BVwG I402 2004897-2

I402 2004897-2Tribunal administratif fédéral18 mars 2015

Regest

Bescheidqualität, Genehmigung, Unterschrift, Versicherungspflicht,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I402 2004897-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2004897.2.00

Spruch

I402 2004897-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.06.2013, Zl. GES-SV-1001-1/602/11-2013 (mitbeteiligte Partei XXXX), mit dem inhaltlich über den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.11.2012, Zl. VII-RKir/XXXX, entschieden wurde, zu Recht erkannt (Spruchpunkt A.I.) beziehungsweise beschlossen (Spruchpunkte A.II. und B.):

A)

I. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.06.2013, Zl. GES-SV-1001-1/602/11-2013, wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG und § 18 Abs. 4 AVG behoben.

II. Der (nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnde) Einspruch der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.11.2012, Zl. VII-RKir/XXXX, wird mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: TGKK) fertigte das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 14.11.2012, Zl. VII-RKir/XXXX, aus, in dem festgestellt wurde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in einem näher bezeichneten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterlag.

2. Gegen dieses Schreiben erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol. Diesen Einspruch erledigte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 13.06.2013, in dem er den Einspruch als unbegründet abwies.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol richtet sich die (noch als Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhobene, nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandelnde) Berufung der beschwerdeführenden Partei.

3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die beschwerdeführende Partei eine vollständige Kopie der ihr zugegangenen Ausfertigung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden, als Bescheid bezeichneten Schreibens der TGKK vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.06.2013, Zl. GES-SV-1001-1/602/11-2013, als Anfechtungsgegenstand zugrunde liegende Schreiben der TGKK vom 14.11.2012, Zl. VII-RKir/XXXX, wurde an die Parteien in folgender Weise ausgefertigt: Die Ausfertigungen enthalten weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur oder eine unterschriebene Beglaubigung der Kanzlei. Vielmehr scheint im Zusammenhang mit der Fertigung des Schreibens auf den zugestellten Ausfertigungen folgender Text auf (Anonymisierung - in eckigen Klammern - durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE

der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter

i. A. Mag. [K] [G], 14.11.2012

elektronisch gefertigt

Ergeht an:

[...]"

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen über den Inhalt der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen des (als "Bescheid" bezeichneten) Schreibens der TGKK ergeben sich aus der über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegten Kopie, aus der sich die Annahme ergibt, dass die TGKK (irrtümlich) zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Schreiben noch von der bis Ende 2010 geltenden Formerleichterung des §82a AVG (bzw. § 653 Abs. 5 ASVG) Gebrauch gemacht hat (was nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes auch in anderen Verfahren so erfolgte).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erging in einer Rechtssache betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegend Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.4. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes war bis 31.12.2013 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ("Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz" vgl. § 415 Abs. 1 ASVG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2013) in dritter Instanz zuständig.

3.1.5. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit ist nicht geregelt, ob die Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht eines Landes oder das Verwaltungsgericht des Bundes übergeht, dies ergibt sich ausschließlich aus Art. 131 B-VG bzw. aus gemäß Art. 131 Abs. 4 oder 5 B-VG erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 49). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Beschwerdefall gegeben: Der angefochtene Bescheid ist zwar ein Bescheid des Landeshauptmannes und damit kein Bescheid in einer Angelegenheit, "die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird" (Art. 131 Abs. 2 B-VG), sodass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unmittelbar aus dem B-VG ergibt. Zu beachten ist jedoch die einschlägige durch einfaches Gesetz mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013, getroffene Zuständigkeitsregelung. Bei einer rein auf den Wortlaut isolierten Betrachtung scheint diese Regelung (konkret: § 414 Abs. 1 ASVG) die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts davon abhängig zu machen, welche Behörde den beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen hat und dabei ausdrücklich nur auf den Bundesminister oder den Versicherungsträger Bezug zu nehmen. Der gesetzlichen Regelung liegt aber die eindeutige Regelungsintention zugrunde, für das Rechtsmittelverfahren nach dem ASVG als (nunmehr einzige) Rechtsmittelinstanz fortan generell die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorzusehen (die Regierungsvorlage spricht von einer "Ersetzung des bisherigen Instanzenzuges durch die Schaffung der Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben", vgl. 2195 BlgNR 24. GP). Auch wenn bei Erlassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013, in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Übergangsbestimmung für den speziellen Fall offener, beim Bundesminister am 31.12.2013 noch anhängiger Rechtsmittelverfahren gegen in Einspruchsangelegenheiten ergangene Bescheide eines Landeshauptmannes unterblieben ist, ist dem Gesetz und seiner historischen Entwicklung klar zu entnehmen, dass der Landeshauptmann aus dem Instanzenzug nach der neuen Rechtslage zur Gänze ausgeschieden ist und dass das Verfahren nunmehr ausschließlich beim zuständigen Versicherungsträger oder Bundesminister in erster und beim Bundesverwaltungsgericht in nachprüfender (verwaltungsgerichtlicher) Instanz angesiedelt sein soll. Beim Unterbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung von beim Bundesminister am 31.12.2013 noch offenen ("Übergangs"-)Berufungsverfahren gegen Bescheide eines Landeshauptmannes handelt es sich vor dem Hintergrund der klar aus den Materialien abzulesenden Regelungsintention, den Rechtsmittelzug geschlossen auf das Bundesverwaltungsgericht zu übertragen, erkennbar um eine ungewollte Regelungslücke (vgl. auch die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, durch die Übertragung der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Landesverwaltungsgerichte "eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten", RV 2195 BlgNR 24. GP, 5, und AB 2227 BlgNR 24. GP, 2). Dem Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang nicht die Absicht zu unterstellen, dass bestimmte Übergangsverfahren zur Entscheidung in Rechtsmittelverfahren, die ihren Ursprung in Bescheiden des Versicherungsträgers haben, nur in der Übergangsphase ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte übergehen sollten. Die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen (erstinstanzliche) Bescheide der Versicherungsträger und des Bundesministers regelnde Zuständigkeitsnorm ist angesichts dessen analog auch auf den Fall anzuwenden, in dem der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vom "Versicherungsträger" (§ 414 Abs. 1 erster Fall ASVG) oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesminister für Gesundheit (§ 414 Abs. 1 2. und 3. Fall ASVG) stammt, sondern noch auf die nach der früheren Rechtslage als zur Erledigung von Einsprüchen gegen die Versicherungsträger zuständige "Zwischeninstanz" des Landeshauptmanns (anders betrachtet also auch: indirekt auf den Versicherungsträger) zurückgeht.

3.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol zuständig.

3.2. Mit diesem Bescheid hat der Landeshauptmann meritorisch über den Einspruch gegen die Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse entschieden. Eine meritorische Entscheidung über ein solches Rechtsmittel setzt voraus, dass dem angefochtenen Rechtsakt Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223).

3.2.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, enthielt die an die beschwerdeführende Partei gegangene Ausfertigung des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei.

3.2.2. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte bereits zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):

"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

3.2.3. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".

3.2.4. Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass "auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung [verlangt] (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008)".

3.2.5. Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, war seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr anwendbar (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).

3.2.6. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht (sah) auch das ASVG im vorliegenden Zusammenhang im hier relevanten Zeitpunkt nicht vor:

3.2.7. § 357 Abs. 1 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt. Ähnlich wie der (inzwischen aufgehobene) § 82a AVG sah das ASVG zunächst (bis zum SRÄG 2010) unbefristet in § 357 Abs. 2 ASVG und seit dem SRÄG 2010 befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 in § 653 Abs. 5 ASVG eine Erleichterung vor, wonach (seit dem SRÄG 2010) § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger so anzuwenden ist, dass schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen. Der Zeitraum, mit dem die Erleichterung befristet war ("bis 31. Dezember 2010") war zu dem Zeitpunkt, als die angefochtene Schreiben ergangen sind, bereits abgelaufen, so dass § 18 Abs. 4 AVG zum Zeitpunkt der Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landeshauptmann bildeten, voll anwendbar war.

3.2.8. Die Ausfertigung des hier zu beurteilenden Schreibens der TGKK weist zwar den Vermerk "- elektronisch gefertigt -", jedoch keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist". Keine dieser Voraussetzungen erfüllen die Ausfertigungen jedoch.

3.2.9. Der Einspruch an den Landeshauptmann wäre daher mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben (zur Pflicht, die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, siehe § 27 VwGVG).

3.3.1. Mit der Beseitigung des Bescheids des Landeshauptmannes wird das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. § 414 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung über den (als Beschwerde zu wertenden) noch vor 31.12.2013 anhängigen Einspruch zuständig.

3.3.2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Bescheidqualität des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.11.2012 beschränkt sich diese Zuständigkeit jedoch darauf, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG nach Ablauf der Übergangsfrist des § 82a AVG s. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; zur Pflicht der Rechtsmittelbehörde, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen vgl. VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle des Landesverwaltungsgerichts) ist aus den in Pkt. II.3.1.5. angeführten Gründen eindeutig; die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Gesetz.

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