BVwG W158 1315336-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1315336.1.00
Spruch
W158 1315336-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2007, Zl. 07 00.604-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste am 18.01.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl. Bei ihrer Erstbefragung am 22. Jänner 2007 gab die Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Edo anzugehören, christlichen Glaubens zu sein, und 9 Jahre Schulausbildung genossen zu haben. Des Weiteren habe sie eine zweijährige Frisörinnenausbildung absolviert. Sie stamme aus Benin City, Nigeria und habe dort neben ihrem Vater noch 3 Brüder und 2 Schwestern. Sie sei am 24.12.2006 von einem unbekannten Mann auf ein Schiff in Lagos gebracht worden. Die Reise habe ca. 3 Wochen gedauert. Den Namen des Landes, wo sie von Schiff ging, wisse sie nicht. Ihre Reise sei dann weiter per LKW gegangen. Sie wisse nicht, wo man sie aussteigen habe lassen, zur Erstaufnahmestelle sei sie zu Fuß gegangen. Sie sei ohne Papiere gereist. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Vater habe sie mit einem politischen moslemischen Freund verheiraten wollen. Ihre Reise habe ein Pastor organisiert, sie habe dafür nichts bezahlen müssen. Ihre Mutter lebe nicht mehr, ihr Vater würde sie bei einer Rückkehr zur Ehe zwingen und sie anderenfalls umbringen.
Am 30.01.2007 fand eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen in Anwesenheit einer englischen Dolmetscherin statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen ergänzend an, dass ihr Vater ein lokaler Politiker sei. Er wolle zum Bezirkshauptmann gewählt werden. Zur Förderung dieses Vorhabens habe er sie mit einen älteren Mann aus dem Norden Nigerias verheiraten wollen. Ihr Vater habe ihr gesagt, wenn sie diesen Mann nicht heirate, solle sie ihren eigenen Weg finden. Sie hätten deshalb jeden Tag gestritten. Sie hätte dann Hilfe bei einem Pastor in der Nähe ihres Hauses gesucht. Dieser Pastor habe das Gespräch mit ihrem Vater gesucht. Ihr Vater habe aber dann Leute geschickt, die sie vom Pastor zurück ins Elternhaus hätten bringen sollen und habe den Pastor mit Umbringen gedroht. Daraufhin habe der Pastor vorgeschlagen, dass sie nach Lagos fahre. Sie habe kein Geld und sei von ihrem Vater finanziell abhängig. Sie könne sich nirgends wo verstecken.
Am 29. Jänner 2007 erstattete die Polizeiinspektion St. Georgen bei der Staatsanwaltschaft Wels Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts auf Schlepperei mit Bereicherung zum Nachteil der Beschwerdeführerin.
Am 2. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin bei einer polizeilichen Kontrollstellung als Prostituierte aufgegriffen.
Am 09.10.2007 fand eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Konfrontiert mit dem Amtswissen zur Zwangsheirat und zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen in Nigeria, äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehen, dass sie vorbrachte, dass Zwangsheirat auch im Süden Nigerias passiere und ihrem Fall nicht aus religiösen oder kulturellen sondern alleine aus politischen Gründen stattfinden hätte sollen. Mit ihrem potentiellen Ehemann hätten mehrere Treffen stattgefunden. Sie habe nicht daran gedacht den Schutz staatlicher Behörden in Anspruch zu nehmen. Von anderen Teilen Nigerias hätte sie keine Ahnung und befürchte, dass man sie auch dort finden könnte.
Am 17.10.2007 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Darin stellte das Bundasylamt die Staatsbürgerschaft der Antragstellerin fest, eine Identitätsfeststellung sei mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht möglich. Die Fluchtgründe der Antragstellerin wurden den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer drohenden Gefahr der Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiven oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Es bestehe kein Ausweisungshindernis. In ihrer Berufung vom 23.10.2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig bezeichnet worden sei.
Am 31.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 achter Fall und 27 Absatz 3 SMG iVm § 15 StGB zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 6 Monate bedingt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren verhängt.
Am 29.11.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Asylgesetz eingestellt. Am 14.05.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Am 18. Februar 2009 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin die Prostitution ausübe. Am 11. März 2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass die Verfahrenskarte der Beschwerdeführerin, die als Verlust ausgeschrieben wurde, am 10.03.2011 sichergestellt wurde. Sie wurde von einer anderen Person verwendet.
Am 28.10.2011 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme zugestellt. In ihrer am 16. November 2011 einlangenden Stellungnahme, behauptete die Beschwerdeführerin homosexuell zu sein, was in Nigeria unter Strafe sehe.
Am 03.10.2014 wurden der Beschwerdeführerin abermals aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme zugestellt.
Am 11. September 2014 übermittelte die XXXX Botschaft in Wien dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Kopie eines Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Geburtsurkunde, eine eidesstaatliche Erklärung ihres Ledigenstandes und ihres Alters.
Am 6. November 2014 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wiederholte sie ihr Vorbringen, zur Flucht aus Nigeria gezwungen gewesen zu sein, da sie sonst das Opfer einer Zwangsverheiratung geworden wäre. In Österreich habe sie sich mittlerweile gut integriert und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Ihr Lebensgefährte sei ein in Österreich lebender und arbeitender XXXX Staatsangehöriger. Diese plane sie zu heiraten. Weiters legte sie vor eine Niederschrift des Standesamtes XXXX zur Ermittlung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, die schon amtsbekannte Erklärung ihres Ledigenstandes, einen Werkvertrag der XXXX und Lohnzetteln vom Februar 2014 - September 2014. Sie beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um ihre Asylgründe und ihr Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK ausführlich darzulegen und beantragte weiter die zeugenschaftliche Befragung ihres Verlobten.
Am 04.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W 158 des Bundesverwaltungsgerichts über.
Am 17.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin der englischen Sprache statt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
R: Wann und wo sind Sie geboren?
BF: Ich wurde am XXXX in Benin City/Nigeria geboren.
R: Es liegt eine Kopie der Geburtsurkunde vor, in welcher geschrieben steht, dass Sie in XXXX geboren sind.
BF: Das ist richtig. XXXX ist ein Dorf in Benin City.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Zeugen?
BF: Er ist mein Verlobter und wir wollen heiraten. Wir sind zusammen.
R: Seit wann kennen sie sich?
BF: Seit 2013 kennen wir uns. Wir haben uns in XXXX kennengelernt.
R: Wann genau und wo?
BF: Es war im Februar auf der Party eines Freundes.
R: Leben Sie zusammen?
BF: Nein.
R: Warum leben Sie nicht zusammen?
BF: Ich möchte zuerst heiraten.
R: Bei Ihrer Einvernahme am 09.10.2007 vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie hätten niemals Dokumente gehabt. Von der XXXX Botschaft wurden uns Kopien des Reisepasses sowie Ihrer Geburtsurkunde übermittelt. Warum haben Sie gesagt, Sie hätten nie Dokumente besessen?
BF. Ich hatte nie Dokumente. Ich hatte meinen Pass erst in Ö machen lassen.
R: Haben Sie Zeugnisse, betreffend der Ablegung von Deutschkursen?
Der BFV legt eine Kopie eines Diploms Grundstufe A2-Deutsch vor.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Lebensgefährten?
BF In Englisch.
R: Wie geht es Ihnen mit der deutschen Sprache?
BF: Ich spreche ein bisschen.
R: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: XXXX, sie ist die Frau eines nigrischen Freundes. Ich habe in der Kirche auch XXXX kennengelernt.
R: Haben Sie schon einen Hochzeitstermin?
BF: Wir waren schon beim Magistratischen Bezirksamt um einen Termin für die Hochzeit auszumachen. Aber meinem Verlobten hat noch ein Dokument gefehlt, welches er von der XXXX Botschaft besorgen muss.
R: Gibt es also noch keinen fixen Termin?
BF: Nein.
R: Wo von leben Sie in Ö?
BF: Ich stelle Zeitungen zu. Es ist aber nur geringfügig.
R: Welche Zeitungen verkaufen Sie?
BF: Ich stelle die XXXX zu.
R: Am 28.10.2011 langte eine Stellungnahme ein, in welcher Sie angeben, dass Sie homosexuell sind, und in einer fixen Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin leben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich war sehr im Stress, ich hatte damals eine Beziehung zu dieser Frau. Dies ist aber seit langem beendet.
R: Würden sie sich als homosexuell bezeichnen?
BF: Nein, würde ich nicht.
R: Sie arbeiten nicht mehr als Prostituierte. Ist das richtig?
BF: Ja, das ist richtig.
R: Am 31.08.2011 wurden Sie wegen eines Suchtmittelvergehens verurteilt. Gibt es noch weitere Verurteilungen? Haben Sie noch mit Drogen zu tun? Nehmen Sie welche oder verkaufen Sie welche?
BF: Ich nehme keine Drogen, verkaufe keine und hatte seit damals keine Probleme mit der Polizei mehr. Ich hatte eine Probezeit von 3 Jahren, diese ist jetzt beendet.
R: Am 29.11.2011 ist Ihr Beschwerdeverfahren eingestellt worden weil
Sie unbekannten Aufenthaltes waren.BF: Ich hatte immer eine Anschrift in Ö.
R: Laut ZMR-Auskunft waren Sie 4 Monate nicht gemeldet.BF: Ich war damals im 2. Bezirk wohnhaft. Die Unterkunftsgeberin wurde von allen XXXX genannt.
BFV: Ich gehe davon aus, dass Sie XXXX meint.
R: Sie waren vom 10.11.2011 bis 19.03.2012 nicht gemeldet. Was sagen sie dazu?
BF: Ich habe mich in Ö immer angemeldet.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sagte in der Verhandlung als Zeuge aus. Vorgelegt wurden eine Anmeldebescheinigung gemäß NAG des Verlobten, sein Mietvertrag hinsichtlich einer kleinen Wohnung in XXXX, sein Meldezettel und Lohnabrechnungen vom Zeitraum April 2014 bis Februar 2015 hinsichtlich seiner Tätigkeit als Helfer bei einem Paketzusteller.
Nach ausführlicher Rechtsbelehrung und Beratung über die Folgen der Antragszurückziehung durch die zuständige Richterin und den Beschwerdeführervertreter während der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde aufrecht gehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, christlichen Glaubens und stammt aus Benin City. Sie befindet sich seit 18.01.2007 im österreichischen Bundesgebiet. Von 10.11.2011 bis 19.03.2012 war die Beschwerdeführerin nicht in Österreich gemeldet, weshalb das Verfahren am 29.11.2011 eingestellt und erst am 14.05.2012 fortgesetzt wurde. Die Verfahrensdauer ist der Beschwerdeführerin nur insofern zur Last zu legen.
1.2. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über freundschaftliche Beziehungen mit Österreicherinnen und führt seit Februar 2013 mit einem seit 2012 in Österreich lebenden XXXX Staatsbürger eine Beziehung; im gemeinsamen Haushalt leben die beiden nicht. Die Beschwerdeführerin verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerin ist am 31.08.2011 wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt worden und befand sich einen Monat in Haft. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit als Prostituierte tätig, arbeitet jedoch geringfügig seit Februar 2014 als Zeitschriftenzustellerin.
1.3. Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass sie Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage und den Angaben ihres Verlobten, wie insbesondere in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Verlobte über die XXXX Staatsbürgerschaft verfügt, wird auf dessen XXXX Personalausweis verwiesen, welcher in der Verhandlung vorgelegt wurde.
Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu ihren Meldeadressen ergeben sich aus dem ZMR.
Zu den Deutschkenntnissen wurde in der mündlichen Verhandlung ein Diplom Deutschkurs A2 vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich den vergleichbaren Inhalten nach aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(...)"
3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich im Jänner 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt demnach bereits seit 8 Jahren in Österreich auf. Sie legte offenkundig mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in Österreich an. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt erscheint.
Die Beschwerdeführerin ist bestrebt, einer ordentlichen Arbeit nachzugehen und tut dies seit September 2014 als Zeitungszustellerin in geringfügigem Ausmaß. Sie ist also um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht. Seit zwei Jahren führt sie mit einem XXXX Staatsbürger eine Beziehung und plant diesen in naher Zukunft zu heiraten. Sie hat einen Freundeskreis an Österreicherinnen. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Verurteilung ist positiv zu werten, dass es seither (also seit 2011) bei einer einmaligen Verurteilung geblieben ist, und die Beschwerdeführerin nicht rückfällig wurde. Im Zusammenhalt dieser Tatsachen ist daher für die Zukunft eine positive Prognose hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich möglich.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf oben angeführte Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.
Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen.