BVwG W105 2012047-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2012047.1.01
Spruch
W105 2012047-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 21.08.2014, Zl. 588741010/14449975 zu Recht erkannt:
A) XXXX wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß §3 Abs 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 12.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.03.2014 gab die Antragstellerin zentral zu Protokoll, zur Volksgruppe der Tunni zu gehören und gab sie zu ihren Ausreisemotiven an, dass in ihrem Heimatdorf in Somalia die Al Shabaab Miliz an der Macht sei und habe sie ein Mitglied dieser Miliz heiraten wollen. Ihr Vater habe sie davor gewarnt und sei nicht einverstanden gewesen. Beide seien sie in der Folge bedroht worden und habe sie sich versteckt, da ihr Vater ihre Ausreise organisiert hatte. Da ihr Vater diesem Mann nicht gesagt habe, wo sie sich befinde, sei er im Jahr 2011 ermordet worden. Ihr nunmehriger Ehemann sei in Österreich bereits anerkannter Flüchtling und hätten sie zwei gemeinsame Kinder, die in Österreich leben würden. Ihre Mutter sei in Mogadishu bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.05.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu den Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden.
Im Weiteren legte die Antragstellerin das Original einer Heiratsurkunde vor sowie bekräftigte sie, von zu Hause geflüchtet zu sein, da ein Al Shabaab Mitglied sie habe heiraten wollen. Sei sie aus diesem Grund gemeinsam mit einer Frau, die die Tante ihres Ehemannes sei, aus der Heimat ausgereist. In der Folge habe sie sich in Äthiopien aufgehalten und dort ihre zwei Kinder bekommen. Im Weiteren berichtete die Antragstellerin davon, dass ihr Vater im März 2011 ermordet worden sei. So sei ihr Vater nach ihr gefragt worden und seien es die Al Shabaab Leute gewesen, die ihn umgebracht hätten. Bei diesem Al Shabaab Mann habe es sich um einen arabischen Mann geheiratet und sei er kein Somali gewesen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und sich verhüllen möge und habe er ihr gedroht, dass wenn sie dagegen sei er ihren Vater umbringen würde. In der Folge sei sie mit der genannten Frau nach Äthiopien gegangen und habe sie durch diese auch ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt und stamme er auch aus ihrem Heimatort. Die Nachfrage nach einer Eheschließung habe von Seiten des genannten Mannes, der von der Antragstellerin näher beschrieben wird, im Jahre 2010 nach der Einnahme ihres Heimatdorfes durch die Al Shabaab begonnen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Die Behörde erster Instanz stellte unter anderem fest, dass die Antragstellerin seit April 2011 verheiratet sei und zwei Kinder habe, sowie dass der (Name nicht genannte) Ehegatte der Antragstellerin bereits seit April 2007 in Österreich lebe. Des Weiteren habe sie zuletzt von der Unterstützung ihres Vaters bzw. ihres in Österreich befindlichen Ehegatten gelebt. Sie habe Somalia aufgrund der Übergriffe durch Rebellen verlassen bzw. sei sie von den in Somalia herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen betroffen gewesen. Die Eltern seien mittlerweile verstorben und lebe sie seit 28.12.2013 bei ihrem in Österreich lebenden Mann. Dieser ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Beweiswürdigend wurde zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen wörtlich ausgeführt wie folgt: "Die Feststellung, nämlich dass sie ihr Heimatland aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges/Konfliktes verlassen haben, basiert auf dem hiezu glaubhaft erstatteten Vorbringen. Sie befürchten nun, durch eine bewaffnete islamistische Gruppe in Somalia gefährdet zu sein."
Des Weiteren wurde zum Familienstand beweiswürdigend ausgeführt, dass sie am XXXX in XXXX die Ehe standesamtlich geschlossen habe, ihrem Ehegatten mit XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei und ihre beiden Kinder im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte minus plus seien. Des Weiteren lebe sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass in ihrem Fall eine Verfolgung die ihren Ursprung in den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe nicht hervor gehe. Vielmehr sei ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie von der Lage in Somalia insofern betroffen gewesen sei, als sie von den Al Shabaab befürchtet habe zwangsverehelicht zu werden. Es möge durchaus den Tatsachen entsprechen, dass auch sie von der durch die Al Shabaab Milizen ausgehenden Gewalt betroffen gewesen sei, jedoch lasse sich daraus nicht der Schluss einer individuellen Verfolgung ihrer Person ableiten. Es sei allgemein bekannt, dass Männer und Frauen im gleichen Maße von Übergriffen der Al Shabaab betroffen gewesen seien bzw. sind, wie dies auch in ihrem Falle hervorgekommen sei und ihr Vater getötet worden wäre. Sie sei von den Drohungen der Al Shabaab nicht mehr betroffen gewesen als die übrige Bevölkerung.
Gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde wie nachstehend begründet:
Am 12.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass in ihrem Heimatdorf die AI Shabaab-Miliz an der Macht ist und ein Mitglied dieser Miliz sie heiraten wollte. Da weder sie noch ihr Vater damit einverstanden waren, wurden sie beide bedroht. Die Beschwerdeführerin selbst versteckte sich, ihr Vater wurde ihm Jahr 2011 ermordet, weil er dem Mitglied dieser Miliz nicht verraten hat, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt. Außerdem ist die Mutter der Beschwerdeführerin in Mogadischu bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen, im Fall einer Rückkehr fürchtet die Beschwerdeführerin konkret von jenem Mann der AI Shabaab-Miliz, der sie heiraten wollte, ermordet zu werden.
Nichtsdestotrotz wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asyl berechtigten ab und begründet dies damit, dass es zwar den Tatsachen entsprechen könne, dass die Beschwerdeführerin von Gewalt, die von den AI Shabaab-Milizen ausgeht, betroffen gewesen sei; dies lasse jedoch nicht den Schluss einer individuellen Verfolgung ihrer Person zu. Es komme wahllos zu Übergriffen auf die zivile Bevölkerung, sie habe nicht vorgebracht, dass sie aufgrund irgendwelcher besonderen Merkmale einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei, die über das hinausgehe, was die Bevölkerung Somalias im Allgemeinen hinzunehmen habe. Von der von ihr ins Treffen geführten Situation sei die gesamte Bevölkerung Somalias im gleichen Ausmaß betroffen, weshalb keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes vorliege.
Es sei allgemein bekannt, dass Männer und Frauen in gleichen Maßen von den Übergriffen der AI Shabaab betroffen seien. Die Beschwerdeführerin würde keinen anderen individuellen Grund dafür anführen, dass gerade sie von den Drohungen der AI Shabaab mehr betroffen sei als die übrige Bevölkerung. Zudem könne sie sich unter den Schutz ihres Clans stellen.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegt sehr wohl eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Beschwerdeführerin hat detailgenau und widerspruchsfrei dargelegt, dass ein Mann der AI Shabaab-Miliz sie heiraten wollte und sie, nachdem weder ihr Vater noch sie zugestimmt hat, bedrohte. In weiterer Folge wurde der Vater der Beschwerdeführerin umgebracht, weshalb der Schluss naheliegend ist, dass im Fall einer Rückkehr auch die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, umgebracht zu werden. Es liegt somit eine konkrete individuelle Bedrohungssituation vor, nämlich aufgrund der Tatsache, dass sie und ihr Vater sich geweigert haben, einer Heirat mit einem Mann der Ai Shabaab- Milizen zuzustimmen. Es handelt sich daher keineswegs um eine allgemeine Gefährdungslage, die die gesamte Zivilbevölkerung Somalias betrifft. Es liegt auch keine Situation vor, die die Bevölkerung Somalias im gleichen Ausmaß betrifft. Vielmehr liegt eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Bedrohung durch die Al Shabaab-Milizen sehr wohl asylrelevant ist. Es handelt sich dabei eben nicht um eine wahllose Bedrohung, sondern um eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin. Auch die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin Schutz ihres Clans finden könnte, sind nicht nachvollziehbar. So führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst aus, dass die von den AI Shabaab-Milizen ausgehende Gewalt die gesamte Zivilbevölkerung Somalias betrifft. Daraus geht schon hervor, dass es keinen Schutz gegen diese Gewalt gibt und somit auch innerhalb des Clans kein Schutz gefunden werden kann.
Die Situation von Frauen in Somalia muss als besonders prekär eingeschätzt werden. Seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. So gehen beispielsweise die Operational Guidelines der UK Home Office davon aus, dass aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutz bedürfen.
Die Länderberichte gehen weiter davon aus, dass für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu bei Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz nicht gegeben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.2014, W211 1414712-1, unter Hinweis auf UNHCR u.a.).
Im Fall einer Rückkehr nach Somalia wäre die Beschwerdeführerin alleinstehend bzw. alleinerziehend ohne männlichen Schutz, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, sie nach Somalia begleiten würde. Ihr Ehemann war ursprünglich anerkannter Flüchtling, weshalb offenkundig ist, dass eine Rückkehr nach Somalia für ihn gar nicht möglich ist. Da sowohl Vater als auch Mutter der Beschwerdeführerin bereits verstorben sind, hätte sie auch nicht Aufnahme oder Schutz durch ihre Familie.
Die Beschwerdeführerin wäre in Somalia somit eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern bzw. eine alleinstehende Frau, die für ihren Schutz auf keine familiären oder Clanstrukturen zurückgreifen könnte. Sie wäre in besonderem Ausmaß von der systematischen Gewalt gegen Frauen betroffen und dieser ausgeliefert. Sie wäre daher besonders gefährdet, geschlechtsspezifische Eingriffe von maßgeblicher Intensität in ihre persönlichen Sphäre zu erleiden.
Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinerziehender bzw. alleinstehender Frauen ohne Aufnahmeschutz durch ihre Kernfamilie bzw. durch ihren Clan ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Die Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige und ist sie mit einem aus Somalia ursprünglich abstammenden österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem und ihren gemeinsamen beiden Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Antragstellerin verließ ihren Herkunftsstaat und beantragte am 12.03.2014 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragstellerin hat ihren Herkunftsstaat Somalia aus den oben dargestellten Gründen verlassen.
Allgemein wird in Einklang mit den bereits im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen festgehalten:
Lage der Frauen
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).
Quellen:
AP - Associated Press (17.4.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope,
http://news.yahoo.com/islamic-radicals-retreat-young-somalis-elope-113958149.html, Zugriff 24.9.2014
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
LI - Landinfo (6.7.2012): Somalia - Al-Shabaab and forced marriage, http://www.landinfo.no/asset/2156, Zugriff 24.9.2014
MG - Mail Guardian (29.11.2013): Fighting sexual abuse by soldiers,
http://mg.co.za/article/2013-11-29-00-fighting-sexual-abuse-by-soldiers, Zugriff 22.9.2014
MV - Migrationsverket/Lifos (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 22.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden.
Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff
2. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin zu ihren Ausreisemotiven bzw. den Ereignissen im Herkunftsstaat bereits durch die Behörde erster Instanz als glaubwürdig erkannt wurden. Das Vorbringen war daher auch der gegenständlichen Entscheidung mangels anderslautender Indizien zu Grunde zu legen. Die weiteren Feststellungen zur familiären Situation sind aktenmäßig belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Beweiswürdigung:
Bei gebotener Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin zu den Ereignissen im Herkunftsstaat nämlich einer an sie herangetragenen Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab Milizen ist auszuführen, dass die Antragstellerin in ihrem Herkunftsort einem solchen Vorgehen gegen ihren Willen jedenfalls schutzlos ausgeliefert gewesen wäre bzw. ist. In diesem Zusammenhang ist auf das glaubhaft erkannte Vorbringen der Antragstellerin der Ermordung ihres Vaters auf Grund der Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes zu verweisen. Die Antragstellerin hat sich in der Folge der Zwangsverheiratung entzogen. Weiterhin muss davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin auf Grund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie gerade auch auf Grund ihrer schwachen gesellschaftlichen Position als junge Frau keine wirksamen staatlichen Schutzmechanismus offen stehen. Der Schutz des nächsten männlichen Verwandten (Vater) war bei Ausreise ebenso nichtmehr gegeben. Hervorzuheben ist, dass die Behörde erster Instanz das Individualvorbringen der Antragstellerin gänzlich ausgeblendet hat. Hiezu ist anzuführen, dass sich hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin eben genau das seitens der ersten Behörde zugestandene Lagebild bzw. die Situation alleinstehender junger Frauen manifestiert bzw. konkretisiert hat. Die Antragstellerin hat tatsächlich auf Grund konkreter Ereignisse ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor Zwangsverheiratung verlassen.
Es liegt somit im Falle der Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia kann die Beschwerdeführerin auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden. Außerhalb ihres Herkunftsortes hat die Beschwerdeführerin keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und ist sie aufgrund der gegebenen Situation als vulnerabel zu bezeichnen. Da die Antragstellerin bei Rückkehr über kein soziales Netz verfügt. Die Antragstellerin war bereits in der Vergangenheit Ziel konkreter Bedrohung durch Angehörige der Al Shabaab Milizen und diesen letztlich schutzlos ausgeliefert, weshalb jedenfalls eine Rückkehr nach Somalia unzumutbar ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.