BVwG L518 1311464-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.1311464.2.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. BLUM, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 9.2.2015, Zl. 74255010 2700475 14480215 107591053 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Blum, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 9.2.2015, Zl. 76642400 14480282 107594052 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Blum, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 9.2.2015, Zl. 750449103 2746135 14325694 14480312 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Blum, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 9.2.2015, Zl. 750449201 2746149 14480258 107593986 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, vertreten durch RA Dr. Blum, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 9.2.2015, Zl. 75760007 1978203 14480295 107505815 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Blum, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 9.2.2015, Zl. 75760105 1978211 14480266 107505823 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
Begründung
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP6" bzw. "BF1" - "BF6" bezeichnet), stellten am 24.3.2014 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
I.1.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten nicht rechtmäßig zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 20.12.2004 und die später eingereisten Zweit- bis Viertbeschwerdeführer am 2.4.2005 einen Asylantrag.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Als Begründung des Antrages auf internationalen Schutz brachten der Erst- und die Zweitbewerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie in Aserbaidschan geboren wären. Sie würden der armenischen Volksgruppe angehören und wären Staatsangehörige von Aserbaidschan und seien wegen der Volksgruppenzugehörigkeit in Aserbaidschan Repressalien ausgesetzt gewesen. Bereits 1998 bzw. 1990 sei ihr Haus im aserbaidschanischen Dorf, in dem sie lebten, von Aserbaidschanern abgebrannt und Familienangehörige ermordet worden. Sie seien danach aber im Dorf geblieben. Der Erstbschwerdeführer sei 2004 für ein halbes Jahr von Unbekannten entführt worden und es sei ein Gefangenenaustausch mit aserbaidschanischen Gefangenen in Armenien vorgesehen gewesen. Er sollte auch zum muslimischen Glauben wechseln. Durch Bezahlung einer Geldsumme sei er wieder freigelassen worden. Bis 2004 habe er mit einem Freund im Dorf eine Getränkeproduktion und damit einen Handel betrieben.
Betreffend der, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, minderjährigen Kindern wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Der Erstbeschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Asylverfahren eine (nicht mit Lichtbild versehene) Geburtsurkunde vor, welche demnach am 10.1.1990 als Duplikat in Baku ausgestellt wurde, lautend auf einen XXXX, geb. am XXXX in Baku.
Darüber hinaus wurden im Verfahren von keinem der Beschwerdeführer ein identitätsbescheinigendes nationales Dokument oder Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe vorgelegt.
In Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom BAA jeweils mit Bescheiden vom 30.3.2007 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Das BAA erachtete es auf Grund der Sprachanalysen - beide weigerten sich dabei die Sprache Aseri zu sprechen, welche sie behaupteter maßen beherrschen sollen - die bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gemacht wurden, als wahrscheinlich, dass es sich bei den Beschwerdeführern in Wirklichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um armenische Staatsangehörige handelt, die aus verfahrenstaktischen Gründen vorgaben immer in Aserbaidschan gelebt zu haben. Die beiden hätten auch anlässlich ihrer ersten Angaben im Asylantragsformular selbst angeführt, dass sie Staatsangehörige von Armenien seien, was sie im Folgenden wieder abgeändert hätten. Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbescheinigender nationaler Dokumente habe keine Feststellung zu ihrer Identität erfolgten können. Auf Grund der Berichtslage sei es nicht nachvollziehbar, dass die BF nach den notorisch bekannten Ereignissen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Kampf um Berg Karabach im Wesentlichen - abgesehen von der vorgegebenen Entführung im Jahr 2004 - unbehelligt mit ihren typisch armenischen Namen weiter gelebt hätten, wobei sie jeder im Dorf, welches überwiegend von Aseri bewohnt worden sein soll, gekannt habe. Angesichts dieser Umstände sei es auch nicht plausibel, dass die unbekannten Moslems, welche ihn entführt haben sollen, bis 2004 nicht gewusst hätten, dass er Christ sei.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz ihres Rechtsfreundes, welcher sie bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vertrat, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Auf die im Verfahren gemachte Stellungnahme zu den Sprachanalysen wurde im Wesentlichen verwiesen. Die Weigerung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bei der Befundaufnahme "Aseri" zu sprechen sei darauf zurückzuführen, dass sie sich auf Grund ihrer Erlebnisse in Aserbaidschan weigern würden diese Sprache jemals wieder lautstark zu artikulieren. Den schriftlichen Asylantrag habe eine andere Person für sie geschrieben, wodurch es zur falschen Angabe ihrer Staatsangehörigkeit gekommen sei. Der beantragte Zeuge sei in Deutschland anerkannter Flüchtling und dieser könne ihre Angaben bestätigen.
Beantragt wurde die nochmalige Einvernahme sowie nochmalige Einholung weiterer Sprachanalysen und die Einvernahme des Zeugen. Weiteres Vorbringen werde für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorbehalten.
Am 8.1.2006 reisten die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 8.1.2006 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Begründung der Anträge gaben sie im Wesentlichen an, dass sie Ehegatten seien. Sie wären ethnische Armenier, Staatsangehörige von Armenien und hätten bis Ende 2004 als solche in einem aserbaidschanischen Dorf gemeinsam mit den Erst- und Viertbeschwerdeführern gelebt. Sie seien die Eltern der (volljährigen) Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer sei ihr Schwiegersohn und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ihre Enkelkinder.
Als Armenier sei ihr Leben in Aserbaidschan bedroht, weil sie Christen seien. Seit 1988 hätten sie in diesem Dorf "untergetaucht" gelebt, sodass die Behörden niemals feststellen konnten, dass sie Christen seien. Wenn die dortigen Behörden dies erfahren hätten, dass sie dort leben, hätte man sie umgebracht. Der Sechstbeschwerdeführer sei bis 2004 in Aserbaidschan legal bei einem staatlichen Bauunternehmen beschäftigt gewesen.
Die Beschwerdeführer legten im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihrer Identität und Herkunft bzw. zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe vor.
Die Anträge der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden vom BAA jeweils mit Bescheiden vom 23.1.2008 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Die Identität wurde als nicht feststellbar erachtet. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, mit dem Schwiegersohn und ihrer Tochter gelebt zu haben und bei diesen die Sprachanalysen einen armenischsprachigen Sozialisierungshintergrund ergeben hatten, der nicht im angegebenen Dorf bzw. nicht in Aserbaidschan liegen würde, wurde davon ausgegangen, dass auch sie wahrscheinlich ethnische Armenier und Staatsangehörige von Armenien seien, die die aserbaidschanische Herkunft im dargestellten Ausmaß aus verfahrenstaktischen Gründen vortäuschen würden.
Gegen diese Entscheidungen wurde durch den gleichen Rechtsfreund wie im Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird auf erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Moniert wird ua. die unterlassene zeugenschaftliche Einvernahme des von ihnen namhaft gemachten Zeugen. Beantragt werde auch ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers. In Aserbaidschan seien sie nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt. Medizinische, aus Österreich stammende Befunde aus dem Jahr 2007 wurden beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerdeführer zur Mitwirkung im Asylverfahren aufgefordert. Konkret wurde aufgetragen die Kontaktdaten des beantragten Zeugen mitzuteilen. Weiters die Übermittlung aller Niederschriften (Einvernahmeprotokolle) und behördlichen/gerichtlichen Entscheidungen die im Asylverfahren des Zeugen in Deutschland ergingen, Nachweise in welchem Zeitraum der Zeuge an welchem Ort in Aserbaidschan wohnhaft bzw. registriert war.
Mit Schreiben vom 16.4.2009 teilte der Rechtsfreund, dass der Zeuge die Familie bereits auf Grund seines Aufenthaltes "in Armenien" kenne. "Er" [der Rechtsfreund] könne dies nicht näher konkretisieren, da es auf Grund seiner standesrechtlichen Vorgaben nicht möglich sei den Inhalt der Zeugenaussage mit diesem zu besprechen. Ebenso wenig sei es ihm möglich die benötigten Dokumente vorzulegen, da ihm diese nicht zur Verfügung stünden.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2009 wurden unbescheinigt weitere Details hinsichtlich des Zeugen genannt.
Am 11.5.2009 langte eine Stellungnahme des beantragten Zeugen ein in dem er anführt, dass er bis 2001 ein Nachbar der Familie gewesen sei.
Nach weiteren Schriftverkehren wurde seitens des Rechtsfreundes lediglich der Bescheid vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Oktober 2001, jedoch nicht die angeforderten Niederschriften, in Vorlage gebracht.
Am 7.2.2010 wurde eine weitere Stellungnahme des Zeugen sowie ein Konvolut von Bescheinigungen die Integration in Österreich betreffend, vorgelegt.
Der AsylGH hat mit Ladung der beschwerdeführenden Parteien auch den namhaft gemachten Zeugen versucht zu laden, wobei sich der AsylGH vor der Absendung bei den Beschwerdeführern die konkrete Schreibweise des Namens und der konkreten Zustelladresse in Deutschland vergewissert hat.
Das eingeschriebene Poststück wurde von der Deutschen Post am 15.11.2011 ho. einlangend, mit dem Vermerk zurückgesendet, dass der "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war".
Dies wurde den Beschwerdeführern vom AsylGH umgehend über ihren Rechtsfreund mitgeteilt und ihnen dargelegt, dass es ihnen frei steht angesichts dieser Umstände selbst für das zeitgerechte Erscheinen dieser in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Person, zu sorgen.
Am 22.11.2011 wurden eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt zu der die Beschwerdeführer in Begleitung ihres Rechtsfreundes erschienen. Der Zeuge konnte von ihnen nicht erreicht werden. Im Zuge der Verhandlung ergaben sich weitere Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu ihrem Leben in Aserbaidschan. Wie schon bei der Sprachanalyse weigerten sie sich auch in der Verhandlung in der Sprache Aseri zu sprechen. Dies obwohl sie auf die Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen wurden und ihnen auch mitgeteilt wurde, dass eine Weigerung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Um zu überprüfen ob sie die Sprache Aseri verstehen, wurden sie in dieser Sprache aufgefordert Handlungen zu unternehmen, die aber keine verbale Reaktion von ihnen erforderte. Da sie darauf nicht reagierten, ergab sich der Anschein, dass sie diese Sprache nicht verstehen und die Weigerung darauf beruhen dürfte, dass sie lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen nicht der Wahrheit entsprechend vorgaben diese in Aserbaidschan vorherrschende Staats- und Amtssprache zu beherrschen.
Im Zuge der Verhandlung zogen die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer im Einvernahmen mit ihrem anwesenden Rechtsfreund die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück, weshalb diese Punkte somit in Rechtskraft erwuchsen.
Der entscheidungsfindende Senat des Asylgerichtshofes stellte nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgendes fest:
Wie schon im Verfahren beim BAA konnte auch im Beschwerdeverfahren mangels Vorlage nationaler, mit Lichtbild versehener Identitätsdokumente keine Feststellung ihrer Identität erfolgen. Soweit sie hier namentlich bezeichnet werden, handelt es sich daher lediglich um eine Verfahrensidentität.
Über den der Prüfung hinsichtlich des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten zu Grunde zu legenden Herkunftsstaat bzw. die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hatte der Asylgerichtshof durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. - diese wurden damit auch rechtskräftig - mangels Entscheidungsrelevanz in Bezug auf den verbleibenden und in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt III. nicht mehr zu befinden und beruhen diese Angaben im gegenständlichen Erkenntnis auf Basis der rechtskräftigen Feststellungen des Bundesasylamtes.
Folglich wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zlen. 1. Zl. E9 311.461-1/2008-26E, 2. Zl. E9 311.463-1/2008-20E, 3. Zl. E9 311.464-1/2008-19E, 4. Zl. E9 311.467-1/2008-17E, 5. Zl. E9 311.466-1/2008-13E, 6. Zl. E9 317.398-1/2008-20E und 7. Zl. E9 317.399-1/2008-20E der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. insoweit Folge gegeben, als Spruchteil III. mit der Maßgabe geändert wurde, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig".
I.2. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes.
Ihnen wurde die Rot-Weiß-Rot Karte gültig bis 18.04.2015 ausgestellt, dies ergibt sich aus den Aufzeichnungen.
Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen nicht zuerkannt. Dies ergibt sich aus dem Akt.
Dass Sie armenischer Staatsbürger sind ergibt sich aus der Aktenlage. Der Asylgerichtshof hat in seinem schriftlichen Erkenntnis vom 24.11.2011 Ihre Staatsbürgerschaft beurteilt und rechtsgültig dargelegt. Sie wurden aufgefordert darzulegen, was sich seit diesem Erkenntnis geändert habe um eine neuerliche Interpretation durchzuführen. Sie brachten eine Bestätigung der armenischen Botschaft im Wien vor, dass über die genannte Person keine Angaben bezüglich Staatsbürgerschaft bei der Polizei in Armenien vorhanden sind und dass die Person über keinen armenischen Pass verfügt. Diese Bestätigung mag zwar darlegen, dass über diese Person keine Daten verfügbar sind, es legt allerdings nicht dar, dass Sie Ihre wahre Identität preisgeben. In Armenien gibt es ein Meldesystem, dass jede Person erfasst. Würden Sie Ihre wahre Identität darlegen, würde man auch in Armenien Daten finden. So eine Bestätigung kann die damalige Beurteilung des AGH nicht abändern. Eine wahre Identität mochten Sie im Verfahren nicht vorbringen.
Dass Sie die öffentlichen Interessen an der Ausstellung eines Reisepasses nicht nachwiesen, ergibt sich aus Ihrem Vorbringen.
Eine mündliche Einvernahme war nicht nötig, weil alle verfahrensrelevanten Umstände in den schriftlichen Parteiengehör erörtert werden konnten.
Wenn angeführt wird dass die BPD Steyr 2012 Fremdenpässe ausstellte, so ist auf die geänderte Rechtsalge hinzuweisen und dass im Jahr 2012 wegen humanitärer Gründe ein Fremdenpass ausgestellt werden konnte. Wenn ein Familienmitglied von der RD N einen Fremdenpass bekam, so werden einzelfallbezogene Umstände maßgeblich gewesen sein.
Ergänzend zu Ihrer Behauptung, nicht die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen, wird stellvertretend für eine Mehrzahl von im Rechtsinforationssystem des Bundes veröffentlichte Erkenntnissen des AsylGH verwiesen und hieraus zitiert:
"... Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.
Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).
Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer 'Propiska' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag 'Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".
Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche im Falle, man würde den Ausführungen des bPV folgen allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.
Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt. ..."
Anzuführen ist, dass es Ihnen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, Ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass Sie ihre wahre Identität bekannt geben.
Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.
Der Umstand, dass Ihre Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den Ihnen zu vertreten.
Wenn Sie die genannten Schreiben der armenischen Botschaft vorlegen, so kann hieraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass kein armenischer Staatsangehöriger mit dem Namen existiert, welchen Sie vor der Vertretungsbehörde vorgaben zu führen. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei den von Ihnen angegebenen Namen tatsächlich um Ihre wahre Identität handelt. Das Schreiben der Botschaft indiziert viel mehr, dass Sie unter falscher Identität auftreten, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass Sie unter ihrer wahren Identität auftreten würde, der armenische Staat in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft von Ihnen zu verifizieren (vgl. hier ebenfalls die Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH im RIS)."
I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BPD Steyr bereits im Jahr 2012 Fremdenpässe ausgestellt habe und schon aus diesem Grunde die nunmehrige Weigerung der Ausstellung der Fremdenpässe nicht nachvollziehbar sei.
Zudem sei von der Regionaldirektion Niederösterreich einem Mitglied der Familie, nämlich Fr. XXXX, am XXXX geb., ein bis 28.3.2017 gültiger Fremdenpass ausgestellt worden und wurde eine Kopie dieses Fremdenpasses erstinstanzlich in Vorlage gebracht. Wenn Fr. XXXX einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat, muss dies auch für die restliche Familie gelten.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sind die Beschwerdeführer keine armenischen Staatsangehörigen, sondern vielmehr staatenlos iSd § 88 Abs. 2 FPG. Im Akt der BPD Steyr, welche der Familie 2012 Fremdenpässe ausgestellt hat, befinden sich Unterlagen der Botschaft der Republik Aserbaidschan, denen zu entnehme ist, dass die BF nicht die aserische Staatsangehörigkeit besitzen.
Der rechtsfreundliche Vertreter hat bereits mit Schreiben vom 21.8.2014 die Beischaffung dieser Akten beantragt und wiederholt diesen Beweisantrag. Auch habe sich die Familie bemüht, Dokumente der Botschaft der Republik Armenien beizubringen, und brachte entsprechende Bestätigungen in Vorlage.
Auch sei sich die belangte Behörde selber nicht im Klaren, welche Staatsangehörigkeit die BF besitzen.
Die Herkunft und der Lebensweg der Beschwerdeführer sei im Asylverfahren geprüft worden und hätten die BF letzten Endes einen Aufenthaltstitel erhalten und hat dies auch das BFA zur Kenntnis zu nehmen und stellen die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem werden die BF noch länger in Österreich verbleiben und muss es vor diesem Hintergrund bereits im Interesse der Republik Österreich gelegen sein, dass die Familie Fremdenpässe erhält.
Zudem sei das Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2003, GZ. 2000/21/0207 auf den ggst. Fall nicht anwendbar.
Insoweit damit argumentiert wird, dass in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren die Parteien eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung trifft, so sei dies zutreffend und hätten die BF im Rahmen des Möglichen mitgewirkt. Sie könnten weder aserische noch armenische Dokumente vorlegen, obwohl sie sich bemüht hätten. Von einer Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit kann vor diesem Hintergrund nicht im Entferntesten die Rede sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltsberechtigungen ausgestellt.
Die Identität der BF steht nicht fest.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und tragfähig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ergibt sich - wie im Verfahrensgang ausgeführt - die armenische Staatsbürgerschaft aus der Aktenlage und der Entscheidungsfindung des Asylgerichtshofes.
Wie bereits angeführt erachtete das BAA auf Grund der Sprachanalyse
Zudem versuchte der Senat des Asylgerichtshofes zu überprüfen, ob sie die Sprache Aseri verstehen und wurden in dieser Sprache aufgefordert, Handlungen zu unternehmen, welche jedoch keine verbale Reaktion von diesen erfordert hätte. Da die Beschwerdeführer jedoch auch darauf keinerlei Reaktionen zeigten, ergab sich für den Senat der Anschein, dass sie die Sprache nicht verstehen und die Weigerung darauf beruhen dürfte, dass sie lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen nicht der Wahrheit entsprechend vorgaben, diese in Aserbaidschan vorherrschende Staats- und Amtssprache zu beherrschen. Letzten Endes ging der erkennende Senat des AsylGH zu Recht vom Vorliegen der armenischen Staatsbürgerschaft aus.
Wenn der Rechtsfreund nunmehr in der Beschwerdeschrift vermeint, dass die Beschwerdeführer ihrer Obliegenheitsverpflichtung nachgekommen wären, so ist dies aktenwidrig.
An dieser Beurteilung kann auch das Vorbringen, sie könnten weder armenische noch aserbaidschanische Dokumente in Vorlage bringen, nichts zu ändern, kann doch den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, kann, dass kein armenischer oder aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit den von den BF angegebenen personenbezogenen Daten existiert. Keinesfalls vermag diese Bescheinigung die Identität der BF bzw. deren Staatsbürgerschaft zu bestätigen.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, Beischaffung der Akte der BPD Steyr, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) begründen. Insoweit diese Unterlagen - wie bereits oben ausgeführt - die Identität, insbesondere die Staatsbürgerschaft, der BF nicht darzulegen vermögen, erwies sich die Beischaffung der Akte als obsolet.
Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Wie die BPD Steyr bzw. im Falle von Fr. XXXX das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich anlässlich der erteilten Fremdenpässe zu dem Schluss der festgestellten Identität bzw. Staatsbürgerschaft gelangt, verschweigt der rechtsfreundliche Vertreter geflissentlich, weshalb auch dieses Argument weder nachvollziehbar noch sich in der konkreten Prüfung des Einzelfalles als zielführend erweist. Ebenso wenig vermochte der Rechtsfreund darzulegen, inwieweit die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Asylbehörde erster Instanz bzw. des AsylGH bei den Verfahren Berücksichtigung fand.
Unbestritten ist neben der Gesetzgebung auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden und gelten zunächst alle Rechtsvorschriften gegenüber allen Normunterworfenen in gleicher Weise. Demzufolge haben an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen und sind nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig.
Das Gleichheitsrecht ist durch einen Bescheid verletzt, wenn sich der Akt auf ein gleichheitswidriges Gesetzt stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt (VfSlg 8551, 10.232, 13.730, 14.049) oder wenn sie Willkür übt (VfSlg 9192, 9237, 9241). Im Falle einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung kann Willkür indiziert sein (VfSlg 9191, 9238, 9534, 95619). Willkür wurde etwa nicht nur bejaht, wenn eine Behörde absichtlich rechtswidrig handelt, sondern auch dann, wenn sie leichtfertig entscheidet, sich dem Gesetz gegenüber etwa völlig gleichgültig verhält (VfSlg 4480, 6155). Der VfGH nimmt eine Gleichheitsverletzung zudem an, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterbleibt (VfSlg 15.385) oder die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt (VfSlg 9005, 12.570, 15.124, VfGH vom 23.2.1999, B 1678/97) oder die Beweisaufnahme einseitig ist (VfSlg13.830) oder wenn jegliche Begründung fehlt (VfSlg 9206, 9293, 10.057, 10997, 14.160; VwGH 8.9.1998, Zl. 96/08(0121).
Ebenso wenig gleichheitswidrig erweist sich ein Akt, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet (VfSlg 5372). So hat niemand einen Anspruch darauf dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (keine Gleichheit im Unrecht, VfSlg 6992, 7082, 7836, 9169, 15.136, VwGH 30.5.1997, Zl. 96/19/0965 uva.).
Unter Berücksichtigung dieser zitierten ständigen höchtsrichterlichen Judikatur erweis sich das Vorbringen des Rechtsfreundes, dass auch Fr. XXXX geb., bei gleicher Sachlage einen Fremdenpass mit der Gültigkeitsdauer bis 28.3.2017 erhalten habe, als nicht zielführend. Wenn angeführt wird dass die BPD Steyr 2012 Fremdenpässe ausstellte, so ist - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte - auf die geänderte Rechtsalge hinzuweisen und dass im Jahr 2012 wegen humanitärer Gründe ein Fremdenpass ausgestellt werden konnte.
Sachlich vermochte der rechtsfreundliche Vertreter keine Argumente vorzutragen, weshalb Fremdenpässe zurückliegend erteilt wurden bzw. nunmehr (infolge geänderter Rechtslage) zu erteilen wären. Der schlichte Verweis auf diesen Umstand der zurückliegenden Erteilung vermag die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern.
Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP1 und bP2 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.
Die Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit der BF stützt sich auf die Feststellungen des Asylgerichtshofes bzw. der Erstbehörde, welche mit Zurückziehung der Spruchpunkte I. und II. und Entscheidung des AsylGH, dass hinsichtlich des Spruchpunktes III. die Ausweisung nach Armenien auf Dauer unzulässig ist, in Rechtskraft erwuchs.
Abschließend sei erwähnt, dass entgegen der vom rechtsfreundlichen Vertreter vertretene Rechtsansicht, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG nicht vorliegen, da die bP weder staatenlos sind, noch deren Staatsangehörigkeit sondern vielmehr ihre Identität ungeklärt ist.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 89. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 90. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 91. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."
Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung.
Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässen entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe § 14 Passgesetz ("Passversagung") anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von § 14 Passgesetz erweitert werden können.
In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).
Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).
Auch wenn -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall § 14 Passgesetz und somit auch Abs. 1 Z 1 leg cit ("Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, 1. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert") nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, ist im Ergebnis der belangten Behörde, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt- voraussetzt, zuzustimmen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).
Weiter stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildauseises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren trifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, dass es an den bP gelegen wäre, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und ihre Identität nachzuweisen und es aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatten, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.