BVwG W132 2012469-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2012469.1.00
Spruch
W132 2012469-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt.
Mittels Gesprächsnotiz hat die belangte Behörde über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 18.06.2013 festgehalten, dass er den gegenständlichen Antrag aufgrund seiner Erlebnisse im Zentralkinderheim XXXX stelle. Er werde den Rest seines Pflegschaftsaktes nachreichen. Da er sehr Schlimmes erlebt habe, wisse er nicht, warum er vom Weißen Ring nur € 15.000 erhalten habe. Wegen seines Beines sei er 1995 im AKH behandelt worden, es bestünden nach wie vor Bewegungseinschränkungen. Auch sein Arm sei in Mitleidenschaft gezogen worden, dieser zittere permanent. Der Beschwerdeführer beziehe Pension, müsse jetzt jedoch seine Eigentumswohnung verkaufen, er habe Schulden und sechs Kinder. Als er noch arbeitsfähig gewesen sei, habe er sehr gut verdient. Er habe die Volks- und Hauptschule sowie eine Lehre als Einzelhandelskaufmann mit Auszeichnung absolviert und sei hernach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Kopie des Reisepasses
Kopien aus dem Pflegschaftsakt
Belege zur Berufstätigkeit
Schreiben vom Weißen Ring über die in Höhe von € 15.000 zuerkannte Entschädigungsleistung und die Kostenübernahme für 80 Therapiestunden
Kurzclearingbericht von XXXX vom XXXX
Behandlungsbericht XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychosomatische Medizin vom 26.03.2013
Im Zuge des Pensionsverfahrens erstellter Untersuchungsbefund vom 24.04.2013
Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 12.06.2013, bezüglich der Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2015
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Vorbringens folgende schriftliche Erhebungen durchgeführt:
Versicherungsdatenauszuge der Österreichischen Sozialversicherung, Stichtag 27.06.2013 bzw. 10.07.2013
Unterlagen des Pensionsaktes sowie über die Kassenleistungen der SVA 2010-2013
Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom AKH Wien (XXXX)
Einverständniserklärung des Beschwerdeführer, dass Unterlagen eingeholt werden dürfen
Leistungsinformation der Wiener Gebietskrankenkasse (es wurden keine Krankenstände bzw. Krankheiten protokolliert)
Clearingbericht vom Weißen Ring
Die belangte Behörde hat telefonisch erhoben, dass der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) keinen Pensionsantrag gestellt habe und aufgrund der Erwerbsunfähigkeitspension nicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet sei.
Mittels Gesprächsnotiz vom 13.07.2013 hat die belangte Behörde über das Telefonat mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass sich die belangte Behörde direkt mit Frau Dr. XXXX in Verbindung setzen möge. Die bereits aus dem Pflegschaftsakt vorgelegten Unterlagen seien vollständig. Die Osteomyelitis am Bein habe er erlitten, weil ihm im Heim Viren gespritzt worden seien und die Wunde nie richtig behandelt worden sei. Er benötige aufgrund seiner prekären finanziellen Situation dringend Unterstützung.
Mittels Gesprächsnotiz vom 20.08.2013 hat die belangte Behörde über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers, welcher in Begleitung von Frau Dr. XXXX erschienen ist, festgehalten, dass die fehlenden Seiten des Antrages, Unterlagen bezüglich einer Operation einer schmerzhaften Narbe am Bein sowie Unterlagen bezüglich des Verdienstes vor der Pension (Steuerunterlagen 2000 bis 2009) vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er in den letzten drei Jahren vor Antragstellung aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustandes nicht mehr gearbeitet habe. Auch davor habe er des Öfteren nicht arbeiten können. Über den Grund der Krankenstände liege jedoch keine Dokumentation vor. Frau XXXX weise auf den Bericht im Pflegschaftsakt hin, welchem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer XXXX im AKH (Orthopädie) gewesen sei. Auch sei an anderer Stelle vermerkt, dass er nicht um positiven Kontakt zu seiner Erzieherin bemüht gewesen sei, was als Indiz dienen möge, dass der Beschwerdeführer durch diese Misshandlungen gelitten habe.
Die belangte Behörde hat zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit folgender Fragestellung einen medizinischen Sachverständigenbeweis eingeholt:
Ein als Verbrechen im Sinne des VOG zu klassifizierender Sachverhalt lasse sich ohne Sachverständigengutachten nicht feststellen.
"Es wird darauf hingewiesen, dass auch folgende - nicht verbrechensbedingte - Sachverhalte vorliegen, die grundsätzlich geeignet erscheinen, den Gesundheitszustand zu beeinflussen:
Werdegang / derzeitige Situation:
XXXX machte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, welche er mit Auszeichnung bestand (Abl. 36-37). Zudem legte er am 03.12.1984 die Ausbilderprüfung (AMS?) ab. (Abl. 35). Von Juli 1997 bis 31.12.1998 war XXXX als Konsulent des gewerberechtlichen Geschäftsführers der XXXX tätig.
Er arbeitete vom 05.01.2005 bis zum 31.12.2007 als Konsulent des Vorstandes der XXXX. (Ab. 38-39).
Medizinische Unterlagen:
Im ärztlichen Befund vom 28. Juni 1962 wird geschrieben, dass Herr XXXX untersucht wurde, gesund und mit keiner Infektionskrankheit behaftet ist. (Abl. 15) Vom XXXX befand er sich lt. Pflegschaftsakt im AKH (Orthopädie). Am 08.08.1996 ließ er sich aufgrund einer schmerzhaften Narbe am linken Unterschenkel operieren. Diagnose:
Z.n. Osteomyelitis vor 30 Jahren im Bereich der linken proximalen Fibula mit narbiger Einziehung und lokaler Schmerzhaftigkeit unterschiedlicher Ausprägung. Im Röntgen findet sich eine 3x1 cm messende, scharfkantige Exostose, die man auch in der Tiefe der Narbe tasten kann. (Abl. 187-199)
Mit Bescheid der SVA vom 12.06.2013 wurde der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1.03.2013 bis 28.02.2015 dem Grunde nach anerkannt. (Abl. 45-46). Im Rahmen der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit wurde Herr XXXX im April 2013 im SVA-Gesundheitszentrum untersucht und folgende Diagnosen gestellt:
Neurologie und Psychiatrie:
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, welcher Vorfall der Auslöser für die Osteomyelitis war. Auch ein Unfallbericht befindet sich nicht im Pflegschaftsakt. Es wird allerdings erwähnt, dass Herr XXXX an dieser Krankheit leidet und er auch zweimal im AKH auf der Orthopädie gewesen ist.
Ausführungen des AW:
Herr XXXX selbst gibt einmal an, dass ihm absichtlich Viren ins Bein gespritzt wurden, sodass er aufgrund dessen an Osteomyelitis erkrankte (Abl. 81), ein anderes Mal behauptet er, dass er aufgrund von Schlägen mit einem Baseballschläger einen offenen Bruch erlitt und es durch eine nachfolgende Infektion zu der Erkrankung kam (Abl. 95). Er sei wegen Infektionsgefahr weggesperrt worden. Es seien Zigaretten auf ihm ausgedämpft worden, auch im Gesicht. Man habe ihn mit kaltem Wasser abgespritzt, auch im Winter und es habe Ertränkungsversuche gegeben.
Es wird daher um Durchführung einer nervenfachärztlichen und psychologischen Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens mit Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor?
2. Nach ho. Ansicht und nach Ansicht von Experten sind Erinnerungen an Ereignisse in den ersten zwei bis drei Lebensjahren nicht verlässlich. Kann aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Misshandlungen nicht auf realen Erinnerungen beruhen? (Die Ereignisse, die zur Osteomyelitis geführt haben müssten bereits in den ersten 1 1/2 Lebensjahren stattgefunden haben, da Herr XXXX am XXXX erstmalig im AKH auf der Orthopädie war)
3. Wenn ja, wird um Begründung gebeten.
4. Wenn nein, wird um eine Beurteilung samt eingehender Begründung gebeten, warum die angegebenen Misshandlungen als glaubhaft angenommen werden können.
a. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das oben angeführte Verbrechen zurückzuführen? (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen.)
b. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden
aa. eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?
bb. einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf?
c. Liegt beim AW Arbeitsunfähigkeit vor?
aa. Wenn ja, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen (Frage 4a)?
bb. Wenn ja, aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen?
d. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit (2011- 2013)?
e. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) möglich gewesen oder hätten schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen dies verhindert."
Zur am 10.01.2014 durchgeführten Untersuchung hat der Beschwerdeführer ärztliche Befunde Dris. XXXX vom 06.04.2013 bzw. 10.10.2013 und ein Schreiben seiner Adoptiveltern vorgelegt, worin diese ausführen, den Beschwerdeführer mit drei Jahren übernommen zu haben. Er hätte damals infolge von Osteomyelitis eine große offene Wunde am linken Bein gehabt. Diese sei nach einer Sequesterentfernung bis zum Ende des vierten Lebensjahres zugeheilt.
In den eingeholten Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Mag. XXXX, Klinische Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Beantwortung der Fragestellung seitens Mag. XXXX:
1. Der AW leidet an einer chronifizierten depressiven Störung mit somatisiertem Schmerzsyndrom
2 und 3. Die Erinnerungen sind aufgrund des Alters des AW während der Vorfälle nur teilweise glaubhaft als echte Erinnerungen einzustufen, teilweise sind sie als Interpretationen zu werten (z.B. einmal Viren ins Bein gespritzt, einmal Schläge durch Baseballschläger Ursache der Osteomyelitis; aus After geblutet sexueller Missbrauch); diese Erinnerungen sind wie auch schon von der Fachabteilung angemerkt, aufgrund des damaligen Alters des AW (vor 2. Lebensjahr) nicht als verlässlich einzustufen.
Bei anderen Erinnerungen, wie Schläge, Erbrochenes essen müssen, kalt abgeduscht worden, etc. dürfte es sich um reale Erinnerungen handeln.
4a) Die chron. depressive Störung ist mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Vorfälle im Kinderheim zurückzuführen, das somatisierte Schmerzsyndrom ist als damit vergesellschaftet einhergehend, anzusehen.
b. Das festgestellte Leiden ist eine
aa) nachvollziehbare Folge der Vorfälle.
bb) bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung.
c) beim AW liegt Arbeitsunfähigkeit vor.
Die befristete Pens. wurde aufgrund diverser Leidenszustände ausgesprochen, von denen nur einer als kausal anzusehen ist, nämlich die chronifizierte depressive Störung mit somat. Schmerzsyndrom (wird im Gegensatz zum SVA-Gesundheitszentrum als ein Leiden zusammengefasst). Alle anderen Leiden sind als akausal anzusehen und stehen mit den Vorfällen im Kinderheim nicht in Kausalzusammenhang. Somit ist einzig eines der vielen Leiden, die zur Arbeitsunfähigkeit führen als kausal anzusehen.
d) Nein, die kausale Gesundheitsschädigung kann nicht als maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit angesehen werden.
e) Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang nicht wesentlich beeinflusst, war der AW doch laut eigenen Angaben jahrzehntelang sehr leistungsorientiert und -fähig und damit sehr erfolgreich; dies zwar immer wieder unterbrochen durch Arbeitslosigkeit (nicht aufgrund kausaler Faktoren).
Der "völlige psychische Zusammenbruch" vor ein paar Jahren ist Folge mehrerer Faktoren (privater Todesfall, körperliche Beschwerden, Älterwerden abnehmende Coping- strategien, Statusverlust, Geldprobleme).
Beantwortung der Fragestellung seitens XXXX:
1. Herr XXXX leidet an einer chronifizierten mittelschweren depressiven Störung mit Schmerzsyndrom
2. Ob die geschilderten Erlebnisse als echte Erinnerungen einzustufen sind, ist seriös nicht mit ausreichender Sicherheit zu beantworten. Es ist richtig, dass Erinnerungen vor dem 2. Lebensjahr als nicht verlässlich eingestuft werden. Aber Erinnerungen vom 2. bis 2 1/2 Lebensjahr gibt es und bei Herrn XXXX währte der Heimaufenthalt und die dort erlittenen Traumata bis zur Übernahme in der Adoptionsfamilie bis zum 3 1/4 Lebensjahr. Daher könnten die Erzählungen schon als selbst erlebt und erinnert einzustufen sein, aber mit ausreichender Sicherheit ist dies nicht zu beantworten
3. -
4. Warum die angegebenen Misshandlungen als möglich angenommen werden, wird durch die spezielle Fragetechnik erklärt. Es wurde nicht gezielt gefragt, sondern frei, woran sich Herr XXXX wirklich erinnern kann. Er hat daraufhin erzählt, dass er "aus dem After geblutet habe". Dass er dies auf sexuellen Missbrauch zurückführt, ist wieder als Interpretation zu werten, aber dass er sich an die Blutungen erinnert, ist möglich. Dass er auf seinem Körper zahlreiche Brandwunden hat und dass er sich an Verbrennungen durch Zigaretten erinnert ist auch möglich. Dass er im Dunklen alleingelassen wurde, dass er geschlagen wurde, dass er im Keiler alleine ausharren musste, dass er nur Püriertes bekam und es dann erbrochen hat, ist auch möglich. Dass er kalt abgeduscht wurde, wenn er sich angemacht hatte, ist auch möglich. Aber ob dies alles selbst "erinnert" werden kann oder ob dies auf Erzählungen und späteren Schilderungen beruht, kann nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.
a) Die chronifizierte depressive Störung mit Schmerzsyndrom ist mit Wahrscheinlichkeit auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen.
b) Das verbrechenskausale Leiden ist eine
aa) nachvollziehbare und verständliche Folge des Verbrechens und
bb) bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung.
c) Es liegt derzeit Arbeitsunfähigkeit vor.
aa) nur zum Teil aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung
bb) laut SVA-Gesundheitszentrum wurde die befristete Pensionierung ausgesprochen auf Grund der
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chronischen Schmerzstörung (nur teilweise kausal)
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dissoziativer Tremor (nicht kausal, noch nicht abgeklärt, wirkt klinisch wie Parkinsonsyndrom)
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Zustand nach mehrfachen Operationen linker Unterschenkel nach Osteomyelitis (nicht eindeutig kausal)
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Verdacht auf arterielle Hypertonie (nicht kausal)
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reaktiv depressive Störung (nicht kausal)
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chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (kausal)
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dissoziativer Tremor (nicht kausal)
d) Die kausalen Gesundheitsschädigungen sind nicht maßgebliche Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit
e) Nein. Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst, im Gegenteil, die berufliche Anamnese weist eine hohe Leistungsfähigkeit auf, unterbrochen zwar durch immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit, aber nicht wegen kausaler Gesundheitsschädigung. Erst seit ein paar Jahren kam es zur Krise und zum Bruch. Angegeben wurde dies wegen eines privaten Todesfalles und nicht wegen der Heimerfahrung. Dass durch die Medienberichte und durch die Beschäftigung mit der Vergangenheit, auch durch das Älterwerden, Erlebtes und Erlittenes mehr in den Vordergrund rückt, ist verständlich und nachvollziehbar, aber nicht alleinige Ursache für den Zusammenbruch. Da spielen sicher auch persönliche und körperliche Ursachen mit eine Rolle.
Mittels Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit der SVA am 18.03.2014 hat die belangte Behörde festgehalten, dass eine Hormontherapie (psychosomatische Medizin) keine Kassenleistung darstelle. Die Kosten für die Therapie bei Frau Dr. XXXX könnten daher nicht übernommen werden.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und festgestellt, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG erfüllt seien, weil die chronifizierte depressive Störung auf eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung zurückzuführen sei. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne aber nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Juli 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit dem Schriftsatz vom 27.03.2014 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und um Zusendung einer Aktenabschrift sowie einer Verlängerung der im Rahmen des Parteiengehörs gesetzten Frist zur Stellungnahme ersucht.
Mit dem Schreiben vom 04.04.2014 hat die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung eine Aktenabschrift übermittelt und mitgeteilt, dass dem Fristersterstreckungsersuchen stattgegeben werde.
Mit dem Schriftsatz von 23.06.2014 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abweisung des Antrages auf Verdienstentgang nicht nachvollzogen werden könne, das eingeholte Sachverständigengutachten sei diesbezüglich unvollständig und widersprüchlich. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werde durch die beigelegten Sachverständigengutachten belegt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Orthopädisches Sachverständigengutachten XXXX
Psychiatrisches Sachverständigengutachten XXXX
Die belangte Behörde hat zur Prüfung der Einwendungen mit folgender Fragestellung einen medizinischen Sachverständigenbeweis eingeholt:
"Aufgrund der SVGA vom 10.1.2014 (Abl. 228-234) wurde ein abweisendes Parteiengehör erstellt, gegen das nunmehr Einwendungen vorgebracht wurden (Abl.255- 260).
Auch wurden ein orthopädisches sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nachgereicht (Abl.261 -279).
Es wird um Feststellung gebeten, ob sich aufgrund der neuen Sachverständigengutachten eine abweichende Beurteilung der unter Abl. 218-219 gestellten Fragen ergibt."
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 04.07.2014, wird von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Auf Grund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens von XXXX kommt es zu keiner Änderung des Gutachtens vom 10.1.2014. Das Gutachten von XXXX ist nicht frei von "Vermutungen, Interpretationen" und stützt sich nicht gänzlich auf Fakten.
1. Bezüglich der Osteomyelitis nachfolgend ein Auszug aus Wikipedia, in dem vor allem die Behandlung einer solchen als "langwierig" beschrieben wird. Dies einer unsachgemäßen Verhaltensweise der Kinderheimverantwortlichen mit Sicherheit anzulasten ist unzulässig.
Klassifikation der Osteomyelitis nach der Ätiologie Posttraumatische Osteomyelitis
Die nach einer Verletzung auftretende (posttraumatische) Osteomyelitis ist durch Knochenbrüche bedingt. Brüche, bei denen der Knochen die Haut durchdringt, werden "offene Brüche" genannt. Je nachdem, wo und wie der Unfall passiert ist, kann die Wunde kontaminiert oder infiziert sein. Bakterien dringen in den Knochen ein und finden nahezu ideale Bedingungen vor. Wird ein Knochenbruch osteosynthetisch versorgt, bedeutet das, dass Fremdmaterial in den Körper eingebracht wird. In der unmittelbaren Umgebung dieses Fremdmaterials finden sich Nischen, in denen die Abwehrmechanismen des Körpers nicht ausreichend wirksam sind. Auch hier finden Bakterien, wenn sie eingedrungen sind, beste Voraussetzungen für eine Besiedlung vor.
Hämatogene Osteomyelitis
Bei der endogenen Osteomyelitis, auch hämatogene Osteomyelitis genannt, werden die Keime von einem Infektionsherd außerhalb des Knochens, z.B. aus den Kieferhöhlen, über den Blutweg in das Knochenmark verschleppt und siedeln sich dort an.
Die endogene Knochenmarkentzündung tritt vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen und nur vereinzelt bei Erwachsenen auf. Besonders gefürchtet ist sie bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum zweiten Lebensjahr, da sie sich hier - auf Grund der speziellen Durchblutungsverhältnisse im Knochen - ungehindert auf benachbarte Gelenke ausbreiten kann.
Fortgeleitete Osteomyelitis
Bei der operativen Knochenbruchbehandlung (nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft Osteosynthese, AO / AO-ASIF) wird Fremdmaterial in den Körper eingebracht. Das sind zum einen Lochplatten und Schrauben, zum anderen Nägel und Bohrdrähte oder die Kombinationen beider Typen. In der unmittelbaren Umgebung dieses Fremdmaterials liegen Zonen, in denen die Immunabwehr des Körpers keine Möglichkeit hat, etwas gegen eingedrungene Keime zu unternehmen. Unter ungünstigen Umständen kann es entlang der am Knochen verschraubten Platte zur Ausbreitung dieser Infektion über den ganzen, von der Verletzung und der nachfolgenden Operation betroffenen Bereich kommen. Ein durchaus vergleichbarer Vorgang kann sich auch an Endoprothesen ereignen; auch hier breiten sich die Keime wie entlang einer Leitschiene aus.
Spezifische Osteomyelitiden
Von den Pathologen der frühen Jahre wurden Tuberkulose, Syphilis und Krebs zu den "spezifischen Entzündungen" zusammengefasst. Die Gemeinsamkeiten dieser Erkrankungen: Sie waren im Prinzip unheilbar und ergaben im Gewebe bei der mikroskopischen Untersuchung ein bestimmtes - "spezifisches" - Bild.
Glücklicherweise ist die Syphilis mit ihren Spätfolgen in den westlichen Ländern nur noch von historischem Interesse. Die tabische Arthropathie ist eine sehr schwere Gelenkveränderung, die als Folge der Syphilis im dritten Stadium (L III) auftritt. Die Forschung der letzten Jahrzehnte hat "den Krebs" in eine Unzahl verschiedener Erkrankungen aufgegliedert, so dass es sich heutzutage verbietet, all diese Erkrankungen zusammenzufassen. Was geblieben ist, ist die Tuberkulose (TB). Auch weiterhin ist die TB eine recht häufige Erkrankung; in manchen Untersuchungen wird angegeben, dass 50 % der Menschen, die älter als 60 Jahre sind, schon einmal eine Tuberkulose hatten. Auf dem Blutweg gelangt der Erreger auch in das Skelettsystem und kann sich dort ansiedeln. Häufig geschieht das in der Wirbelsäule. Die Behandlungsverfahren unterscheiden sich nicht grundlegend von den Verfahren bei der "normalen" Osteomyelitis, nur wird das bei Operationen entfernte Material als hoch infektiös und gefährlich gehandhabt.
Sonderformen
Der Brodie-Abszess ist eine besondere Form der "hämatogenen Osteomyelitis" im Kindesalter. Die Symptome sind eher gering ausgeprägt; auch der Laborbefund zeigt keine schweren Veränderungen, wie sie sonst bei einer Osteomyelitis erwartet würden. Was auffällt, ist eine umschriebene, druckschmerzhafte Schwellung, meistens im Schaftbereich eines langen Röhrenknochens. Die Diagnosestellung bereitet hier Probleme. Kinder verletzen sich oft - gerade das Schienbein ist häufig betroffen - und jede Beule zum Anlass einer umfassenden Röntgendiagnostik zu nehmen, ist sicherlich kritisch zu sehen. Im Röntgenbild, sofern denn eines angefertigt wurde, ist das Periost im betroffenen Bereich abgehoben; der Knochen hat hier einen zusätzlichen Saum. Die weitere Diagnostik sollte dann über die Magnetresonanztomografie (MRT) laufen, da hier Veränderungen des Knochenstoffwechsels sehr früh deutlich zu sehen sind.
2. Bezüglich Bewertung der Auswirkung der Traumata durch die Heimunterbringung zitiere ich einen Artikel aus Neuropsychiatrie 2013/27, in dem es unter anderem heißt, dass es nach solchen Traumata "signifikant öfter zu einer instabilen Berufslaufbahn, instabilen Partnerschaften, gravierenden Turbulenzen im Lebenslauf kommt."
Dies trifft ja auf Antragsteller überhaupt nicht zu. Im Gegenteil, er war über viele Jahre hinweg äußerst erfolgreich und kompetent und ist erst auf Grund mehrerer nicht kausaler Faktoren "psychisch zusammengebrochen".
Daher bleibt das Gutachten vom 10.1.2014 unverändert aufrecht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 VOG für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Unter Spruchpunkt III. wurde Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die kausale Gesundheitsschädigung ("chronifizierte depressive Störung") gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz, sowie § 10 Abs. 1 VOG grundsätzlich bewilligt.
Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird zur Abweisung des Antrages auf Verdienstentgang im Wesentlichen ausgeführt, sich der Beschwerdeführer von XXXX befunden habe. Laut seinen Angaben sei er während dies Aufenthaltes Opfer von psychischer und physischer Gewalt sowie von sexuellem Missbrauch geworden. Lt. dem psychologischen und dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 10.01.2014 leide der Beschwerdeführer u.a. an einer chronifizierten depressiven Störung mit somatisiertem Schmerzsyndrom. Die chronifizierte depressive Störung sei mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Vorfälle im Kinderheim zurückzuführen. Arbeitsunfähigkeit liege allerdings nur zum Teil aufgrund von kausalen Gesundheitsschädigungen vor. Laut den eingeholten ärztlichen Unterlagen liege beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung, dissoziativer Tremor, Z.n. mehrfacher Operation des Unterschenkels nach Osteomyelitis, Verdacht auf arterielle Hypertonie, eine reaktiv depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor, wobei nur letztere als kausal betrachtet werden könnten. Die kausale Gesundheitsschädigung könne nicht als maßgebliche bzw. überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit angesehen werden. Die kausale Gesundheitsschädigung habe den beruflichen Werdegang auch nicht maßgeblich beeinflusst, wie in beiden Sachverständigengutachten übereinstimmend ausgeführt werde. Die berufliche Anamnese weise eine hohe Leistungsfähigkeit auf, was die erfolgreiche Berufslaufbahn zeige, unterbrochen zwar durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, aber nicht wegen kausaler Gesundheitsschädigungen. Dass durch die Medienberichte und durch die Beschäftigung mit der Vergangenheit, auch durch das Älterwerden, Erlebtes und Erlittenes mehr in den Vordergrund rücke, sei verständlich und nachvollziehbar, aber nicht hauptsächliche Ursache für den Zusammenbruch vor einigen Jahren. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Dem dazu eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten nach, werde eine Osteomyelitis nicht ausschließlich durch einen Knochenbruch hervorgerufen, sondern könne unterschiedliche Ursachen haben.
3. Mit dem Schriftsatz vom 10.09.2014 wurde vorgebracht, dass das Vollmachtsverhältnis mit der bisher beauftragten Rechtsanwaltskanzlei aufgelöst worden sei und die nunmehr bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung für den Beschwerdeführer einschreite. Mit selbem Schriftsatz wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2014 erhoben, wobei ausschließlich Spruchpunkt I. angefochten wurde. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zu den angeschuldigten Vorfällen getroffen habe und ihre Entscheidung auf teils unvollständige, teils unschlüssige Sachverständigengutachten gestützt habe. Die Rechtsfrage, ob die an dem Beschwerdeführer begangenen Misshandlungen als wesentliche Ursache den festgestellten Leidenszustand bedingt hätten, sei nicht beurteilt und die vorgelegten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht gewürdigt worden.
Es wurde die Stattgebung der Beschwerde in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.
Verdienstentgang ist gemäß § 3 VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.
Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.
Die Behörde ist zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für die beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachteten Leiden nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen sind bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurden, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG 1972 in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den vom Antragsteller behaupteten Vorfällen (Misshandlungen) trifft. (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044 und vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0027)
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).
Festzustellen ist sohin, welche Vorkommnisse als wahrscheinlich angenommen werden und, falls das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG bejaht wird, welche Gesundheitsschädigungen als kausal herangezogen werden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen im Hinblick auf die gegenständliche Hilfeleistung.
Ferner sind Erhebungen zu jenen Ursachen zu führen, welche von der belangten Behörde als mitverantwortlich am Leidenszustand des Beschwerdeführers vermutet worden sind.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgeht. Es werden keine Feststellungen getroffen, welche der Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt werden bzw. welche als nicht glaubwürdig erachtet werden.
So findet sich in der Fragestellung an die medizinischen Sachverständigen keine Beschreibung, von welchem konkreten Verbrechen die Behörde ausgeht, wie oft es in welchem Zeitraum zu welcher Art von Übergriffen es gekommen ist.
Der familiäre Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt haben, sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenleben wurden ebenfalls nur oberflächlich dargestellt.
Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen, er erweist sich als unvollständig, teilweise sogar widersprüchlich. Die Sachverständigen setzten sich nicht ausführlich und nachvollziehbar mit der Kausalität der einzelnen angeführten Leiden auseinander, die Beurteilung wird auch nicht begründet. Es wird nicht näher ausgeführt, welche akausalen Faktoren herangezogen werden und warum das als kausal beurteilte Leiden in den Auswirkungen in den Hintergrund tritt und diesem daher keine maßgebende Bedeutung zugemessen wird. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme zum vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. Gathman ist oberflächlich und erfolgt ohne Begründung. Betreffend die Osteomyelitis werden mögliche Ursachen ohne Gewichtung aufgelistet, gutachterliche Erwägungen, welche dieser Ursachen als wahrscheinlich angenommen werden kann, im Sinne einer Abwägung was dafür spricht und was dagegen, finden sich nicht.
Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321)
Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass der ungünstige Berufsverlauf und die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen ist, nicht zu tragen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die gegenständliche Hilfeleistung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen und konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Erhebungen zu den offenen Sachverhaltselementen und hernach ergänzende Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen haben.
Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage der Kausalität, unter Beachtung der Theorie der wesentliche Bedingung, auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.