, dass in meiner Abwesenheit die Taliban zwei-, dreimal da waren und nach mir fragten. Inzwischen haben die Taliban herausgefunden, dass ich bei dem Projekt aktiv bin. Außerdem, dass ich bewaffnet bin. Die Taliban hatten diese Tätigkeit als unerlaubt bezeichnet. Und der Nachbar meinte, dass die Taliban bzw. die Personen von Mullah Wakil Shalezi schon heute Abend mich angreifen werden. Deshalb bin ich geflüchtet."

Persönlich und direkt sei der Beschwerdeführer nie wegen seiner Tätigkeit als Leibwächter bedroht worden. Zur Frage, weshalb der Nachbar gewusst habe, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gesucht werde, schilderte er: "Er hat das im Zuge des Abendgebetes in der Moschee erfahren. Man hatte in der Moschee verkündet, dass ich, man nannte mich namentlich, bewaffnet bei einem unerlaubten Projekt aktiv bin und aus diesem Grund wollte man mich bestrafen und hinrichten. Als ich zu Hause war, war die Zeit für das Abendgebet vorbei. Deshalb war ich nicht in der Moschee und habe nicht an dem Gebet teilgenommen." Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten auch am Abendgebet teilgenommen, aber die Verkündung sei einige Zeit nach der Beendigung des Gebets gewesen. Viele Moslems würden sofort nach dem Gebet die Moschee verlassen und einige andere würden noch dort bleiben, oft noch mehrere Stunden. Sie würden dort miteinander sprechen, das seien die Extremisten. Der Nachbar sei auch in der Moschee geblieben und habe es deshalb erfahren.

Nachgefragt, was der Vater zu der Verkündung in der Moschee gesagt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Mein Vater war völlig außer sich. Er war sehr nervös und hatte große Angst. Er meinte, dass diese Leute absolut unberechenbar und gefährlich sind. Ich musste schnell reagieren und sofort fliehen, damit die Kinder ihren Vater nicht verlieren."

Zwischen dem Gespräch des Beschwerdeführers mit seinem Nachbarn und seiner Flucht seien nur wenige Minuten vergangen. Es sei nicht einmal eine halbe Stunde gewesen, vielleicht eine viertel Stunde. Er habe nur schnell seinen Rucksack zusammengepackt und eine Decke, persönliche Sachen, das gesamte Geld und das Gold mitgenommen. Dann sei er geflüchtet. Vorgehalten, weshalb er keine Dokumente mitgenommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich habe überhaupt nicht daran gedacht. Die Lage war außergewöhnlich. Alle waren sehr besorgt. Mein Vater hat immer wieder gesagt, dass ich mich beeilen soll. Ich sollte verschwinden, bevor die Taliban auftauchen. Außerdem war damals mein Gedanke, dass ich vielleicht in Pakistan in Quetta bleiben und arbeiten kann. Ich habe nicht daran gedacht, dass ich für immer das Haus verlassen werde. In Pakistan, in Quetta, habe ich jemanden getroffen, der zu mir sagte, dass er mich in Sicherheit bringen kann. Wo ich immer in Sicherheit leben kann."

Nachgefragt, weshalb er nicht in Quetta geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist schwierig. Ich war einige Zeit in einem Hotel. Der Hotelbesitzer hat mich mit dieser Person bekannt gemacht. Die pakistanische Polizei ist brutal und unmenschlich. Wenn man als Afghane dort ohne Dokumente erwischt wird, gibt es keinen Ausweg, man wird abgeschoben." In Kabul sei der Beschwerdeführer deshalb nicht geblieben, weil er Kabul nicht gekannt habe. Er habe wahnsinnig große Angst gehabt. Sein einziger Gedanke sei es gewesen, möglichst schnell Afghanistan zu verlassen. In Kabul habe er niemanden, keine Verwandten und auch keine Bekannten. Er sei besessen gewesen von Angst. Er habe gedacht, dass diese Leute ihn in Afghanistan finden und umbringen würden.

Zur Frage, woher die Taliban überhaupt von seiner Tätigkeit als Leibwächter gewusst hätten, führte der Beschwerdeführer aus: "Immer, wenn ich zu Hause war, auf Urlaub oder ein paar Tage frei hatte, bin ich mit dem Dienstauto gefahren und ich war bewaffnet. Natürlich haben das die Dorfbewohner alles mitbekommen. Viele dieser Leute sympathisieren mit den Taliban. Jemand hat das dann verraten."

Dafür, die Tätigkeit als Leibwächter einfach zu beenden, sei es zu spät gewesen. Man habe ihn zwei-, dreimal gewarnt. Die Taliban hätten kein Vertrauen mehr zu ihm gehabt. Sie hätten konkret in der Moschee gesagt, dass man ihn umbringen wolle. Nachgefragt, wann er zwei-, dreimal gewarnt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe gesagt, dass ich damals in Herat bei der Nationalarmee war. Außerdem wurde mein Bruder von den Taliban geschlagen."

Die Taliban hätten deshalb ein Problem mit der Arbeit des Beschwerdeführers gehabt, weil sie gemeint hätten, dass dieses Projekt von Ausländern finanziert werde. Afghanen sollten nicht für Ausländer arbeiten, weder direkt noch indirekt. Das Projekt sei ihrer Meinung nach ein Projekt der Ungläubigen.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass der Projektleiter in XXXX gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe ihn nicht jeden Tag nachhause begleitet, da er nicht täglich nachhause zurückgekehrt sei. Er habe in etwa 20 bis 25 Tage für den Projektleiter gearbeitet und dann habe er fünf bis zehn Tage frei gehabt, manchmal auch bis zu zwei Wochen im Monat. Er sei der einzige Dauerleibwächter gewesen, der immer beim Projektleiter gewesen sei, wenn er unterwegs gewesen sei. Die gesamten verschiedenen Bauprojekte seien aber von zahlreichen Leuten bewacht worden. Viele verschiedene bewaffnete Personen seien bei den Projekten gewesen und hätten aufgepasst.

Nachgefragt, wer den Projektleiter bewacht habe, wenn der Beschwerdeführer frei gehabt habe, erklärte er: "Während dieser Tage ist er fast immer zuhause bei seiner Familie geblieben. Er hat zu mir auch gesagt, dass er ein paar Tage Pause braucht und dass auch ich Pause machen kann. Er hatte zu Hause aber alle möglichen Kommunikationsmittel. Auch wenn er zuhause war, hatte er ständig zu den Bauprojekten Kontakt." Vor dem Haus des Projektleiters sei ein Überwachungsposten gewesen. Ein Soldat sei dort immer stationiert gewesen. Der habe immer dort aufgepasst, auch wenn der Projektleiter nicht zuhause gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe vom Projektleiter einen Corolla 97 zur Verfügung gestellt bekommen. Das sei ein ganz normaler Pkw gewesen. Viele dort hätten einen Corolla. Die Farbe sei weiß gewesen. Man habe gesagt, dass das Baujahr 1997 sei, weshalb diese Art von Auto unter dem Namen Corolla 97 bekannt war. Auf dem Auto sei nichts gestanden, es sei einfach weiß und nicht beschriftet gewesen. Vorgehalten, wie man dann erkennen habe können, dass er für das Bauprojekt tätig gewesen sei, wenn er mit einem ganz normalen Auto nachhause gefahren sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich war bewaffnet. Ich hatte immer meine Kalaschnikow dabei, als ich zuhause war. Außerdem habe ich zuhause natürlich über meine Tätigkeit gesprochen. Die Kinder haben das dann einfach weiter erzählt. Es wurde herumgesprochen. Meine Kinder haben immer gesagt: Mein Papa arbeitet bei dem Projekt. Und langsam haben alle davon erfahren. Das Auto war nicht beschriftet."

Als er damals kurz vor der Flucht wieder nachhause gekommen sei, sei er mit einem Auto nachhause gebracht worden. Er sei dann ausgestiegen und das Auto sei wieder abgefahren.

Der Beschwerdeführer sei niemals politisch tätig gewesen. Er sei sunnitischer Moslem und es habe wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gegeben. Ebenso wenig habe er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, zu den allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete. Wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, habe er Angst um sein Leben. Er werde dort getötet, sonst hätte er niemals seine Kinder alleine gelassen.

Zu seinem Alltag im Bundesgebiet führte er aus: "Zweimal in der Woche haben wir einen Deutschkurs. Montag und Freitag. Und sonst mache ich nicht sehr viel. Psychisch bin ich in keiner guten Stimmung. Ich denke immer wieder an meine Kinder. Wenn ich am Essen bin, muss ich immer an die Kinder denken, ob sie auch etwas zu Essen haben." Mit Österreich, seiner Kultur und seiner Geschichte habe sich der Beschwerdeführer noch nicht auseinandergesetzt, da er sehr belastet sei. Er gehe hier keiner Beschäftigung nach, besuche abgesehen vom Deutschkurs keine Bildungseinrichtungen und habe auch keine sozialen Kontakte.

Die Befragung habe der Beschwerdeführer gut verstanden. Er habe alles vorgebracht und er habe nur die Wahrheit gesagt. In seinem Alter, als Vater, weshalb sollte er lügen? Er könne wirklich nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sein Leben sei dort in Gefahr.

Am 26.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass er gesund sei, es ihm gut gehe und er keine medizinische Hilfe benötige. Bei seiner Einvernahme im November 2012 habe er bereits alles gesagt, es sei alles gleich geblieben, er habe seine Probleme bereits geschildert. Dokumente oder sonstige Unterlagen könne er nicht vorlegen. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer abermals die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt.

Zu den Länderfeststellungen langte beim Bundesasylamt am 29.03.2013 eine Stellungnahme ein. Festgehalten wurde, dass die gesammelten Länderfeststellungen "im Großen und Ganzen" auch den persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers entsprächen. In einem wurden noch zusätzliche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan beigelegt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.04.2013, Zl. 12 08.139-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes aus:

"Was nun den von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalt angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihr Vorbringen keine Asylrelevanz nach sich ziehen kann:

Tenor Ihres Vorbringens ist, dass Sie wegen Ihrer von den Taliban als unislamisch, d.h. prowestlich angesehenen beruflichen Tätigkeit als Soldat der afghanischen Nationalarmee bzw. Leibwächter für ein ausländisches Bauunternehmen mit dem Tode bedroht worden sein sollen.

Obwohl Sie für dieses Vorbringen keinerlei Beweismittel vorlegen konnten hält das Bundesasylamt die von Ihnen dargetanen Bedrängnisse für denkmöglich. Wie einem dazu amtswegig beigeschafften Ihnen zur Kenntnis gebrachten artverwandten Ermittlungsbericht zu entnehmen war, ist es möglich, dass Personen, die für ausländische Behörden oder Organisationen tätig sind, seitens der Taliban einem Gefährdungsrisiko ausgesetzt sein können. Dies gilt auch für Militärpersonen, auch diese Personengruppe kann seitens der Taliban mit Verfolgungsmechanismen von außerhalb der Rechtsordnung stehenden Interessensgruppierungen konfrontiert werden. Allerdings sagen die beigeschafften Erkenntnisquellen auch ganz deutlich, dass dieses Szenario keinesfalls generalisierend zu verstehen ist, allfällige Gefährdungsrisiken sind immer im Kontext zur beruflichen Position des Betroffenen zu sehen, zum Ort der ausgeübten Tätigkeit, zur Art der Tätigkeit, kurz: eine Gefährdung kann unter bestimmten Parametern vorliegen, sie muss das aber nicht tun. Ganz besonders deutlich verweist der zit. Ermittlungsbericht auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Demzufolge brauchen Personen, die die von den Taliban als inkriminierend angesehenen Tätigkeiten beenden und in als sicher geltende urbane Gebiete wie z. B. Kabul umsiedeln, nicht mehr befürchten Opfer gezielter Gewalttaten zu werden. Freilich wird das niemals absolute Sicherheit bedeuten, was aber wohl für jeden anderen Staat der Erde gelten wird, jedermann kann Opfer irgendeiner Straftat werden, das lässt sich einfach nicht verhindern.

In Ihrem Fall wurde bereits weiter oben auf diese auch Ihnen offenstehende Möglichkeit verwiesen, nichts spräche dagegen sich in Kabul niederzulassen und dort eine der Existenzsicherung dienende Tätigkeit zu beginnen (die auch traditionell islamisch gesinnten Kreisen entspricht, siehe dazu das Ihnen ausgehändigte Informationsblatt für rückkehrwillige Afghanen).

Unbeschadet dieser Überlegung wird auch zu überlegen sein, dass Ihre rund zweijährige Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee mindestens eineinhalb Jahre vor Ihrer endgültigen Ausreise aus Afghanistan zurückliegt, solange haben Sie ja dann im Anschluss an die Militärdienstzeit als Sicherheitsbeauftragter bei einer Baufirma gearbeitet. Die mit Ihrer Arbeit bei der Armee verbundenen Probleme waren somit nicht Anlassfall für das Verlassen der Heimat, einen solchen ursächlichen Zusammenhang gibt es einfach nicht, das gibt weder der Zeitraum zwischen der Beendigung des Militärdienstes und Ihrer Ausreise her noch deuten Ihre Aussagen darauf hin, dass Sie diesen Zeitraum aus irgendwelchen von Ihnen nicht verschuldeten Gründen zum Verlassen der Heimat benötigten.

Festzuhalten ist auch, dass selbst dann würde man diese Überlegungen außer Acht lassen, keine Asylgewährung in Betracht käme, fehlt doch den Sie treffenden Bedrohungen der GFK-Konnex, d.h. eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung fand nicht statt. Einzig und allein der Umstand, dass Sie als Soldat für die afghanische Nationalarmee arbeiteten war für die Taliban ausschlaggebend Sie zu bedrohen; mit der nach Beratschlagung mit Ihrer Familie erfolgten staatlicherseits offenkundig genehmigten Beendigung des Wehrdienstes fiel dieses Bedrohungsszenario weg.

Was Ihre Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei einer Baufirma angeht, so ist dazu zunächst einmal festzuhalten, dass Sie persönlich und unmittelbar mit keinerlei wie auch immer gearteten Bedrohungsszenarien konfrontiert waren. Ihrem Vorbringen war klar zu entnehmen, dass Sie nur über Drittpersonen - einem Nachbarn - von den angeblichen von den Taliban ausgehenden Bedrohungen erfahren haben, wobei der Nachbar seine Informationen wiederum über eine andere Person - dem Dorfmullah - bezogen haben soll. Ob und inwieweit diese auf bloßes Hören-Sagen basierende Informationen "richtig" sind, sei dahingestellt; feststeht jedenfalls, dass es während Ihrer rund eineinhalb Jahre währenden Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter niemals zu irgendwelchen konkreten Gefährdungsszenarien Ihrerseits oder zu irgendwelchen sippenhaftungsähnlichen Vorfällen gekommen ist und das obwohl Sie immer denselben Wohnsitz hatten und damit Ihr und Ihrer Familie gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt war, Sie somit greifbar waren, ferner auch Ihr berufliches Vorleben als Berufssoldat den Taliban bekannt gewesen ist.

Alle diese Faktoren sprechen jedenfalls nicht für das Vorliegen einer Sie treffenden akuten Bedrohung durch die Taliban. Auch eine konkret vorstellbare Verfolgung Ihrer Person kann nach den hier dargestellten Parametern nicht prognostiziert werden, dazu fehlt es einfach an plausibel erklär- und verstehbaren Sachverhalten.

Unbeschadet dieser Überlegungen ist darauf hinzuweisen, dass der afghanische Staat und seine Behörden trotz fallweiser struktureller Defizite durchaus willens und fähig sind außerhalb der Rechtsordnung stehende Personen/Personengruppen zu bekämpfen bzw. der Strafrechtspflege zu überantworten. Die zur allgemeinen Sicherheitslage und zum Rechtsschutz in Afghanistan beigeschafften landeskundlichen Feststellungen verschweigen zwar nicht, dass noch einige Anstrengungen staatlicherseits zu treffen sein werden, um eine flächendeckende allen Bürgern offenstehende Rechtsschutzversorgung zu schaffen. Daraus aber auf einen faktisch landesweit bestehenden rechtsleeren Raum schließen zu wollen wäre verfehlt, gerade das schließen die zit. Feststellungen aus, strafrechtsrelevante von Drittpersonen oder außerhalb der Rechtsordnung stehenden Gruppierungen verübte Handlungen werden jedenfalls geahndet. Gerade in Ihrem Fall wären die Voraussetzungen zur erfolgversprechenden Verfolgung der Straftäter günstig, gibt es doch genügend Zeugen, die die Sie treffenden Drohungen gehört haben bzw. könnte der Dorfmullah als Beteiligter/Verdächtiger in die Ermittlungshandlungen einbezogen werden.

Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist Ihnen Verfolgungsschutz im Sinne der derzeit zur Anwendung gelangenden asylrechtlichen Bestimmungen zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die von Ihnen eingebrachte Stellungnahme vom 29.03.2013 zielt ins Leere. Sie stimmen darin nur unter Beifügung weiterer Berichte den Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen zu, ohne dass sich irgendwelche "neuen" für Ihr Verfahren relevanten Erkenntnisse ergeben hätten. Auf den Ihnen spezialisiert zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsbericht der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, betreffend die Gefährdungslage von Mitarbeitern ausländischer Organisationen, sind Sie überhaupt nicht eingegangen."

Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen fest, ohne auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Zu Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt auf die herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgehe, dass eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern nach Afghanistan gegeben sei. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) aus Eigenem bestreiten könne. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch noch nicht sehr lange im Ausland aufhalte, gebe es keine Gründe, die seiner neuerlichen Sozialisation in Afghanistan hinderlich wären.

Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen - wie beispielsweise dem Neuaufbau der Lebensgrundlage im Herkunftsland - zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor Lebenssituationen zu gewähren, die Art 3 EMRK widersprächen.

Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wies im Wesentlichen darauf hin, dass sein Vorbringen sehr wohl dazu geeignet sei, Asylrelevanz zu entfalten, da er der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, die der Meinung gewesen seien, dass seine Arbeit als Leibwächter unerlaubt sei, da er für Ausländer, also für Ungläubige, gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang wurde auch auf einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Afghanistan: Taliban erschießen vier Afghanen wegen Arbeit bei ausländischer Firma" verwiesen. Weiters wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Der Beschwerdeführer erstattete zudem in seiner Muttersprache ein Vorbringen, aus dessen Übersetzung sich entnehmen lässt, dass es sich mit dem bisher im Verfahren Vorgebrachten deckt.

Mit Schreiben vom 22.07.2013 legte der Beschwerdeführer ein österreichisches Sprachzertifikat A1 vom 17.07.2013 sowie eine Vereinbarung der Stadt Salzburg betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber (Abfallservice) für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 09.08.2013 vor.

Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurden ein aktueller Meldezettel sowie eine Bestätigung über die Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei der Stadt Salzburg (Seniorenwohnhaus Liefering) für den Zeitraum vom 25.11.2013 bis zum 20.12.2013 vorgelegt. Der am 21.05.2014 vorgelegten Bestätigung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der gemeinnützigen Beschäftigung im oben genannten Seniorenheim auch vom 07.04.2013 bis zum 16.05.2014 nachging.

Am 01.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Eingabe ein, in der der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen im Bundesgebiet verwies und dazu eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung (Zeitraum Mai und Juni 2014) vorlegte. Am 12.09.2014 werde sei A2-Deutschkurs beginnen.

Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz mangels familiären Anschluss zur Gänze ausscheide. In Kabul, das allenfalls als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommen könnte, habe er ebenso keine Angehörigen und wäre damit völlig auf sich alleine gestellt, weshalb es ihm auch nicht zumutbar sei, dorthin zurückzukehren.

Beigelegt wurde zudem die Kopie eines afghanischen Ausweises.

Am 05.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:

"RI: Wie geht es Ihnen heute? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage der Verhandlung zu folgen?

P: Mir geht es gut, ich kann der Verhandlung folgen.

RI: Wann und wo sind Sie geboren?

P: Ich bin im Jahr 1972 in XXXX geboren.

RI: Ihre Muttersprache ist Dari?

P: Ja.

RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

P: Ich bin Tadschike.

RI: Welche Religion haben Sie?

P: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Können Sie mir ein bisschen etwas über Ihre Familie in Afghanistan erzählen?

P: Meine Familie ist ca. elf Monate nach meiner Flucht aus Afghanistan nach Pakistan gereist. Sie hält sich seither in XXXX auf.

RI: Meinen Sie damit Ihre Gattin und Ihre Kinder?

P: Ja.

RI: Wie viele Kinder haben Sie?

P: Ich habe fünf Kinder.

RI: Wie viele Töchter und wie viele Söhne haben Sie?

P: Ich habe vier Söhne und eine Tochter.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in XXXX?

P: Ja, ich telefoniere einmal im Monat mit meiner Familie.

RI: Haben Sie noch Verwandte in XXXX?

P: Ja, meine Eltern leben dort. Sie leben aber nicht mit meiner Familie zusammen.

RI: Haben Sie noch Geschwister in Afghanistan?

P: Ja, ich habe Geschwister. Meine Geschwister sind alle verheiratet, sie leben alle in getrennten Häusern.

RI: Haben Sie in Afghanistan einen Beruf erlernt?

P: Ich bin bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. Nachdem es uns wirtschaftlich nicht besonders gut ging, konnte ich meine Ausbildung nicht fortsetzen. Ich habe gearbeitet und bin später der Nationalarmee beigetreten.

RI: Welche Arbeit haben Sie ausgeübt bevor Sie zur Armee gekommen sind?

P: Ich habe vier Jahre im Geschäft als Verkäufer gearbeitet, danach arbeitete ich eine Zeitlang als Tagelöhner.

RI: Wann sind Sie der afghanischen Nationalarmee beigetreten?

P: Ich kann mich an das Datum nicht mehr so genau erinnern. Ich glaube, dass ich im Jahr 1386 oder 1387 (2007/2008) der Armee beigetreten bin.

RI: Wie lange waren Sie bei der Armee?

P: Knapp zwei Jahre.

RI: Was haben Sie bei der Armee gemacht und welchen Dienstgrad haben Sie dort erreicht?

P: Ich habe als Soldat bei der Armee angefangen und erreichte den Rang eines "Sabet" (Anm.: entspricht in etwa dem österreichischen Gefreiten).

RI: Wie ist es dann weitergegangen mit der Armee?

P: Sechs Monate vor meiner Aufnahme bei der Armee habe ich eine Ausbildung als Bodentruppensoldat, welche von Franzosen unterstützt wurden, gemacht. Anschließend machte ich eine sechsmonatige Ausbildung in der XXXX, im Rahmen dieser Ausbildung habe ich den Umgang mit Mörserwaffen und Granaten gelernt.

RI: Warum sind Sie dann von der Armee wieder ausgetreten?

P: Ich habe in Herat gearbeitet. Während dieser Zeit wurden mein Vater und mein Bruder von den Taliban belästigt. Sie haben meinen Bruder zusammengeschlagen. Als ich einmal nach Hause kam, sagte mir meine Familie, dass ich mit meiner Arbeit das Leben meiner ganzen Familie in Gefahr gebracht hätte, und, dass sie belästigt werden. Während meiner Tätigkeit in Herat hatten die Taliban zwei Drohbriefe für mich hinterlassen und meinen Bruder geschlagen. Mein Bruder hatte innere Verletzungen erlitten.

RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von den Taliban geschlagen wurde?

P: Mein Heimatdorf ist nicht besonders groß. Nicht nur meine Familie, sondern auch unsere Freunde und Bekannte wussten, dass die Taliban meinen Bruder geschlagen haben. Sie waren auch alle der Ansicht, dass sie mich töten würden, wenn sie mich aufgreifen.

RI: Hat es, außer dass Ihr Bruder geschlagen wurde, andere feindselige Handlungen von den Taliban gegeben?

P: In der Moschee wurde auch während der Predigt der Name unserer Familie erwähnt. Ich arbeitete für die Armee und mein Bruder war in der Gemeinde in der Stadt XXXX tätig.

RI: Haben Sie dann die Armee verlassen?

P: Ja, ich habe die Arbeit verlassen, weil ich dazu gezwungen wurde. Ich wurde bedroht, auch meiner Familie drohte, wegen meiner Tätigkeit, Gefahr.

RI: Wann genau sind Sie aus der Armee ausgetreten?

P: Ich habe knapp zwei Jahre für die Armee gearbeitet, danach musste ich die Arbeit verlassen. Nach ca. sechs Monaten arbeitete ich bei einem Projekt mit.

RI: Was war das für ein Projekt?

P: Das war ein privates Projekt, angeführt von XXXX. Er realisierte Straßenbauprojekte in XXXX und XXXX. Ich war der Leibwächter von XXXX und war bewaffnet.

RI: Ist XXXX ein afghanischer Staatsbürger?

P:Ja, er war aus XXXX.

RI: Waren an den Straßenbauprojekten auch ausländische Firmen tätig?

P: Ja, die Verträge wurden mit ausländischen Firmen geschlossen. Danach wurden die Projekte realisiert.

RI: Was waren das für ausländische Firmen? Aus welchen Ländern kamen diese?

P: Ich weiß, dass ein Projekt von einer Firma aus Großbritannien unterstützt wurde. Die anderen Länder sind mir nicht bekannt.

RI: Wie lange haben Sie diese Leibwächtertätigkeit ausgeübt?

P: Ca. eineinhalb Jahre.

RI: Gab es während der Leibwächtertätigkeit Situationen, in denen Sie XXXX beschützen mussten?

P: Ja, es kam einmal zu einem Vorfall in Shahjoi. Das ist ein Gebiet zwischen Moqor und Qalat. Hier kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Taliban, weil sie den Bau der Straßen an dieser Stelle verhindern wollten. Es gab zwei weitere Gruppen, die für die Sicherheit zuständig gewesen sind. Eine Gruppe für Ausländer und eine, die aus Kabul gekommen waren.

RI: Warum haben Sie dann letztendlich die Tätigkeit als Leibwächter beendet?

P: Ich bin einmal von der Arbeit für zwei Nächte nach Hause gegangen. Ich bin gemeinsam mit meinem Freund und Nachbarn namens XXXX zum Abendgebet in die Moschee gegangen. Danach, als ich wieder nach Hause ging, kam dieser zu uns und sagte mir, dass die Taliban heute Nacht kommen würden, um mich zu töten. Er riet mir, so schnell wie möglich von Zuhause zu gehen. Etwa 15-20 Minuten nach dieser Warnung flüchtete ich von Zuhause.

RI: Können Sie uns noch den Namen des Nachbarn sagen der Sie gewarnt hat? War das der Freund mit dem Sie in die Moschee gegangen sind?

P: Ja, ich war mit ihm sehr gut befreundet. Wir sind gemeinsam beten gegangen, ich bin aber alleine nach Hause gegangen, weil er länger in der Moschee geblieben ist.

RI: Woher hat Ihr Freund gewusst, dass Sie von den Taliban getötet werden sollen?

P: Nachdem ich von der Moschee nach Hause gegangen bin, wurde in der Moschee über mich gesprochen. Mein Freund hatte das mitgehört.

RI: Wie sind Sie bei Ihrer Flucht nach Österreich gekommen?

P: Ich bin von Zuhause in die Stadt XXXX zu meiner Schwester gegangen und habe die Nacht dort verbracht. Am nächsten Tag bin ich nach XXXX gefahren, wo ich fünf Tage geblieben bin. Anschließend ging ich nach Quetta nach Pakistan, wo ich zehn Tage in einem Hotel verbracht habe. Während dieser Zeit lernte ich einen Mann namens Ali kennen. Er war Schlepper und unterstützte mich bei meiner Ausreise aus Pakistan.

RI: Wissen Sie noch, welche englische Firma das war, welche am Straßenbauprojekt beteiligt war?

P: Nein, der Name der Firma ist mir nicht bekannt. Außerdem hatte ich im Zuge meiner Tätigkeit nichts mit den ausländischen Firmen zu tun.

RI: War Ihr Arbeitgeber Auftragnehmer der ausländischen Firmen?

P: Ja, er hat die Aufträge von ausländischen Firmen genommen und hat mit inländischen Baufirmen und Ingenieuren zusammengearbeitet und die Projekte realisiert.

Der P legt eine Teilnahmebestätigung der Plattform für Menschenrechte Salzburg vom 10.06.2014 über die Teilnahme am Brückenangebot "Deutsch lernen im Garten" vor. Ferner werden Bestätigungen des Magistrats Salzburg vom 27.05.2013, 12.11.2013, 19.05.2014, 20.10.2014, 14.01.2015 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der P gemeinnützige Beschäftigungen für Asylwerber ausgeübt hat. Schließlich wird noch eine Bestätigung der katholischen Aktion, Kirche und Arbeitswelt, vom 10.10.2014 vorgelegt, wonach der P sich im Rahmen von integrativkonzipierten Begegnungsveranstaltungen ehrenamtlich engagiert. RI: Wenn Sie jetzt auf längere Sicht in Österreich bleiben dürften, wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen?

P: Ich werde mich bemühen, eine Arbeit zu finden und das Geld für den Unterhalt selbst zu verdienen. Ich habe bereits sehr früh angefangen zu arbeiten. Es gefällt mir nicht, wenn ich auf jemand anderen angewiesen bin.

RI: Haben Sie in Österreich irgendwelche Freunde, Bekannte, Angehörige?

P: Ich habe in Österreich viele Freunde gefunden, darunter Österreicher, Araber und Afghanen. Bei den verschiedenen Veranstaltungen seitens der Kirche treffe ich sehr viele Menschen. Ich bin sehr daran interessiert, mich mit Österreichern zu unterhalten, auch weil ich glaube, dass ich so meine Deutschkenntnisse verbessern kann. Ich habe in Österreich keine Verwandten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz XXXX, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern seine Kindheit und Jugend verbrachte und die Schule besuchte. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX und hat mit ihr eine Tochter und vier Söhne. Im Alter von 20 Jahren zog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern nach Peshawar in Pakistan und hielt sich dort zwei Jahre lang auf. Anschließend übersiedelte die gesamte Familie wieder nach XXXX.

Der Beschwerdeführer arbeitete zunächst als Verkäufer und Gelegenheitsarbeiter und trat 1386/1387 (2007/2008) der afghanischen Nationalarmee Armee bei. Vor seiner Aufnahme bei der Armee absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Bodentruppensoldat, welche von Franzosen unterstützt wurde. Anschließend schloss er eine sechsmonatige weiterführende Ausbildung zum Umgang mit Mörserwaffen und Granaten ab. Der Beschwerdeführer hatte den Dienstgrad des "Sabet"; dieser entspricht dem österreichischen Gefreiten. Nach etwa zwei Jahren sah sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen, seine Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee wieder zu beenden, da seine Familie während seiner Abwesenheit - der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in Herat stationiert - von den Taliban Drohbriefe erhalten hatte und die Taliban seinen älteren Bruder XXXX verprügelt hatten.

Nachdem der Beschwerdeführer die Armee verlassen hatte, begann er als Leibwächter für den afghanischen Bauunternehmer XXXX zu arbeiten. Diese Tätigkeit übte er etwa eineinhalb Jahre bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus. XXXX schloss Verträge mit ausländischen Firmen ab und realisierte diese anschließend in Zusammenarbeit mit inländischen Baufirmen und Ingenieuren. Im Rahmen der Leibwächtertätigkeit kam es zu einem Zwischenfall im Gebiet Shahjoi, im Zuge dessen die Taliban den Bau von Straßen verhindern wollten und der Beschwerdeführer gefordert war, den Bauunternehmer zu schützen.

Als der Beschwerdeführer eines Tages von der Arbeit kam und für zwei Nächte bei seiner Familie zu Hause bleiben wollte, ging er gemeinsam mit meinem Freund und Nachbarn XXXX zum Abendgebet in die Moschee. XXXX blieb an diesem Abend etwas länger in der Moschee als der Beschwerdeführer. Als der Beschwerdeführer wieder zu Hause war, kam der Nachbar zu ihm und warnte ihn, dass die Taliban in der Nacht kommen würden, um ihn zu töten. Er erzählte, dass in der Moschee der Name des Beschwerdeführers gefallen war und die Taliban ihre eindeutigen Absichten geäußert hatten. Der Nachbar riet dem Beschwerdeführer, so schnell wie möglich das Haus zu verlassen, woraufhin er vorerst zu seiner Schwester flüchtete. Am nächsten Tag fuhr er weiter nach XXXX und gelangte schlepperunterstützt über Quetta in Pakistan bis nach Österreich, wo er am 02.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich derzeit in XXXX in Pakistan auf. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in XXXX, die Geschwister des Beschwerdeführers leben mit deren Familien ebenfalls in Afghanistan.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht. Weiters verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Arbeiten.

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 05.10.2014, S. 1f.)

Zahl der zivilen Opfer erreichte 2014 Höchststand:

Im vergangenen Jahr hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und

6. 849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

(Briefing Notes, deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2015, S 1 f.)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19.09.2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.09.2014; vgl. Khaama Press 03.09.2014).

Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 03.09.2014).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.09.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 06.04.2014).

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

(Briefing Notes, deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

(Länderinformationsblatt "Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Weitere militärische Auseinandersetzungen mit Aufständischen, Bombenanschläge, Drohnen- und Luftangriffe gab es vergangene Woche in Logar (Zentralafghanistan), Baghlan Nordafghanistan), Faryab (Nordwesten), Kunduz (Nordosten), Nangarhar, Laghman (Osten), Zabul, Helmand und Kandahar (Süden).

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.

Selbst das Bundesasylamt hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers für "denkmöglich" und berief sich anschließend Großteils auf rechtliche Überlegungen, zeigte jedoch keine Ungereimtheiten oder Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, weshalb ihm betreffend seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden sollte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details (etwa den genauen Dienstgrad, die Orte, an denen er stationiert war, die Kompanie, in der er die Ausbildung erhalten hatte, den Namen des Nachbars, der ihn vor den Taliban gewarnt hatte) und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.

Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einen besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der zuerst der afghanischen Nationalarmee angehörte und danach als Leibwächter für einen afghanischen Bauunternehmer arbeitete, der ausländische Bauaufträge umsetzte, jedenfalls plausibel.

Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 12.04.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 19.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Der Beschwerdeführer geriet in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da zuerst der afghanischen Nationalarmee angehörte und danach als Leibwächter für einen afghanischen Bauunternehmer arbeitete, der ausländische Bauaufträge umsetzte. Er wurde bereits mehrmals von den Taliban mit Drohbriefen unter Druck gesetzt und es wurde auch sein Bruder geschlagen. Letztendlich wurde in der Moschee offen über das Vorhaben gesprochen, den Beschwerdeführer zu töten, und ist der Beschwerdeführer aus dieser Situation heraus geflüchtet, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer einerseits der afghanischen Nationalarmee angehörte und anderseits als Leibwächter für einen Bauunternehmer tätig war, der seinerseits mit ausländischen Auftraggebern zusammenarbeitete, brachte er eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes entfaltet das Vorbringen des Beschwerdeführers daher Asylrelevanz.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er wäre in Kabul völlig auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass er das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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