BVwG I406 1404857-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1404857.1.00
Spruch
I406 1404857-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Gerhard KNITEL als Einzelrichter Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Möllwaldplatz 5/Mezz. 2, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 07 09.981-BAW,
A)
I) beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und Samir Aly Aly EL DIMIRY der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird Samir Aly Aly EL DIMIRY eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 12.06.2006 unter Vorlage eines von 08.01.2006 - 22.01.2006 befristeten gültigen Visums mit einem Direktflug von Kairo nach Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb der Beschwerdeführer illegal in Österreich.
2. Am 25.10.2007 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum einen Antrag auf Asyl. Zu seinen Fluchtgründen führte er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt aus:
"Ich war mit meiner zweiten Ehefrau glücklich erheiratet. Mit dieser bekam ich aber später Schwierigkeiten. Es kam zum Streit und sie hat begonnen, über mich Gerüchte zu verbreiten, dass ich nicht bete und kein Moslem mehr bin, sondern dass ich zum Christentum übergetreten bin. Ich konnte deshalb nicht mehr in Ägypten bleiben, ich wurde von den anderen Einwohnern nicht mehr akzeptiert. Ich wurde von allen Seiten isoliert und boykottiert." Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich werde sicher eingesperrt werden. Außerdem habe ich Angst, dass meine Verwandten mich umbringen, weil ich in ihren Augen kein guter Moslem mehr bin. Ich weiß auch nicht, wie die anderen Leute reagieren werden, wenn ich wieder zurückkomme." Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auch an, dass er zuckerkrank sei und Insulin benötige und zudem auch an Magengeschwüren leide.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 31.10.2007 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass seine (Ex)-Frau sehr religiös sei und er von ihrer Familie bedroht und durch deren Veranlassung zwischen dem Jahr 2003 und 2004 für etwa acht Tage entführt worden sei. Während seiner Entführung sei er von den beauftragten Entführern geschlagen und nach seiner Bewusstlosigkeit auf die Straße geschmissen worden. Auch nach der Scheidung im Jahr 2002 sei bis zu seiner Ausreise am Telefon immer wieder bedroht worden.
4. Am 09.04.2008 fand vor dem Bundesasylamt eine erneute niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt in der unter anderem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nochmals eingehend dargelegt und auch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen wurden.
5. Das Bundesasylamt beauftragte mit Schreiben vom 21.05.2008 den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion Direktion mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
6. Im polizeichefärztlichem Befund und Gutachten vom 20.06.2008 bestätigte der chefärztliche Dienst, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C, Diabetes mellitus Typ 2 sowie Bluthochdruck leide.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hielt das Bundesasylamt fest, dass die Fortführung der in Österreich laufenden medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers gegen Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2 sowie Hepatitis C zusätzlich auch mit einer etwaigen ärztlichen Versorgung auch in Ägypten möglich sei. In einer Ausweisung sehe das Bundesasylamt aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sowie in Ermangelung einer allfälligen sozialen und integrativen Verfestigung keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
8. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diesen mit der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
9. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 25.08.2014 konkretisierte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Leiden dahingehend, dass er
laut Patientenbrief des Krankenhauses H[...] vom 02.02.2011 an chronischer Hepatitis C und Diabetes mellitus 2 leide;
aufgrund seiner Erkrankung von Diabetes mellitus, Hepatopathie und Gastritis gemäß Bestätigungsschreiben von Dr. S[...] A[...] und sich bei diesem in Behandlung befinde;
laut Arztbrief des Neurologischen Psychiatrischen Zentrums B[...] vom 23.01.2012 aufgrund seiner Diabeteserkrankung seit mehr als einem Jahr an kontinuierlichen Missempfindungen in den Fingern und Zehenspitzen leide.
An Diabetes leider der Beschwerdeführer schon seit sechzehn Jahren und wäre der Bluthochdruck erstmalig bei einer Untersuchung in Österreich festgestellt worden. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gesundheitsversorgung in Ägypten die entsprechende Behandlung für Diabetes mellitus Typ 2 und Bluthochdruck zur Verfügung stelle. Eine Behandlung für Hepatitis C werde jedoch aufgrund der hohen Kosten vom ägyptischen Gesundheitssystem nicht abgedeckt. Beigelegt waren dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Konvolut ärztlich/medizinischer Unterlagen sowie mehrere Berichte über die Gesundheitssituation in Ägypten.
10. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 wurde erneut auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Beschwerdeführer leide demnach an:
Diabetes mellitus Typ 2
Hepatitis C
erhöhtem Bluthochdruck
einer erheblichen Schädigung der Nieren
an bis zu 50% verschlossenen Herzkranzgefäßen
Gastritis
Hepatopathie
einer erheblichen Beeinträchtigung der Hör- und Sehfähigkeit, welche durch den Verschluss der dortigen Gefäße hervorgerufen werde, sowie
Makulaödem;
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stelle wiederholt fest, dass aufgrund des Fehlens einer adäquaten Krankenbehandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nicht zulässig sei. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen massiven körperlichen Einschränkungen unterliege. Er sei sohin zur Absolvierung einer geregelten Arbeit auch nicht in der Lage und dadurch sein Lebensunterhalt gefährdet. Neben Empfehlungs- und Unterstützungserklärungen sowie weiteren allgemeinen Berichten zur Gesundheitssituation in Ägypten waren dem Schreiben auch aktuelle Aufenthaltsbestätigungen des Krankenhauses H [...], ein allgemeiner Bericht über das diabetische Makulaödem sowie vier weitere Arztbriefe des neurologisch-psychiatrischen Zentrums B [...] beigelegt.
11. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 01.03.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Status des Asylberechtigten) des bekämpften Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und geschieden.
Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen, familiären und gesundheitlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage einer Kopie seines ägyptischen Reisepasses unzweifelhaft belegt.
Der Beschwerdeführer ist am 12.06.2006 legal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 25.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Beim Beschwerdeführer wurden mit Befunden den neurologisch-psychiatrischen Zentrums B [...] vom 07.02.2012, 04.06.2012, 23.01.2012 sowie 10.11.2014 folgende Diagnosen festgestellt:
Diabetes mellitus Typ 2,
Diabetische Nephropathie und renale Anämie,
Proliferative diabetische Retinopathie,
arterielle Hypertonie,
chronische Hepatitis C,
chronischer Nikotinabusus,
Cholezystolithiasis,
große axiale Hernie,
Polyposis im Bereich Colon und Sigma,
geringe chronische Gastritis ohne Aktivitätszeichen,
Status post Angioödem unter Diovan
Urgeinkontinenz;
2. Beweiswürdigung:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf seine Angaben, der vorhandenen Kopie des Reisepasses und den weiteren vorgelegten Unterlagen.
Die Angaben über seinen Gesundheitszustand ergeben sich aus dem polizeifachärztlichen Befund und Gutachten vom 20.06.2008, den vorgelegten Arztbriefen des neurologisch-psychiatrischen Zentrums B [...] vom 07.02.2012, 04.06.2012, 23.01.2012 sowie 10.11.2014, mehreren aktuellen Aufenthaltsbestätigungen des Krankenhauses H [...] sowie den weiteren, im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgericht aufliegenden, unzähligen fachärztlichen Befunden, klinischen Briefen, Labor- und Röntgenbefunden sowie Patientenbriefen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Ent-scheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. In der Beschwerde wurde zwar die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, weshalb das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Diese nationale und internationale Rechtsprechung bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbarer Sacherhalt abgeleitet werden.
Sofern im Verfahren des Beschwerdeführers sein Gesundheitszustand erwogen wurde, wird folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ägypten nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Aus der herrschenden Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Wie bereits in den Feststellungen erwähnt, ist im gegenständlichen Fallt von schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen. Isoliert betrachtet, sind diese Erkrankungen nicht derart schwer, dass der Beschwerdeführer nicht nach Ägypten rücküberstellt werden könnte. Neben der medikamentösen Kompensationen für seine Diabetes mellitus Typ 2 und der Hepatitis C Erkrankungen sowie dem Bluthochruck ist der Beschwerdeführer auf fachärztliche Kontrollen und gegebenenfalls therapeutische Interventionen angewiesen. Vor allem auch im Hinblick auf das aus dem Diabetes mellitus Typ 2 resultierenden Makulaödem und der damit verbundenen Sehverschlechterung ist der Beschwerdeführer auf operative Behandlungen angewiesen.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der spezifischen Ausführungen zum Gesundheitswesen und zur Versorgungslage in Ägypten - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Ägypten.
Auch wenn der Beschwerdeführer bereits rund 60 Jahre alt ist, ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, ihm angesichts seines Alters eine Arbeitsfähigkeit zu attestieren, doch bedarf dabei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer maßgeblichen Berücksichtigung. Daher wäre eine allfällige berufliche Tätigkeit vor allem auf Grund des Hinzutretens seines Lebensalters zu seinem Krankheitsbild stark eingeschränkt. Die Kumulation seiner Krankheiten bedarf einer umfassenden ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer ist auf eine regelmäßige (tägliche) Medikamenteneinnahme angewiesen und als Diabetiker bei der Auswahl seiner Lebensmittel Einschränkungen unterworfen.
Der Beschwerdeführer bedarf einer lebenslangen Behandlung und ist aufgrund seiner Erkrankungen sowie seines Lebensalters eben nicht arbeitsfähig. Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten ist zu beachten, dass er nicht auf ein allfällig vorhandenes intensives Familienband zurückgreifen kann. Einerseits weisen seine Geschwister ebenfalls Alter von rund 60 bis 70 Jahren auf, andererseits ist der Beschwerdeführer mehrfach, bereits seit mehreren Jahren geschieden und kann er von dieser Seite nicht mit Unterstützung rechnen. Überdies hält sich der Beschwerdeführer bereits seit rund neun Jahren in Österreich auf, dadurch haben die sozialen und privaten Anbindungen zu Ägypten - vor allem auch im Hinblick auf seine in Ägypten lebenden Kinder -abgenommen. Eine umfassende bzw. adäquate Betreuung wäre im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lediglich durch die öffentliche Hand oder bestimmte Organisationen möglich, dies würde allerdings weitere Kosten verursachen.
In Anbetracht der Umstände des Einzelfalles bzw. der Komplexität des Krankheitsbildes, das sich in den letzten Jahren und vor allem gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verschlechtert hat, bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ägypten in einen aussichtslose Notlage geraten würde, sodass subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Diese gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.