BVwG W188 2015933-1

W188 2015933-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W188 2015933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2015933.1.00

Spruch

W188 2015933-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und den §§ 52 und 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr. 100/2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt. Bei der am 20.12.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte er vor, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in XXXX, Bundesstaat Punjab, Indien, geboren, indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Punjabi beherrsche er gut in Wort und Schrift, die Sprache Hindi "mittel" und Englisch spreche er schlecht. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe bis zu seiner Flucht in seinem Geburtsort gewohnt, von 1976 bis 1982 die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. In Indien lebte noch sein Vater, seine Mutter sei verstorben. Indien habe er verlassen, weil es Grundstücksstreitigkeiten mit einem Nachbarn namens XXXX gegeben habe, im Zuge derer ihm ein Bein gebrochen und er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei ihm bewusst, dass er, wenn er das Wort "Asyl" sage, in Österreich bleiben könne. Er wolle, dass Österreich für ihn sorge und ihm Unterkunft gebe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass der genannte Nachbar ihn umbringen werde, weil dieser ein mächtiger Mann sei.

2. Am 08.10.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Situation in Österreich folgendes vor (VP: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung beim BFA; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

LA: Haben Sie noch zu irgendjemandem in Ihrem Heimatland Kontakt (Verwandte, Freunde, Bekannte)?

VP: Nein. Ich hatte Kontakt mit meinem Vater, nach der Einreise nicht mehr.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch in Indien?

VP: Ich hatte eine Tante, die verstorben ist. Ich weiß nicht, was mit meinem Vater ist, da ich keinen Kontakt habe. Meine Mutter ist vor 3 oder 4 Jahren verstorben.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder in Indien?

VP: Ich bin verheiratet, aber sie ist vor mir geflohen, da ich Probleme hatte, ist sie vor Angst geflüchtet. Vermutlich ist sie zu ihren Eltern nach Amritsar geflohen. Ca. 8 bis 10 Tage danach bin ich aus meinem Heimatland geflüchtet. Kinder habe ich keine.

LA: Wie ist der Name der Frau?

VP: XXXX, sie ist 37 Jahre alt.

LA: Hat Ihre Frau Kinder aus früheren Ehen?

VP: Sie war nie richtig verheiratet, auch nicht mit mir. Wir haben nur zusammengelebt. Ich bin aufgeregt; und unter Stress und habe mich versprochen.

[...]

LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen in Indien den Lebensunterhalt?

VP: Wir hatten ein Grundstück, dadurch haben wir verdient und davon gelebt. Jetzt weiß ich nicht, was damit passiert ist. Das Grundstück war die Ursache meiner Probleme. Wir haben Landwirtschaft betrieben.

LA: Womit haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich habe auch davon gelebt.

LA: Welche Ausbildungen haben Sie, insbesondere in Ihrem Herkunftsland, absolviert?

VP: Ich war bis zur zehnten Klasse in der Schule im Heimatland. In Österreich besuche ich zurzeit einen Deutschkurs bei der Caritas.

LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

VP: Ich habe sehr wenige Kenntnisse.

LA: Mit wem lebten Sie im Haushalt zusammen im Heimatland?

VP: Mit meinen Eltern bis zum Tod meiner Mutter, dann nur mit meinem Vater und Frau XXXX.

LA: Wie bestreiten Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen?

VP: Ich trage Zeitungen aus und verdiene damit ca. 300,- Euro im Monat.

LA: Beziehen Sie in Österreich irgendwelche Unterstützungen?

VP: Von keiner Organisation, aber dort, wo ich wohne, bekomme ich eine Minderung der Mietkosten.

LA: Bei wem wohnen Sie?

VP: Ich wohne bei XXXX. Er ist ein Bekannter, den ich aus Wien kenne.

LA: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten?

VP: Ja. Ich kenne mich nicht aus, aber ich bin dazu bereit, jede Art von Arbeit abzuleisten.

LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte alle Ihre Fluchtgründe!

VP: Wir hatten mit einer anderen Partei einen Streit wegen eines Grundstückes. Sie wollten durch Gewalt unser Grundstück einnehmen und haben es teilweise geschafft, indem beide Parteien das Grundstück zur Hälfte aufgeteilt haben. Jedoch wurde dann trotzdem darauf bestanden, dass es zur Gänze übergeben werden sollte. Dann haben die Drohungen angefangen. Sie haben mich bedroht, sie wollten, dass ich das Dorf verlasse. Ich sollte mich nicht mehr blicken lassen. Sie sagten: "Falls wir dich nochmal sehen, werden wir dich erschießen." Nach dem Beinbruch kam es zu den verbalen Angriffen.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Herkunftsland?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien zu befürchten?

VP: Es kann sein, dass sie mich finden und umbringen. Davor fürchte ich mich.

LA: Geben Sie bitte konkret und detailliert an, welchen persönlichen Verfolgungshandlungen Sie ausgesetzt waren! Geben Sie an, wann die Bedrohung angefangen hat.

VP: Es war am Anfang des Sommers 2012, im März oder April.

LA: Wie hat sich das abgespielt?

VP: Das erste Mal war es gegen Mittag, als ich auf meinem Grundstück war, als ca. 10 bis 12 Personen kamen und mich aufgefordert haben, das Grundstück zu übergeben und zu verlassen, worauf ich mich gewehrt und gesagt habe, es gehöre uns. Sie haben auf mich eingeschlagen und mich verletzt. Da haben sie mich nur ein wenig verprügelt und mir vermitteln wollen, dass sie das Land einnehmen werden.

LA: Wie oft sind sie dann gekommen, nochmals oder öfter?

VP: Dann haben sie versucht, mir über andere Personen zu vermitteln, dass es mein Vorteil wäre, wenn ich das Grundstück übergeben würde, was ich nicht einsehen konnte. Ca. 20 Tage nach diesem Vorfall kamen sie erneut und haben gefragt, warum ich das Grundstück nicht verlassen habe. Dann haben sie mich verprügelt und mir das Bein gebrochen. Sie hatten Stöcke und Hockeyschläger, damit haben sie auf mich eingeschlagen.

LA: Sie sagten, zwei Parteien haben sich um das Grundstück gestritten, welche Personen waren das?

VP: Die Hauptperson war ..., dieser hat die anderen Leute mitgebracht.

LA: Waren das dieselben, die Sie verprügelt und bedroht haben?

VP: Das zweite Mal waren es nur 5 bis 6 Personen, den XXXX habe ich erkannt, bei den anderen Personen weiß ich es nicht. Ich kannte nur ihn.

LA: Wer ist dieser XXXX?

VP: Das ist einer vom Dorf, der dort gewohnt hat. Über ihn habe ich gehört, dass dieser XXXX auch anderen durch Gewalt deren Grundstück übernehmen wollte. Ich weiß nicht, ob das stimmt.

LA: Die Partei, die sich geeinigt hat, zuvor das Grundstück zu teilen, war das die Person?

VP: Ja, das war XXXX, und die zweite Partei war ich.

LA: Wem gehörte das Grundstück?

VP: Meinem Vater.

LA: Wem gehört es nun?

VP: Ich nehme an, es gehört XXXX.

LA: Wissen Sie es sicher, oder nehmen Sie es nur an?

VP: Da ich keinen Kontakt mehr hatte, kann ich es nicht sicher wissen, aber ich nehme es stark an.

LA: Sie sind insgesamt zweimal angegriffen worden?

VP: Das erste Mal wurde ich bedroht und geschlagen, das zweite Mal wurde ich stark verprügelt und mein Bein wurde gebrochen. Dann erst kam es zum Gespräch mit weisen Leuten, (Anmerkung: nach genauerem Nachfragen)...es handelt sich um ältere Leute, die mich überzeugen wollten, mein Leben nicht in Gefahr zu bringen und das Grundstück zur Gänze abzugeben. Dann haben diese Leute beschlossen, das Grundstück aufzuteilen. Ich musste einwilligen. Einer der älteren Männer warnte mich vor den Gewalttätigen, die mich bedrohten.

LA: Wie heißt der Mann?

VP: Ich kenne die Person nicht. Ich habe ihn nie vorher gesehen.

LA: Wo waren Ihr Vater und die Frau, als die Leute die sie bedrohten?

VP: Sie befanden sich zu Hause.

LA: Haben Ihr Vater und die Frau etwas zu den Vorfällen gesagt?

VP: Mein Vater sagte, dass nichts wertvoller ist als das Leben, und wir sind bereit, die Hälfte abzugeben, wenn dies die Gefahr lösen würde.

LA: Musste der Vater auch einwilligen, das Grundstück aufzuteilen?

VP: Mit dem Vater haben sie nicht gesprochen, nur mit mir. Ich musste einwilligen, es gab aber keinen Vertrag.

LA: Wenn das Grundstück dem Vater gehört, wieso sprechen sie nicht mit ihm?

VP: Weil er alt ist und nicht auf dem Land war.

LA: Steht das Haus auf dem gleichen Grundstück?

VP: Nein, das Haus ist ca. einen halben Kilometer vom Grundstück entfernt.

LA: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?

VP: Ja, wir waren bei der Polizei, aber die wollten nicht hören. Ich stand unter Druck, weil es in Indien üblich ist, die Polizei zu beeinflussen. Diese Leute hatten politische Rückendeckung.

LA: Kam es zu einer Anzeige?

VP: Sie haben uns zugehört und etwas aufgeschrieben, aber es hat sich nichts getan.

LA: Wann sind Sie zur Polizei gegangen? Wie lange nach den Vorfällen?

VP: Nach dem Beinbruch hat mein Vater eine Anzeige machen wollen. Die Polizei kam ins Krankenhaus und hat mich befragt, wie es zu dem Beinbruch kam. Sie haben notiert und nichts unternommen. Nachdem das Gespräch mit den Weisen war, bin ich nochmal zur Polizei gegangen.

LA: Was ist dann geschehen, wurden Sie nochmal bedroht?

VP: Nach dem Gespräch mit den Weisen bin ich mit meinem Vater zur Polizei gegangen. Da diese nichts getan hat, hatten wir keine andere Wahl gehabt, als einzuwilligen. Auch mein Vater wollte denen ihren Willen lassen, weil er sagte, das Leben ist wertvoller.

LA: Zu welchem Zeitpunkt ist die Frau weggegangen?

VP: Ca. 10 Monate nach Beginn der ganzen Sache.

LA: Was war, als Sie im Krankenhaus waren, wurden Sie dort auch bedroht?

VP: Ich war ca. 5 bis 6 Tage im Krankenhaus, da kam keiner.

LA: Wieso sind sie nicht gleich geflohen, sondern ein Jahr später?

VP: Zu diesem Zeitpunkt hatten wir die Hoffnung, dass es zur Ruhe kommen würde, da wir die Hälfte abgegeben haben, als die Bedrohungen nochmal angefangen haben, bekam ich Angst.

LA: Wer hat Sie mit dem Erschießen bedroht?

VP: XXXX kam einmal zu uns nach Hause und hat mich dann bedroht.

LA: Wann genau war das?

VP: Das war ca. 1 Monat bevor ich ausgereist bin. Ich war nicht allein, mein Vater war bei mir.

LA: Wie hat der Vater reagiert?

VP: Er war sehr besorgt und hat gesagt "er wird dich umbringen, wir müssen das Land abgeben".

LA: Fällt Ihnen noch etwas dazu ein?

VP: Mein Vater hat beschlossen, ich soll das Land verlassen, so kam es zu meiner Flucht.

[...]

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Sie sagten, die Leute, die Sie bedrohten, hatten politische Rückendeckung, wissen Sie etwas darüber?

VP: Ich weiß nichts darüber, sie hatten den Ruf, Macht zu haben.

LA: Warum sind Sie nicht an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland gezogen, um Ihren Problemen zu entgehen?

VP: Der Vater hat beschlossen, es wäre besser, das Land zu verlassen, weil die Leute den Ruf hatten, mächtig zu sein. Wir waren sehr beängstigt.

LA: Ist es nicht auch beängstigend, auf illegalem Weg in ein fremdes Land zu flüchten?

VP: Die Angst war sehr groß und ich konnte nicht unterscheiden, welche Angst größer ist und mein Vater hat mir empfohlen auszureisen.

LA: In Indien gibt es kein Meldewesen, wer sollte Sie finden?

VP: Die Vernetzung der Leute, die Macht haben, ist so groß, die könnten mich finden.

[...]

LA: War der Besitz des Grundstücks in einer Urkunde festgelegt?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wie groß ist das Dorf, in dem Sie gelebt haben?

VP: Ca. 100 bis 150 Häuser.

LA: Was genau können Sie über die Person, mit der Sie bzw. Ihr Vater dieses Problem hatte, angeben?

VP: Es ist jemand, der Macht ausübt. Er lebte in unserem Dorf, ich kenne ihn nur aus dem Dorf. Persönlich habe ich ihn erst kennengelernt, als dieser Vorfall eingetreten ist. Sonst kann ich nichts über ihn angeben.

LA: Schildern Sie den Vorfall, im Zuge dessen Ihnen das Bein gebrochen wurde, noch einmal so genau wie möglich!

VP: Sie sind an einem Tag zu mir gekommen, ich habe auf dem Land gearbeitet. Sie haben mich gefragt, ob ich das Grundstück übergeben werde. Ich antwortete: Nein. Dann wurden Sie brutal und haben mit Hockeyschlägern auf mich eingeschlagen und mich dadurch verletzt.

[...]

LA: Haben Sie sich um Hilfe an übergeordnete Polizeidienststellen gewandt?

VP: Nein. Ich war verletzt, und mein Vater ist alt und kennt sich nicht so gut aus.

LA: Was hat es nun mit dieser Beziehung zu der Frau auf sich?

VP: Es war eine uneheliche Beziehung, sie ist aber vorbei.

[...]

LA: Wovon lebt Ihr Vater jetzt?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: In welchem Krankenhaus waren Sie?

VP: Im XXXX Hospital XXXX, Distrikt Jalandar. Mein Dorf ist auch in diesem Distrikt.

LA: Warum sollte man Sie nun noch umbringen wollen? Die Grundstückssache ist ja eigentlich erledigt!

VP: Ich kann nur sagen, dass ich in Gefahr bin, wenn ich zurückgehe. Ich weiß nicht, ob sie noch auf der Suche nach mir sind und sie mich nicht mehr sehen wollen. Sie sagten, dass sie mich umbringen werden, wenn sie mich wieder sehen.

LA: Wie oft wurden Sie nun eigentlich bedroht?

VP: Ca. dreimal.

LA: Wie oft hatten Sie Kontakt zu Ihrem Verfolger XXXX?

VP: Viermal.

LA: Was genau hat es mit diesen Weisen auf sich?

VP: Darüber kann ich keine Auskunft geben. Ich kannte sie nicht, sie haben versucht, friedlich mit mir zu reden und wollten mir erklären, dass ich das Grundstück aufgeben soll. Die Ältesten versuchen bei uns, solche Dinge zu regeln und mit der Jugend zu reden.

LA: Aus Sicht der Behörde kann Ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung entnommen werden und steht Ihnen zudem die Möglichkeit zu, sich in Indien an einen anderen Ort zu begeben, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?

VP: Wenn ich zurückehren muss, dann kehre ich zurück.

[...]

LA: Seit wann halten Sie sich nun in Österreich auf?

VP: Seit Dezember 2013.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Zu Österreichern habe ich kaum Kontakt, ich habe aber drei Zimmerkollegen aus Indien, die auch Asylwerber sind.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Wenn ich nicht arbeite, schlafe ich oder ich bin im Deutschkurs.

LA: Besteht zu irgendjemanden in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Nein.

LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein, haben Sie Deutschkurse gemacht?

VP: Ich versuche zwar Deutsch zu lernen, aber ich kann noch sehr wenig. Ich kann mich auch noch nicht wirklich verständigen.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Ich mache seit August einen Deutschkurs, die Bestätigung habe ich zu Hause. Ich werde die Bestätigung morgen vorlegen.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Können Sie sonstige Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Nein.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten?

VP: Wenn es die Probleme nicht mehr geben würde, könnte ich zurückkehren."

Dem BF wurden die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien sowie der der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf er auf die Übersetzung des Länderinformationsblattes verzichtete. Im Übrigen gab er auf Befragen an, gesund zu sein und lediglich bei Bedarf Schmerzmittel einzunehmen.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (dem BF persönlich zugestellt am 25.11.2014) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (folgend: FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, der BF habe die Geschehnisse - trotz Nachfrage - nur sehr vage und oberflächlich geschildert, obwohl er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine Schilderungen seien nicht ausführlich dargelegt worden, es sei daher davon auszugehen, dass sich die behaupteten Ereignisse "tatsächlich nicht ereignet hätten". So sei etwa die Schilderung seines Beinbruches äußerst kurz ausgefallen, auch habe er letztendlich nicht gewusst, wie oft er angegriffen worden sei, auf Nachfragen habe er der Geschichte weitere Elemente und Akteure hinzugefügt. Des Weiteren habe er angegeben, sich mit dem Angreifer über die Grundstücksenteignung geeinigt zu haben, an anderer Stelle habe er vorgebracht, von näher nicht konkretisierten "Weisen" zur Grundstücksabtretung überredet worden zu sein. Auch über seinen Verfolger habe er keine genaueren Angaben machen können; seine Annahme, bei diesem handle es sich um einen gefährlichen Mann, beruhe auf Gerüchten. Wie dieser Macht ausüben habe können und welcher Art dessen politische Rückendeckung gewesen sei, habe er nicht gewusst, obwohl derartige Umstände in einem Dorf in der Größe von ca. 100 bis 150 Häusern zweifelsohne bekannt sein hätten müssen. Die Frage, warum er erst nach einem Jahr ab Beginn der behaupteten Probleme sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht schlüssig beantworten können, indem er angegeben habe, auf eine Lösung gehofft zu haben, ohne sich nochmals an die Polizei oder eine übergeordnete Behörde gerichtet zu haben. Nachdem er seinen Asylantrag nicht umgehend nach der Einreise in das Bundesgebiet, sondern erst im Zuge einer polizeilichen Kontrolle gestellt habe, liege die Vermutung nahe, dass er diesen nur eingebracht habe, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Da zufolge seiner Angaben das Grundstück seinem Verfolger zugesprochen worden sei, habe kein Anlass für eine weitere Verfolgung und damit für eine Ausreise bestanden. Zudem sei es naheliegender, sich nach einem derartigen Streit an einen anderen Ort im "eigenen Land" als in einen "fremden Sprach- und Kulturkreis" zu begeben. Es stehe ihm frei, sich an die indischen Behörden um Hilfe zu wenden, denn der Indische Staat sei fähig und willens, Personen vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Letztlich habe er sein Vorbringen insofern abgeschwächt bzw. relativiert, als er angegeben habe, nach Hause zu fahren, sofern dies gewünscht werden würde. Insgesamt entspreche der den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen, der BF habe daher mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Es sei ihm sohin nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Da dem BF keine Verfolgung drohe und es sich bei ihm um eine erwachsene und arbeitsfähige Person handle, der es jedenfalls zumutbar sei, im Fall der Rückkehr - etwa durch Arbeitsaufnahme - selbst für das Auskommen zu sorgen, sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat keine Gefahren drohten, die "eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden". Weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Indien noch im Hinblick auf seine persönliche Situation könne vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der BF habe in Österreich weder Familienangehörige noch zu anderen Personen ein derart enges familiäres oder privates Verhältnis, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde. Durch seine illegale Einreise habe er gegen das FPG verstoßen, aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei kein nennenswertes Privatleben gegeben. Er habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht und sei in Österreich nur einer geringfügigen legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, seine Bindung zu seinem Herkunftsland sei ungleich enger als zu Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht.

Aufgrund der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, zumal besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Mit der vom Rechtsvertreter des BF erhobenen, innerhalb offener Frist beim BFA eingelangten Beschwerde vom 09.12.2014 wird der Bescheid der belangten Behörde zur Gänze angefochten und näher ausgeführt, dass der BF ein ausreichend ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, welches Asylrelevanz entfalte. Der BF sei in Indien in einen Grundstücksstreit verwickelt gewesen, seine Gegner seien mächtig gewesen und hätten offenbar erwirkt, dass die Polizei seine Anzeigen nicht aufgenommen habe. Vermittlungsversuche der "Weisen" hätten nicht dauerhaft genützt, die Bedrohung habe nicht abgewendet werden können. Der BF habe genaue chronologische, "örtliche und personelle Angaben", auch zu seinem Lebenslauf und seinen Lebensverhältnissen, gemacht. Durch den Verlust des Grundstückes sei ihm die Lebensgrundlage entzogen worden, er sei persönlich Opfer von körperlicher Verfolgung geworden, aufgrund der Macht der kriminellen Gegner und deren politischer Rückendeckung habe es für ihn keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Unter dem Aspekt einer inhaltlich falschen Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung wird moniert, die belangte Behörde habe keine konkreten fallbezogenen Recherchen angestellt, sodass keine Grundlage für eine Plausibilitätsüberprüfung vorhanden gewesen sei. Die generellen Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zur Situation und dem Vorbringen des BF und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden. Für ein mängelfreies Ermittlungsverfahrens sei es essentiell, einen möglichen Zusammenhang zwischen den (vom BF) geschilderten Problemen und dessen Volksgruppenzugehörigkeit zu ziehen. Die belangte Behörde habe keine Schritte unternommen, um die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zur Identität und Herkunft zu überprüfen. Zum Thema Grundstücksstreitigkeiten finde sich in den Länderfeststellungen gar nichts, es werde auch nicht darauf eingegangen, ob im Falle einer Gegnerschaft mit politischer Rückendeckung mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative realistisch gerechnet werden könne. Unter Hinweis auf die näher zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Behörde in Bezug auf das individuelle Vorbringen konkrete fallbezogene Ermittlungen zu tätigen gehabt hätte, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Eine Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen habe nicht stattgefunden, die Angaben des BF seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden. Die Beweiswürdigung erweise sich als unbrauchbar, denn aus der Befragung des BF ergebe sich eine detailreiche Schilderung und die Fähigkeit des BF, sämtliche nachgefragte Einzelheiten zufriedenstellend zu "bearbeiten". Der BF könne naturgemäß nur aus seinem persönlichen Blickwinkel berichten, soweit er die "Weisen" nicht genauer beschreiben habe können, deute dies keineswegs darauf hin, dass die Rolle der "Weisen" unglaubwürdig sei. Die von der belangten Behörde gegen den BF gerichteten Argumente zeugten von deren mangelhaftem Wissen und deren Unwillen, sich einem Bedrohungsszenario in einem fernen Land fair zu widmen. Der BF sei von mächtigen Gegnern bedroht worden, die mit den politischen Strukturen des Landes verwoben seien und daher keine Anzeigen an die Polizei oder die Gerichte zu fürchten gehabt hätten; die Verfolgung erweise sich daher quasi als staatlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide wegen der Macht der Gegner und der politischen Einflussnahme aus, die Schutzsuche bei den indischen Behörden sei dem BF nicht zumutbar, weil er diese Option bereits erfolglos versucht habe und seine Feinde Polizei und Politik zu beeinflussen vermöchten. Schließlich habe sich die belangte Behörde nicht mit der persönlichen Situation des BF und den Bindungen zu Österreich auseinander gesetzt. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen in Österreich nutzen wolle, gehe einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach und beziehe daraus eine Einkommen von ca. €

300,- monatlich und habe das Erlernen der deutschen Sprache in Angriff genommen. Eine Prognose hinsichtlich seines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse äußerst positiv beurteilt werden, dies habe die belangte Behörde jedoch verabsäumt. Es werde daher beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben bzw. festzustellen, dass die Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig seien. Die Sache wolle zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverwiesen werden und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Schließlich möge festgestellt werden, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz sowie jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm daran nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich in Abwesenheit seines Rechtsvertreters, der zu Beginn dieser Verhandlung zu Protokoll gab, den BF nicht zu vertreten und diesen darüber auch in Kenntnis gesetzt zu haben, Folgendes vor (ER: Einzelrichter):

"ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

ER: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Zurzeit besuche ich einen Deutschkurs A2 bei der Caritas in Wien

10.

ER: Können Sie diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen?

BF: Die Bestätigung ist bei mir zu Hause.

ER: Können Sie die Bestätigung nachreichen?

BF: Ja.

ER: Bis wann?

BF: Montag oder Dienstag.

ER: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich arbeite zurzeit als Zeitungszusteller.

ER: Können Sie diesbezüglich eine Bescheinigung vorlegen?

BF: Diese Arbeit verrichte ich vertretungsweise für jemand anderen, ich selbst darf nicht arbeiten.

ER: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Nein.

ER: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen zu Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich stehe mit meinen Familienangehörigen in Indien nicht in Kontakt.

ER: Welche Familienangehörige oder sonstige Verwandten leben in Indien?

BF: Ich habe nur meinen Vater und 2 Tanten.

ER: Wo leben Ihr Vater und Ihre Tanten?

BF: Mein Vater lebt in meinem Heimatort Vidipur. Meine beiden Tanten wohnten zuletzt in Amritsar, ich habe seit 2010 mit ihnen keinen Kontakt mehr.

ER: Warum haben Sie mit Ihrem Vater keinen Kontakt?

BF: Erstens weil ich nicht weiß, ob er noch in Vidipur wohnt, und zweitens hört er schlecht.

ER: Haben Sie sich bemüht, den Aufenthaltort Ihres Vaters herauszufinden?

BF: Nein, ich habe mit niemandem Kontakt, der mir das sagen könnte.

ER: Gibt es in Ihrem Heimatdorf jemanden, den Sie telefonisch erreichen und nach dem Aufenthalt Ihres Vaters fragen könnten?

BF: Nein, weil ich keine Telefonnummer habe.

[...]

ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Es hat einen Streit wegen unserer Landwirtschaft gegeben. Jemand wollte sich unsere Landwirtschaft aneignen. Zuerst hat er gesagt, dass er unsere Grundstücke haben will, weil er diese landwirtschaftlich nutzen möchte. Ich habe das abgelehnt. Dann ist er noch einmal gekommen und hat mir gesagt, ob ich ihm mein Grundstück gebe oder nicht. Ich habe nochmal abgelehnt. Er hat eine Rauferei angefangen, ich wurde verletzt. Mein rechtes Bein wurde gebrochen. Ich musste zur Behandlung ins Spital. Dann ist eine andere Person gekommen und hat mir vorgeschlagen, dass ich das halbe Grundstück behalten und die andere Hälfte dieser anderen Person geben solle. Ich habe das auch bei der Polizei gemeldet, aber die Polizei hat mir nicht geholfen, weil mein Gegner einen großen politischen Einfluss gehabt hat. Dann hat er sich trotzdem die Hälfte des Grundstückes angeeinet und angefangen, dieses landwirtschaftlich zu nutzen. Als ich einigermaßen gesund war, habe ich angefangen, die mir verbliebene Hälfte des Grundstückes zu nutzen. Er wollte das ganze Grundstück haben. Er hat mich dann bedroht, falls ich ihm das restliche Grundstück nicht übergeben würde, dann werde er mich töten. Mein Vater hat mir gesagt, dass diese Person die Drohung wahrmachen werde. Es wäre daher besser, wenn ich mein Land verlassen und in ein anderes Land gehen würde. Deshalb habe ich mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, der alles in die Wege geleitet hat und für mich einen Reisepass "herstellen lassen hat". Das ist alles.

[...]

ER: Wie groß war dieses Grundstück?

BF: Es war ca. 6 Hektar groß.

ER: Wie hieß der Bedroher?

BF: Er heißt XXXX.

ER: Wann und wie hat XXXX dieses Grundstück gefordert?

BF: Diese Person hat mich gezwungen, dass ich ihm das halbe Grundstück übergebe, damit er dieses lanwirtschaftlich nutzen kann. Ich war dazu deshalb gezwungen, weil die Polizei mit dieser Person zusammengearbeitet hat. Namhafte Politiker haben ihm auch geholfen und sind hinter ihm gestanden. Nachdem eine ältere Person im Dorf mir vorgeschlagen hat, das zu akzeptieren, habe ich das auch zur Kenntnis genommen bzw. sah ich mich gezwungen, das zu akzeptieren.

ER: Wann war das genau?

BF: Es war im September 2013.

ER: Welche Politiker haben ihm geholfen?

BF: Das sind die Leute von der XXXX-Partei gewesen.

ER: Kennen Sie diese Leute persönlich mit Namen?

BF: Nein, persönlich habe ich mit diesen Leuten keinen Kontakt gehabt. Ich habe sie auch nicht gekannt.

ER: Wie können Sie dann wissen, dass XXXX von diesen Leuten unterstützt wird?

BF: Das ist, was die Leute, die Verbindungen zu Politiker haben, im Dorf gesprochen haben.

ER: Welche Leute haben Ihnen das gesagt?

BF: Die Dorfbewohner.

ER: Welche Dorfbewohner haben Ihnen das gesagt?

BF: Wollen Sie die Namen von diesen Leuten wissen?

ER: Ja.

BF: XXXX.

ER: Vorhalt: In der Niederschrift vom 08.10.2014, aufgenommen vor dem BFA, gaben Sie an, die Drohungen hätten "am Anfang des Sommers 2012, im März oder April", begonnen. Dies steht im Widerspruch zu Ihrer heutigen Aussage, wonach Sie im September 2013 gezwungen worden seien, XXXX das Grundstück zu übergeben. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ich habe nie behauptet "2012, März oder April".

ER: Sie haben anläßlich der genannten niederschriftlichen

Einvernahme auf die Frage: "Geben Sie bitte konkret und detailliert an, welchen persönlichen Verfolgungs-handlungen Sie ausgesetzt waren! Geben Sie an, wann die Bedrohung angefangen hat", Folgendes geantwortet: "Es war am Anfang des Sommers 2012, im März oder April." Die Einvernahme wurde rückübersetzt. Sie haben mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung bestätigt!

BF: Aber es ist alles 2013 passiert.

ER weist BF nochmals daraufhin, wahrheitsgemäß zu antworten.

BF: Es ist alles 2013 passiert. Ich habe bei der Niederschrift gesagt, dass ich von der Arbeit komme, dass ich müde und schläfrig bin. Es kann sein, dass ich beim Interview etwas falsch gesagt oder bei der Rückübersetzung falsch gehört habe.

ER: Wie erfolgte die Aneignung des Grundstückes durch XXXX?

BF: Er hat mich gezwungen.

ER: Wo genau war das?

BF: Das war in Vidipur in meinem Heimatort.

ER: Wo genau wurden Sie gezwungen?

BF: Unser Grundstück ist außerhalb des Dorfes Vidipur, dort habe ich gearbeitet und dort ist er gekommen und hat mich gezwungen.

ER: War er allein?

BF: Nein, er hat ein paar Leute dabei gehabt.

ER: Wie viele Leute?

BF: Ca. 10 - 12 Leute sind mit ihm gekommen.

ER: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Er hat mich noch einmal gefragt, ob ich ihm das Grundstück übergebe oder nicht, und ich habe "nein" gesagt und er hat angefangen, mich zu schlagen.

ER: Haben Sie die anderen Leute gekannt?

BF: Nein.

ER: Was ist weiter passiert, haben Sie sich gewehrt?

BF: Wie hätte ich mich schützen oder wehren können, wenn so viele Leute von seiner Seite da gewesen waren.

ER: Was ist an diesem Tag weiter geschehen?

BF: Mein Bein ist gebrochen worden. Einige Leute haben mich dann ins Spital gebracht. Dann ist die Polizei zu mir ins Spital gekommen, wo ich gefragt worden bin, was alles passiert ist. Abgesehen davon haben sie keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.

ER: War dies der erste Versuch des XXXX sich das Grundstück anzueignen?

BF: Ja, das war das erste Mal, wo ich geschlagen worden bin.

ER: Und beim ersten Mal wurde Ihr Bein verletzt?

BF: Nein, das war beim zweiten Mal, als ich geschlagen worden bin. Beim ersten Mal hat er mir nur verbal gesagt, dass ich mein Grundstück ihm überlassen muss.

ER: Wurden Sie beim ersten Mal verprügelt?

BF: Nein, beim ersten Mal bin ich nicht irgendwie misshandelt worden.

ER: Anläßlich der oa. niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA haben Sie aber angegeben, Sie seien beim ersten Mal "ein wenig verprügelt" worden!

BF: Beim ersten Mal war es nur verbal, er hat mich nur am Kragen genommen, geprügelt hat er mich nicht.

ER: Womit wurde Ihr Bein gebrochen?

BF: Mit einem Grashockeyschläger hat er mich geschlagen.

ER: Wer genau hat Sie mit dem Hockeyschläger attackiert?

BF: Einer von den Personen, die mit ihm gekommen waren.

ER: Es war also eine Person, die Sie mit dem Hockeyschläger geschlagen hat?

BF: Ich meine, wo mein Bein gebrochen worden ist, aber die anderen haben mich auch geschlagen.

ER: Wie viele Personen waren beim zweiten Mal mit XXXX mitgekommen?

BF: Ich habe nicht gezählt, es war ca. die gleiche Zahl von Leuten gewesen.

ER: Von woher stammt XXXX?

BF: Er ist von meinem Heimatort von Vidipur gewesen.

ER: Welches Bein wurde gebrochen?

BF: Das rechte Bein.

ER: Wie sind Sie ins Spital gekommen?

BF: Jemand, der zufällig dort vorbeigegangen ist, hat mich mit seinem PKW ins Spital gebracht.

ER: Wo waren zu diesem Zeitpunkt diejenigen, die Sie geschlagen haben?

BF: Die waren schon weg.

ER: Wo befand sich zu diesem Zeitpunkt Ihr Vater?

BF: Er ist zu Hause gewesen.

ER: Wie hat Ihr Vater auf diesen Vorfall reagiert?

BF: Er hat gemeint, wenn diese Person mit der Hälfte des Grundstückes zufrieden ist, "dann lass ihm das" und ich soll die restliche Hälfte des Grundstückes landwirtschaftlich benutzen.

ER: Kannten Sie den Mann, der Sie ins Spital brachte?

BF: Nein, ich habe ihn nicht gekannt, er ist zufällig vorbeigefahren.

ER: Wie hat Ihr Vater von Ihrem Beinbruch erfahren?

BF: Jemand, der mich dann im Spital getroffen und gesehen hat, hat dann meinem Vater im Dorf berichtet und es ihm gesagt.

ER: Wie hieß dieser jemand?

BF: Der heißt XXXX.

ER: Wann sind Sie zur Polizei gegangen?

BF: Nein, die Polizei ist zu mir ins Spital gekommen, um meine Aussage zu proto-kollieren.

ER: Wer hat die Polizei verständigt?

BF: Das weiß ich nicht, vielleicht hat es der Arzt bei der Polizei gemeldet.

ER: Was hat die Polizei unternommen?

BF: Die Polizei hat nur meine Aussage protokolliert und sonst haben sie nichts weiteres gesagt und gemacht.

ER: Wie lange waren Sie im Spital?

BF: Ich war ca. 1 Woche, 5 oder 7 Tage, genau kann ich mich nicht erinnern, im Spital.

ER: Was ist dann passiert?

BF: Dann bin ich nach Hause gekommen. Ich war dann weiterhin ambulant in Behandlung.

ER: Wurden Sie nochmals bedroht?

BF: Nachher, als ich voll gesund war, habe ich wieder angefangen, meine Hälfte des Grundstückes zu bearbeiten. Dann ist er eines Tages wieder zu mir gekommen. Dann hat er mir gesagt, dass er das ganze Grundstück haben möchte, was ich abgelehnt habe. Ich habe gesagt, dass ich die Hälfte auf jeden Fall brauche, dann hat er angefangen, mich zu schlagen.

ER: Warum haben Sie ihm eine Hälfte des Grundstückes überlassen?

BF: Mein Vater hat dann gemeint: "Lass ihm die restliche Hälfte auch!". Dann bin ich ins Ausland geflüchtet.

ER: Frage wird wiederholt.

BF: Weil das von einer älteren Person vom Dorf vorgeschlagen worden ist, unter diesem Kompromiss habe ich ihm das überlassen.

ER: Welche ältere Person war dies?

BF: Diese Person habe ich nicht gekannt, aber ich glaube, diese Person hat XXXX geschickt.

ER: Woher stammte diese Person?

BF: Ich habe keine Ahnung, ich habe die Person nicht gekannt.

ER: Wo genau wurden Sie von XXXX geschlagen?

BF: Das erste Mal bin ich nur am Kragen genommen und verbal bedroht worden. Das zweite Mal wurde mir das Bein gebrochen und beim dritten Mal wurde ich nicht geschlagen, XXXX hat nur zu mir gesprochen und gesagt, ich soll ihm auch die restliche Hälfte des Grundstückes überlassen. Ich habe das abgelehnt, woraufhin er mich bedrohte, dass er mich umbringen werde.

ER: Wo genau hat sich diese Drohung zugetragen?

BF: Auf meinem Grundstück ist das alles passiert.

ER: Was hat die obengenannte ältere Person genau gesagt?

BF: Er hat gemeint: "Was ist Dir lieber, Dein Leben oder Dein Grundstück, so lass ihm die Hälfte und die andere Hälfte sollst Du weiter bei Dir behalten".

ER: Wo genau war dieses Treffen?

BF: Er ist zu mir nach Hause gekommen.

ER: War Ihr Vater dabei?

BF: Ja.

ER: Was hat Ihr Vater dazu gesagt?

BF: Er hat schlecht gehört, ich musste ihm das wiederholen und hat er dann gemeint, dass dies ein guter Rat sei.

ER: War sonst noch jemand anwesend?

BF: Nein.

ER: Haben Sie diesen Rat befolgt?

BF: Ja.

ER: Warum?

BF: Weil ich Angst gehabt habe, dass er - nach so einer Schlägerei, wo ich verletzt worden bin - seine Bedrohungen wahr machen werde.

ER: Sind Sie zur Polizei gegangen?

BF: Abgesehen davon, dass die Polizei zur mir ins Spital gekommen ist, bin ich nicht zur Polizei gegangen. Da die Polizei meine Gegner nicht verhaftet hat, nehme ich an, dass die Polizei keine weitere Ermittlungen durchgeführt hat.

ER: Vorhalt: Anläßlich der oa. niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, Sie seien nach dem Gespräch mit dem Weisen mit Ihrem Vater bei der Polizei gewesen!

BF: Die Polizei ist nur zur mir ins Spital gekommen, dort hat sie meine Aussage protokolliert, sonst bin ich nicht bei der Polizei gewesen.

ER: Haben Sie das gesamte Grundstück Ihrem Gegner überlassen?

BF: Ich musste das zwangsweise.

ER: Warum sind Sie geflohen, nachdem Ihr Gegner auf diese Weise offensichtlich zu-friedengestellt war?

BF: Weil ich Angst gehabt habe, dass er trotzdem seine Bedrohung wahrmachen werde, weil er denken würde, dass ich diesen Vorfall gegen mich bei den Behörden melden werde.

ER: Sie haben aber diesen Vorfall im Spital den Polizisten erzählt!

BF: Aber die Polizei hat alles das in die Wege geleitet, was mein Gegner wollte.

ER: Woher wissen Sie das?

BF: Weil, wie ich Ihnen vorher gesagt habe, die Leute gesagt haben, dass XXXX Verbindungen zu Politikern hat und er selbst, eine Art "Don", im Sinne eines Kriminellen sei.

ER: In welchem Spital wurden Sie behandelt?

BF: Es ist in XXXX gewesen. An den Namen des Spitals kann ich mich nicht mehr erinnern. Es ist in der Stadt XXXX gewesen.

ER: Wieso sind Sie nicht sofort geflohen?

BF: Weil der Schlepper so lange gebraucht hat, ich konnte nicht so lange alles selbst organisieren und flüchten.

ER: War XXXX bei Ihnen zu Hause?

BF: Nein, er war nie bei mir zu Hause gewesen.

ER: Hatten Sie in Ihrem Heimatdorf eine Frau?

BF: Eine Frau hat bei uns gewohnt.

ER: Was hat diese Frau bei Ihnen gemacht?

BF: Sie hat den Haushalt durchgeführt, kochen, putzen.

ER: Sie hatten vorhin angedeutet, dass XXXX mit dem Traktor auf Ihr Grundstück gefahren sei, um welchen Vorfall handelte es sich dabei?

BF: Es war Anfang Oktober oder in den letzten Septembertagen 2013 gewesen. Das war damals, als der zweite Streit am Grundstück stattgefunden hat.

ER: Wie oft wurden Sie insgesamt bedroht?

BF: Zwei- oder dreimal.

ER: Wie oft hatten Sie Kontakt zu XXXX?

BF: Zweimal.

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst, dass diese Person mich töten kann.

ER: Warum sollte er Sie töten, wo er sich nun doch Ihr Grundstück angeblich angeeignet hat?

BF: Aber ich habe Angst, wenn er mich sehen würde, dass er glauben werde, dass ich zum Gericht gehe und ihn klage, das ist möglich.

ER: Warum haben Sie nicht bereits Klage erhoben?

BF: Weil ich Angst vor ihm gehabt habe.

[...]

ER: Es wurden Ihnen mit der Ladung die Länderinformationen für Indien übermittelt, haben Sie diese erhalten?

BF: Ja."

Der erkennende Einzelrichter brachte die Länderinformationen für Indien in die öffentliche mündliche Verhandlung ein, erklärte deren Bedeutung und Zustandekommen und legte deren für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dar. Der BF erklärte dazu, er werde mit seinem Rechtsberater sprechen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme erstatten.

6. Am 03.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht mit 24.07.2014 und 10.09.2014 datierte Bestätigungen des "Flüchtlingsprojektes XXXX" ein, denen zufolge der BF seit April dieses Jahres einen vom Verein XXXX abgehaltenen Deutschkurs regelmäßig besuche. Den Schreiben war eine Anmeldung des erwähnten Flüchtlingsprojektes, datiert mit 08.04.2014, angeschlossen, wonach der BF für den Kurs "A1 - Vorbereitung auf die ÖSD A1 Prüfung am 5. Juli" angemeldet sei.

7. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 13.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.03.2015, wurde zu dessen Fluchtgründen und zu den Länderberichten ergänzend vorgebracht, die Reisefreiheit in Indien sei insoweit zu relativieren, als sich neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration in diesem Land Personen, wie der BF, nicht in anderen Landesteilen frei bewegen könnten, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Lebensgrundlage des BF außerhalb seiner Heimatregion sei insbesondere aufgrund gänzlichen Fehlens familiärer und sozialer Kontakte extrem prekär gewesen. Angesichts der Länderberichte seien die Angaben des BF hinsichtlich der "Korruption indischer Behörden" glaubwürdig. Aus diesen Berichten gehe auch hervor, dass Folter in Polizeianhaltung häufig vorkomme und davon insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten betroffen seien. Die Angaben des BF zu seiner Verfolgung seien daher glaubwürdig und realistisch, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen. Aufgrund der Schutzunfähigkeit der indischen Sicherheitsbehörden sei er in seiner Heimat asylrelevant verfolgt, weshalb ersucht werde, ihm den Flüchtlingsstatus oder allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 20.12.2013, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2014 und die Beschwerde vom 09.12.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege betreffend seine Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorzulegen vermochte.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung der Sikhs zugehörig. Er ist ledig, kinderlos, besuchte von 1976 bis 1982 die Grundschule in XXXX und wohnte im Punjab, Indien, wo er bis zu seiner Flucht als Landarbeiter tätig war. Er beherrscht seine Muttersprache Punjabi gut in Wort und Schrift, die Sprache Hindi "mittel" und die Sprache Englisch schlecht. Sein Vater lebt in Indien, seine Mutter ist bereits verstorben. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, reiste der BF von Moskau kommend über verschiedene Länder am 17.12.2013 illegal nach Österreich ein.

Der BF hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen im Inland, abgesehen vom regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses, den er noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, besucht er weder Kurse noch Ausbildungen und verfügt über nahezu keine Deutschkenntnisse. Nach seinen Angaben ist er vertretungsweise als Zeitungszusteller tätig und lukriert daraus ca. € 300,- pro Monat. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Es besteht daher keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich.

Der BF steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und nimmt zurzeit keine Medikamente ein.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.

Der BF könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ihm steht in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es wird nicht festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dessen Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung, insbesondere als Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Weiter wird nicht festgestellt, dass er Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl Nr. 79 aus 1896 idgF., (Exekutionsordnung - EO) erlassen wurde oder erlassen hätte werden müssen.

Der BF ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c. AsylG 2005.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Indien wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erörtert wurden und zu denen ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde. Diese Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt.

Allgemeines

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Wahlen

Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. 2011 kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit Hungerstreiks im April und August 2011 Massen von Anhängern mobilisierte und die Regierung so zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang. Das Gesetz scheiterte Ende 2011 im Oberhaus. Eine Wiederaufnahme der Protestaktion im August 2012 verebbte ergebnislos. Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, da aktuell noch bei ca. 6 % liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur benötigt.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Vom 16. April bis zum 13. Mai 2009 wurden in Indien Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlen zur Lok Sabha stellen die weltweit umfangreichste Wahlübung dar. Gewählt wurde in 543 Wahlkreisen. Neun nationale Parteien, 47 Parteien auf Bundesstaatsebene und 500 kleinere Parteien waren bei der Wahlkommission registriert. Insgesamt waren 714 Millionen Inder wahlberechtigt.

(Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien:

Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 05.06.2009, http://www.kas.de/wf/doc/ kas_17147-544-1-30.pdf?090721135256, Zugriff 3.3.2013 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/ 281/468842/text/, Zugriff 3.3.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu und Kashmir zu erkennen. Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/ satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:

Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012, http://www.kas.de/wf/doc/ kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Flüchtlinge

Indien ist ein wichtiges Flüchtlingsaufnahmeland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zugunsten von Flüchtlingen gibt es nicht. Das Innenministerium hat 2002 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ein Flüchtlingsgesetz vorbereiten soll. Bisher wurde jedoch kein Entwurf öffentlich vorgelegt.

Nach zuverlässigen Angaben des US-amerikanischen "Committee for Refugees and Immigrants" halten sich in Indien 420.000 politische Flüchtlinge und Asylsuchende auf (2010), die insbesondere aus China (25% v.a. Tibet), Sri Lanka (Tamilen), Myanmar (v.a. christliche, ethnische Chinesen leben in Mizoram), Nepal (infolge der maoistischen Aufstände), Bangladesch (Buddhisten), Afghanistan (Hindus) und Bhutan stammen. Aktuelle Informationen sind von dieser Organisation nicht mehr verfügbar.

Justiz

[...]

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden. Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen.

(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. 2006 wurde die Ungebühr-vor Gericht Klagen reformiert. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt und es gibt Missbräuche, Folter und Korruption. Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen, besonders Frauen und untere Kaste, resultieren. (Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2012) Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.

(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. [...] Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen auf den Feldern Armutsbekämpfung, Infrastruktur und Bildung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei nur 1400 USD. Ca. 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 Prozent von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Jüngste Ankündigungen der indischen Regierung, verschiedene Wirtschaftssektoren wie Einzelhandel, Luftverkehr und Versicherungen zu liberalisieren, stehen nach einem längeren Stillstand in der Reformpolitik für einen neuen Anlauf. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen. Die Demografie spricht für eine sich weiter steigernde Binnennachfrage.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.3.2013)

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz,1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfalloder im Falle einer Behinderung.

Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WCAct"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B.Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G.Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich-öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"- Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modellgarantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassunggegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staatunterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen. Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung:

(http://www.dget.nic.in/asp/sempdir.htm)

Medizinische Versorgung

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

3. Beweiswürdigung:

Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht fest.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass der BF - abgesehen vom regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses, den er noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat - keine Kurse besucht hat und über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und andererseits aus dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Einzelrichter anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verschaffen konnte.

Die Feststellungen zu seinen Verhältnissen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich basieren auf den Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde und seinen Aussagen vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Bei seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 20.12.2013 gab der BF an, er sei ledig. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2014 führte er aus, er sei verheiratet und seine Frau XXXX sei wegen seiner Probleme aus Angst zu ihren Eltern nach Amritsar geflohen. Befragt, ob seine Frau Kinder aus früheren Ehen habe, sagte er, diese sei nie richtig verheiratet gewesen, auch mit ihm nicht. Er habe mit ihr und seinem Vater im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es habe sich um eine uneheliche Beziehung gehandelt, die vorbei sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF diesbezüglich aus, bei ihm habe eine Frau gewohnt, die den Haushalt geführt, geputzt und gekocht habe. Das Vorbringen zu diesem Sachverhalt erweist sohin als widersprüchlich, die hierzu geäußerte Rechtfertigung des BF, er sei aufgeregt gewesen und unter Stress gestanden bzw. er habe sich versprochen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Weiters steht die Aussage des BF, er habe eine Tante, die verstorben sei, im Gegensatz zu seiner späteren Angabe, wonach er zwei Tanten habe, die in Amritsar leben würden und zu denen er seit 2010 keinen Kontakt mehr habe.

Soweit er zunächst vorbrachte, die Bedrohungen gegen ihn hätten zu Beginn des Sommers 2012, im März oder April, begonnen, später jedoch über ausdrücklichen Vorhalt seitens des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dazu sagte, er habe nie "2012, März oder April" behauptet und alles sei 2013 passiert, so erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als widersprüchlich. Seine Rechtfertigung, er sei zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2014 unmittelbar nach der Arbeit gekommen und daher müde und schläfrig gewesen bzw. es könne sein, dass er beim Interview etwas falsch gesagt habe oder bei der Rückübersetzung falsch gehört habe, stellt eine Schutzbehauptung dar.

Wenn der BF zunächst davon sprach, beim ersten Vorfall sei er von XXXX und zehn bis zwölf weiteren Personen nach der Aufforderung, das Grundstück zu übergeben, geschlagen, ein wenig geprügelt und verletzt worden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Sachverhalt - nach explizitem Vorhalt - jedoch unmissverständlich angab, er sei bei diesem Vorfall "nicht irgendwie misshandelt" und nicht geprügelt, sondern nur verbal konfrontiert und am Kragen genommen worden, und dazu wiederum abweichend in dieser Verhandlung angab, er sei beim ersten Mal bedroht und geschlagen worden, so handelt es sich hierbei insgesamt um ein widersprüchliches, abweichendes und ungleichmäßiges Vorbringen.

Soweit der BF zunächst angab, er sei beim zweiten Vorfall von fünf bis sechs Personen angegriffen worden, später aber zu Protokoll gab, er habe nicht gezählt, wie viele Personen an diesem beteiligt gewesen seien, es aber "circa die gleiche Zahl von Leuten" wie beim ersten Vorfall gewesen sei, so erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als gegensätzlich und different.

Während der BF ferner vorerst angab, er sei "circa" dreimal bedroht worden und habe viermal mit seinem Verfolger XXXX Kontakt gehabt, in der Folge jedoch dazu aussagte, er sei insgesamt zwei- bis dreimal bedroht worden und habe zweimal mit seinem Verfolger Kontakt gehabt, so weichen auch diese Angaben von einander ab.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes gab der BF an, er sei nach seinem Krankenhausaufenthalt, also beim dritten Vorfall, von seinem Verfolger geschlagen worden. An anderer Stelle führte er dazu aus, er sei von diesem beim dritten Mal nicht geschlagen, sondern nur aufgefordert worden, ihm auch die restliche Hälfte des Grundstückes zu überlassen. Damit erweist sich auch dieses Vorbringen als widersprüchlich.

Der BF gab zunächst auch an, sein Verfolger habe ihn nach seinem Krankenhausaufenthalt zu Hause mit dem Erschießen bedroht, revidierte diese Aussage jedoch dahingehend, dieser sei nie bei ihm zu Hause gewesen, das alles sei auf seinem Grundstück passiert. Weiters sagte er aus, er sei nach der ihm zugefügten Beinverletzung ins "XXXX Hospital" in XXXX, Distrikt XXXX, gebracht worden, gab hierzu allerdings auch an, er könne sich an den Namen des Spitals nicht mehr erinnern, es sei aber in der Stadt XXXX "gewesen".

Indem der BF hinsichtlich der Person seines Verfolgers XXXX insgesamt angab, dieser sei einer vom Dorf, er habe über ihn gehört, dass dieser auch anderen durch Gewalt deren Grundstücke abnehmen wollte bzw. er wisse nicht, ob dies stimme, bzw. dieser habe politische Rückendeckung, worüber er nichts wisse, und dieser sei im Ruf gestanden, Macht zu haben und sei schließlich eine Art "Don" im Sinne eines Kriminellen mit Verbindungen zu Politikern, so erstattete er ein sehr vages, unkonkretes und auch wenig plausibles Vorbringen. Dies umso mehr, als er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Frage, welche Politiker seinem Verfolger geholfen hätten, antwortete, es seien Leute von der XXXX Partei gewesen. Insofern handelte es um ein spätes, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250).

Der BF führte ferner zunächst aus, ältere Leute hätten ihn überzeugen wollen, das Grundstück abzugeben, um sein Leben nicht in Gefahr zu bringen, und beschlossen, dieses Grundstück aufzuteilen. Ein älterer Mann habe ihn vor Gewalttätigen, die ihn bedrohten, gewarnt. Über diese Weisen könne er keine Auskunft geben, er habe sie nicht gekannt; sie hätten versucht, friedlich mit ihm zu reden, und ihm erklären wollen, dass er das Grundstück aufgeben solle. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes gab der BF dazu lediglich an, eine ältere Person im Dorf habe ihm vorgeschlagen, das (Anm.: die Überlassung des halben Grundstückes an seinen Verfolger) zu akzeptieren und er habe dies auch zur Kenntnis genommen bzw. sich gezwungen gesehen, das zu akzeptieren. Er habe diese Person nicht gekannt und auch keine Ahnung, woher diese stamme, glaube aber, dass sie von XXXX geschickt worden sei. Diese Person habe gemeint, "was sei ihm (Anm.: dem BF) lieber, sein Leben oder sein Grundstück, so solle er ihm (Anm.: dem Verfolger) eine Hälfte des Grundstückes überlassen und die andere weiter für sich behalten". Solcherart erweist sich dieses Vorbringen hinsichtlich der Anzahl der "Weisen", der Überlassung des Ausmaßes des Grundstückes und der Handlungsweise dieser "Weisen" (einerseits Beschluss der Aufteilung des Grundstückes, andererseits bloß der Vorschlag der Überlassung des Hälfte des Grundstückes an den Verfolger) nicht nur widersprüchlich, sondern zudem insofern vage und oberflächlich, als der BF diese Personen nicht näher zu individualisieren vermochte. Dass sich jemand in einer für ihn angeblich so wichtigen Frage wie der zwangsweise Überlassung eines für die Bestreitung des Lebensunterhaltes existentiell wichtigen Grundstückes ihm unbekannten Menschen anvertraut und deren Entscheidung bzw. Vorschläge ohne weiteres akzeptiert, erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar.

Der BF gab auch vorerst an, sein Vater habe nach dem ihm zugefügten Beinbruch bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, diese sei dann ins Krankenhaus gekommen, um ihn zu befragen und um sich Notizen zu machen. Nach dem Gespräch mit den "Weisen" habe er nochmals mit seinem Vater die Polizei aufgesucht, diese habe aber nichts getan. Er habe sich nicht an übergeordnete Polizeidienststellen um Hilfe gewandt, weil er verletzt gewesen sei und sein alter Vater sich nicht so gut auskennen würde. In der Folge gab der BF allerdings an, abgesehen davon, dass die Polizei zu ihm ins Spital gekommen sei, sei er nicht (Anm.: mit seinem Vater) zur Polizei gegangen bzw. dort gewesen. Damit erweist sich auch dieses Vorbringen als ungereimt und abweichend; die Antwort zur Frage betreffend die Befassung übergeordneter Polizeidienststellen ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Wenn der BF auf den Vorhalt, warum man ihn umbringen werde bzw. er geflohen sei, obwohl die Grundstücksangelegenheit zufolge seiner Aussagen zugunsten seines Verfolgers erledigt sei, angab, er sei in Gefahr, wenn er zurückginge, er wisse nicht, ob sie (Anm.: seine Verfolger) noch auf der Suche nach ihm seien bzw. sie hätten gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn wieder sehen würden, und dazu an anderer Stelle sagte, er habe Angst, dass er (Anm.: sein Verfolger) trotzdem seine Bedrohung wahrmachen werde, weil er denken würde, er (Anm.: der BF) werde den Vorfall bei den Behörden melden bzw. zu Gericht gehen, um ihn zu klagen, so sind diese Ausführungen gleichfalls als vage, spekulativ und unplausibel sowie insofern als unschlüssig zu würdigen, als der BF wiederholt darauf geradezu beharrt hatte, sein Verfolger habe aufgrund seiner politischen Verbindungen keine Ahndung seitens der Behörden zu gewärtigen.

Zu den Aussagen des BF, er sei bei der Polizei gewesen, doch diese hätten "nicht hören wollen", er sei unter Druck gestanden, weil es in Indien üblich sei, die Polizei zu beeinflussen und diese habe politische Rückendeckung, ferner die Polizei habe nichts getan bzw. unternommen, weil sein Gegner großen politischen Einfluss gehabt habe, und er nehme an, dass die Polizei keine weiteren Ermittlungen durchgeführt habe, weil seine Gegner nicht verhaftet worden seien, ist zu bemerken, dass sich diese nicht nur als vage, unsubstantiiert und spekulativ darstellen, sondern insbesondere in den diesbezüglichen Länderfeststellungen, wonach Indien über eine unabhängige Justiz verfügt , die - wenngleich auch durch Probleme beeinträchtigt - in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, und die indischen Sicherheitsbehörden trotz all der genannten Probleme über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und Teil eines demokratischen Systems sind, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht, Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden, keine Entsprechung finden.

Insoweit der BF auf Befragung über seine Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Indien insgesamt vorbrachte, es könne sein, dass sie (Anm.: seine Verfolger) ihn finden und umbringen würden und er sich davor fürchte, bzw. er könne zurückkehren, wenn es die Probleme nicht mehr gäbe, so sind diese Angaben vor allem im Kontext mit seinem sonstigen Vorbringen nicht geeignet, eine Furcht vor einer konkreten Verfolgung glaubhaft zu machen. Davon abgesehen meinte der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2014 auf das gezogene vorläufige Resümee des einvernehmenden Beamten, wonach aus seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung entnommen werden könne und ihm die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien an einen anderen Ort zu begeben, um seinen Problemen zu entgehen, wenn er "zurückkehren müsse, dann kehre er zurück".

Unter diesen Gesichtspunkten erwies sich das Vorbringen des BF in weiten Teilen als widersprüchlich, unvollständig, undetailliert und unplausibel, sodass es diesem über weite Strecken an Substanz, inhaltlich-logischer Konsequenz, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit ermangelte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Asylwerber, der Schutz vor (tatsächlicher) Verfolgung zu erlangen sucht, nach Kräften bestrebt sein wird, jede sich bietende Gelegenheit, wie z.B. niederschriftliche Einvernahmen vor Behörden, dafür zu nutzen, um das von ihm tatsächlich Erlebte detailgetreu, stimmig, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Soweit der BF moniert, die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, ob im Falle einer Gegnerschaft mit politischer Rückendeckung mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative realistisch gerechnet werden könne bzw. eine solche Fluchtalternative scheide wegen der Macht der Gegner und der politischen Einflussnahme aus, so erweist sich auch dieses Vorbringen als bloße Behauptung, die eines konkreten, der Qualität der den betreffenden Länderberichten zugrunde gelegten Erkenntnisquellen gleichkommenden Substrates entbehrt und daher in keiner Weise geeignet ist, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen in Zweifel zu setzen oder gar zu erschüttern.

Die Beschwerde hält insbesondere auch der sich aus diesen Länderberichten ergebenden Möglichkeit, sich in etwa New Delhi niederzulassen und dort Schutz vor etwaiger Verfolgung zu finden, nichts Stichhaltiges entgegen. Aus diesen Berichten ergibt sich eindeutig, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann grundsätzlich durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Davon abgesehen können sich Sikhs aus dem Punjab gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Mumbai.

Weiters gibt es in Indien noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch eine Beschäftigung oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen - von deren Zutreffen allerdings nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht auszugehen ist - allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der BF konnte im Zuge seiner Einvernahmen, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte.

Die in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in diese vom erkennenden Einzelrichter eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist zu bemerken, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln.

Angesichts der Länderberichte, wonach Sikhs in ganz Indien in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen sind, weiters bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird, ferner die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können und es selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern, erscheint das mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 13.03.2015 erstattete Vorbringen, dem zufolge sich der BF aufgrund der großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten in anderen Landesteilen Indiens nicht frei bewegen könne, sondern ethnischer Verfolgung ausgesetzt sei, weiters seine Lebensgrundlage außerhalb seiner Heimatregion wegen gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten in anderen Landesteilen extrem prekär gewesen sei und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, nicht nachvollziehbar.

Soweit in diesem Schreiben schließlich ausgeführt wurde, die Angaben des BF hinsichtlich der "Korruption indischer Behörden" seien glaubwürdig und die indischen Sicherheitsbehörden schutzunfähig, ist auf die - oben bereits angezogenen - Länderberichte zu verweisen, denen zufolge Indien über eine unabhängige Justiz verfügt, die - wenngleich auch durch Probleme beeinträchtigt - in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, und die indischen Sicherheitsbehörden trotz all der genannten Probleme über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und Teil eines demokratischen Systems sind, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht, Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Zum Vorbringen, dass Folter in Polizeianhaltung häufig vorkomme und davon insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten betroffen seien, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dahingehend hervorkam, wonach ihm eine derartige unmenschliche und erniedrigende Behandlung seitens der indischen Polizei widerfahren sei oder er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Indien zu befürchten hätte. Er gab lediglich an, im Falle seiner Rückkehr nach Indien Angst zu haben, von XXXX getötet zu werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen und eines hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermitteln, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer ihm in Indien drohenden Verfolgung zu zeichnen. Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und jeglicher Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.

Unter diesen Aspekten kann dem Beschwerdevorbringen, der BF habe ein ausreichend ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet, welches Asylrelevanz entfalte, bzw. er habe detailreiche Schilderungen dargetan und genaue chronologische, "örtliche und personelle Angaben" - auch zu seinem Lebenslauf und seinen Lebensverhältnissen - gemacht, nicht gefolgt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Schlussfassung, dass dem Vorbringen des BF aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt. Dieses Resümee wird auch durch die Aussage des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 20.12.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien bekräftigt, wonach ihm bewusst sei, dass er, wenn er das Wort "Asyl" sage, in Österreich bleiben könne und nicht festgenommen werde, bzw. er wünsche, dass Österreich für ihn sorge und ihm Unterkunft gebe.

Doch selbst bei Zutreffen der behaupteten Fluchtgründe besteht - wie bereits oben ausgeführt - für den BF in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche für ihn erreichbar und ihm auch zumutbar ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.12.2014, mithin fristgerecht, beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 16.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.

Gemäß den §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeits-kalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Das zu beurteilende Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Indien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zahl: 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191). Der BF vermochte in seinem gesamten Vorbringen nicht überzeugend darzulegen, dass die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Vielmehr nahm er aufgrund der unterbliebenen Verhaftung seiner Gegner etwa bloß an, dass die Polizei im Hinblick auf die von ihm behaupteten Vorfälle keine weiteren Ermittlungen angestellt habe.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die offenbar ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt), weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch VwGH 26.06.1997, Zahl:

95/21/0294; 11.06.1997, Zahl: 95/21/0908; 06.11.1998, Zahl:

95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine mehrjährige Grundschulbildung verfügt, Punjabi, etwas Hindi und Englisch spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seinen Vater eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.

VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Grundschulbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es - wie bereits erwähnt - selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen zwar sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab, können aber durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, problemlos ausgeglichen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil wird. Da der BF aufgrund der erwähnten persönlichen Eigenschaften (gesund, arbeitsfähig, ledig, Grundschulbildung) in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen (hypothetischen) Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu entgehen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl:

2000/01/0453; 18.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Zu berücksichtigen war auch, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht entsprechend substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht konkret dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit 17.12.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, erfolgte im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 17.12.2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und verfügt - auch wenn er in Österreich einen Deutschkurs belegte - über nahezu keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Fall keine schützenswerte dauernde Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt bis dato nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und als vertretungsweise tätiger Zeitungszusteller ein geringes Einkommen bezieht, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen, zumal dort sein Vater lebt und er auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG war dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahren zurückzuverweisen", nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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