BVwG W135 2006231-1

W135 2006231-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Behindertenpass, Grad der Behinderung

Texte intégral

BVwG W135 2006231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2006231.1.00

Spruch

W135 2006231-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.02.2014, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2 BBG idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.04.2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Nach Einholung eines innerfachärztlichen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens wurde auf Grund der Leiden "Bandscheibenvorfälle der Brust- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule" und "Reizdarm-Syndrom" ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2008 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 07.06.2010 erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten wurden die Feststellungen des Vorgutachtens betreffend die festgestellten Leiden sowie den Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. bestätigt und der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2010 abgewiesen.

Am 28.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Grund von neu vorgelegten Befunden wurde im von der belangten Behörde eingeholten HNO-fachärztlichen Gutachten zusätzlich zu den bereits bestehenden Leiden die Gesundheitsschädigung "Schwerhörigkeit beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt, was jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2012 wurde daher auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2011 abgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 31.01.2012 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden Bundesberufungskommission) ein. Im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde als neues Leiden "Hallux valgus links mit Fehlstellung der 2. Zehe" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde weiter mit 20 v.H. eingestuft, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliege. Die Bundesberufungskommission wies daher mit Bescheid vom 29.08.2012 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2012.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2013 einen (vierten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2013 mit der Begründung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) nicht glaubhaft gemacht worden sei, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid vom 05.08.2013 fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission ein. Mit Bescheid vom 22.10.2013 wies die Bundesberufungskommission die Berufung ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2013.

Am 11.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (fünften) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In seinem Antrag verweist der Beschwerdeführer auf das bereits im Rahmen der Antragstellung vom 14.01.2013 vorgelegte Privatgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welchem als neue führende Diagnose eine "Inkontinenz für weichen Stuhl und Behinderung im Zurückhalten von Winden" zu entnehmen und eine solche entsprechend dem Gutachten mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu bemessen sei. Der Beschwerdeführer legte weiters einen ebenfalls bereits im Rahmen der zuvor erfolgten Antragstellung vorgelegten allgemeinmedizinischen Befund vom 08.01.2013 vor.

Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist und ersuchte den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde in einer Stellungnahme vom 26.11.2013 ausgeführt, dass die eingereichten ärztlichen Befunde bereits vorbekannt seien. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes sei somit dadurch nicht belegt und eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag vom 11.11.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) glaubhaft gemacht werde. Die Bundesberufungskommission habe den Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 22.10.2013 mit 20 v.H. festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 11.11.2013 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Festsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei aber noch kein Jahr verstrichen und habe eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht glaubhaft gemacht werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.02.2014, bei der belangten Behörde am 19.02.2014 eingelangt, fristgerecht die gegenständliche als "Berufung" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe am 13.02.2014 eine Ergänzung zu seinem am 11.11.2013 gestellten Antrag abgegeben, aus welcher hervorgehe, dass ein neues, schweres Leiden aufgetreten sei. Diese Ergänzung sei vom Beschwerdeführer abgegeben worden, ehe er den Bescheid vom 10.02.2014 zugestellt bekommen habe. Außerdem ersuche der Beschwerdeführer sein Darmleiden mit der Richtsatzposition 218 "Inkontinenz für weichen Stuhl und Behinderung im Zurückhalten von Winden" und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu bemessen. In der am 13.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Ergänzung des Antrages vom 11.11.2013 wurden mehrere medizinische Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse und der XXXX vorgelegt, aus denen laut Beschwerdeführer ersichtlich sei, dass bei ihm ein Herzkranzgefäß nicht mehr durchgängig und bei einem zweiten Herzkranzgefäß ein Stent gesetzt worden sei und dass weitere Verengungen bestehen würden. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien daher eingeschränkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 29.08.2012 rechtskräftig mit 20 v.H. festgestellt.

Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Schreiben vom 11.11.2013 gestellt und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

Die belangte Behörde irrt, wenn sie davon ausgeht, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 22.10.2013 festgesetzt wurde. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 22.10.2013 wurde (lediglich) der Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2013, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2013 gemäß § 41. Abs. 2 BBG zurückgewiesen wurde, bestätigt; eine Feststellung des Grades der Behinderung ist in diesem Bescheid nicht erfolgt.

Tatsächlich wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zuletzt mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 29.08.2012 rechtskräftig mit 20 v.H. festgestellt.

Der gegenständliche Antrag wurde am 11.11.2013 und somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nach Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt und ist einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

Da die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grundlage des § 41 Abs. 2 BBG somit in rechtswidriger Weise erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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