BVwG W106 1427704-1

W106 1427704-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2015

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Asylausschließungsgrund, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W106 1427704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1427704.1.00

Spruch

W106 1427704-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und zugleich durch dessen Obmann RA Dr. Lennard BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 04.091-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen."

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz desXXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen."

III. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 04.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Zu seiner Person gab er an, dass er in Peshawar in Pakistan geboren sei. Er sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen, sei Moslem, habe keine Schulausbildung und habe zuletzt als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Als letzten Wohnsitz nannte er das Flüchtlingslager in Peshawar in Pakistan, XXXX. Seine Familienangehörigen seien derzeit in XXXX in Afghanistan aufhältig.

Betreffend die Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, dass er vorerst wegen Unruhen von Peshawar in Pakistan nach XXXX in Afghanistan geflüchtet sei. Von Afghanistan sei er schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gelangt. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen und ihn zur Ausreise aufgefordert. Er habe sich in Griechenland etwa 20 Tage aufgehalten und auf einer Obstplantage gearbeitet. Vor etwa einer Woche habe er das Land verlassen und sei über Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe das Flüchtlingslager in Pakistan verlassen, weil ich Probleme mit anderen Flüchtlingen gehabt habe. Ich habe nach einem Streit (nach einem Kartenspiel), als mich diese Personen angegriffen und aufs Übelste beschimpft hatten, einem Angreifer ein Messer in den Bauch gestoßen, um mich zu verteidigen. Kurze Zeit darauf ist dieser Mann verstorben und seine Freunde haben Rache geschworen. Deshalb bin ich mit meiner Familie zurück nach Afghanistan."

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Personen, die Rache geschworen hätten, umgebracht zu werden. Seitens des Staates Pakistan habe er keine Sanktionen zu erwarten.

In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit Rumänien, Bulgarien und Ungarn geführt, die jedoch keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.06.2012 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er den anwesenden Dolmetscher für die Sprache Paschtu gut verstehe und er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Er habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht, die rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien. Nachgefragt nannte der Beschwerdeführer seinen Namen und gab an, dass er nicht wisse, wie alt er sei. Er habe einen Identitätsausweis. Vorgelegt wurde eine Taskira, ausgestellt am 09.03.1390 (=30.05.2011) in Jalalabad. Der Name des Beschwerdeführers ist mit XXXX angeführt, der Name des Vaters ist mit XXXX angegeben. Bei der Ausstellung der Taskira im Jahr 1390 wurde das Alter des Beschwerdeführers nach dem äußeren Erscheinungsbild mit 17 Jahren angeführt. Befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er sei gesund. Sonstige Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe in der Heimat keine weiteren Dokumente besessen und habe auch nie einen eigenen Reisepass gehabt.

Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiter, dass er nie Mitglied einer politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung gewesen sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und sei sunnitischer Moslem. Er sei nunmehr nicht zum ersten Mal außerhalb von Afghanistan, da er zuvor schon in Pakistan gewesen sei. Dort sei er nämlich geboren. Dann sei er nach Afghanistan gekommen. Aufgefordert, seine Aufenthaltsorte anzugeben, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Pakistan in Peshawar im Flüchtlingslager geboren sei und sich dort gemeinsam mit seiner Familie, also seinen Eltern und seinen Geschwistern, bis zu seinem 17. Lebensjahr aufgehalten habe. Dann sei die gesamte Familie nach Afghanistan nach Jalalabad, Distrikt XXXX, in das XXXX gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich dort fünf Tage lang aufgehalten und sei dann ausgereist. Die Familie lebe noch dort im eigenen Haus, es stehe in ihrem Eigentum. Die Eltern, die vier Brüder und die fünf Schwestern würden in XXXX leben. Ansonsten gebe es Onkeln und Tanten mütterlicherseits in Peshawar in Pakistan sowie Tanten mütterlicherseits im Distrikt XXXX und in XXXX in Afghanistan. Zwei Tanten väterlicherseits seien ebenfalls in Peshawar und eine weitere Tante väterlicherseits lebe in Kabul. Nachgefragt, ob zu dieser Tante Kontakt bestehe, bejahte der Beschwerdeführer das und gab an, er verstehe sich gut mit ihr. Die Familie habe ein Haus im Besitz. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang in Pakistan als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Seine Brüder hätten das Geld verdient. Die Schule habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Nachgefragt gab er an, noch Kontakt ins Heimatland zu haben. Bei den Gesprächen habe die Familie nach dem gegenseitigen Wohlergehen gefragt. Der Beschwerdeführer habe Pakistan vor etwa fünf Monaten verlassen und Afghanistan vor etwa vier bis viereinhalb Monaten. Er habe für die Schleppung von Afghanistan nach Griechenland 300.000,-- Kaldar bezahlt, von Griechenland bis Serbien 800,-- EUR und von Serbien bis nach Österreich 2.000,-- US Dollar.

Über Aufforderung, möglichst detailreich seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe in Pakistan gelebt. Ich war in einem Geschäft in Peshawar. Wir haben um Geld gespielt, wir haben Karten gespielt. Mit fünf Kaldar haben wir gespielt. Er hat gewonnen, ich habe bezahlt. Er hat dann 5000,-- gewonnen, ich habe es bezahlt und dann habe ich gewonnen. Ich habe auch ein zweites Mal gewonnen. Ich sagte ihm, dass er mir sein Geld geben soll, aber er hat nicht bezahlt. Er hat mich dann geschlagen, ich habe ihn auch geschlagen. Sie waren zu zweit, sie haben mich geschlagen. Ich hatte ein Messer bei mir. Ich habe ihm in den Bauch gestochen und er ist ums Leben gekommen. Dann bin ich nach Afghanistan geflüchtet. Sie sind dann in Afghanistan zu mir gekommen. Sie sind auch aus Jalalabad. Sie haben mich gesucht. Wir haben die Leute aus dem Dorf dorthin geschickt und uns entschuldigt. Sie sagten, dass ich deren Bruder getötet habe und deswegen sie mich töten werden. Dann bin ich geflüchtet. Das sind meine Fluchtgründe, andere Fluchtgründe habe ich nicht."

Aufgefordert, detailliert und konkret darzulegen, was in Afghanistan passiert sei, meinte der Beschwerdeführer, seine Eltern hätten ihm gesagt, dass man ihn finden werde und sein Leben deshalb in Gefahr sei. Daher sei er geflüchtet. Er habe Angst gehabt. In den fünf Tagen seines Aufenthaltes in Afghanistan seien die Feinde auch nach Afghanistan gekommen. Der Beschwerdeführer habe ältere Personen [als Vermittler] zu ihnen geschickt, aber sie seien nicht einverstanden gewesen. Die Feinde seien vom Stamm XXXX. Der Verstorbene habe XXXX geheißen und sein Vater heiße XXXX. Die Brüder des Verstorbenen seien XXXX und XXXX. Nachgefragt, woher er wisse, dass sich diese Personen in Afghanistan aufhalten würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese Familie kenne. Die Familie sei auch in Pakistan gewesen. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten ihm gesagt, dass diese Familie dort lebe, und zwar im Dorf XXXX, welches sich im Distrikt XXXX befinde. Das Dorf XXXX sei etwa eine Autostunde vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt. Vorgehalten, weshalb Gefahr von dieser Familie ausgehen sollte, wenn sie doch weit entfernt sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das in Afghanistan anders sei. Die Familie wolle ihn töten.

Befragt, wann er sich seinen Identitätsausweis ausstellen habe lassen, antwortete der Beschwerdeführer, das sei schon lange her, etwa vor eineinhalb Jahren sei das gewesen. Er habe den Ausweis damals in Jalalabad bekommen. Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht. Er sei im Zentrum von Jalalabad in ein Bürogebäude gegangen und habe dort das Dokument bekommen. Der Dorfvorsteher habe ihn begleitet, um zu bestätigen, dass er aus dem Dorf komme. Er habe sich das Dokument deshalb ausstellen lassen, weil Afghanistan seine Heimat sei und die Polizei ihn dort jederzeit aufhalten und nach Dokumenten fragen könne. Der Beschwerdeführer sei etwa vor fünf Monaten von Pakistan nach Afghanistan übersiedelt. Er sei aber auch zuvor schon mehrere Male in Afghanistan gewesen, um seine Onkeln und Tanten zu besuchen. Da habe es keinerlei Vorfälle gegeben, da er sich versteckt habe.

Noch einmal nachgefragt, weshalb er Afghanistan verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Konkret bedeute das, dass die Familie des Mannes, den er getötet habe, ihn töten wolle. Der Rest seiner Familie sei nicht davon betroffen. Der Beschwerdeführer habe den Mann vor etwa fünfeinhalb Monaten getötet. Ihm wurde vorgehalten, dass Mord auch in Österreich strafbar sei. Dazu gab er an: "Was soll ich machen, ich habe das [schon] bei der Erstbefragung angegeben." Der Mann sei nicht unmittelbar an Ort und Stelle verstorben, sondern erst etwa 20 Tage danach im Krankenhaus.

Der Beschwerdeführer habe auch bei der Erstbefragung schon gesagt, dass er in Pakistan gewesen sei, aus Furcht nach Afghanistan gegangen sei und Afghanistan ebenfalls aus Furcht verlassen habe. Damals seien zwei Dolmetscher anwesend gewesen. Einer habe von Deutsch auf Farsi übersetzt und der andere von Farsi auf Paschtu. Sollte etwas falsch protokolliert worden sein, so habe das der Beschwerdeführer nicht mitbekommen.

Nachgefragt, ob er sich an die heimatlichen Behörden gewandt habe, um Schutz zu suchen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei der Regierung gewesen sei und gesagt habe, dass der Beschwerdeführer einen Fehler gemacht habe. Die Familie habe dennoch Rache nehmen wollen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bei der Polizei gewesen, sondern sein Vater. Die Polizei habe mit der Familie sprechen wollen, aber die Familie habe das abgelehnt. Der Beschwerdeführer kenne diese Familie schon seit seiner Kindheit. Er wolle sonst nichts ergänzen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden. Er könne auch in keinen anderen Landesteil begeben, da die Familie ihn überall suchen werde. Er befürchte, selbst in Kabul gefunden zu werden. Sicher könne man jemanden finden, wenn man das wolle. Deswegen sei auch die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegangen.

Befragt, ob es nach dem Mord Kontakt zur Familie des Opfers gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Die Familie sei nicht zum Beschwerdeführer persönlich gekommen, aber sie habe ihn gesucht. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers hätten keine Probleme. Die Familie des Opfers wolle den Beschwerdeführer, daher habe sie im Distrikt nach ihm gefragt. Die verfeindete Familie sei nicht zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, da die Familie des Beschwerdeführers ihn verteidigen und schützen würde. Aber auch seine Familie könne nicht die ganze Zeit bei ihm sein und so sei er in Gefahr. Nachgefragt, ob er mit etwaigen Ermittlungen vor Ort einverstanden sei, bejahte der Beschwerdeführer das.

Noch einmal nachgefragt, wie er nun erfahren habe, dass er gesucht werde, erklärte der Beschwerdeführer: "Mein Bruder hat die Familie gesehen. Sie waren am Bazar und meine Familie ist zur verfeindeten Familie gegangen, um meine Tat zu entschuldigen." Die verfeindete Familie sei aber nicht damit einverstanden gewesen. Sie habe gesagt, dass sie eine Entschuldigung nicht akzeptieren könnten und Rache nehmen würden. Einige Tage nachdem die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan angekommen sei, sei die verfeindete Familie ebenfalls eingereist. Zuerst seien die Jungs da gewesen und der Rest der Familie sei erst später gekommen. Das Gespräch am Bazar sei am Abend gewesen, die Jungs seien auf Motorrädern unterwegs gewesen. Es sei damals gewesen, als sich der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufgehalten habe, etwa zwei Tage nachdem er von Peshawar nach Afghanistan gekommen sei. Das sei nun etwa fünf Monate her. Befragt, wer konkret bei dem Gespräch am Bazar anwesend gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder die Jungs am Bazar gesehen habe, aber sie hätten nicht miteinander gesprochen. Als sie damals erfahren hätten, dass die verfeindete Familie im Land sei, hätten sie die Dorfältesten zur verfeindeten Familie geschickt, um die Sache zu regeln. Wenn er vorher von einem Gespräch am Bazar berichtet habe, dann habe er das nicht so gemeint. Er habe gemeint, dass sie nicht miteinander gesprochen hätten. Erst als die Dorfvorsteher bei der verfeindeten Familie gewesen seien, habe diese gesagt, dass sie keine Entschuldigung akzeptieren könne. Die Dorfältesten seien mehrmals zur verfeindeten Familie gegangen, aber die Familie habe nicht einlenken wollen. Damals sei der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen. Zwei Tage nachdem der Beschwerdeführer aus Pakistan gekommen sei, hätten seine Brüder die zwei Jungs am Bazar gesehen, und am nächsten Tag habe der Vater des Beschwerdeführers die Dorfältesten eingeladen und zur Familie geschickt. Vorgehalten, dass er zuvor angegeben habe, die Familie sei erst später nachgekommen, entgegnete er, dass er gesagt habe, es sei eine große Familie. Die Brüder seien dort gewesen und die Onkeln auch.

Der Beschwerdeführer habe Peshawar verlassen, weil er dort Feinde gehabt habe. Vorgehalten, dass er in der Erstbefragung von Unruhen gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, die Unruhen habe es sowieso gegeben, da es dort Taliban gebe. Er sei aber wegen seiner Probleme da. Er habe sonst keinen anderen Grund, außer den Schwierigkeiten mit dieser verfeindeten Familie. Er habe auch damals gesagt, dass er wegen der Familie weggegangen sei. Man habe ihm rückübersetzt, dass sein Leben in Gefahr sei, und er habe das damals bejaht. Er habe nicht gewusst, dass die Niederschrift so wichtig sei.

Noch einmal befragt, wie oft die Dorfältesten bei der Familie gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, als er noch in Afghanistan gewesen sei, seien sie einmal dort gewesen. Danach seien sie auch noch ein paar Mal dort gewesen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemals in Strafhaft gewesen sei. Es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Zur Frage, weshalb seine Familie Pakistan verlassen habe, meinte er: "Es gab auch Probleme und für meine Familie war es nicht so einfach, wegen der Probleme dort zu leben." Vorgehalten, dass er zuvor angegeben habe, dass nur er, nicht aber seine Familie, Schwierigkeiten gehabt habe, entgegnete er: "Angst hatten sie schon."

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer noch einmal Fragen zur Situation beim Kartenspiel gestellt, sodass er ausführte, sie hätten um Geld gespielt. Das Spiel heiße Bazar. Man habe vier Karten und könne das Spiel zu zweit oder zu viert spielen. Vier Karten seien auf dem Tisch. Wer die meisten Punkte habe, habe gewonnen. Als der Beschwerdeführer verloren habe, habe er das Geld bezahlt. Der andere habe ihm beim ersten Mal, als der Beschwerdeführer gewonnen habe, das Geld gegeben, beim zweiten Mal jedoch nicht. Sie hätten in einem Geschäft Karten gespielt, in ihrem Dorf. Ungefähr 15 Personen seien insgesamt anwesend gewesen. Von der Familie des Beschwerdeführers sei niemand dort gewesen. Vom Opfer sei auch der Bruder dort gewesen.

Über Aufforderung, den Vorfall zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Wir haben Karten gespielt. Er hat gewonnen, ich habe ihm das Geld gegeben. Als ich gewonnen habe, hat er mir das Geld zurückgegeben. Als ich das zweite Mal gewonnen habe, wollte er nicht zahlen. Ich habe ihn gefragt, warum er nicht zahlen will. Er hat mich geschlagen. Ich habe ihn auch geschlagen. Der andere Bruder ist auch dazugekommen. Ich habe ein Messer gehabt und habe ihn erstochen. Dann bin ich geflüchtet."

Befragt, ob die anderen Personen nicht eingegriffen hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Die anderen Leute wollten uns trennen, doch es konnte keiner etwas machen. Befragt, wie groß das Messer war, gebe ich an, dass es ein Taschenmesser war. Mit dem Messer haben wir Zuckerrohr geschnitten. Die Klinge des Messers ist etwa so lang, wie mein Zeigefinger. Befragt, wo ich eingestochen habe, gebe ich an, dass ich rechts unter die Rippen gestochen habe."

Der Beschwerdeführer habe 20 Tage nach dem Vorfall Pakistan verlassen, und zwar, als der Mann verstorben sei. Innerhalb der 20 Tage habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe vom Tod des Mannes erfahren, da er ja im Dorf gewesen sei. Die Dorfleute hätten es seinem Vater erzählt. Der Mann sei in der Nacht verstorben und sie hätten es am nächsten Tag erfahren. Konkret habe der Beschwerdeführer das von seinem Vater erfahren. Danach seien sie geflüchtet. An dem Tag, an dem sie vom Tod des Mannes erfahren hätten, sei nichts passiert. Zuerst seien sie zum Onkel mütterlicherseits gegangen, der ebenfalls in Peshawar lebe, und hätten sich dort zwei Tage aufgehalten. Dann hätten sie alles eingepackt und seien nach Afghanistan ausgereist. Konkret seien sie zuerst von Peshawar nach XXXX und dann weiter nach XXXX gefahren, wo ihr eigenes Haus sei. Sie seien also nach Hause gefahren. Sie seien mit einem LKW gefahren, seien in der Früh losgefahren und am Nachmittag angekommen. Im Heimatdorf in Afghanistan habe der Beschwerdeführer sich fünf Tage lang aufgehalten. Nach zwei Tagen seien die Feinde nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich fünf Tage lang versteckt und am zweiten Tag hätten seine Brüder die Brüder des Verstorbenen gesehen.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, worauf er jedoch verzichtete.

Zu seinem Alltag im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier strafrechtlich unbescholten sei. Er habe keine besonderen sozialen oder familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich und werde vom Staat versorgt. Seit einem Monat besuche er einen Deutschkurs. Er lerne die Sprache, sonst mache er nichts. Er verfüge über kein Eigentum. Sonst wolle er nichts mehr hinzufügen. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.06.2012, Zl. 12 04.091-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus näher dargelegten Gründen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass er in Pakistan einen Menschen getötet habe, sei auch aus dem darauf aufbauende Vorbringen, wonach er Blutrache seitens der Familie des Opfers befürchte, nichts für ihn zu gewinnen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass weder die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz in Betracht komme. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über familiäre Bande, seine Familie besitze ein Haus, er selbst sei zudem jung, arbeitsfähig und gesund, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er in der Heimat in eine Notlage geraten werde, die seine Existenz bedrohe.

Betreffend die Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte unter anderem Folgendes aus: "Ich hatte in einem Flüchtlingslager in Pakistan Streit mit einem anderen afghanischen Mann aufgrund eines Kartenspiels. Er und seine Freunde haben mich im Zuge dieses Streits, wo es um Geld ging, angegriffen und ich habe mich in Notwehr mit einem Messer verteidigt, indem ich es ihm in den Bauch gestochen habe. Er ist einige Tage danach an seinen Verletzungen verstorben. Daraufhin bin ich nach Afghanistan geflüchtet, aber die Brüder des Verstorbenen sind mir auch nach Afghanistan gefolgt. Sie wollten mich töten, also an mir Blutrache verüben, um den Tod ihres Bruders XXXX zu vergelten. Nach nur fünf Tagen Aufenthalt in Afghanistan bin ich auch von dort geflüchtet, da ich dort um mein Leben fürchtete."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen der Annahme des Bundesasylamtes glaubhaft und es drohe ihm Verfolgung durch Blutrache. Dazu wurden in der Beschwerde entsprechende Berichte zitiert. Zudem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren worden sei und sich Zeit seines Lebens in Pakistan aufgehalten habe, weshalb er sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht zurechtfinden würde. Dieser Umstand habe seitens des Bundeasylamtes keinerlei Berücksichtigung gefunden. Auch sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, zu der ebenfalls Berichte zitiert wurden, als prekär einzustufen.

Per Fax vom 12.12.2014 gab der Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt.

Am 13.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag ein, der jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2015 im Hinblick auf die zu erwartende baldige Erledigung wieder zurückgezogen wurde.

I.4. Am 18.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"R: Sie haben im bisherigen Verfahren als Fluchtgrund angegeben, eine gerichtlich strafbare Tat gesetzt zu haben und sich vor den Verfolgern der Familie des Opfers zu fürchten (§ 86 StGB Körperverletzung mit tödlichem Ausgang bzw. § 91 StGB schwere Körperverletzung mit Todesfolgen im Zuge eines Raufhandels). Nach §§ 48 bis 51 AVG haben Sie die Möglichkeit sich der Aussage zu entschlagen. Wollen Sie von Ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen oder wollen Sie trotz dieser Möglichkeit zum Tathergang aussagen?

BF: Ich möchte aussagen.

Die R ermahnt den BF, die Wahrheit zu sagen. Weiters wird der BF aufgefordert darauf hinzuweisen, wenn ihm gefragte Tatsachen unbekannt oder nicht mehr erinnerlich sind und jedenfalls keine spekulativen Angaben zu machen. Auch wird der BF aufgefordert allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzufragen. Schließlich wird der BF darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines unbewiesenen bzw. unbelegten Vorbringens neben einem hinreichend widerspruchsfreiem Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit notwendig ist; diese kann insbesondere durch widersprüchliche Aussagen auch zu anderen Themenbereichen beeinträchtigt werden.

Die R gibt den bisherigen Verfahrensgang gekürzt wieder.

...

R: Schildern Sie ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.

BF: Ich habe in Pakistan am Glückspiel teilgenommen. Dabei habe ich 500,-- Rupien gewonnen. Die Person, die das Geld verloren hatte, war nicht bereit, das Geld zu bezahlen. Es kam zu einer Auseinandersetzung. Er wurde mit meinem Messer getroffen und verletzt. Nach ca. 20 Tagen ist er gestorben. Bei einer Einvernahme war von 5,-- Kaldar die Rede. Tatsächlich sind es aber 500,--.

R: Können Sie den genauen Hergang schildern?

BF: Das Spiel fand in einem Geschäft statt. Der Geldeinsatz begann bei 500,-- und war bis 5000,--. Es waren insgesamt etwa 20 Personen anwesend. Als wir angefangen haben Karten zu spielen, habe ich zwei Mal verloren und die entsprechende Summe meinen Gegnern übergeben. Als ich das dritte Spiel gewann und mein Geld haben wollte, war der Gegner nicht bereit, dieses zu bezahlen. Er hat mich geschlagen. Aus Angst habe ich mein Messer herausgenommen. Dabei wurde er verletzt. Nach ca. 20 Tagen erfuhren wir von seinem Tod. Wir sind dann nach Jalalabad gezogen. Sie haben uns dorthin verfolgt.

R: Wie wurden Sie geschlagen?

BF: Mit den Fäusten.

R: Wie viele Leute haben auf Sie eingeschlagen?

BF: Zwei Personen.

R: Dann haben Sie sich gewehrt?

BF: Ja.

R: Die andern hatten kein Messer?

BF: Nein.

R: War es Ihnen bewusst, dass Sie den anderen mit dem Messer schwer verletzen können?

BF: Nein, wenn ich das gewusst hätte, hätte ich das nicht getan.

R: Was stellen Sie sich vor?

BF: Ich war sehr beängstigt. Ich habe zu meiner Verteidigung mein Messer genommen. Ich hatte aber nicht vor, jemanden zu töten.

R: Hatten Sie Verletzungen davongetragen?

BF: Nein, ich wurde nicht verletzt.

R: Wie lange haben Sie sich danach noch in Peshawar aufgehalten?

BF: Etwa 20 Tage. Danach sind wir, die ganze Familie, nach Jalalabad gegangen. Nach einem fünftätigen Aufenthalt in Jalalabad bin ich von dort geflüchtet. Meine Familie lebt weiterhin in Jalalabad.

R: Hatte Ihre Familie Problem mit der Familie des Opfers?

BF: Vor diesem Vorfall gab es keine Probleme zwischen den beiden Familien. Danach hat meine Familie versucht, mit Hilfe von Vermittlern das Problem friedlich zu lösen. Die Familie des Opfers ist dazu jedoch nicht bereit. Sie sagen, dass sie mich verlangen würden.

R: Wurde diese Tat den Behörden in Afghanistan gemeldet?

BF: Nein.

R: Die Tat ist den Behörden nicht bekannt?

BF: Nein.

R: Warum wurde das nicht der Polizei gemeldet?

BF: Ich war nur fünf Tage in Jalalabad aufhältig. In dieser Zeit wurde versucht, eine friedliche Lösung mit der Familie zu erreichen.

R: Schildern Sie genau die Bedrohung seitens der Familie des Opfers.

BF: Die Familie des Opfers lebte im selben Flüchtlingscamp wie wir in Pakistan. Die Familie stammte aus dem Dorf XXXX am Stadtrand von Jalalabad. Nachdem wir aus Pakistan nach Afghanistan geflüchtet sind, sind uns Mitglieder dieser Familie gefolgt. Einerseits hatten sie in der Gegend nach mir gefragt, andererseits hatten meine Brüder sie gesehen. Das war der Grund, weshalb meine Brüder mich aus Afghanistan hinaus schickten.

R: Ist die Familie des Opfers zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Nein. Sie waren nicht bei uns zu Hause. Allerdings hatten sie in der Umgebung nach mir gefragt.

R: Wie ist Ihnen das bekannt geworden?

BF: Die Familienangehörigen des Opfers hatten meine Brüder nach mir gefragt.

R: Gab es eine konkrete Drohung?

BF: Ja, sie hatten gesagt, dass sie mich töten möchten.

R: Sehen Sie eine Möglichkeit, sich im Falle einer Rückkehr in Kabul eine Existenz zu schaffen?

BF: Wenn ich diese Möglichkeit gehabt hätte, dann wäre ich aus Afghanistan nicht geflüchtet. In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr. Ich kann an keinem Ort in diesem Land leben, selbst wenn ich von meinen Brüdern unterstützt werden würde.

R: Seitens der Behörden gibt es keine Verfolgung?

BF: Nein.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte in Österreich bleiben und hier ein Leben aufbauen. Ich möchte gerne lernen und einer Arbeit nachgehen.

R: Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Nein.

Dem BF wird ein aktueller Auszug aus dem Länderbericht zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar übergeben. Der BF wird gefragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte.

Die Dolmetscherin übersetzt dem BF den übergebenen Länderbericht.

BF und RV: Wir stimmen vollkommen zu.

Der gestellte Fristsetzungsantrag vom 12.01.2015 wird angesichts der demnächst zur ergehenden Erledigung zurückgezogen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er wurde in Peshawar in Pakistan geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Flüchtlingslager auf. Er gehört zur Volksgruppe der Usbeken, ist sunnitischer Moslem, ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus der Provinz Nangarhar, Jalalabad, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, wo sie ein Haus besitzt und sich derzeit auch aufhält. Einige Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers leben in Peshawar, eine Tante mütterlicherseits hält sich in Jalalabad auf und eine Tante väterlicherseits lebt in Kabul. Zu ihr besteht jedoch kein Kontakt mehr.

Der Beschwerdeführer nahm in Peshawar in Pakistan an einem Glückspiel (Kartenspiel) teil. Als er zuerst verlor, zahlte er seine Spielschulden an seinen Mitspieler. In weiterer Folge gewann der Beschwerdeführer ein Spiel, doch sein Mitspieler weigerte sich, ihm den Spieleinsatz auszubezahlen. Daraufhin geriet der Beschwerdeführer in Handgreiflichkeiten mit seinem Mitspieler, der von zwei weiteren Spielern unterstützt wurde. Die drei Männer schlugen den Beschwerdeführer mit Fäusten und beschimpften ihn. Daraufhin zog der Beschwerdeführer ein Messer und stach seinem Mitspieler in den Bauch. Der Mann wurde ins Krankenhaus gebracht und verstarb 20 Tage nach dem Vorfall an den Stichverletzungen. Nachdem der Beschwerdeführer vom Tod des Mannes erfahren hatte, verließ er mit seiner Familie Pakistan und ging in den Heimatort XXXX nach Afghanistan. Letztlich verließ der Beschwerdeführer aus Furcht vor Verfolgung durch die Opferfamilie auch Afghanistan und gelangte schlepperunterstützt ins Bundesgebiet, wo er am 04.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu den regionalen Sicherheitslagen im Osten Afghanistans, insbesondere in der Provinz Nangarhar, sowie zur Sicherheitslagen in Kabul wird anhand der aktuellen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand: 19.11.2014) Folgendes festgestellt:

"Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013)."

Zur Praxis der Blutrache ist auf folgende Feststellungen hinzuweisen:

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache. Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt). Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache:

Das Pashtunwali sieht mehrere Möglichkeiten der Konfliktlösung vor:

Die Parteien übernehmen die Initiative indem sie eine bekannte Person oder mehrere Personen bzw. einen traditionellen Rat einberufen.

In Fällen in denen die lokale Gemeinschaft von den Konsequenzen eines Konfliktes betroffen ist, kann ein selbsternannter Verhandler, der lokale Wurzeln hat, ein Treffen der Parteien einberufen, mit dem Ziel eine Lösung zu finden.

Die offensichtlich schwächere Partei kann bei einem lokalen Machthaber um Unterstützung ansuchen und ihn bitten im Konflikt zu intervenieren.

Normalerweise handelt es sich bei Rachemorden um einen Konflikt zwischen zwei Familien und nur in Ausnahmefällen interveniert hier die lokale Gemeinschaft. Häufiger wird sich die unterlegene Familie an einen lokalen Machthaber um Vermittlung wenden, auch wenn dies einen Prestigeverlust bedeutet. Wenn ein Konflikt sehr ernst geworden ist, kann auch Druck ausgeübt werden um die Parteien zu einer verhandelten Lösung zu bewegen.

(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, dies unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Herkunft, Religion- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Familiensituation, ergeben sich aus dessen gleichlautenden und glaubwürdigen Vorbringen.

Dass der Beschwerdeführer in Pakistan im Zuge von Handgreiflichkeiten, die auf Streitigkeiten rund um Spielschulden zurückgingen, einen Mann mit einem Messer derart verletzte, dass dieser in weiterer Folge an den Stichverletzungen verstarb, ergab sich ebenfalls aus den durchwegs gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ist von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen, zumal der Beschwerdeführer den Vorfall im Laufe des Verfahrens von sich aus immer gleichlautend ins Treffen führte und nicht von seinen Aussagen abwich (vgl. dazu die Erstbefragung vom 04.04.2012: "Ich habe nach einem Streit (nach einem Kartenspiel), als mich diese Personen angegriffen und aufs Übelste beschimpft hatten, einem Angreifer ein Messer in den Bauch gestoßen, um mich zu verteidigen. Kurze Zeit darauf ist dieser Mann verstorben und seine Freunde haben Rache geschworen.", die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.06.2012:

"Ich sagte ihm, dass er mir sein Geld geben soll, aber er hat nicht bezahlt. Er hat mich dann geschlagen, ich habe ihn auch geschlagen. Sie waren zu zweit, sie haben mich geschlagen. Ich hatte ein Messer bei mir. Ich habe ihm in den Bauch gestochen und er ist ums Leben gekommen." bzw. "Ich habe ihn gefragt, warum er nicht zahlen will. Er hat mich geschlagen. Ich habe ihn auch geschlagen. Der andere Bruder ist auch dazugekommen. Ich habe ein Messer gehabt und habe ihn erstochen. Dann bin ich geflüchtet." sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015: "Als ich das dritte Spiel gewann und mein Geld haben wollte, war der Gegner nicht bereit, dieses zu bezahlen. Er hat mich geschlagen. Aus Angst habe ich mein Messer herausgenommen. Dabei wurde er verletzt. Nach ca. 20 Tagen erfuhren wir von seinem Tod."). Da der Beschwerdeführer durchgehend bei seinen Aussagen blieb und diese weder abänderte noch relativierte, ist ihm hinsichtlich des Vorfalls, der eine strafbare Handlung darstellt, Glauben zu schenken.

Ob die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn nach dem Vorfall tatsächlich bis nach Afghanistan verfolgt und mit dem Tod bedroht haben - wie der Beschwerdeführer behauptete - kann dahingestellt bleiben, zumal eine Rückkehr des BF bereits aus den unten zu Spruchpunkt III. näher dargelegten Erwägungen als unzulässig zu erkennen war.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Berichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden und mit deren Inhalt er sich einverstanden zeigte. Es handelt sich hierbei um aktuelle Berichte, die von der Staatendokumentation zusammengestellt wurden und ein ausgewogenes Gesamtbild der Situation darlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 04.07.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 09.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall kommt nur der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG in Frage, der auf Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verweist.

Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie

a.) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;

b.) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;

c.) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zunächst zu prüfen, ob der Asylausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Taten, die der Beschwerdeführer nach den Feststellungen verübt hat, als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu qualifizieren sind, das außerhalb Österreichs und vor der Aufnahme des Beschwerdeführers begangen worden ist. Gegenständlich sprechen nicht nur "ernsthafte Gründe für den Verdacht", dass der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen begangen hat, sondern gilt dies als erwiesen, da der Beschwerdeführer dies durchgehend vorbrachte und sich somit geständig zeigte.

Ein schweres Verbrechen ist eine Straftat, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich ist und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung die Schutzinteressen des Beschwerdeführers eindeutig überwiegt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, 2. Auflage, Rz. 125). Der Flüchtlingshochkommissär führt in den "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln" (Z 14) dazu aus: "Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht." (vgl. auch UNHCR, Background Note [Z 39 f.])

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel, dass die Handlung des Beschwerdeführers, die nach dem österreichischen Strafgesetzbuch als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) bzw. als schwere Körperverletzung mit Todesfolge im Zuge eines Raufhandels (§ 91 StGB) zu qualifizieren wäre, dessen strafgesetzliche Beurteilung bzw. Verfolgung jedoch letztlich den Strafverfolgungsbehörden obliegt, ein "schweres Verbrechen" in Sinne der oben zitierten Bestimmung ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung, die als tatsächlich zugefügten Schaden den Tod eines Menschen zur Folge hatte, in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellt.

Auch etwaige subjektive Faktoren (Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe) können zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Beschwerdeführer dazu kein qualifiziertes Vorbringen erstattete. Lediglich in der schriftlich erstatteten Beschwerde sprach der Beschwerdeführer einmal von Notwehr, doch führte er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht mehr ins Treffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte, die Gegner seien unbewaffnet gewesen, hätten ihn nur mit bloßen Fäusten geschlagen und er habe im Zuge der Handgreiflichkeiten keinerlei Verletzungen davon getragen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, eine etwaige Notwehr mit einem Messer wäre in dieser Situation verhältnismäßig gewesen.

Zu klären ist weiters, ob das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als "nichtpolitisch" einzustufen ist. Davon ist im gegenständlichen Fall eindeutig auszugehen, da sich keinerlei Hinweis auf ein gegenteiliges Ergebnis finden. Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, dass es bei dem Streit um Spielschulden ging. Für eine politische Straftat, also eine Handlung, die sich gegen den Bestand oder gegen die Sicherheit des Staates richtet, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat, die einen Asylausschlussgrund darstellt.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Z 111), zudem ausgesprochen, dass bei der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen ist und der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedsstaat ausgeht.

Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL lautet:

"Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er [...] eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden."

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu; unabhängig davon, ob also etwa der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL sich mit jenem des Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention deckt oder nur überschneidet, ist die Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs hier maßgeblich. Es ist daher im gegenständlichen Fall "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen und es kann außer Betracht bleiben, ob der Beschwerdeführer für das Bundesgebiet weiterhin eine Gefahr darstellt, da nach der oben zitierten Entscheidung keine Gefahrenprognose anzustellen ist. Die zit. Entscheidung des EuGH ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die StatusRL - im Einklang mit der EMRK - eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässt, wenn dem Asylwerber dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (Z 110 des Urteils; Art. 21 der StatusRL, einem Hintergrund, welcher der GFK fremd ist. Nach diesem Urteil ist der Ausschluss von der Asylgewährung zwingend, wenn die StatusRL ihn vorsieht; die Staaten dürfen insoweit keine günstigeren Regelungen vorsehen (Z 115).

Da im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt, war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF zu stützen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die oben genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Zu Spruchpunkt II:

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF lautet:

"Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 Z 1 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Inhalt bereits oben wiedergegeben wurde.

Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention gesetzt hat, ist an dieser Stelle auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Frage zu bejahen ist. Folgerichtig war der festgestellte Sachverhalt daher auch unter die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG zu subsumieren.

Vor dem Hintergrund war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die oben genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Zu Spruchpunkt III:

§ 8 Abs. 3a AsylG besagt, dass die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz bei Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers

gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des §8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Feststellung gemäß § 8 Abs.3a AsylG gegeben sind, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde:

Wären die Voraussetzungen für die Feststellungen gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht gegeben, müssten folgende Umstände vorliegen:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall stammt die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer selbst wurde jedoch in Peshawar in Pakistan geboren und lebte fortan dort.

Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, klagen die Bewohner der verschiedenen Bezirke in Nangarhar über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass er selbst - abgesehen von wenigen Tagen kurz vor seiner Ausreise nach Europa - nie in Afghanistan lebte, zumal sich seine Eltern bereits vor seiner Geburt nach Pakistan begaben, der Beschwerdeführer in Pakistan geboren wurde und er gemeinsam mit seiner Familie fortan dort lebte. Er selbst hat daher keinerlei Lebenserfahrung in Afghanistan vorzuweisen. Seine Angehörigen halten sich zwar momentan wieder in der afghanischen Provinz Nangarhar auf, doch kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Heimatort in der Provinz Nangarhar sicher erreichen könnte, um sich dort wieder seiner Familie anzuschließen und nicht völlig auf sich alleine gestellt zu sein. Trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, ist es ihm unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sein bisheriges Leben nicht in der Provinz Nangarhar bzw. nicht einmal in Afghanistan verbracht hat, auch nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, da er zur einzigen in Kabul lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr hat, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Zudem wäre auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben nicht in Afghanistan verbracht hat, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit höherer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten könnte, als andere Afghanen, die dort aufgewachsen sind und dort auch gelebt haben.

Aufgrund der schwer einschätzbaren Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar und des bisherigen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in Pakistan sowie aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.

Im Übrigen würde auch die vom BF ins Treffen geführte Furcht vor Verfolgung durch die Opferfamilie einer Rückkehr in die Heimatprovinz entgegenstehen. Wie den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Tradition der Blutfehde in Afghanistan zu entnehmen ist, stellen Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung dar.

Es war daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. Nach dieser Bestimmung war im Beschwerdefall jedoch - anders als bei Fremden, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. Abs. 4 dieser Bestimmung) - keine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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