BVwG W119 1439350-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1439350.1.00
Spruch
W 119 1439350-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 12. 2013, Zl. 12 14.388-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. 12. 2014 und 3. 2. 2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 9. 10. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Autobahnpolizeiinspektion Stockerau gab er zunächst an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Er sei "ca. 1994" in Baghlan geboren und habe von 2000 bis 2003 eine Grundschule in der Provinz Kapisa besucht. Zuletzt habe er als Leibwächter gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben und er habe in Afghanistan eine verheiratete Schwester sowie einen Bruder, welcher in einem Waisenheim lebe. Zuletzt habe er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Kapisa gelegen, gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Leibwächter für den Kommandanten XXXX gearbeitet habe. Dieser sei zusammen mit drei weiteren Leibwächtern durch eine unter eine Straßenbrücke gelegte Mine getötet worden. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit gegangen, weil er dringend zu einem Arzt gehen habe müssen. Seine Schwester habe ihn begleitet. Als er vom Arztbesuch zurückgekehrt sei, habe ihn der Sohn eines anderen Leibwächters namens "XXXX" angerufen und ihm von dem Anschlag erzählt. Dieser habe ihm auch gesagt, dass sich das Gerücht verbreitet habe, er (der Beschwerdeführer) habe diese Tat begangen. Er werde verdächtigt, weil er an dem Tag nicht gearbeitet habe. Danach sei er nach Kabul geflohen. Am dritten Tag seines Aufenthaltes in Kabul sei er von mehreren Freunden, die sich in Kapisa aufgehalten hätten, angerufen worden. Sie hätten ihm erzählt, dass ein Haftbefehl gegen ihn verhängt worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Selbst wenn der Staat ihn "für unschuldig erklären sollte", würde sich die Familie des Kommandanten an ihm rächen.
Am 12. 12. 2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er die "schwarze" Gelbsucht habe und an Schlafstörungen leide. Dazu legte er zwei Befunde aus Oktober 2012 vor, welche bei ihm eine Hepatitis B Infektion diagnostizieren. Er könne jedoch der Einvernahme folgen. Sein Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt, er sei aber "ca. 20 Jahre alt". Er habe eine Verlobte in Afghanistan, welche er heiraten habe wollen. Aufgrund des Vorfalles habe er jedoch aus Afghanistan fliehen müssen. Er sei seit von 2008 bis zum Anschlag, welcher sich am 15. 4. 2012 (27. 1. 1391) ereignet habe, Polizist und dabei Leibwächter des Polizeikommandanten XXXX gewesen. Dieser sei ein Kommandant in der Hauptstadt der Provinz Kapisa gewesen. Am Tag des Anschlags, um 12 Uhr, habe er sein Heimatdorf verlassen. Vier oder fünf Tage nach dem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Seine Ausreise habe er mit Ersparnissen und dem Verkaufserlös eines Teiles seines Grundstückes, welcher ursprünglich für die Finanzierung der Hochzeit gedacht gewesen sei, bezahlt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er einer von vier Leibwächtern des Kommandanten XXXX gewesen sei. Am Tag des Anschlags habe er sich frei genommen, um zum Arzt zu gehen. Es sei ihm nicht gut gegangen und seine Schwester habe ihn zum Arzt begleitet. Gegen 10 oder 10.30 Uhr habe er einen Anruf vom Sohn eines Leibwächters bekommen. Dieser habe ihn gefragt, wo er sei und ihm vorgeworfen, seinen Vater getötet zu haben. Er habe auch gesagt, dass sonst, wenn der Beschwerdeführer im Dienst gewesen sei, nichts passiert sei. Aber an diesem Tag, als er nicht im Dienst gewesen sei, sei etwas passiert. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erfolglos erklärt, dass er wegen einer Krankheit bei einem Arzt sei. Er sei dann nach Hause gegangen und habe versucht, den Kommandanten und die anderen Leibwächter zu erreichen, was ihm nicht gelungen sei. Danach habe er einen Freund angerufen und gefragt, was passiert sei. Dieser habe ihm geschildert, dass sein Kommandant mit den anderen Leibwächtern im Auto durch eine Mine, die unter einer Brücke platziert worden sei, getötet worden sei. Dieser Freund habe den Beschwerdeführer ebenfalls gefragt, warum er nicht im Fahrzeug des Kommandanten gewesen sei und ihm erzählt, dass er verdächtigt werde, hinter der Tat zu stehen. Auf die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er vom Kommandanten die Erlaubnis gehabt habe und bei einem Arzt gewesen sei, er sogar ein Rezept habe, welches dies beweise, habe er zu hören bekommen, dass ihm niemand glauben werde. Danach habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, sein Mobiltelefon abgeschaltet und sei zu einem Freund nach Kabul geflohen. In Kabul habe er sein Mobiltelefon für eine halbe Stunde eingeschaltet und es seien mehrere Anrufe eingegangen. Ein Dorfbewohner habe ihn angerufen und gefragt, was er gemacht habe, weil ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer beschuldigt, die Tat begangen zu haben, ansonsten wäre er nicht nach Kabul geflüchtet. Danach habe er sich zu einem weiteren Freund in Kabul begeben und einen Schlepper kontaktiert. Am nächsten Tag seien Polizisten in Zivil und "andere Leute" vor der Tür gestanden. Der Beschwerdeführer habe sofort gewusst, dass sie seinetwegen dort gewesen seien. Deshalb sei er über den Hinterausgang geflohen und habe sich zu einem weiteren Freund begeben. Noch in derselben Nacht habe ihn dieser Freund zu einem vereinbarten Treffpunkt zum Schlepper gebracht.
Zum Anschlag befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser sich gegen 9.00 oder 9.30 Uhr ereignet habe. Dabei seien der Kommandant sowie dessen Leibwächter namens XXXX getötet worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer das Gerücht verbreitet habe, er würde hinter diesem Anschlag stehen. Er vermute, dass die Taliban Interesse gehabt hätten, seinen Kommandanten zu töten, da es in Kapisa sehr viele Taliban gebe. Wer die Tat begangen habe, wisse er jedoch nicht. Er sei von den Familienangehörigen der anderen Leibwächter beschuldigt worden, hinter dem Anschlag zu stecken. Vor allem von der Familie des XXXX, weil er mit diesem "nicht so gut war". Der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl gegen ihn nicht gesehen, nur von diesem gehört. Da er von den Angehörigen der anderen Leibwächter beschuldigt worden sei, glaubten die Behörden, dass er hinter diesem Anschlag stehe. Er wisse nicht, was die Behörden mit ihm gemacht hätten, sei sich jedoch sicher, dass die Angehörigen der Getöteten oder die Dorfbewohner ihn nicht am Leben gelassen hätten. Dies auch wenn die Polizei ihm geglaubt hätte. Die Menschen in Afghanistan dächten nicht in der Art, dass er Glück gehabt habe und zu jenem Zeitpunkt beim Arzt gewesen sei. Sie glaubten, weil er eben nicht in der Arbeit gewesen sei und dieser Vorfall passiert sei, müsse er etwas damit zu tun gehabt haben. Er habe nicht versucht, innerhalb Afghanistans seine Unschuld zu beweisen, weil die Angehörigen der Getöteten ihn, hätte er vor Gericht seine Unschuld bewiesen, egal wo er sich in Afghanistan aufgehalten hätte, nicht am Leben gelassen hätten.
Am 21. 12. 2012 und am 22. 4. 2013 langten beim Bundesasylamt mehrere weitere medizinische Befunde des Beschwerdeführers zu seiner Hepatitis B Erkrankung sowie zu bei ihm auftretenden multiplen Lipomen ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 12. 2013, ZI. 12 14.388-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt I. wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die afghanischen Behörden gerade hinter dem Beschwerdeführer "her sein sollten", wenn er nichts mit dem Anschlag auf den Kommandanten XXXX zu tun gehabt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass staatliche Organe an ihn herangetreten wären, und ihn befragt hätten, wenn es Verdachtsmomente gegen ihn gegeben hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er, als er bei einem Freund in Kabul gewesen sei, von zwei in Zivil gekleideten Polizisten aufgesucht worden und über den Hinterausgang geflohen sei. Dies sei widersprüchlich, weil kein Grund erkennbar sei, weshalb er die Suche durch die zivilgekleideten Polizisten nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe. Hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt, hätte er gleichbleibende Angaben getätigt. Es wäre ihm zudem möglich gewesen, sich bei seinem Bruder oder seiner Schwester in der Provinz Kapisa bzw. bei seiner Verlobten in der Provinz Parwan sowie bei einem Freund in Kabul, oder in anderen Städten Afghanistans, niederzulassen, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Rechtlich erwog das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung sei lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gestanden. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen. Es wäre an ihm gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er habe als "Bodyguard" gearbeitet und es sei davon auszugehen, dass er dies im Falle einer Rückkehr erneut tun könnte. Zudem könne er sich bei seinem (Anm. in einem Waisenheim lebenden) Bruder oder bei seiner Schwester in Kapisa kurzfristig niederlassen. Er könne sich auch zu seiner Verlobten in Parwan oder zu einem Freund in Kabul begeben. In Kabul stünde ihm auch eine entsprechende medizinische Behandlung seiner Erkrankung zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 9. 12. 2013 Beschwerde erhoben. In dieser wurde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen angeblicher Widersprüche zwischen Erstbefragung und der Einvernahme nicht glaubhaft sei, dahingehend entgegengetreten, dass in der Erstbefragung auf die detaillierte Erzählung der Fluchtgründe und deren exakter Umstände nicht Wert gelegt werde. Der Beschwerdeführer habe daher seine Flucht nicht genau darlegen können. Bei der Einvernahme sei er ausführlich befragt worden und habe sein Vorbringen präzise und ausführlich schildern können. Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers noch in Afghanistan lebten, weshalb er dort auch ungefährdet leben könnte, sei dies nicht zutreffend, weil die Blutrache sich nicht auf eine Frau oder einen Minderjährigen erstrecke. Der Beschwerde wurde ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe: "Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage" vom 30. September 2013 beigelegt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
Am 5. 6. 2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Bestätigungen zur Integration des Beschwerdeführers ein.
Am 18. 6. 2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Deutschkurs-Zertifikat des Beschwerdeführers sowie mehrere, weitgehend bereits vorgelegte, medizinische Unterlagen zu seiner Hepatitis B Erkrankung sowie zu bei ihm auftretenden Lipomen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11. 12. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn drei auf Dari verfasste Schriftstücke vor. Aus deren Übersetzung geht hervor, dass es sich beim ersten Schriftstück um ein Schreiben der Distriktleitung an das Sicherheitskommando des Distriktes "XXXX" mit folgendem Inhalt handle:
"Im Zusammenhang mit der Verhaftung des XXXX, Sohn des XXXX sollen sofortige Schritte gesetzt werden. Er soll der Justiz übergeben werden. Er wird beschuldigt, bei der gestrigen Explosion, bei der XXXX ermordet wurde, seine Hände im Spiel gehabt zu haben.
Mit Hochachtung, Distriktleiter von XXXX,
Rundstempel: Islamische Republik Afghanistan, unabhängiges Präsidium für Regionalverwaltung, Staatssekretariat für Finanz- und Verwaltungswesen (Stempel aus dem Jahr 1384 (2005) ), Provinz Kapisa."
Beim zweiten Schriftstück handle es sich der Übersetzung zufolge um ein Schreiben von mehreren Personen "an das Sicherheitskommando" mit folgendem Inhalt:
"Im Zusammenhang mit der Verhaftung des XXXX, Sohn des XXXX sollen sofortige Schritte gesetzt werden. Er soll der Justiz übergeben werden. Er wird beschuldigt, bei der gestrigen Explosion, bei der XXXX ermordet wurde, seine Hände im Spiel gehabt zu haben.
Datum des Todes von XXXX: 27.01.1391 = 16.04.2012.
XXXX, Sohn des XXXX, XXXX.
XXXX, Sohn des XXXX XXXX, XXXX
XXXX, Sohn des XXXX XXXX
JXXXX, Sohn des XXXX, XXXX."
Beim dritten Schriftstück handle es sich der Übersetzung zufolge um ein Schreiben der Dorfältesten bzw. Dorfvertreter mit folgendem Inhalt:
"Die Person XXXX, Sohn des XXXX aus XXXX, DistriktXXXX, wird im Zusammenhang mit der Ermordung von XXXX am 12.11.1390= 01.02.2012 beschuldigt. Wir, der Dorfrat, des 9. Sprengels von XXXX bestätigen, dass der Genannte XXXX nicht im Dorf aufhältig ist und das über seinen Verbleib keine Informationen vorliegen.
Vertreter des Ortes, 9. Sprengel XXXX
XXXX, XXXX Ria, XXXX, XXXX XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.
Die Leitung des 9. Sprengels, XXXX stimmt den Aussagen der Vertreter der Gegend zu und bestätigt die Verschollenheit des genannten XXXX.
Rundstempel Distrikt XXXX, 9. Sprengel der Bevölkerung, Unterschriften unleserlich."
Der Beschwerdeführer gab über Befragung an, dass er diese Dokumente über seinen Schwager bekommen habe, welcher zwischen 1000 und 1500 USD dafür habe ausgeben müssen. Es sei sehr schwierig, Dokumente von den Behörden zu bekommen, insbesondere wenn man Beschuldigter sei. Aus diesem Grund habe sein Schwager bei den Behörden bezahlen müssen, um die Dokumente zu erhalten.
Der beigezogene länderkundige Sachverständige gab über Nachfrage an, dass die drei Schreiben keine Urkunden seien. Eines dieser Schreiben (gemeint wohl: das zweite Schriftstück) hätte von jedem verfasst werden können und es gebe bei diesem keine Angabe, von wem und wo dieses Schreiben ausgestellt worden sei. Die beiden anderen Schriftstücke seinen Bestätigungen bzw. Schreiben, dass die genannte Person festgenommen werden sollte. Bei dem (dritten) Schriftstück bestätigen angeblich die Dorfältesten bzw. Dorfvertreter, dass sie nicht wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Für all diese Bestätigungen brauche man nicht so viel Geld auszugeben, zumal es sich beim ersten Schriftstück angeblich um eine Anordnung der Behörde handle, wofür eine Bezahlung überhaupt nicht in Frage komme. Eine Bezahlung von 1500 USD sei für diese Schreiben nicht realistisch. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass ein Betrag von ca. 50 bis 100 USD ausgegeben werden müsse, um ein Gefälligkeitsschreiben verfassen zu lassen oder eine Kopie eines Schriftstückes von der Behörde zu bekommen.
Über Vorhalt, dass sich in den Schriftstücken zwei unterschiedliche Daten zum Todeszeitpunkt des besagten Kommandanten finden, einmal das Jahr 1391 und einmal das Jahr 1390, gab der Beschwerdeführer an, dass das richtige Datum der 27. 1. 1391 sei. Er wisse nicht, wie es zu dem Datum im Schreiben der Dorfältesten gekommen sei.
Er sei Leibwächter (des Kommandanten) und als Polizist geführt gewesen. Sie seien 24 Stunden für die Sicherheit des Kommandanten zuständig gewesen und hätten ein bis zwei Tage in der Woche frei gehabt. Wenn er im Büro gewesen sei, hätten sie ihn dort bewacht. Sie hätten ihn nach Hause begleitet und auch auf dem Weg von einem Ort zum anderen. Der Beschwerdeführer sei beim Staat angestellt gewesen, zugeordnet der Distriktleitung der ProvinzhauptstadtXXXX, im zweiten Sprengel, der als XXXX bezeichnet werde. Diesem Sprengel habe der Kommandant angehört. Dieser habe den Rang eines Oberst gehabt und sei Kommandant eines Postens im zweiten Sprengel gewesen. In diesem Posten hätten außer dem "Ranger" vier weitere Personen gearbeitet, darunter auch der Beschwerdeführer. Es sei meist eine diensthabende Person im Posten geblieben. Ein bis zwei Personen hätten den Kommandanten nach Hause begleitet. Wenn es zu Auseinandersetzungen oder Kämpfen in der Provinz gekommen sei, seien sie informiert worden und dorthin gefahren. Dabei habe es sich z.B. um die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen zwei Stämmen oder Familien gehandelt, die sich wegen eines Grundstückes gestritten hätten. Sie seien nicht zu Kämpfen, an denen die Taliban beteiligt gewesen seien, "gegangen". Der Kommandant sei ein Polizeioberst gewesen. Anschließend nannte der Beschwerdeführer über Befragung mehrere hochrangige Polizeikommandanten in der Provinz Kapisa, den Provinzgouverneur sowie einen "Sicherheitspräsident".
Zu Verwandten in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Kapisa auch zwei seiner Onkel väterlicherseits lebten, zu welchen er aber keinen Kontakt habe. Sein Bruder habe Probleme mit den Personen, die ihn des Anschlages auf den Kommandanten beschuldigten, bekommen. Er glaube, dass sein Bruder geschlagen worden sei. Zu diesen Vorfällen würden ihm aber keine Details erzählt, weil man nicht wolle, dass er sich Sorgen mache.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. 2. 2015 die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der mündlichen Verhandlung erneut nicht teil. Der Beschwerdeführer gab über Nachfrage eingangs an, dass er am 19. 2. 2015 einen "OP-Termin" habe. Zudem leide er an Vergesslichkeit, sei aber in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen. Er gab an, dass an der Ausstellung der bei der Verhandlung am 11. 12. 2014 vorgelegten Dokumente insgesamt drei Personen beteiligt gewesen seien. Deshalb seien die Kosten auch entsprechend hoch gewesen. Er wisse aber nicht, ob die Person, die im Endeffekt dieses Dokument "uns" gegeben habe, dieses selbst ausgestellt habe, oder es von der Provinzleitung ausgestellt bekommen habe. Er kenne diese Personen nicht. Soweit er wisse, finde man Personen, die Kontakt zu "einflussreicheren" Personen hätten, mit deren Hilfe ein Dokument ausgestellt werden könne. Auf die Frage, ob er damit meine, dass diese Dokumente "In Auftrag gegeben worden sind" antwortete er, dass er keine detaillierten Informationen darüber habe. Er habe lediglich seinen Schwager gebeten, ihm die Dokumente zu übermitteln. Über Vorhalt, dass der länderkundige Sachverständige am 11.12.2014 ausgeführt habe, dass es sich bei dem "Haftbefehl" um eine Anordnung der Behörde handle, für die eine Bezahlung nicht notwendig sei, gab er an, dass man in Afghanistan solche Dokumente als einfache Person nicht bekomme. Man müsse Kontakt zu einflussreichen Personen herstellen, damit diese bei der Ausstellung "Hilfe leisten". Dafür verlangten diese Geld.
Vom "Haftbefehl" habe er erfahren, weil ihn Bewohner seines Dorfes angerufen und ihm dies mitgeteilt hätten. Er habe dann innerhalb von vier, fünf Tagen Kabul verlassen. Diese Bewohner seines Dorfes hätten von der Erlassung eines Haftbefehles gewusst, weil die Polizei in Afghanistan einen solchen selbst überbringe. Sie kenne die Adresse der betreffenden Person nicht genau und frage daher jeden, wo die gesuchte Person lebe. Auf diese Weise würden hunderte Personen vom Haftbefehl erfahren. Über erneuten Vorhalt, dass man laut länderkundigem Sachverständigen für die Ausfolgung eines solchen Dokumentes nicht bezahlen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Information von seinem Schwager bekommen habe und sie in der Verhandlung weitergegeben habe. Er wisse nicht, ob sein Schwager ihm die Wahrheit gesagt habe und ob er tatsächlich Geld bezahlt habe oder die Dokumente selbst bekommen habe.
In Kabul sei die Polizei zu einem Freund gekommen, bei dem der Beschwerdeführer sich aufgehalten habe. Ein Bruder dieses Freundes habe ihm den hinteren Eingang geöffnet und so habe er von dort zu einem weiteren Freund fliehen können. Danach habe er mit einem Schlepper gesprochen, der ihn über Nimroz in den Iran gebracht habe.
Befragt, welche Probleme es zwischen ihm und "XXXX" (einer der drei getöteten Leibwächter des Kommandanten) gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "XXXX" neidisch gewesen sei, weil er sich mit der Familie des Kommandanten sehr gut verstanden habe. Die Familie des Kommandanten habe es bevorzugt, dass er sie begleite, wenn sie z.B. Einkaufen oder zu einem Fest gegangen sei. Er habe meistens die Familie des Kommandanten 2 bis 3 Stunden begleitet. Die restliche Zeit habe er frei gehabt. Hingegen habe "XXXX die ganze Zeit gearbeitet. Auf den Vorhalt, dass er bei der Verhandlung am 11.12.2014 angegeben habe, im Dienst des Kommandanten XXXX gewesen zu sein und nicht seiner Familie gedient zu haben, zumal er auch von staatlicher Seite angeheuert worden sei, gab er an, dass die Kommandanten in Afghanistan ihre Familien bewachen ließen. Sie ließen z.B. eine Tochter nicht alleine einkaufen gehen, weil sie Angst hätten, dass diese belästigt oder entführt werden würde. Seine Aufgabe sei es nicht gewesen, 24 Stunden bei der Familie des Kommandanten zu sein, um diese zu bewachen. Er habe sie zu Einkäufen oder einer Feier begleiten dürfen. Auf den weiteren Vorhalt, dass er in der letzten Verhandlung zu seiner Tätigkeit als Leibwächter angegeben habe, er sei z.B. zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen zwei Stämmen oder zwei Familien gefahren, die sich wegen eines Grundstückes gestritten hätten, er sei jedoch nicht zu Kämpfen mit den Taliban gefahren und diese Aussage im Widerspruch zu seinen heutigen Ausführungen stehe, wonach er der Familie des Kommandanten gedient habe, antwortete er, dass seine vorige Antwort der Frage zum Verhältnis zu "XXXX" gegolten habe. Solche Tätigkeiten hätten sich ein- bis zweimal im Monat ergeben. Ansonsten sei er im Dienst des Kommandanten gestanden. Die Arbeitszeiten seien täglich von 8 bis 16 oder 17 Uhr gewesen. Wenn man die Familie des Kommandanten begleitet habe, habe man 3 bis 4 Stunden gearbeitet. Die restliche Zeit habe man frei gehabt. Auf den Vorhalt, dass er bei der vorherigen Verhandlung angegeben habe, 24 Stunden für die Sicherheit des Kommandanten zuständig gewesen zu sein und ein bis zwei Tage in der Woche frei gehabt zu haben, hingegen er die Tätigkeit für die Familie des Kommandanten nicht erwähnt habe, antwortete er, dass er bei der letzten Verhandlung zu seinem Verhältnis zu "XXXX" nicht gefragt worden sei, weshalb er das nicht erklärt habe. Auf den anschließenden Vorhalt, dass er aber zu seiner Tätigkeit als Leibwächter des Kommandanten befragt worden sei, entgegnete er, dass er ein Leibwächter gewesen sei und man als Leibwächter nicht nur vor dem Eingang stehe und diesen bewache. Man habe verschiedene Tätigkeiten auszuführen. Davon sei man befreit gewesen, wenn man an einem Tag die Familie des Kommandanten für wenige Stunden begleitet habe.
Als der Anschlag auf den Kommandanten XXXX verübt worden sei, sei es in dieser Zeit auch zwei- bis dreimal zu Selbstmordanschlägen vor der Distriktleitung gekommen. Die Taliban hätten sich zu dieser Zeit zu allen Anschlägen, die in der Provinz verübt worden seien, bekannt. Befragt, ob er eine Erklärung dafür habe, warum ihm der Anschlag auf den Kommandanten zugerechnet worden sei, gab er an, dass der Staat, die Familie des Kommandanten und die Familien der drei weiteren Leibwächter gedacht hätten, dass er mit den Taliban zusammengearbeitet habe und deshalb für den Anschlag mitverantwortlich sei, weil er an diesem Tag nicht in die Arbeit gegangen sei. Selbst wenn ihm die Familie des Kommandanten geglaubt oder verziehen hätte, hätten die anderen Familien das niemals getan. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, in Afghanistan zu bleiben. Auf den Vorhalt, dass er eine ihm unterstellte Zusammenarbeit mit den Taliban zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er alle Fragen ordnungsgemäß beantwortet habe. Möglicherweise sei ihm diese Frage nicht gestellt worden.
Zwischen 9 oder 9.30 Uhr habe sich der Anschlag auf den Kommandanten ereignet. Gegen 10 Uhr sei er vom Arzt nach Hause gekommen und um ca. 12 Uhr sei er von zu Hause geflüchtet. Er könne nicht sagen, wer ihn bei der Polizei beschuldigt haben könnte. Der Sohn des "XXXX" habe ihn aber angerufen, ihn beschuldigt und gefragt, wieso er diese Tat "verbracht" habe. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er beim Arzt sei und ihn gefragt, was geschehen sei. Danach habe er einen Freund angerufen und ihn gefragt, was mit dem Kommandanten geschehen sei. Dieser habe ihm von dem Anschlag erzählt und zugleich gesagt, dass die Behörden annehmen würden, er habe die Tat begangen, weil er den Kommandanten an diesem Tag nicht begleitet habe. Mit dem Kommandanten seien vier Personen getötet worden. Auf die Frage, worin die Motivation bestanden habe, ihn zu beschuldigen, gab er an, dass er den Kommandanten täglich begleitet habe. Dabei sei es zu keinen Angriffen gekommen. An dem Tag als er zuhause geblieben sei, sei der Kommandant getötet worden. Daher habe man angenommen, dass er daran beteiligt sei.
Der beigezogene länderkundige Sachverständige erstattete anlässlich der Verhandlung ein Gutachten zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Sicherheitslage in der Provinz Kapisa. Dieses Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag.
Der Beschwerdeführer nahm zum Gutachten dahingehend Stellung, dass er mit diesem einverstanden sei. Am Ende der Verhandlung wurden ihm die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übersetzt und übergeben und ihm für das Gutachten sowie die vorläufigen Sachverhaltsannahmen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Länderfeststellungen nichts hinzuzufügen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er lebte vor seiner Ausreise in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.
Er war in Afghanistan Polizist in der Funktion eines Leibwächters für den lokalen Polizeikommandanten XXXX. Dieser ist Kommandant eines Polizeipostens in der Provinzhauptstadt XXXX, in deren zweitem Sprengel namens XXXX, gewesen. Am 15. 4. 2012 wurde XXXX während einer Autofahrt, zusammen mit drei Leibwächtern, bei einem Anschlag getötet. An diesem Tag begann die Frühjahrsoffensive der Taliban, im Zuge welcher unter anderem ein massiver bewaffneter Angriff auf das Botschaftsviertel in Kabul erfolgte. Der Beschwerdeführer arbeitete an diesem Tag nicht. Aufgrund dieses Umstandes wurde er von Familienangehörigen der getöteten Polizisten beschuldigt, an diesem Anschlag beteiligt gewesen zu sein und dabei mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Allgemeines:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage in der Provinz Kapisa:
Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, XXXX, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt XXXX (NPS o.D.)
Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz Kapisa anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in Kapisa zu versöhnen (Pajhwok 13.8.2014; vgl. RFERL 3.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz Kapisa zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok 16.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Kapisa im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 19. 11. 2014, S 26 ff)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Medizinische Versorgung:
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen
sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
• United States Agency for International Development (USAID)
• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
• Afghan Red Cross Society
• Afghan Health and Development Services
• Aga Khan Health Services
• Medical Emergency Relief International
• Care of Afghan Families
• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 19. 11. 2014, S 136 ff)
Der Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 3. 2. 2015 zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Sicherheitslage in der Provinz Kapisa folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus Kapisa stammt, entsprechen der Wirklichkeit. Er spricht einen Daridialekt, der in Parwan und Kapisa gesprochen wird. Er kennt sich auch mit den Verhältnissen in der Provinz Kapisa, was die Geographie anbelangt, gut aus.
Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner Involvierung in die Tötung des Polizeichefs XXXX stimmen insofern nicht mit den Tatsachen überein, als die Tötung von XXXX den Taliban zuzuschreiben ist. Darüber gibt es unzählige Berichte. Ein Leibwächter, der noch sehr jung ist, genießt das Vertrauen des Kommandanten. Der Beschwerdeführer war nicht nur ein Leibwächter, er war auch eine Vertrauensperson der Familie des Kommandanten. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Familie des Kommandanten auf Verdacht eines Verwandten eines Leibwächters den Beschwerdeführer für diese Tat beschuldigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Personen bei einem Verdacht auch in solchen Fällen festgenommen werden, wenn sie mit den Taliban in Verbindung gestanden sind oder wenn sie eine Todfeindschaft mit dem Getöteten hatten. Auch diese Personen werden nach Einvernahmen großteils am selben Tag freigelassen, manchmal auch später. Aber auf Verdacht hin kann eine Vertrauensperson eines Kommandanten, welche nach ihren Angaben mit ihrer Schwester beim Arzt war, auf keinen Fall in Verdacht geraten, zumal der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Geschehens beim Arzt gewesen ist.
Die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa ist weiterhin prekär. Die Taliban sind wieder aktiv geworden. Anfang Jänner 2015 hat es weniger Anschläge gegeben, aber die Taliban haben seit Anfang dieser Woche begonnen, wieder überall in Afghanistan Anschläge zu verüben, unter anderem in Kapisa. In mehreren Distrikten von Kapisa sind die Taliban vorherrschend, so in den von Paschtunen bewohnten Distrikten, wie in Alasay und Tagab. Die Taliban kämpfen gegen die Regierungsstellen und Truppen. Sie töten auch jene Zivilisten, die mit der Regierung und den NGO's zusammenarbeiten und versuchen Dörfer einzunehmen, um der Regierung die Macht in diesen Regionen streitig zu machen. Die Provinz Kapisa grenzt an östliche Provinzen, was dazu führt, dass die Taliban dort leichten Zugriff haben, zumal die Hezb-e Islami und die Taliban seit 1996 ihre Militärbasen in Kapisa haben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz beruhen auf dessen glaubhaften Angaben im Verfahren und werden durch das mündliche Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten noch den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich entgegen getreten. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung am 3. 2. 2015 erklärt, er habe den Länderfeststellungen nichts hinzuzufügen und sei mit dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen einverstanden.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Leibwächter des lokalen Polizeikommandanten XXXX gewesen sei. Dieser sei zusammen mit drei Leibwächtern bei einem Anschlag am 15. 4. 2014 getötet worden und in der Folge sei er von den Familien der Getöteten verdächtigt bzw. beschuldigt worden, hinter dem Anschlag zu stecken und dabei mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben. Es habe wegen des Anschlags auch einen Haftbefehl gegen ihn gegeben. Er sei noch am Tag des Anschlags nach Kabul geflohen, doch auch dort habe die Polizei nach ihm gesucht. Deshalb sei er aus Afghanistan geflohen.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die afghanischen Behörden gerade hinter dem Beschwerdeführer "her sein sollten", wenn er nichts mit dem Anschlag auf den Kommandanten XXXX zu tun gehabt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass staatliche Organe an den Beschwerdeführer herangetreten wären, und ihn befragt hätten, wenn es Verdachtsmomente gegen ihn gegeben hätte. Zudem habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er, als er bei einem Freund in Kabul gewesen sei, von zwei in Zivil gekleideten Polizisten aufgesucht worden und über den Hinterausgang geflohen sei. Dies sei widersprüchlich, weil kein Grund erkennbar sei, weshalb er die Suche durch die zivilgekleideten Polizisten nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe.
Soweit das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt) beweiswürdigt, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, weil davon ausgegangen werden könne, dass staatliche Organe an den Beschwerdeführer herangetreten wären, und ihn befragt hätten, wenn es Verdachtsmomente gegen ihn gegeben hätte, folgt es angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, es habe einen Haftbefehl gegen ihn gegeben und die Polizei habe ihn gesucht, er habe sich jedoch dem Zugriff der Polizei durch Flucht entzogen, nicht den Denkgesetzen der Logik. Denn aus seinem Vorbringen ergibt sich eindeutig, dass die Polizei an ihn herantreten wollte, um ihn zu verhaften, was grundsätzlich auch der anschließenden Befragung eines Verdächtigen dient.
Es ist dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt) auch nicht zu folgen, wenn es das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft hält, weil der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, dass er, als er bei einem Freund in Kabul gewesen sei, von zwei in Zivil gekleideten Polizisten aufgesucht worden und über den Hinterausgang geflohen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie in der Beschwerde zurecht moniert - in der Erstbefragung auf die detaillierte Erzählung der Fluchtgründe und deren exakter Umstände nicht Wert gelegt wird, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht nicht genau darlegen habe können. Bei der Einvernahme sei er (hingegen) ausführlich befragt worden und habe sein Vorbringen präzise und ausführlich schildern können. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund - der Rechtsprechung des VwGH folgend - nicht davon aus, dass der Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen kann, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (können) wird (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Daher kann die bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detailliertere Schilderung des Beschwerdeführers nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich lediglich um ein Detail des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers handelt, während dieses im Kern von der Erstbefragung am 9. 10. 2012, über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2012 bis zu den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht gleich geblieben ist.
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen können, weil er in einer ausführlichen - im Verfahrensgang über weite Strecken wiedergegebenen - Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit als Leibwächter des getöteten Kommandanten XXXX umfangreich, facettenreich und plausibel darlegen konnte. Etwaige Widersprüche, etwa zu seinen - zuvor nicht erwähnten - Aufgaben als Begleiter der Familie des Kommandanten, konnte er in der Verhandlung überzeugend aufklären und dabei weitere Details zu seinen Aufgaben darlegen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vermochten hingegen sein Vorbringen nicht zu stützen, dabei wird insbesondere auf das unrichtige Datum zum Tod des besagten Kommandanten im dritten Schriftstück, einen Stempel aus dem Jahr 2005 im ersten Schriftstück sowie auf den Umstand, dass es sich beim zweiten Schreiben, seinem Inhalt zufolge, um ein Schreiben von Privatpersonen handelt, welches von einer beliebigen Person verfasst werden konnte, verwiesen. Auch die Herkunft der vorgelegten Schriftstücke bleibt letztlich unklar.
Davon unbeschadet bleibt ein im Kern widerspruchsfreies Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches mit ausführlichen Angaben zu seiner Tätigkeit als Leibwächter des getöteten Kommandanten, mit Angaben zur Einordnung seiner Dienststelle in die Struktur der Polizei in der Provinz Kapisa sowie mit Angaben zu dort tätigen höheren Polizeioffizieren und Sicherheitsbeamten untermauert ist (Protokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. 12. 2014, S 9). Auch der länderkundige Sachverständige ist in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Leibwächter von XXXX war, indem er ausführt: "Der Beschwerdeführer war nicht nur ein Leibwächter, er war auch eine Vertrauensperson der Familie des Kommandanten".
Über den Tod des Polizeikommandanten XXXX am 15. 4. 2012 und den Beginn der Frühjahrsoffensive der Taliban an diesem Tag liegen zahlreiche internationale und afghanische Medienberichte vor. Soweit im Verhandlungsprotokoll der vom Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend genannte 27. 1. 1391 als Tag des Todes des Kommandanten mit 16. 4. 2012 angegeben wird (Verhandlungsprotokoll vom 11. 12. 2014, S 5) scheint hier ein Umrechnungsfehler vorzuliegen, da die gleiche Datumsangabe, 27. 1. 1391 bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit 15. 4. 2012 umgerechnet wurde (Verwaltungsakt S 75). Jedenfalls entstehen daraus keine Zweifel an der richtigen zeitlichen Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anschlags.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer einer der Leibwächter des Kommandanten XXXX war und dieser zusammen mit drei anderen Leibwächtern am 15. 4. 2012 einem Anschlag zum Opfer fiel, welcher allgemein den Taliban zugerechnet wird (Beginn der Frühjahrsoffensive der Taliban an diesem Tag), während der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst war, ist sein Vorbringen, er werde von den Familien der Opfer, insbesondere von den Familien der getöteten Leibwächter, beschuldigt, in diesen Anschlag verstrickt zu sein und dabei mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben, plausibel. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts dieser Beschuldigungen noch am gleichen Tag nach Kabul geflohen zu sein, um einer Verfolgung durch diese Familien zu entgehen, ist plausibel.
Angesichts der obigen Feststellungen zur Justiz in Afghanistan, wonach Richterinnen und Richter Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamter aber auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt sind, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt und die Urteile zahlreicher Gerichte auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen basieren, Gerichtsprozesse in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen sowie die Haftbedingungen weiterhin unter den internationalen Standards liegen - sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet - kann der Beschwerdeführer, dem eine Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellt wird, nicht auf ein faires Verfahren vertrauen. Vor diesem Hintergrund ist es daher glaubhaft, dass er auch der Gefahr einer staatlichen Verfolgung wegen einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 9. 12. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Kapisa der erheblichen Gefahr ausgesetzt war und wäre, jedenfalls von den Familienangehörigen der getöteten Leibwächter des Kommandanten XXXX verfolgt und getötet zu werden. Es ist zudem, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Gebiet Afghanistans der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, vom afghanischen Staat wegen einer unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban beim genannten Anschlag, welche eine unterstellte, staatsfeindliche und die Taliban unterstützende politische Gesinnung impliziert, verfolgt zu werden. Aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor den Familienangehörigen der Opfer des genannten Anschlages erhalten würde.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in einer ihm unterstellten - gegen den Staat gerichteten und die Taliban unterstützenden - politischen Gesinnung.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.