BVwG W132 2007686-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2007686.1.00
Spruch
W132 2007686-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme für Krisenintervention nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 4a Verbrechensopfergesetzes, BGBl. I Nr. 288/1972 (VOG) idgF stattgegeben und die Übernahme der Kosten für die in Anspruch genommene Krisenintervention in der Höhe von € 174,-- bewilligt.
Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Kostenübernahme einer Krisenintervention nach dem VOG gestellt.
Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit im Juweliergeschäft am XXXX Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls geworden sei. Dem Antrag wurde ein "Indikationsschreiben" einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX beigelegt, wonach eine Krisenintervention auf Grund einer akuten Belastungsreaktion des Beschwerdeführers, hervorgerufen durch den Raubüberfall an der Arbeitsstelle, aus klinisch-psychologischer Sicht indiziert sei. Weiters wurden Honorarnoten für insgesamt zwei Einheiten von klinisch-psychologischen Behandlungen bzw. Krisenintervention am XXXX mit Kosten in Höhe von € 87,00,- pro Einheit (gesamt: € 174,--), vorgelegt.
In der Folge übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich die von der belangten Behörde angeforderten Strafaktunterlagen zum gegenständlichen Raubüberfall vom XXXX. Im am XXXX an die Staatsanwaltschaft Steyr weitergeleiteten Anlassbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird ausgeführt, dass drei bisher unbekannte, mit Faustfeuerwaffen und Reizgasspray bewaffnete Täter am XXXX um ca. 09:20 Uhr das Juweliergeschäft XXXX betreten hätten. Die Täter hätten die Angestellten mit einer Pistole bedroht, sie mit Klebeband, Kabelbindern bzw. Handschellen gefesselt, mit Reizgasspray besprüht, an den Haaren gezerrt und geschlagen. Außerdem sei eine Kundin mit vorgehaltener Pistole bedroht und ins Gesicht geschlagen worden, bevor ihr Reizgas ins Gesicht gesprüht worden und ihre Hände und Beine mit Kabelbindern gefesselt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde von einem der Täter sofort mit einem Reizgasspray besprüht. Dieser Täter hat den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschließend mit einem Klebeband gefesselt. Die Täter hätten aus dem offenstehenden Tresor im Büro zahlreichen Goldschmuck, einen Bargeldbetrag von ca. € 2.100 und eine große Anzahl an Perlen geraubt. Im Anlassbericht wird angeführt, der Grad der Verletzungen der Opfer könne zum jetzigen Ermittlungsstand nicht angegeben werden, die psychische Beeinträchtigung der Opfer sei erheblich. Im Einzelfall sei auch eine professionelle psychische Hilfe nötig. Zum Punkt "Zu den Verletzungen der Opfer" wird weiters festgehalten, dass von den Opfern bereits am XXXX eine psychologische Hilfe in Anspruch genommen werde.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.01.2014 wurde festgehalten, dass laut telefonischer Auskunft eines Vorstandsmitglieds des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie die Vorgabe bestehe, eine Krisenintervention binnen drei Tagen ab dem schädigenden Ereignis zu beginnen. Diese Vorgabe sei der belangten Behörde gegenüber auch auf Nachfrage bei einem weiteren Psychotherapeuten und Psychologen bestätigt worden.
Mit E-Mail der Landesstelle Oberösterreich vom 27.02.2014 wurde die Landesstelle Wien der belangten Behörde informiert, dass der gegenständliche Akt an diese weitergeleitet und abgetreten werde.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach er mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden sei. Eine Krisenintervention sei eine kurzfristige Akutbetreuung, die noch mitten im Einsatzgeschehen bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen zu erfolgen habe. Da die Behandlung jedoch erst sechs Tage nach dem Raubüberfall (nämlich am XXXX) begonnen worden sei, liege eine Akutbetreuung (Krisenintervention) unmittelbar nach dem Ereignis nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Ergebnis des Beweisverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme für die Krisenintervention gemäß § 1 Abs. 1 und § 4a VOG abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Ermittlungen der belangten Behörde zufolge mit der für das Verbrechensopfergesetz notwendigen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden sei. Auf Grund des Vorfalles vom XXXX habe sich der Beschwerdeführer am XXXX in klinisch-psychologischer Behandlung (Krisenintervention) befunden. Eine Krisenintervention sei eine kurzfristige Akutbetreuung, die noch mitten im Einsatzgeschehen bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen zu erfolgen habe. Da die Behandlung jedoch erst sechs Tage nach dem Raubüberfall begonnen worden sei, liege eine Akutbetreuung (Krisenintervention) unmittelbar nach dem Ereignis nicht vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde keinen Grund gebe, die beantragte Krisenintervention nicht zu übernehmen bzw. die diesbezüglich entstandenen Kosten abzulehnen. Wenn im Bescheid der belangten Behörde davon die Rede sei, dass eine Krisenintervention nur dann zu entsprechenden Ersatzleistungen führen würde, wenn die Betreuung längstens vier Tage nach dem Tatzeitpunkt erfolge, so werde dies ausdrücklich als unrichtig bestritten. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass eine Krisenintervention auf einen Zeitraum von drei Tagen nach dem Tatgeschehen beschränkt sei. Eine derartige eindeutige zeitliche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Das Bundessozialamt sei auf Anfrage auch nicht in der Lage gewesen, diesen eingeschränkten zeitlichen Rahmen in irgendeiner nachvollziehbaren Form zu begründen oder die konkrete Rechtsgrundlage hiefür zu belegen. Angeblich solle diesbezüglich eine "interne telefonische Empfehlung" vorliegen, wobei in den schriftlich festgelegten Richtlinien eine diesbezügliche zeitliche Einschränkung in keiner Weise vorliege. Aus rein wissenschaftlicher Sicht sei es auch keinesfalls zutreffend, dass eine Krisenintervention nur innerhalb von drei Tagen ab dem Tatzeitpunkt zulässig und auf diesen Zeitraum zu beschränken wäre. Jede objektive Überprüfung durch einen psychologischen Sachverständigen werde bestätigen, dass eine derartige zeitliche Schranke wissenschaftlich in keiner Weise begründbar sei. Dazu komme, dass es zeitlich auch gar nicht möglich wäre, eine Krisenintervention innerhalb von drei Tagen nach dem Tatzeitpunkt zu organisieren und auch tatsächlich durchzuführen. Der Weiße Ring habe im gegenständlichen Fall extrem schnell gehandelt. Die Leiterin der Geschäftsstelle des Weißen Rings habe sich bereits am XXXX mit den Opfern getroffen und die Krisenintervention auf Grund der schweren Betroffenheit der Opfer mit der behandelnden Psychologin abgestimmt. Bereits am XXXX hätten die Kriseninterventionen begonnen und hätten diese erfolgreich durchgeführt werden können. Auf Grund notwendiger Terminabsprachen und Kontaktaufnahmen sei es gar nicht möglich, innerhalb von drei Tagen nach dem Tatzeitpunkt eine Krisenintervention durchzuführen. Wäre die Krisenintervention tatsächlich auf drei Tage beschränkt, wäre § 4a VOG totes Recht und käme faktisch nicht zur Anwendung. Ein derartiger Gesetzessinn dürfe dieser Gesetzesbestimmung in keiner Weise unterstellt werden.
Es werde daher ersucht, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer die Kosten der Krisenintervention vollinhaltlich zu ersetzen seien.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2014 wurden seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers folgende Beweismittel vorgelegt:
Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen vom 18.08.2014
Stellungnahme eines Psychotherapeuten, Abteilung Sozialpsychiatrie der Medizinischen Universität Wien, Referent Opferschutz vom 31.07.2014
Stellungnahme des Vizepräsidenten des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie vom 01.08.2014
Dazu wurde ausgeführt, dass den fachlichen Stellungnahmen zu entnehmen sei, dass das in den angefochtenen Bescheiden herangezogene zeitliche Kriterium, wonach eine Krisenintervention nur innerhalb von drei Tagen ab dem Tatzeitpunkt zulässig wäre, einer fachlichen Überprüfung in keiner Weise standhalte.
In der Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen vom 18.08.2014 wird betreffend den Zeitraum und den Beginn der Krisenintervention ausgeführt, dass die Bestimmungen des VOG betreffend Krisenintervention keinerlei Beschränkungen für den Beginn oder die Zulässigkeit der Krisenintervention vorsehen würden. Ein Vorfall wie der gegenständliche Raubüberfall könne eine akute Belastungsreaktion auslösen, welche laut ICD 10, F.43.0 wie folgt definiert werde: "Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle." Ein rascher Beginn einer Krisenintervention sei dringend zu empfehlen. Wesentlich sei aber, dass das sogenannte "Freie Intervall" vorliegen könne, durch das in den ersten Tagen gar keine Beschwerden auftreten, die sich danach umso heftiger einstellen könnten. Nach einigen Tagen bis vier Wochen könne gem. ICD 10, F43.1 eine Posttraumatische Belastungsstörung auftreten. Der Beginn einer Krisenintervention müsse möglichst rasch eingeleitet werden, die Dauer der klinisch-psychologischen Krisenintervention erstrecke sich von einigen Stunden bis zu mehreren Monaten nach dem Ereignis (bis zu drei Monaten). Vor allem um frühzeitig den Beginn einer entstehenden Posttraumatischen Belastungsstörung zu erkennen und Interventionen dahingehend zu planen, könne eine klinisch-psychologische Krisenintervention auch Wochen nach dem Ereignis erforderlich sein. Gerade Opfer von Verbrechen, die häufig ein verstärktes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten zeigen würden, seien oft erst zeitlich verzögert zur Annahme von Unterstützung in Form einer Krisenintervention bereit. Im Hinblick darauf, dass die Prävalenz einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach erlebten Verbrechen am höchsten von allen sei (ca. 50% nach Vergewaltigung, 25% nach anderen Gewaltverbrechen), sollte Krisenintervention - unabhängig vom Zeitpunkt - für die Betroffenen ein selbstverständliches und kostenloses Angebot sein, um Langzeitfolgen möglichst frühzeitig zu verhindern und die Betroffenen bei Bedarf auch zu einer weiterführenden traumapsychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung zu vermitteln.
In der Stellungnahme des Vizepräsidenten des österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie vom 01.08.2014 zitierte dieser aus dem Standardlehrbuch für Krisenintervention "Spannungsfelder der Krisenintervention: ein Handbuch für die psychosoziale Praxis" von Claudius Stein, wonach betreffend die zeitliche Begrenzung von Interventionen ein Rahmen von zwei bis drei Monaten angeführt werde. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Krisenintervention sei auch die Situation des Opfers zur Beurteilung heranzuziehen. Bei der Zielsetzung "Überleben und Bewältigen", zu der spezielle ausgebildete Sanitäter des Roten Kreuz herangezogen würden, gehe es um die Bewältigung der Stunden nach dem Ereignis. Bei der Krisenintervention mit dem Ziel, die langfristige psychische Bewältigung ohne schwere negative Folgeschäden sicher zu stellen, werde durch PsychotherapeutInnen einige Tage nach dem Ereignis begonnen, die erste Schockphase sollte bereits stabilisiert sein (was individuell sehr unterschiedliche Zeiträume beanspruchen könne), um Belastungen, die auch durch die therapeutischen Interventionen entstehen könnten, verkraften zu können und keine Retraumatisierung zu erleiden. Ein Zeitraum von drei Tagen unbeschaut der Belastungssituation des traumatisierten Menschen als Regel heranzuziehen, entspreche nicht dem Stand der Psychotherapiewissenschaft. Der Zeitraum für einen fachlich korrekten Beginn der Krisenintervention sei nach der Belastungsreaktion, der Vorgeschichte, der allgemeinen (auch physischen) Belastbarkeit des Opfers und den Folgewirkungen und Symptomen, die durch das Trauma entstanden seien zu orientieren und könne zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen bis zu zwei bis drei Wochen liegen.
In der Stellungnahme des Psychotherapeuten und Referenten für Opferschutz an der sozialpsychiatrischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien vom 31.07.2014 wird im Wesentlichen festgehalten, dass die individuelle Erlebnisverarbeitung und Reaktion einem weiten Spektrum an Möglichkeiten folge, die u.a. durch das Ereignis, die persönliche Vorgeschichte und kulturelle und genetische Faktoren bedingt würden. Eine Reaktion, die eine Intervention erforderte, könne daher verzögert auftreten und unterschiedlich lang andauern. Akute Krisen und somit ein Interventionsbedarf seien nach derzeitigem Kenntnisstand in der Regel auf eine Dauer "von wenigen Stunden bis einigen Wochen" zeitlich begrenzt, allerdings keineswegs auf Tage. Die Dauer einer Intervention hänge ebenfalls von individuellen Faktoren ab. Eine Verzögerung im Aufsuchen von Hilfe, einschließlich Krisenintervention, könne oft durch typische belastungsabhängige Faktoren wie Schamgefühle verzögert werden. Die angeführten grundlegenden und durch Forschung hinreichend abgesicherten Fakten würden deutlich machen, dass eine zeitliche Begrenzung der Einleitung oder Durchführung einer Krisenintervention auf wenige Tage jeder Basis entbehre und erhebliche Risiken und Belastungen für die zu unterstützenden Opfer impliziere.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 16.10.2014 bei der Landesstelle Wien der belangten Behörde telefonisch nachgefragt, woher die im dortigen Bescheid angegebene Vorgabe, der Beginn einer Krisenintervention habe spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Verbrechen zu erfolgen, stamme. Die zuständige Referentin der Landesstelle Wien teilte daraufhin mit, die entsprechenden Erhebungen seien von der Landesstelle Oberösterreich der belangten Behörde durchgeführt worden, wo der Akt zuvor geführt worden sei. Auf Grund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Niederösterreich sei der Verwaltungsakt von der Landesstelle Oberösterreich an die Landesstelle Wien bzw. Niederösterreich übergeben worden.
Daraufhin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am selben Tag bei der Landesstelle Oberösterreich nach dem Hintergrund der genannten Vorgabe von drei Tagen gefragt. Dort wurde mitgeteilt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung zum Zeitrahmen bzw. Beginn der Krisenintervention telefonische Ermittlungen beim Oberösterreichischen Landesverband für Psychotherapie bzw. bei einem weiteren Psychotherapeuten und Psychologen geführt worden seien. Vom Vorstandsmitglied des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie sei mitgeteilt worden, dass eine Krisenintervention naturgemäß während bzw. unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis stattfinde, die Unmittelbarkeit für einen Beginn der Krisenintervention sei nur bis drei Tage nach dem Ereignis gegeben. Ob es sich dabei nur um eine Vorgabe des Oberösterreichischen Landesverbandes handle oder um eine grundsätzliche Vorgabe zur Krisenintervention, habe von der belangten Behörde nicht erhoben werden können. Diese Angaben seien jedoch auch von einem zweiten, von der Behörde befragten Psychotherapeuten und Psychologen telefonisch bestätigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm daraufhin am 03.11.2014 telefonisch mit dem von der belangten Behörde namentlich genannten Vorstandsmitglied des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie (OOELVP), Kontakt auf. Auf Nachfrage, worauf sich die von ihm der belangten Behörde mitgeteilte dreitägige Frist für den Beginn der Krisenintervention stütze, wurde von diesem mitgeteilt, das Gewaltschutzzentrum sei an den OOELVP herangetreten und habe angefragt, ob der OOELVP Therapeuten (die gleichzeitig auch Klinische und Gesundheitspsychologen seien) nominieren könne, die bei Bedarf Verbrechensopfer im Rahmen einer Krisenintervention betreuen würden. Dabei sei seitens des Gewaltschutzzentrums erbeten worden, es sollten sich nur jene PsychologInnen melden, die in der Lage wären, einen Betreuungsplatz innerhalb von drei Tagen zu garantieren. Die erwähnte Frist für den Beginn der Krisenintervention innerhalb von drei Tagen habe daher rein organisatorische Gründe. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Gründe für die Beschränkung des Beginns einer Krisenintervention binnen drei Tagen nach dem schädigenden Ereignis, sondern sei diese Vorgabe seitens des Gewaltschutzzentrums getroffen worden, um eine rasche Versorgung im Notfall gewährleisten zu können.
5. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 09.01.2015 zu äußern.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15.12.2014 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass auf Grund der Beweisergebnisse fest stehe, dass es für die Beschränkung des Beginns der Krisenintervention keinerlei wissenschaftliche Gründe gebe. Dazu werde nochmals vollinhaltlich auf die mit Eingabe vom 04.10.2014 vorgelegte fachliche Stellungnahme, deren Inhalt vom Vorstandsmitglied des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie vollinhaltlich bestätigt werde, verwiesen. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass Wünsche bzw. Vorgaben des Gewaltschutzzentrums Oberösterreich in diesem Zusammenhang rechtlich völlig irrelevant und nicht geeignet seien, das Recht von Verbrechensopfern auf Krisenintervention nach dem VOG in irgendeiner Weise einzuschränken. Es werde daher um positive Erledigung der gegenständlichen Beschwerde ersucht.
Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Am XXXX wurde auf das Juweliergeschäft des Beschwerdeführers, ein bewaffneter Raubüberfall durch unbekannte Täter verübt. Der Beschwerdeführer wurde von einem der Täter sofort mit einem Reizgasspray besprüht. Dieser Täter hat den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschließend mit einem Klebeband gefesselt.
Der Beschwerdeführer nahm auf Grund der schweren Betroffenheit durch den Raubüberfall, die sich in einer akuten Belastungsreaktion und damit einer Gesundheitsschädigung äußerte, eine Krisenintervention in Anspruch, die von einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin in zwei Sitzungen, beginnend mit XXXX erfolgreich durchgeführt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG gründen sich auf den polizeilichen Anlass-Bericht vom XXXX. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die dortigen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache des stattgefundenen Raubüberfalles blieb auch von den Verfahrensparteien unbestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigung, einer akuten Belastungsreaktion, und der deshalb in Anspruch genommenen Krisenintervention beruhen auf dem vorgelegten Indikationsschreiben der behandelnden Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX sowie der Honorarnote vom XXXX. Auch der Umstand der gesundheitlichen Folgen des Raubüberfalles und der in Anspruch genommenen Krisenintervention ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(§ 1 Abs. 2 VOG)
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;
(§ 2 VOG auszugsweise)
Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen. (§ 4a VOG)
Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)
Die § 2 Z 2a und 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)
Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (§ 142 Abs. 1 StGB)
Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (§ 142 Abs. 2 StGB)
Schwerer Raub
Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (§ 143 StGB)
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 2 Z 2a und § 4a VOG (Nummer 2137 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrats, XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 2) wird Folgendes ausgeführt:
"Maßnahmen der Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Verbrechen von diversen Anbietern gesetzt werden, helfen den psychischen Zustand von Opfern und Hinterbliebenen zu stabilisieren und bewirken mitunter, dass psychotherapeutische Krankenbehandlungen dann nicht mehr erforderlich sind. Sofern solche Kosten, für die der Krankenversicherungsträger in der Regel keine Zuzahlung leistet, dem Opfer oder Hinterbliebenen in Rechnung gestellt werden, soll künftig eine Kostenübernahme nach dem VOG bis zu zehn Sitzungen bzw. Betreuungsstunden erfolgen können. Die Höhe der Kostenübernahme soll mit der vierfachen Höhe des Kostenzuschusses für psychotherapeutische Krankenbehandlungen durch den jeweils örtlich zuständigen Träger der Krankenversicherung gedeckelt sein und orientiert sich daher an der Regelung des § 4 Abs. 5 VOG. Dieser Kostenzuschuss beträgt derzeit pro Sitzung 21,80 €, sodass Kosten einer Kriseninterventionssitzung bis zu einem Höchstbetrag von 87,20 € übernommen werden könnten."
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im Rahmen eines schweren Raubüberfalles am XXXX von einem der Täter sofort mit einem Reizgasspray besprüht. Dieser Täter hat den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschließend mit einem Klebeband gefesselt. Durch die Tat erlitt der Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion, die eine Krisenintervention bei einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin erforderlich machte. Die Indikation zur Behandlung mittels Krisenintervention auf Grund des dafür kausalen Raubüberfalls vom XXXX wurde mit Schreiben der behandelnden Psychologin vom XXXX bestätigt.
Es kann somit mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (§§ 142 bzw. 143 StGB) eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen sind; bei Raub handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist und bei dem Beschwerdeführer trat nach dem bewaffneten Raubüberfall eine akute Belastungsreaktion auf. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - erfüllt.
Gemäß § 4a VOG sind die Kosten einer klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Krisenintervention in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1. Abs. 1 zu tragen haben, pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme der Krisenintervention mit der Begründung abgewiesen, dass die Krisenintervention eine kurzfristige Akutbetreuung sei, die noch mitten im Einsatzgeschehen bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen zu erfolgen habe. Worauf diese Annahme der belangten Behörde fußt, ist der Bescheidbegründung allerdings nicht zu entnehmen.
Wie die Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, stützt sich die belangte Behörde dabei auf ein Gespräch mit einem Vorstandsmitglied des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie, welcher dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage allerdings mitteilte, dass der von der belangten Behörde herangezogene Zeitraum auf einer internen organisatorischen Vereinbarung mit dem Gewaltschutzzentrum Oberösterreich beruhe, mit dem Hintergrund, dass die dreitägige Frist für den Beginn der Krisenintervention dafür sorgen solle, dass sich nur jene PsychologInnen für eine Krisenintervention bereit erklären, die einen Betreuungsplatz innerhalb von drei Tagen garantieren könnten. Damit solle eine rasche Versorgung im Notfall gewährleistet werden. Einen wissenschaftlich oder therapeutisch begründeten Hintergrund für eine dreitägige Beschränkung des Beginns der Krisenintervention gebe es nach Auskunft des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie nicht.
Dass die von der belangten Behörde herangezogene Vorgabe einer fachlichen bzw. wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, wird auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen von psychotherapeutischen und psychologischen Experten, in welchen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar die Zielsetzung und der zeitliche Rahmen von Kriseninterventionen erläutert werden, untermauert. Demnach sei der rasche Beginn einer Krisenintervention zwar notwendig und empfehlenswert, eine Beschränkung des Beginnes der Krisenintervention auf drei Tage nach dem Ereignis spreche jedoch gegen sämtliche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Krisenintervention. Sowohl der Vizepräsident des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie als auch der Psychotherapeut und Referent für Opferschutz an der sozialpsychiatrischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien gaben in ihren Stellungnahmen einen Zeitraum zwischen wenigen Stunden bis zu einigen Wochen als Beginn für eine Krisenintervention an. Seitens des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen wurde ebenfalls ausgeführt, dass eine klinisch-psychologische Krisenintervention auch Wochen nach dem Ereignis erforderlich sein könne, vor allem um frühzeitig den Beginn einer entstehenden Posttraumatischen Belastungsstörung erkennen und Interventionen dahingehend planen zu können. Die Dauer könne sich von einigen Stunden bis zu mehreren Monaten nach dem Ereignis (bis zu drei Monaten) erstrecken. Ausschlaggebend seien laut aller drei Experten unterschiedliche, vor allem individuelle Faktoren. Der Zeitpunkt des Beginns orientiere sich an der Belastungsreaktion, der Vorgeschichte, der allgemeinen (auch physischen) Belastbarkeit des Opfers und den Folgewirkungen und Symptomen, die durch das Trauma entstanden seien. Eine Reaktion, die eine Intervention erfordere, könne verzögert auftreten und unterschiedlich lang andauern. In der Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen wurde dazu ausgeführt, dass gerade Opfer von Verbrechen, die häufig ein verstärktes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten zeigen würden, oft erst zeitlich verzögert zur Annahme von Unterstützung in Form von Krisenintervention bereit wären. Es könne ein sogenanntes "freies Intervall" vorliegen, durch das in den ersten Tagen gar keine Beschwerden auftreten, die sich danach jedoch umso heftiger einstellen könnten. Ähnlich wird auch in der Stellungnahme des Psychotherapeuten und Referenten für Opferschutz an der sozialpsychiatrischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien erläutert, dass eine Verzögerung im Aufsuchen von Hilfe, einschließlich Krisenintervention, oft durch typische belastungsabhängige Faktoren wie Schamgefühle verzögert werden könne. Die angeführten grundlegenden und durch Forschung hinreichend abgesicherten Fakten würden deutlich machen, dass eine zeitliche Begrenzung der Einleitung oder Durchführung einer Krisenintervention auf wenige Tage jeder Basis entbehre und erhebliche Risiken und Belastungen für die zu unterstützenden Opfer impliziere.
Die Annahme der belangten Behörde, eine Krisenintervention müsse innerhalb von drei Tagen nach dem schädigenden Ereignis in Anspruch genommen werden, um nach dem VOG einen Anspruch auf Kostenübernahme derselben zu begründen, findet insbesondere aber auch im VOG keine rechtliche Grundlage:
Weder das VOG in seinem § 4a noch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sehen eine genau definierte zeitliche Beschränkung für den Beginn einer Krisenintervention vor. In den oben wiedergegebenen Erläuterungen ist lediglich von einem "engen zeitlichen Zusammenhang" mit dem Verbrechen die Rede, ohne eine Beschränkung nach Tagen oder Wochen zu determinieren. Der Gesetzgeber hat sich offenbar dafür entschieden, hier lediglich einen "engen zeitlichen Zusammenhang" zu fordern und einen ungefähren Rahmen vorzugeben, ohne den Zeitraum konkret zu bestimmen bzw. auf eine konkrete Anzahl an Tagen einzuschränken.
Die von der belangten Behörde herangezogene Annahme, wonach der Beginn einer Krisenintervention spätestens drei Tage nach dem schädigenden Ereignis zu erfolgen habe, hat sich daher als rein organisatorische Regelung heraus gestellt, welche das Gewaltschutzzentrum Oberösterreich als Mittel zur Gewährleistung einer raschen Versorgung im Notfall einsetze, ohne einen inhaltlichen und wissenschaftlich begründeten Hintergrund und ist somit nicht als objektives Kriterium geeignet, die gesetzliche Regelung der Krisenintervention nach dem VOG zu beschränken.
Zudem zeigt der Umstand, dass § 4a letzter Satz VOG normiert, dass eine Kostenübernahme "höchstens für zehn Sitzungen" gebührt, was auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 4a VOG Niederschlag findet, dass der Gesetzgeber den in den Erläuterungen erwähnten "engen zeitlichen Zusammenhang" mit einem Verbrechen nicht nur auf eine Akutbetreuung, die noch mitten im Einsatz bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen, zu erfolgen habe - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - reduzieren wollte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion vom XXXX entnommen werden kann, dass von den Opfern geplant war, bereits am XXXX psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies steht im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, dass sich die Leiterin der Geschäftsstelle des Weißen Ringes bereits am XXXX mit den Opfern getroffen und die Termine für die Krisenintervention je nach Betroffenheit der Opfer mit der Klinischen- und Gesundheitspsychologin abgestimmt habe, wobei der erste Termin für XXXX vereinbart wurde. Auch vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, die Krisenintervention nicht in einem "engen zeitlichen Zusammenhang zum Verbrechen" in Anspruch genommen zu haben, wenn doch die Terminvereinbarung für die erste Sitzung bereits am XXXX und somit bereits zwei Tage nach dem Raubüberfall erfolgte.
Die belangte Behörde ist den vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen sowie den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten.
Der Beschwerdeführer nahm auf Grund des schädigenden Ereignisses vom XXXX zwei Stunden Krisenintervention am XXXX in Anspruch, wobei die Kosten pro Stunde 87,00 Euro betrugen.
Die Voraussetzungen des § 4a sind im gegenständlichen Fall somit auch erfüllt, da die Krisenintervention auf Grund einer Handlung nach § 1 Abs. 1 von einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin im Rahmen von drei Sitzungen durchgeführt wurde, die den Höchstbetrag von 87,20 Euro pro Stunde nicht überstiegen.
Für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 8 VOG bestehen zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte und wurden auch seitens der belangten Behörde solche im Verfahren nicht vorgebracht.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
In weiterer Folge wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kosten der in Anspruch genommenen Krisenintervention in Höhe von €
174,-- zu ersetzen haben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien und nicht bestrittenen Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geklärt bzw. wurde ohnehin nicht bestritten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechtsfrage, in welchem Zeitrahmen eine klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung in Notfällen zu erfolgen hat, um als Krisenintervention iSd §§ 2a und 4a VOG angesehen werden zu können, fehlt.