BVwG W219 1434096-1

W219 1434096-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W219 1434096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.1434096.1.00

Spruch

W219 1434096-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter Tolar als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamts vom 15.03.2013, Zl. 12 11.432-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nunmehr volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 27.08.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme und seine Eltern bereits verstorben seien. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Tod seiner Eltern bei seinen Cousins väterlicherseits habe wohnen müssen und von diesen sehr schlecht behandelt, geschlagen und beschimpft worden sei. Er habe jedwede Arbeit erledigen müssen. Bei Arbeitsverweigerung seinerseits sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht zur Schule gehen dürfen. Bei der Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Angst, von diesen Cousins getötet zu werden.

3. Am 10.10.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

4. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.02.2013 bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seines gesetzlichen Vertreters die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben und wiederholte diese im Wesentlichen. Ergänzend gab er zu seinen Fluchtgründen erneut befragt im Wesentlichen an, dass er von den Cousins seines Vaters u. a. gezwungen worden sei, die Kühe am Berg zu hüten. Wenn er diese Tätigkeit verweigert habe, sei er beschimpft und mit Baumästen oder Holzstücken geschlagen worden. Zudem sei er auch ohne Grund geschlagen worden. Er habe nicht nur von den Cousins seines Vaters selbst Schläge erhalten, sondern auch vom ältesten Sohn einer der Cousins. Bereits im schulfähigen Alter sei der Beschwerdeführer auf diese Art und Weise behandelt worden. Er habe Afghanistan verlassen, da es ihm damals "[ge]reicht[...]" habe und er "nicht mehr länger dieses Leben führen" habe wollen. Er sei zuvor noch nicht reif genug für eine Ausreise gewesen. Abgesehen von der schlechten Behandlung seitens der Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, habe er sonst keine "Probleme/Schwierigkeiten" in Afghanistan gehabt. Einmal seien die Taliban im Dorf des Beschwerdeführers gewesen und hätten ihn gefragt, ob dieser für sie arbeiten oder kämpfen wolle. Der Beschwerdeführer habe verneint und die Taliban hätten die Weigerung des Beschwerdeführers akzeptiert. Er habe anschließend keine Probleme mit den Taliban gehabt. Der Vorfall mit den Taliban habe sich ein Jahr vor Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ereignet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde den Beschwerdeführer das gleiche Leben wie vor seiner Ausreise erwarten. Er habe dort keine Zukunft und könne dort nicht in die Schule gehen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Bescheid vom 15.03.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. März 2014 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine damalige Minderjährigkeit, nicht jedoch seine Identität fest. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, um sich eine bessere Zukunft zu verschaffen. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert bzw. von einer solchen bedroht war. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe, aber dass er aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen persönlichen Situation als Minderjähriger, dessen Eltern verstorben seien, einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein könnte. Außerdem traf das Bundesasylamt Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt was die Fluchtgründe anbelangt aus, der Beschwerdeführer stütze sein Vorbringen ausschließlich auf einen Konflikt zwischen ihm selbst und seinen Cousins väterlicherseits; er sei von diesen schlecht behandelt, beschimpft und auch geschlagen worden. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem Konventionsgrund verfolgt worden sei bzw. Furcht vor einer solchen Verfolgung zu gewärtigen hätte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, sei davon auszugehen, dass er sein Heimatland aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen bzw. mit dem Ziel, sich eine bessere Zukunft zu verschaffen, verlassen habe.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, bei der geltend gemachten Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven, sodass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Spruchpunkt II betreffend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit, seiner persönlichen Situation und des fehlenden sozialen Netzwerkes in eine hoffnungslose Lage kommen werde.

7. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.03.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.03.2013, in welcher materielle Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle, da dieser ein verwaister Minderjähriger sei und deshalb zur sozialen Gruppe "der verwaisten Minderjährigen" gehöre. Auch eine Verfolgung durch nicht staatliche Organe könne Asylrelevanz begründen. Zudem wurde auf die besondere Vulnerabilität des damals minderjährigen Beschwerdeführers hingewiesen. Dem Beschwerdeführer müsse daher, gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden.

8. Mit Bescheid vom 18.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2016 erteilt.

9. Beweis wurde erhoben, indem in die (Verwaltungs) Akten eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2.1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in einer Einvernahme die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die belangte Behörde hat insofern ein ausreichend mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist.

2.2. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wieder (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014).

2.3. Was die Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden, zumal das Bundesasylamt den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Konflikt zwischen ihm selbst und seinen Cousins väterlicherseits "gefolgt" ist (vgl. bek. Besch. S 28-29). Auch die Beschwerde enthält kein Tatsachenvorbringen, das über das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatte hinausgehen würde. Dazu, dass das Bundesasylamt zu Recht die Asylrelevanz dieser Umstände verneint hat, vgl. unten Pkt. 2.4.2.

Auch unter Berücksichtigung seines (damals - seinen eigenen Angaben folgend ist der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 volljährig) jugendlichen Alters kann vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer konkreten Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Heimatland zu seinem Fluchtvorbringen und insbesondere zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest einigermaßen detaillierte Angaben machen könnte, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.

Somit bildet das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Länderberichtslage zur Situation in Afghanistan keine ausreichende Grundlage, eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

2.4. Rechtlich ergibt sich daraus:

2.4. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

2.4. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen:

Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, Afghanistan aufgrund der schlechten Behandlung durch Cousins seines Vaters verlassen zu haben (vgl. AS 81). Zudem gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der "verwaisten Minderjährigen" (vgl. AS 187).

Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers als verwaister Minderjähriger und die damit einhergehende besondere Vulnerabilität unter keinen der angeführten Konventionsgründe subsumierbar ist (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in den zwei folgenden Absätzen), wäre eine solche Verfolgung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, an denen für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, am 01.01.1997 geboren wurde und somit mittlerweile von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Folglich geht der diesbezüglich vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers fehl.

Betreffend die vorgebrachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der besonders schutzwürdigen sozialen Gruppe der verwaisten Minderjährigen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Dieser sprach zum Tatbestand "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" der GFK aus, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, handelt, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl 99/01/0197).

Die dargestellten Risiken und Gefahren in Afghanistan - ginge man von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus - würden ihn jedoch nicht treffen, da er ein verwaister Minderjähriger wäre, sondern weil diese auf Grund ihrer exponierten Stellung leichtere Opfer sind und den allgemeinen Gefahren in ihrem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise junge Erwachsene oder Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Es ist freilich so, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass Minderjährige Opfer von Kriminalität und Zwangsrekrutierungen werden; diese Verfolgung trifft sie aber nicht, weil sie Minderjährige sind, sondern weil sie den Verfolgern leichter zur Verfügung stehen und diesen weniger entgegenzusetzen haben. Dieser Umstand ist aber nicht asylrelevant, sondern ist bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des AsylGH vom 17. Juni 2011, GZ C1 419420-1/2011, und vom 19. April 2011, GZ C18 409159-1/2009; sowie des BVwG vom 15. Juli 2014, GZ W113 1433770-1/10E, und vom 28. Juli 2014, GZ W127 1432742-1/3E), weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu verwerfen war.

Im vorliegenden Fall wurde einer möglichen Gefährdung des damals minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den Cousins seines Vaters nicht gut behandelt und zudem geschlagen worden (vgl. AS 81), vermag der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:

Zwar können gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28. August 2009, Zl 2008/19/1027), wenn die Verfolgung des Asylwerbers in der (früheren) Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers begründet ist, Fälle brutaler, häuslicher Gewalt, die sich im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits befinden, grundsätzlich Asylrelevanz begründen, jedoch hat der Beschwerdeführer nie ins Treffen geführt, dass die seinerseits erhaltenen Schläge von den Familienangehörigen seines bereits verstorbenen Vaters in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters stünden, sondern die seinerseits erhaltenen Schläge auf andere Ursachen zurückgeführt (vgl. AS 81: "F: Warum haben Sie so vor ungefähr 11/12 Monate vor Ihre[r] Einreise in Österreich Afghanistan verlassen? [...] - A:

"Ich wurde von den besagten Cousins väterlicherseits nicht gut behandelt. Diese wollten nicht, dass es mir gut geht bzw. dass ich mich wohl fühle. [...]"; vgl. AS 83: "A: Wurden Sie auch geschlagen, wenn Sie die angeschafften Arbeiten erledigt haben? Gemeint, aus keinem besonderen Grund bzw. ohne Anlassfall? - A: Ja, auch wenn ich Meinungsverschiedenheiten mit Ihren Kindern hatte bzw. von diesen verpetzt wurde, wurde ich von den Cousins geschlagen."), weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu verwerfen war.

Allfällige "Probleme/Schwierigkeiten" mit den Taliban wurden von Seiten des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint (vgl. AS 85).

Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

2.4. 3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

2.4. 4 Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. 5 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen.

3. Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.2.1, II.2., II.2.5 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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