BVwG W132 2011035-1

W132 2011035-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Verdienstentgang

Texte intégral

BVwG W132 2011035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2011035.1.00

Spruch

W132 2011035-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kopie des Reisepasses

Bezugsbestätigung der PVA zur Invaliditätspension

Schreiben des Weißen Ring vom Jänner 2013 betreffend die seitens der Stadt Wien zuerkannte Entschädigung in Höhe von € 15.000 sowie Kostenübernahem für 40 Therapiestunden

Clearingprotokoll des Weißen Ring, basierend auf einem am 31.10.2012 geführten Gespräch und einem vom Beschwerdeführer erstellten Lebenslauf

Kopien aus dem Pflegschaftsakt

Im Clearingprotokoll wird abschließend Folgendes angeführt:

"Folgen und Beeinträchtigungen:

Frühpension mit 30 Jahren wegen wiederholter WS-Operationen und Berufsunfähigkeit

Magen-OP mit Magennervendurchtrennung bereits mit 18 Jahren

Schlafstörungen - Aufwachen in der Nacht mit Gedanken an die Heimzeit

Starke emotionale Reaktionen auf Berichterstattungen im TV und den Medien - Tränenausbrüche

Empfehlung: Herr X hat vielfältige körperliche und psychische Probleme, die aus der Heimzeit hervorgehen. Aufgrund der frühen Arbeitsunfähigkeit und der Schwere der derzeit bestehenden Schlafstörungen und psychischen Beeinträchtigung empfehle ich Psychotherapie im Ausmaß von mindestens 80 Stunden."

Zur Prüfung des Antrages hat die belangte Behörde folgende Erhebungen durchgeführt:

Einholung des Pensionsaktes (Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Berufskunde, Chirurgie, Psychiatrie/Neurologie, Orthopädie sowie Chefärztliche Stellungnahmen;

Vergleichsausfertigung und Bescheid - Invaliditätspension vom 01.10.2002 bis 30.09.2004, Weitergewährung bis 30.09.2005, unbefristete Weitergewährung ab 01.10.2005)

Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung

Unterlagen Weißer Ring (Clearingbericht XXXX und Kopien aus dem Pflegschaftsakt)

Auszug aus dem Verwaltungsakt betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Leistungsunterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse (es wurde kein Krankengeld zur Anweisung gebracht)

Clearingbericht von XXXX (basierend auf einem am 31.10.2012 geführten Gespräch und einem vom Beschwerdeführer erstellten Lebenslauf):

"Vater hatte eine inzestuöse Beziehung mit meiner Schwester. Die Schwester kam in ein Heim und der Vater ging ca. 1,5 Jahre in Haft. Mutter lebte in der Haftzeit meines Vaters von der Fürsorge. Ich hatte schulische Probleme und wurde am 25.11.1971 zu einem Gespräch mit der Fürsorgerin gebeten. Von diesem Gespräch kam ich nicht mehr nach Hause, da ich so wie ich beim Gespräch erschienen war nach XXXX transferiert wurde. Ich wehrte mich so gut es ging, wurde aber von Mitarbeitern der Fürsorge gewaltsam festgehalten. Damals war ich ca. 12 Jahre alt und wurde von einem mir unbekannten Mann mit einem hellblauen VW Käfer abtransportiert. Der Mann schleifte mich wie ein Möbelstück zum Auto und warf mich dann auf die Hinterbank. In XXXX angekommen wurde mir meine Bekleidung abgenommen und ich musste Heimkleidung anziehen. Die beiden mir zugeteilten Unterhosen hatten deutlich sichtbare Kotspuren. Da ich mich vorerst weigerte diese Unterhosen zu tragen bekam ich meine ersten Schläge. Im Heim XXXX herrschte ein militärischer Drill und jede Widerrede war zwecklos. Ich weinte die gesamte Nacht durch. In der Schule machte ich die Bekanntschaft mit dem Lehrer XXXX. Der ließ mich laut vorlesen und korrigierte meine Leseleistung mit Kopfnüssen. Da ich ein schlechter Leser war hatte ich danach Kopfschmerzen. Nach dem Lesen reichte er mir die Hand und ich gab automatisch meine Hand in seine. Er quetschte meine Hand so derartig, dass ich danach keinen Bleistift mehr halten konnte. Die dieser Unterrichtseinheit folgenden Lehrer waren offensichtlich von meinem Handikap, der gequetschten Hand, bereits unterrichtet. Diese akzeptierten meine Unfähigkeit mitschreiben zu können problemlos. Vorfälle dieser Art passierten 1-3 Mal in der Woche. Ich hatte regelrecht Angst wieder vorlesen zu müssen. Die Kopfnüsse des sehr großen Mannes waren für mich so, als würde mir gleichzeitig Büschel von Haaren ausgerissen und mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. XXXX eine Tochter der Direktorin des Heimes fungierte als Erzieherin und pflegte meinen Körper genau zu untersuchen. Alle Körperregionen wurden akribisch betrachtet. Da ich mir lange Daumennägel wachsen ließ, erregte ich den Zorn von XXXX. Sie schlug auf mich ein und ich rutsche auf dem glatten Fließen des Duschraumes aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Ich war kurz bewusstlos und daher bekamen einige Kollegen die Anordnung mich in den Schlafraum zu befördern.

Dies gestaltete sich schwierig, da die Treppenhäuser sehr schmal waren und drei Etagen zu überwinden waren. Hätte ich tatsächlich eine Kopfverletzung gehabt, wäre diese Form der Erstversorgung vermutlich sehr negativ für mich ausgegangen. Beim Duschen mussten wir uns nackt in einer Reihe aufstellen und XXXX betrachtete unsere Glieder. Sie verglich die Größen und stellte dazu so sinnreiche Fragen wie z.B. "Warum hast du so einen großen Schwanz und du so einen Kleinen?", Um unsere Sauberkeit zu überprüfen mussten wir mehrmals auf Anordnung die Vorhaut zurückziehen. Bei dieser Prozedur war XXXX immer nur mit einem weißen Arbeitsmantel und einem Höschen darunter bekleidet. Durch den Dunst des Raumes zeichnete sich der unter dem Arbeitsmantel liegende Körper deutlich ab. Die vielen offenen Knöpfe erlaubten ungeahnte Einblicke und daher war die Frau für einen pubertierenden Buben eine sprichwörtliche Projektionsebene. Wurde ein Glied eines Jungen etwas stärker, dann schlug XXXX mit einem kleinen Kochlöffel auf den Geschlechtsteil.

Die Disziplin im Heim wurde mit strengen Strafen aufrecht gehalten.

Es gab folgende Strafarten: Schläge mit der offenen und verkehrten Hand ins Gesicht und gegen den restlichen Körper, Schläge mit diversen Kochlöffeln, Schläge mit der Hundeleine (der vordere Teil mit dem Metallteil traf mich dabei), Schläge mit dem Teppichklopfer, Schläge mit dem Rohrstab auf meine Hände und Knöcheln, Kniebeugen, Liegestütz, Häschenhüpfen und Stehen mit oder ohne vorgehaltener Hände wobei es eine Variante gab bei der auf die Hände Bücher gelegt wurden, reißen an den Haaransätzen und am vollen Haar, in den "Schwitzkasten" nehmen und Schläge gegen das frontale Gesicht, Stehen in der Sonne, Knien oft nächtelang am kalten Boden, Schreibstrafen, Zapfenrechnungen, Arbeitsstrafen u.a.m. Bei den Arbeitsstrafen gab es so Strafen wie im Haus die Böden einlassen und glänzend polieren, Stiegenhäuser und WCs reinigen, Staub wischen, Klassenzimmer zusammen räumen und putzen u.a.m. Oft waren ganze Absätze auswendig zu lernen und die Schreibstrafe öfter als 100 Mal zu schreiben. Z.B. "Ich darf den Hund nicht ärgern" wobei dabei der Hund der Direktorin gemeint war.

Ich wurde als "Direktionsordner" eingeteilt und war daher im Büro der Direktorin XXXX tätig. Dabei bekam ich den Auftrag den Hund der Direktorin ins Haus zu holen. Der Hund biss mich in den rechten Unterarm und ich lief zur Direktorin um Hilfe zu holen. Von dieser bekam ich vorerst keine Hilfe, sondern Ohrfeigen und dann erst ein Pflaster mit einer Salbe. Die Narbe die zurück blieb ist ca. 5 cm lang und ca. 8 Millimeter breit. Es gab keine ärztliche Hilfestellung und die Wunde eiterte wochenlang. Zu Hilfserziehern ernannte Heimkinder hatten über die Kollegenschaft Strichlisten zu führen. Pro Strich musste der Betroffene eine halbe Stunde während der Freizeit stehen. In der sogenannten Studierstunde erhielt ich keinerlei Hilfestellungen. Fragte ich Kollegen in der Studierstunde, dann wurde ich bestraft und als "Vollidiot und Trottel" bezeichnet und bekam Schreibstrafen, Schläge oder Rechenaufgaben. Bei Schlechtwetter gab es im Anschluss an die Lernzeit oft "Besinnungsstunden" wo ich stundenlang schweigend zu sitzen hatte. Freizeit in der ich ungestört meinen Interessen nachgehen hätte können gab es nicht. Die Ausnahme war ab und zu ein Fußballspiel und Wanderunterbrechungen bei denen wir uns eine Zeit lang frei bewegen durften. Ab 20:00 wurden die WCs zu gesperrt und dann hätte für ca. 50 Kinder ein Kübel reichen sollen. WC Gänge wurden nach 20:00 bestraft und vom Nachtdienstordner gemeldet (ein Heimkind musste auf seine Kollegen "aufpassen"). Ich urinierte in die Waschmuscheln des Waschraumes und so manche Notdurft wurde im Vorraum des WCs abgelegt. Es stank daher in XXXX immer fürchterlich. Wasser zu trinken war generell verboten, weil wie ich später erfuhr die Heimquelle mit Kolibakterien verseucht war. Der Wasserspeicher des Heimes fasste nur 2200 Liter, was für die bis über 100 Kinder nie reichen konnte. Es wurde daher mit Wasser extrem gespart. Ein Spender ließ "Freddy Kekse" in großer Menge ins Heim bringen und diese Kekse wurden mit Milch, Zimt und Zucker regelrecht an uns "verfüttert". Wir bekamen dieses Gemisch wochenlang serviert und es ekelte vor dieser Speise. Zweimal erbrach ich und wurde gezwungen das Erbrochene wieder in mich hinein zu stopfen. Unter den Heimkindern herrschte in XXXX das Faustrecht und diese Gepflogenheit wurde von Seiten der Erzieherinnen noch gefördert durch die gegenseitigen Bespitzelungen. Stärkere Kinder und ältere Kinder übten Gewalt, gegen schwächere Kinder aus. Oft geschah dies indem sich mehrere Kinder zusammenrotteten und gegen ein Kind vorgingen. Ich wurde von mehreren Buben fixiert und oral stimuliert, danach umgedreht und Anal vergewaltigt. Orale Nötigungen gab es immer wieder nach der Nachtruhe, aber nicht nur sondern alle Arten von Nötigungen und Erpressungen. Meine 21 Monate in XXXX waren ein Dauerhorror. Wir unternahmen Wanderungen mit einer Hand am Rücken und einen Finger vor dem Mund. Wir hatten zu schweigen, wenn wir durch Ortschaften gingen und unsere Hände an der Hosennaht zu halten. Oft gingen wir mit den obligaten Holzschlapfen ins Gelände, weil es mit diesem Schuhwerk schwieriger war zu flüchten.

Der Missbrauch meines Vaters war im Heim bekannt und wurde ständig thematisiert. "Du wirst genauso wie dein Vater ein Kinderschänder". Mir ging das sehr nahe und als meine Frau hochschwanger war hoffte ich sehr einen Buben zu bekommen. Um kein Mädchen im Haus zu haben verzichtete ich auf weitere Kinder. Wir Kinder wurden durch die Kontrolldienste "vereinzelt" und Freundschaften und Gruppenbildungen unterbunden. Es gab ein bewährtes System gegenseitiger Bespitzelung. Bei sexuellen Übergriffen wurden Meldungen von den Erziehern und der Direktorin bagatellisiert und die Beschuldigung umgekehrt. Aus dem Opfer wurde dann ein Täter, ein Unruhestifter, ein Lügner, ein Fantast. Zum Spott der Kollegen kamen dann noch oft Strafen. Strafen dafür, dass man einen Vorfall aufgedeckt hat. Es hieß dann: "Wir sind ein anständiges Haus, - bei uns gibt es so etwas nicht... Dieser Standartkommentar war bei solchen Anlässen von der Direktorin XXXX zu hören.

Am 23. 07.1973 übernahm wieder meinen Mutter die Obsorge und ich ging zuhause in das Polytechnikum. Oft war ich dort der Filmvorführer und ein Lehrer griff mir während der Filmvorführung auf mein Geschlecht. Ich kam dann nur mehr selten in die Schule da ich mich vor einer Nötigung fürchtete. Meine Eltern mussten Geldstrafen bezahlen, weil ich den Schulbesuch verweigerte. Der wahre Sachverhalt wurde nie aufgeklärt, da ich in XXXX gelernt habe zu schweigen. Wissen wollte es offensichtlich auch Keiner, denn ich wurde nie zum Thema befragt.

Zusammenfassung und diagnostische Beurteilung: Herr XXXX hat in den Jahren im Heim in XXXX verbale, psychische, physische und sexuelle Gewalt erlebt. Es kam zu schweren sexuellen Nötigungen durch Heimkollegen, was auf die mangelnde Aufsicht und das dort herrschende unterdrückende und sexistische Klima zurückgeführt werden kann.

Nach der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" liegt F 62.0, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vor. Über F 52.1 sexuelle Aversion und mangelnde sexuelle Befriedigung, sowie F 51 Insomnie und F 51.5 Alpträume, wurde mir berichtet."

In seinem schriftlich verfassten Lebenslauf führt der Beschwerdeführer - auszugsweise - Folgendes aus:

"[...] Anstatt mich mit meiner Legasthenie zu unterstützen wurde ich monatelang gequält, geschlagen und verbal fertig gemacht. Immer wenn ihm (XXXX) anscheinend fad war ließ er mich zur allgemeinen Belustigung vorlesen. Ich konnte mich kaum auf den Unterricht konzentrieren da ich immer nur ans Vorlesen denken musste. Gott sei Dank, dass ich das "nur" in meinen ersten Schuljahr in XXXX erleiden musste, da ich in der vierten Klasse den "Lehrer" XXXX dann in Mathematik hatte wo ich wesentlich besser war. In der vierten Klasse hatte ich den Herrn XXXX in Deutsch dem meine Leseschwäche scheinbar egal war. Als Erstes bekam ich drei Monate lang Ausgangs und Besuchsverbot. Da ich im November ins Heim kam verbrachte ich die Weihnachtsfeiertage mit ca. zehn anderen Kindern im Heim. Es war schrecklich für mich die ersten Weihnachten ohne meine Familie verbringen zu müssen. Nach einiger Zeit wurde ich zu Hausdiensten eingeteilt. Es gab, soweit mir erinnerlich, die Dienste in den Schlafsälen, einen Direktionsdienst, die täglichen Reinigungsdienste und die Dienste bei den Töchtern der Heimleiterin. Bei einem Direktionsdienst sagte die Frau Heimleiterin ich solle den Hund hereinholen. Wie Befohlen ging ich in den Hof, rief den Hund, dessen Name mir leider nicht mehr einfällt. Ich stand in der Türe und deutete dem Hund mit der rechten Hand den Weg. Plötzlich sprang mich der Hund an und biss mich in den rechten Unterarm. Sofort begann mein Arm stark zu bluten. Als ich zur Frau Direktor zurück kam und sie meine Hand sah bekam ich sofort einige Ohrfeigen weil ich den Hund geärgert habe. Weiteres wurde ich zu einer Strafarbeit wie 100-mal schreiben "Ich soll den lieben Hund nicht ärgern" Verurteilt. Als Behandlung schmierte sie mir eine nach Fisch stinkende Salbe auf die blutende Wunde. Diesen Geruch habe ich bis heute noch in der Nase. Arzt wurde ich keinen vorgestellt. Als die Wunde zu Eitern begann traute ich mich nichts zu sagen, da ich ja sicher wieder bestraft worden wäre. Frau XXXX war das sicher recht, dass ich ihr die Wunde nicht mehr gezeigt habe, da hätte sie ja vielleicht zu einen Arzt mit mir gehen müssen. Sie hätte nachfragen müssen! Ich hatte ca. 1 Monat Schmerzen. Komplett abgeheilt ist der Hundebiss erst nach etwa 2 Monaten. Als Folge des Hundebisses habe ich eine ca. 5-6 cm lange Narbe am rechten Unterarm.

In den Gruppen herrschte die totale Unterdrückung. Alles war geregelt. Vom Aufstehen in der Früh bis zum Schlafen gehen am Abend. Beim geringsten Verstoß wurde geprügelt. Ein Lachen oder ein leises Wort zur falschen Zeit und schon wurde auf einen eingeprügelt. Auch Auswendiglernen, Strafe schreiben und Zapfenrechnungen waren beliebte Repressalien. Am schlimmsten war für mich das stundenlange Strafe Stehen und das Knien. Im Sommer in der Hitze, im Winter in der Kälte bzw. im Gruppenraum der zugleich auch das Klassenzimmer war. [...] Bei der Kontrolle der Fingernägel hielt ich meine Finger immer so, dass sie meine Daumennägel nicht sehen konnte. Natürlich waren die viel zu lang. Das ging einige Wochen gut bis mich ein Mitinsasse verraten hat. Bei der Kontrolle lächelte sie mich schon von Weiten an und fragte mich nach den Daumennägeln. Als sie sie sah bekam ich sofort einige Ohrfeigen. Was zur Folge hatte das ich auf den nassen Boden ausrutschte und schwer stürzte. Mit dem Hinterkopf schlug ich am Fliesenboden auf und war kurz bewusstlos. Sicher zog ich mir eine Gehirnerschütterung zu. Frau XXXX beauftragte zwei andere Zöglinge mich hinauf in den Schlafsaal zu bringen. Scheinbar war ihr mein Zustand egal da sie weder einen Arzt rief noch nach mir sah.

Ganz schlimm war die Möblierung. Die Betten hatten als Einsatz nur ein Drahtgeflecht das bis zum Boden durch hängte. Auch die Matratzen konnten keinen Halt geben. Man lag wie in einer Hängematte. Jetzt weiß ich woher ich meine Wirbelsäulen Probleme habe. Leider musste ich nach 5 Wirbelsäulenoperationen mit ca. 30 Jahren schon pensioniert werden. Heute weiß ich, dass durch ständige Zwangshaltung in der Pubertät Schmorlsche Knorpelknötchen (Scheuermann Krankheit) entstehen und die Ursache meines Wirbelsäulenleidens schon in meiner Jugend war.

Da wir eigentlich immer nur minderwertiges Essen bekamen und ich unter ständiger Angst litt hatte ich mit 16 Jahren meine ersten Magengeschwüre. Nach ein paar Jahren konservativer Behandlung wurde ich dann operiert, wobei mir die Magennerven durchtrennt wurden. Das hat mir nur bedingt geholfen, da nach kurzer Zeit wieder Geschwüre auftraten. Bei einer Medikamenten- Studie im Hanusch-Krankenhaus kam man zur Diagnose, dass ich an Helicobacter pylori leide. Laut Wikipedia scheint sich das Bakterium auf fäkaloralem Weg zu verbreiten. Heute weiß ich, dass es in XXXX immer wieder Probleme mit dem Brunnenwasser gegeben hat, da die Brunnen mit Coliformen Keimen und Nitrat verunreinigt waren. Nach der Medikamentösen Therapie im Hanusch-Krankenhaus hatte ich keine weiteren Probleme mehr.

Abschließend möchte ich betonen, dass ich von den sexuellen Übergriffe, die ständig unter den Zöglingen passierten, hier nichts schreiben werde. Mir ist nicht bekannt, dass die Heimleitung jemals solche Vorfälle geahndet oder bestraft hat. Ich weiß noch ganz genau wie ein Kind in der Nacht vergewaltigt wurde. Mit 100% Sicherheit haben das die "Tanten" mitbekommen. Weder wurde das Kind zu einem Arzt gebracht noch wurde der Täter belangt. Auch mir ist einiges passiert. Ich XXXX, könnte noch so einiges erlebte hier erzählen. Wir Kinder wurden mit systematischer Folter und unter ständiger Unterdrückung ruhig gestellt. Die Frau Direktor Steilbogen und ihre Helfer haben es nach Jahrzehnte langer Praxis perfekt beherrscht aus Kindern Marionetten zu machen. [...]

Bis heute weiß ich nicht genau warum ich überhaupt ins Heim gekommen bin, da meine Geschwister immer zu Hause gelebt haben. Ich war ein aufgewecktes Kind mit viel Bewegungsdrang und auch die schulischen Leistungen waren meiner Meinung nach ausreichend, da ich keine Klasse wiederholen musste,

Dann machte ich das neunte Schuljahr wieder in einer öffentlichen Schule. Anfänglich lief alles ganz gut bis mich der Deutschlehrer zum Filmvorführer auserkoren hatte. Während den Filmvorführungen griff mir der Lehrer, der neben mir gesessen ist, immer wieder auf meine Genitalien. Ein Mitschüler der vor mir dieses zweifelhafte Amt innehatte fragte mich wortwörtlich ob mir der Lehrer auch immer auf die "Eier" greift. Was ich heftig bestritt, da mir ja immer suggestiert wurde, dass ich doch nur ein Heimkind bin und mir sowieso keiner glauben würde. Als es mir zu viel wurde ging ich einfach an den Tagen wo ich Deutschunterricht hatte nicht mehr in die Schule. Hauptsächlich passierten die Übergriffe wenn wir Doppelstunden hatten, da dann mehr Zeit für Filmvorführungen war. Somit bekamen meine Eltern Geldstrafen wegen meines dauernden Schule schwänzen. Leider litten alle Gegenstände unter meinem Fernbleiben der Schule. Ich bekam mehrere Nichtgenügend, in Deutsch natürlich nicht obwohl ich nur eine einzige Schularbeit im ganzen Jahr schrieb. Leider hat sich die Fürsorge in dieser Zeit nicht um mich gekümmert. Gerade vom Heim entlassen und schon wieder Verfehlungen meinerseits. Das Jugendamt interessierte es überhaupt nicht was aus mir werden sollte. Weder wurde ich zu einen Gespräch eingeladen, noch wurde ich einen Psychologen vorgestellt um meine Schulunlust zu ergründen. Sogar auf Beschwerden meiner Eltern reagierte man nicht. Als das Schuljahr vorbei war und ich mich um eine Lehrstelle bemühte, bekam ich nur Absagen, was bei so einen Zeugnis auch kein Wunder war. Alle meine Geschwister (sieben) haben einen Beruf erlernt. Ein Bruder von mir hat sogar studiert. Ich glaube behaupten zu können, wenn ich in der Familie geblieben wäre, hätte auch ich einen normalen Beruf erlernt. Ich hätte gerne Schlosser oder Maschinen-Schlosser gelernt. Danach wäre eine Ausbildung in einer Werkmeisterschule nicht unwahrscheinlich gewesen. Das waren immer meine Träume als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener gewesen. Durch die dauernde Unterdrückung wegen jeder Kleinigkeit Schläge oder andere Strafen wurde man gebrochen. Ich hätte mich nie gegen einer mir höher gestellten Person auflehnen können. Die Ersten paar Jahre nach der Schule bekam kaum Jobs. Dann war ich als Bademeister bei der Gemeinde Wien angestellt. Als ich die Ausbildung zum Schwimmlehrer anfing wurde Ich leider krank. Ich hätte als Schwimmlehrer gute Aussichten gehabt ein öffentliches Bad zu leiten. Mit etwa 30 Jahren musste ich schon in die Invaliditätspension gehen, da meine Wirbelsäule keine Tätigkeit mehr zugelassen hat wegen der starken Schmerzen, die ich trotz fünf Operationen noch immer habe, muss ich seit über zwanzig Jahren Morphium nehmen. [...]

Seit meiner Heimzeit plagten mich immer wieder schlimmste Erinnerungen. Ich kann oft tagelang nicht durchschlafen, da ich schweißgebadet vor Angst zitternd aufwache. Nach solchen Alpträumen kann ich nur sehr schwer wieder einschlafen. Meist verbringe ich dann die Nacht im Wohnzimmer auf der Sitzgarnitur. Auch untertags habe ich bis heute immer wieder "Flashbacks". Ich sehe mich dann wieder als Kind wie mich der Lehrer XXXX oder eine Erzieherin misshandelt. [...]"

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und festgestellt, dass das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG nicht bewilligt werden könne, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat August 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dazu mit dem am 23.04.2014 eingelangten Schreiben ausführliche Einwendungen vorgebracht. Die erlittenen Misshandlungen werden detailliert beschrieben, wobei diese durch gegen den Religionslehrer erhobene Vorwürfe ergänzt werden. Der Beschwerdeführer ersucht um Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychologie oder Psychiatrie. Der Beschwerdeführer zitiert einschlägige Straftatbestände sowie aus Berichten der Volksanwaltschaft und den Medien. Dem Schreiben hat der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den "Heimskandal" beigelegt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges ab dem auf den Antrag folgenden Monat (01.08.2013) zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer sei vom XXXX im Kinderheim in XXXX untergebracht gewesen. Gemäß seiner Angaben sei es während der Unterbringung in diesem Heim zu psychischer und physischer Gewalt durch die Aufsichtspersonen sowie zu sexuellem Missbrauch durch Mitzöglinge gekommen. Die Gewalt habe er u.a. in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Lehrabschluss gemacht und daher nach der Schule nur Hilfsarbeiterjobs bekommen zu haben. Einige Jahre sei er als Bademeister bei der Gemeinde Wien tätig gewesen, bis ihm aufgrund wiederholter Wirbelsäulenoperationen mit 30 Jahren eine vorzeitige Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden sei. Betreffend die bei der Tat erlittenen Gesundheitsschädigungen hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, an Wirbelsäulenproblemen wegen der schlechten und viel zu weichen Matratzen zu leiden. Bereits im Alter von 18 Jahren habe er an einem Magengeschwür gelitten. Aufgrund der Berichterstattung in den Medien leide er an Schlafstörungen und Tränenausbrüchen.

Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: Gemäß ärztlichen Gesamtgutachten der PVA, vom 25.8.2005, sei die Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit (ICD 10: M96.1) ein Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit Komplikationen, nachfolgenden Revisionsoperationen wegen Spondylodiscitis 1990. Nachfolgende operative Verblockung L5/S1 (1991) mit Metallentfernung 1993. Postlaminektomiesyndrom, verbliebene Fußhebeschwäche und Gefühlsstörung linker Fuß und Unterschenkel. Lt. Stellungnahme Ihres Therapeuten, Mag. (FH) XXXX, liege beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vor.

Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls aufgrund der Wirbelsäulenprobleme (Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit Komplikationen) vor. Diesbezüglich könne allerdings leider nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese auf eine Vorsatztat im Sinne des §1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sind. Dass dem Beschwerdeführer nur schlechte Matratzen und Betten zur Verfügung gestellt worden seien, wie als Ursache angegeben, stelle keine anspruchsbegründende Straftat nach dem VOG dar. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat August 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG müsse mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen physischen und psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass heute nicht der Beruf ausgeübt werden könne, dem der Beschwerdeführer bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnte und deshalb heute (d.h. ab August 2013) noch immer einen Verdienstentgang erleide. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme würden jedoch ausreichende Anhaltspunkte fehlen. Von einer zusätzlichen, eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen und von weiteren Erhebungen wurde - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang - abgesehen. Die Im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Eiwendungen, dass der Beschwerdeführer im Heim in XXXX etlichen rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen ausgesetzt gewesen sei, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, würden nicht in Zweifel gezogen, allerdings liege der Grund für die Arbeitsunfähigkeit im - nicht auf die Vorfälle zurückzuführenden - Bandscheibenleiden des Beschwerdeführers.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage des vorläufigen ambulanten Patientenbriefes von XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere sei kein Sachverständigenbeweis eingeholt worden.

Mit dem Schriftsatz vom 19.08.2014 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage des vorläufigen ambulanten Patientenbriefes von XXXX vom 25.07.2014, das Beschwerdevorbringen ergänzt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde die Ansicht vertrete, dass zwar nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer etlichen - grundsätzlich anspruchsbegründenden - rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen ausgesetzt gewesen sei, der Grund für dessen Arbeitsunfähigkeit allerdings ausschließlich in seinem - als akausal beurteilten - Bandscheibenleiden liege. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer durch die Erlebnisse schwer traumatisiert worden sei. Die Behörde habe es im Hinblick auf die Kausalitätsprüfung auch unterlassen, die Häufigkeit und die Fortdauer der Gewalt im Sinne einer sequentiellen Traumatisierung sowie die vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals glaubwürdig dargelegt, dass er psychisch, physisch und sexuell gedemütigt und misshandelt worden sei. Er habe nachvollziehbar beispielsweise von Ohrfreigen, Kopfnüssen, Schlägen, Handquetschungen, gröbsten Beschimpfungen und sexueller und sexualisierter Gewalt und Belästigung berichtet. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts und der dazu ergangenen Judikatur seien sämtliche aus einer Körperverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen, wenn ein kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorliegt. Weitere besondere Haftungsvoraussetzungen würden nicht gefordert. Gegenständlich liege einerseits strafrechtsrelevantes Verhalten vor und würden aus den Handlungen der Schädiger Verletzungen von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers resultieren. Die Persönlichkeitsrechte Leben, Gesundheit, Freiheit und körperliche (auch im Sinne einer psychischen) Integrität würden von der Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt und deren Schutz gesetzlich ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könnten auch rein psychische Einwirkungen eine Körperverletzung verursachen. Der Verlust beruflicher Aufstiegschancen sei ebenfalls anspruchsbegründend.

Es wird daher die Stattgebung der Beschwerde in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.

Verdienstentgang ist gemäß § 3 VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.

Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.

Die Behörde ist zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für die beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachteten Leiden nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen sind bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG 1972 in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den behaupteten Vorfällen (Misshandlungen) trifft. (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044 und vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0027)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

Festzustellen ist sohin, welche Vorkommnisse als wahrscheinlich angenommen werden und, falls das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG bejaht wird, welche Gesundheitsschädigungen als kausal herangezogen werden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen im Hinblick auf die beantragte Hilfeleistung.

Ferner sind Erhebungen zu jenen Ursachen zu führen, welche von der belangten Behörde als mitverantwortlich am Leidenszustand des Beschwerdeführers vermutet worden sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgeht. Es werden keine Feststellungen getroffen, welche der Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt werden bzw. welche als nicht glaubwürdig erachtet werden. Es wird nicht beschrieben, von welchen konkreten Verbrechen die Behörde ausgeht, wie oft es in welchem Zeitraum zu welcher Art von Übergriffen es gekommen ist.

Der familiäre Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt haben, sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenleben wurden ebenfalls nur oberflächlich dargestellt.

Insbesondere wurde kein medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargestellten Fragestellungen eingeholt, obwohl die der Pensionszuerkennung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten auch auf den psychiatrischen Leidenszustand des Beschwerdeführers Bezug nehmen.

Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass der ungünstige Berufsverlauf und die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen ist, nicht zu tragen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen und konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Erhebungen zu den offenen Sachverhaltselementen zu führen und Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie eventuell auch Klinische Psychologie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen haben.

Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen mit der Rechtsfrage der Kausalität, unter Beachtung der Theorie der wesentliche Bedingung, auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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