BVwG L504 2013298-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2013298.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30.09.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000568-06, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 23.07.2014 den Verlust auf Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.07.2014 bis 17.08.2014 ausgesprochen.
Begründet wurde dies damit, dass XXXX(im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der XXXX XXXX, Arbeitsbeginn 7.7.2014, vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Nach kurzer Sachverhaltsdarstellung führt die bP aus, im Rahmen ihres Vorstellungsgespräches sei der Arbeitsbeginn offen geblieben. Weil sie ihr Handy verloren habe, hätte sie Hr. XXXX (im Folgenden kurz U), welcher ihre Kontaktperson für das Zustandekommen ihres Arbeitsverhältnisses sei, ihre neue Rufnummer bekannt gegeben. Sie habe eine Weitergabe ihrer neuen Rufnummer an Herrn XXXX (im Folgenden kurz A) angenommen. Gleichzeitig sei ihrerseits immer wieder vergeblich eine Kontaktaufnahme mit A versucht worden.
Am 7.7.2014 hätte ihr das AMS XXXX bei einem persönlichen Termin mitgeteilt, dass der Arbeitsbeginn bei der XXXX bereits vor einer Woche gewesen sei und sie daher die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Laut Bescheid vom 23.07.2014 sei jedoch der Arbeitsbeginn der 7.7.2014 gewesen. Hätte sie dies gewusst, hätte sie sich am 7.7.2014 sofort zu ihrer Arbeitsstelle begeben. Da ihr vom AMS XXXX mitgeteilt worden sei, dass "eh schon alles zu spät sei und der Arbeitsbeginn bereits vor einer Woche gewesen wäre" sei sie nicht mehr zur XXXX gefahren. Eine Vereitelung für das Zustandekommen ihres Beschäftigungsverhältnisses werde bestritten. Sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt. Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Zuspruch der Notstandshilfe, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit Schriftsatz vom 02.09.2014 wurde der Sachverhalt vom AMS, samt dem Ergebnis ergänzender Ermittlungen, der bP zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Zunächst wird auf die Niederschrift vom 7.7.2014 beim AMS XXXX hingewiesen, wonach die bP A trotz dreimaliger Versuche telefonisch nicht erreicht habe; es hätte geheißen, sie solle sich am nächsten Tag wieder melden. Bestritten wird, dass sie seitens A nie erreicht worden sei; er hätte nie angerufen. Sonstige Gründe habe sie keine.
Wörtlich wird weiters ausgeführt: "Sie haben am 18.6.2014 U vom XXXX bekannt gegeben, dass Sie Ihr "Handy" verloren haben und deshalb telefonisch nicht erreichbar waren. U hatte in der Woche zuvor vergeblich versucht, Sie wegen der Beschäftigung beim XXXX telefonisch zu erreichen. Eine neue Telefonnummer haben Sie nicht angegeben.
Am 24.6.2014 hatten Sie, nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, bei A von der XXXX um 9:30 Uhr einen Vorstelltermin, zu dem Sie mit einer Stunde Verspätung erschienen sind. Es erfolgte die Besprechung der Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 40 Stunden/Woche). Ob am Ende des Gespräches vereinbart worden sei, dass Sie sich hinsichtlich der Arbeitszeiten (ob 40 Stunden möglich sind oder nicht) nochmals melden oder ob A Sie anrufen wollte, lässt sich - nach Aussage von A - aufgrund der bereits längeren Zeitspanne nicht mehr eindeutig sagen. Fest steht jedoch, dass Sie unter der von Ihnen im Lebenslauf (den Sie anlässlich des Vorstellungsgespräches bei A abgegeben haben) angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar waren und eine neue Telefonnummer ist A nicht vorgelegen. Es ist richtig, dass Sie einmal (1 x) bei einer Kollegin (Frau XXXX) von A angerufen haben, um A zu sprechen, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen ist. Eine neue Telefonnummer haben Sie aber - nach Aussage der betreffenden Mitarbeiterin - trotz Nachfrage nicht angegeben.
Fest steht auch, dass Sie sich - nach Angabe von U vom XXXX - am 27.6.2014 bei ihm gemeldet haben und der Sachverhalt besprochen wurde. Dabei haben Sie angegeben, dass Sie sich Vollzeit vorstellen könnten. Es wurde vereinbart, dass Sie sich diesbezüglich und wegen des Arbeitsbeginnes mit A in Verbindung setzen werden. U sagten Sie zu, ihn über das Gespräch mit A zu informieren.
Fest steht weiters, dass Sie A nach dem Vorstellungsgespräch am 24.6.2014 nicht mehr gesprochen haben. Nach Aussage von U (3.7.2014) hat er vergeblich versucht, Sie unter der zweiten - von Ihnen angegebenen - Telefonnummer zu erreichen. Auch A hat Sie nie erreicht, da er keine Telefonnummer hatte, unter der Sie erreichbar waren. Es war daher nicht möglich, Ihnen den Termin zum Arbeitsantritt mitzuteilen.
Nachdem Sie eine Einladung zur Vorsprache beim AMS hinsichtlich dieser Beschäftigungsmöglichkeit erhalten haben, sind Sie am 7.7.2014 beim AMS erschienen.
A hat am 7.7.2014 gegenüber U angegeben, kein Interesse mehr an Ihrer Arbeitskraft zu haben, da Sie sich bis heute nicht bei ihm gemeldet haben und auch keine Telefonnummer angegeben haben, unter der Sie tatsächlich erreichbar sind. Er hätte Sie dringend benötigt, nimmt jedoch auf Grund ihrer Unzuverlässigkeit von weiteren Versuchen Abstand.
Am 8.7.2014 haben Sie sich bei U gemeldet und erst zu diesem Zeitpunkt die neue Telefonnummer angegeben. Weiter haben Sie angegeben, dass Sie bisher nicht erreichbar gewesen sind. In Anwesenheit von U haben Sie mit A ein Telefonat geführt, in dem Ihnen dieser mitgeteilt hat, dass er keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Sie sieht.
Sie haben seit dem Vorstellungstermin bei A und der Zusage an U am 27.6.2014, sich mit A in Verbindung zu setzen, dies nicht getan. Selbst wenn Sie - wie Sie in Ihrer Beschwerde angeben - vergeblich versucht haben, A zu erreichen, so liegt es in Ihrer Verantwortung alles zu tun, um das Beschäftigungsverhältnis zu erlangen. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich jederzeit mit Ihrer Beraterin beim AMS oder U in Verbindung zu setzen und um Unterstützung beim Zustandekommen des Kontaktes mit A zu ersuchen. Dies haben Sie jedoch nicht getan.
Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 12.9.2014 schriftlich Stellung nehmen."
4. Die bP übermittelte eine mit 11.09.2014 datierte Stellungnahme, in welcher wörtlich ausgeführt wird: "Richtig ist, dass am 24.6.2014 ein Vorstellungstermin bei A (XXXX) stattgefunden hat. Unrichtig ist, dass ich zu diesem Termin zu spät gekommen bin. Im Rahmen des Bewerbungsgespräches wurde vereinbart, dass sich A bei U wegen des Arbeitsbeginnes melden würde. U würde mich in weiterer Folge über den Arbeitsbeginn in Kenntnis setzen. Bereits im Rahmen des Gespräches habe ich mitgeteilt, dass ich pro Woche 40h arbeiten kann.
Ich habe daraufhin 3x versucht mit A telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Unrichtig ist, dass ich nicht versucht hätte, dass ich U erreichen kann. Ich habe gesehen, dass mich U versucht hat zu erreichen. Ich habe daraufhin am 4.7.2014 versucht U telefonisch zu erreichen. Eine Kollegin von U hat mir daraufhin mitgeteilt, dass er nicht erreichbar sei.
Unrichtig ist weiters, dass ich U erst am 8.7.2014 meine neue Telefonnummer gegeben habe. Dies war bereits einige Zeit davor."
5. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, die Beschwerde in Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Der Beschwerdevorentscheidung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
"Sie beziehen seit 1999 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 2004 erhalten Sie Notstandshilfe. Ihr letztes (nicht durch das AMS geförderte) Dienstverhältnis war im Jahr 2000 mit 14 Tagen.
Das Arbeitsmarktservice XXXX hat Ihnen am 5.6.2014 eine Beschäftigung als Gärtnerhelferin beim XXXX (Arbeitsort wäre das XXXX gewesen) in XXXX verbindlich angeboten.
Dazu gab das XXXX dem Arbeitsmarktservice XXXX am 3.7.2014 bekannt, dass Sie sich noch immer nicht beim XXXX (Herrn A) gemeldet haben und Sie auf keiner der bekannt gegebenen Telefonnummern erreichbar sind. A sei bereits sehr verärgert.
Das Beschäftigungsverhältnis ist in der Folge nicht zustande gekommen.
In der Niederschrift vom 7.7.2014 haben Sie dazu angegeben:
[siehe Pkt. 3 des hsg Erkenntnis]
Laut Bescheid vom 23.7.2014 erhalten Sie vom 7.7.2014 bis 17.8.2014 keine Notstandshilfe.
Sie haben gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht und Folgendes eingewendet:
Anfang Juni 2014 habe ich meiner Beraterin am AMS XXXX mitgeteilt, dass ich gerne in der XXXX arbeiten möchte. Ich wurde daraufhin auf das XXXXverwiesen, die einen Vorstellungstermin bei der XXXX ermöglichten. Ich habe den Vorstellungstermin fristgerecht wahrgenommen.
[siehe Pkt. 2, 2. Absatz des hsg Erkenntnis]
Über die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen hat Sie diese nachweislich mit Schreiben vom 2.9.2014 wie folgt informiert.
"Ihnen wurde seitens des AMS XXXX am 5.6.2014 eine Beschäftigung als Gärtnerhelferin bei der XXXX verbindlich angeboten. Beim Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurde Ihnen die Unterstützung durch den XXXX (Herrn U) angeboten.
Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.
In der Niederschrift vom 7.7.2014 beim AMS XXXX haben Sie dazu angegeben:
[siehe diesbezüglich Pkt. 3. des hsg Erkenntnis]
In Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 23.7.2014 haben Sie Folgendes eingewendet:
[siehe diesbezüglich Pkt. 2 des hsg Erkenntnis]
Aus Ihrem Beratungsverlauf beim AMS XXXX und weiteren Ermittlungen geht Folgendes hervor:
[siehe diesbezüglich Pkt. 3 des hsg Erkenntnis]
Zu diesem Schreiben haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 11.9.2014 angegeben:
"ln umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde mir mit Schreiben vorn 2.9.2014 das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Dazu übermittle ich Ihnen binnen Frist nachstehende Stellungnahme:
Richtig ist, dass am 24.6.2014 ein Vorstellungstermin bei A (XXXX) stattgefunden hat. Unrichtig ist, dass ich zu diesem Termin zu spät gekommen bin. Im Rahmen des Bewerbungsgespräches wurde vereinbart, dass sich A bei U wegen des Arbeitsbeginnes melden würde. U würde mich in weiterer Folge über den Arbeitsbeginn in Kenntnis setzen. Bereits im Rahmen des Gespräches habe ich mitgeteilt, dass ich pro Woche 40h arbeiten kann.
Ich habe daraufhin 3x versucht mit A telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Unrichtig ist, dass ich nicht versucht hätte, dass ich U erreichen kann. Ich habe gesehen, dass mich U versucht hat zu erreichen. Ich habe daraufhin am 4.7.2014 versucht U telefonisch zu erreichen. Eine Kollegin von U hat mir daraufhin mitgeteilt, dass er nicht erreichbar sei.
Unrichtig ist weiters, dass ich U erst am 8.7.2014 meine neue Telefonnummer gegeben habe. Dies war bereits einige Zeit davor.
Sie haben keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren hat die Behörde derartige Umstände nicht festgestellt."
6. Innerhalb offener Frist erstattete die bP einen Vorlageantrag. Begründend führt sie aus, dass ihr in der Berufungsvorentscheidung (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung) vorgehalten worden sei, nicht alles für die Arbeitsaufnahme unternommen zu haben. Da sie bereits die telefonische Information erhalten habe, dass A nicht erreichbar sei, habe sie sich zwecks Unterstützung einer Kontaktaufnahme mit A auch nicht an das AMS gewandt. Auf Grund dessen habe sie auch eine Vorsprache beim XXXX als nicht sinnvoll erachtet. Andere Mitarbeiter, die beim XXXX anwesend gewesen wären, hätten sie an A verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiterin und über eine siebenmonatige Friseurlehre.
Die bP steht mit kurzen Unterbrechungen seit 1999 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Arbeitslosengeld. Die bP erhält seit 2004 Notstandshilfe. Ihr letztes, nicht durch das AMS geförderte Dienstverhältnis war im Jahr 2000 in einem Ausmaß von 14 Tagen.
Laut der zwischen dem AMS XXXX und der bP am 26.05.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung hat das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiterin zu unterstützen.
Der bP wurde seitens des AMS XXXX am 5.6.2014 eine Beschäftigung als Gartenhelferin beim XXXX in XXXX mit möglicher Arbeitsaufnahme ab 07.07.2014 angeboten.
Am 18.06.2014 hat die bP U mitgeteilt, dass sie ihr Handy verloren hat und daher telefonisch nicht erreichbar ist.
Am 24.06.2014 hat die bP mit dem zuständigen A beim XXXX einen Vorstellungstermin wahrgenommen. In den vorgelegten Bewerbungsunterlagen führte sie Telefonnummer(n) an, unter denen sie im Folgenden nicht erreichbar war. Sie hat beim Bewerbungsgespräch keine Telefonnummer bekannt gegeben unter der sie erreichbar wäre.
Am 27.06.2014 hat sich die bP bei U telefonisch gemeldet und der Sachverhalt betreffend Arbeitsausmaß wurde besprochen. Die bP hat angegeben, dass sie sich ein Ausmaß von 40 Wochenstunden vorstellen kann. Es wurde dabei vereinbart, dass sich die bP wegen des Arbeitsbeginnes mit A in Verbindung setzt. Die bP sagte zu, dass sie U über das Gespräch mit A Bescheid gibt.
Die bP hat nach dem Vorstellungsgespräch am 24.06.2014 nicht mehr mit A gesprochen.
Die bP hat im folgenden Bewerbungsprozess - offen war im Wesentlichen noch das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung und der Beginn - ihren Angaben nach zu nicht näher konkretisierter Zeit 3 Mal versucht A telefonisch zu erreichen. Von einer Mitarbeiterin des A wurde ihr mitgeteilt, dass dieser derzeit gerade nicht anwesend sei. Eine neue Telefonnummer unter der die bP im Folgenden erreichbar wäre bzw. zurückgerufen werden konnte, hat diese trotz ausdrücklicher Nachfrage der Mitarbeiterin nicht angegeben.
Von der Möglichkeit nach dem Bewerbungsgespräch auf andere Art als durch Telefon, zB persönlich oder per Mail, mit A in Verbindung zu treten, hat die bP keinen Gebrauch gemacht.
Lt. Aktenvermerk vom 03.07.2014 hat die bP U eine 2. Telefonnummer bekannt gegeben unter der sie jedoch vor Ende des Bewerbungsprozesses auch nicht erreicht werden konnte.
Am 08.07 hat die bP mit U gesprochen und diesem zu diesem Zeitpunkt eine neue Telefonnummer bekannt gegeben. Sie hat dabei angegeben, dass sie bisher nicht erreichbar war.
Am 07.07.2014 wurde ihr von Hr. A mitgeteilt, dass an ihrer Person für diese Stelle mangels Zuverlässigkeit kein Interesse mehr besteht.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage des AMS. Die getroffenen Feststellungen, die im Wesentlichen auf Aussagen bzw. Berichten der beteiligten Personen beruhen, wurden der bP im Rahmen des Parteiengehörs für die Beschwerdevorentscheidung vom AMS übermittelt und diese zur Stellungnahme aufgefordert. Die oa. Feststellungen blieben dabei von der bP in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2014 im Wesentlichen unwidersprochen bzw. entsprechen ihren Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat dem zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet die Beschwerdevorentscheidung den Gegenstand der Überprüfung (vlg. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz Taschenkommentar, Rz 9 zu § 16).
Zu A)
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§9 AlVG
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, [...] und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) (...)
(3) (...)
(4) (...)
(5) (...)
(6) (...)
(7) (...)
(8) (...)
§ 10 AlVG
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. [...] die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. [...]
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zu prüfen ist, ob das Verhalten der bP kausal für das Nichtzustandekommen des angeboten Beschäftigungsverhältnisses als Gärtnerhelferin war.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19. September 2007, 2006/08/0157, mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl VwGH 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2005/08/0049, uva).
Die bP hat sich zwar auf die zugewiesene bzw. angebotene Stelle formal beworben jedoch im Bewerbungsprozess gegenüber A und U ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelungshandlung beurteilt werden kann, die ihren mangelnden Arbeitswillen (§ 9 AlVG) aufzeigt. Sie hat im Bewerbungsverfahren zur Kontaktaufnahme etwa eine Telefonnummer bekannt gegeben, von der sie wusste, dass sie darunter nicht erreicht werden kann, weil sie einem Handy zugeordnet war, das sie zuvor schon verloren hatte. Gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber stellte sie dies auch anlässlich des Bewerbungsgespräches nicht richtig. Auch wenn sie im Folgenden versucht hat A telefonisch zu erreichen so ist ihr vorzuwerfen, dass sie dabei trotz Nachfrage der Mitarbeiterin von A keine Nummer bekannt gab (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111) unter der sie erreichbar gewesen wäre bzw. zurückgerufen werden konnte, um etwa Arbeitszeitausmaß und Zeitpunkt des Dienstantrittes zu klären. Es wäre einer Arbeitssuchenden in ihrer Situation auch zumutbar gewesen auf andere Art als durch Telefon, etwa durch E-Mail oder Aufsuchen des A bei der Gärtnerei Kontakt herzustellen und damit ihr aktives Handeln zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu zeigen.
Eine Kausalität zwischen ihrem Verhalten und der Nichterlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ist somit zu bejahen. Sie hat dadurch nicht nur die Chancen für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gemindert sondern konkret vereitelt, denn A hatte beabsichtigt sie einzustellen, jedoch angesichts ihrer Handlungsweise mangels persönlicher Zuverlässigkeit davon Abstand genommen.
Bei der Gesamtbeurteilung kann dem AMS auch nicht entgegen getreten werden wenn die Behörde davon ausgeht, dass die bP es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass sie durch diese Falschangaben bzw. mangelnden Aktivitäten die angebotene Stelle nicht erlangt, weshalb sie zumindest mit dolus eventualis agierte.
Die bP hat damit als Arbeitslose und Notstandshilfe beziehende Person die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt, weshalb gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe wegen mangelnder Arbeitswilligkeit für den gegenständlichen Zeitraum einzustellen war. Das AMS erachtete Nachsichtsgründe gem. § 10 Abs 3 AlVG als nicht gegeben und zeigte auch die bP im Verfahren diese nicht konkret auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.