BVwG W185 1404316-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.1404316.2.00
Spruch
W185 1404316-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 08 03.102-BAE, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.04.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 07.04.2008 fand eine Erstbefragung nach dem AsylG 2005 statt. Am 10.04.2008 und am 29.05.2008 fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
Am 04.06.2008 richtete die Behörde eine anonymisierte Anfrage zu Kamerun an XXXX, Universität XXXX. Am 10.07.2008 langte der Bericht des XXXX XXXX beim Bundesasylamt ein.
Vorgelegt wurden eine mit 29.10.2008 datierte Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien und zugleich dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien. Unter einem wurde eine Teilnahmebescheinigung hinsichtlich des Beschwerdeführers an einem Deutsch-Integrationskurs Stufe 2 des bfi OÖ im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 19.09.2008 in Vorlage gebracht.
Am 29.10.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hiebei wurden dem Beschwerdeführer auch die Länderfeststellungen zu Kamerun und die Anfragebeantwortung des XXXX XXXX übergeben.
Am 11.11.2008 langte eine in englischer Sprache, handschriftlich verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers ein
Am 05.12.2008 wurden Zertifikate hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutsch-Integrationskurs Stufe 3 des bfi XXXX im Zeitraum vom 14.10.2008 bis 19.11.2008 sowie einem Deutsch-Integrationskurs Stufe 4 des bfi XXXX im Zeitraum vom 25.11.2008 bis 15.01.2009 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 23.01.2009, Zl 08.03.102-BAE, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. gemäß § 8 Abs 1 iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2009 Beschwerde.
Mit Erkenntnis des AsylGH vom 27.03.2009, Zl A6 404.316-1/2008/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen, da die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. So sei etwa die handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt geblieben und nicht einmal in die deutsche Sprache übersetzt worden. Insgesamt würden wesentliche Feststellungen fehlen und sei die Beweiswürdigung undurchsichtig. Das Ermittlungsverfahren sei somit mangelhaft geblieben und habe die Behörde auch gegen die Verpflichtung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Am 22.04.2009 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, wobei dieser - soweit entscheidungsrelevant - angab, in Österreich einen Freund, den Pfarrer von XXXX, zu haben. Dieser unterstützte den Beschwerdeführer finanziell bei seiner Schulausbildung. Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Seine Ehegattin lebe in Kamerun. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an, mittlerweile gut Deutsch zu sprechen. Er habe bereits mehrere Deutschkurse besucht; die Stufe 5 fehle ihm noch. Er arbeite für die Gemeinde XXXX und erhalte dafür € 5,-- pro Stunde; es gebe jedoch nicht viel Arbeit.
Mit Eingabe vom 07.06.2009 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine neue Aufgabe in der katholischen Pfarre übernommen habe. Dieser sei jetzt Leiter der Jugendgruppe und somit auch für die wöchentlichen Treffen verantwortlich. Für weitere Informationen stehe der Pfarrer von XXXX zur Verfügung.
Am 30.06.2009 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Kamerun mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hiezu übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.07.2009 beauftragte die Behörde einen Facharzt mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Folterungen.
Am 22.07.2009 langte eine Unterstützungserklärung seitens des Pfarrers von XXXX ein.
Mit Schreiben vom 29.07.2009 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen Stellung.
Aus dem mit 14.12.2009 datierten Gutachten des Facharztes ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen aufgrund Folter nicht nachzuweisen seien.
Am 24.02.1010 langte bei der Behörde die deutsche Übersetzung der in englischer Sprache verfassten handschriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser die allgemeine Lebenssituation in Kamerun darstellte und bemängelte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2010, Zl 08 03.102/1-BAE, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Zu dem nunmehr allein entscheidungsrelevanten Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.04.2008 in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine besondere private Bindung und bestehe auch kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Er habe in Österreich weder Verwandte noch eine Lebensgefährtin oder eine Ehegattin. Es liege somit kein durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Sonstige soziale Anbindungen oder eine sonstige soziale Integration hätten nicht festgestellt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich liege auch kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Auch der Besuch mehrerer Deutschkurse oder eine Berufsausbildung würden für sich alleine noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Die Mitarbeit in der Pfarre XXXX sei auch nicht als eine derart integrationsverfestigende Maßnahme anzusehen, dass von einer Ausweisung abgesehen werden könnte. Sollte dennoch davon auszugehen sein, dass die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art 8 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würde. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Beschwerde vom 17.03.2010, verfasst vom MigrantInnenverein St. Marx, wurde der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe geltend gemacht wurden inhaltliche Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass das Privatleben einer Person immer schützenswert und diesbezüglich eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. So habe der Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert, welche von der Pfarre XXXX finanziert worden seien. Mit dem dortigen Pfarrer verbinde den Beschwerdeführer eine besondere Beziehung. Der Beschwerdeführer sei bereits seit geraumer Zeit Leiter einer Jugendgruppe der Pfarre. "Negative Faktoren" gebe es im Falle des Beschwerdeführers nicht. Ein ergänzendes Vorbringen behalte sich der Beschwerdeführer vor.
In einer schriftlichen Ergänzung zur Beschwerde wurden am 06.09.2011 eine Geburtsurkunde, eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft sowie ein Dokument zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld vorgelegt. Die Geburtsurkunde betrifft XXXX, als Tochter der XXXX. Der Vater des genannten Kindes ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes Linz vom 13.06.2011, nicht. Aus der unter einem vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Standesamtes der Marktgemeinde XXXX vom 30.06.2011 ergibt sich die Anerkennung der Vaterschaft hinsichtlich des oben genannten Kindes durch den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 13.09.2011 teilte der Verein SOS Menschenrechte mit, dass der Beschwerdeführer als Heimbewohner von SOS Menschenrechte in derXXXX, angemeldet worden sei. Beigelegt war ein entsprechender Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Am 15.09.2011 wurde die Abmeldung des Beschwerdeführers von obiger Adresse bekannt gegeben. Seit 20.09.2011 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, gemeldet. Unterkunftsgeber ist die Caritas. Aus einer amtlich durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 23.05.2012 am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, ordentlich gemeldet ist. Als Unterkunftsgeber scheint XXXX auf.
Am 05.11.2014 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch um Finalisierung des Verfahrens; angestrebt werde, eine Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Unterlagen würden nachgereicht.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 wurde seitens des MIgrantInnenvereins St. Marx mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 in Österreich sei, sehr gut Deutsch spreche, sich stets wohlverhalten und eine Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft habe. Der Beschwerdeführer habe seine Zeit in Österreich für den Besuch mehrerer Sprachkurse, den Besuch einer Landwirtschaftsschule und Tätigkeiten für die Gemeinde, genützt. Aufgrund der familiären Situation benötige der Beschwerdeführer dringend einen Aufenthaltstitel; dies, um allen Verpflichtungen seiner Tochter gegenüber nachkommen zu kommen. Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Schreiben der XXXX GKK zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld vom 12.07.2011; Geburtsurkunde betreffend Tochter XXXX; Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister; eine Bestätigung der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule XXXX, dass der Beschwerdeführer die genannte Schule als Abendschule im Schuljahr 2011/2012 besucht hat; eine Bestätigung der Stadt XXXX vom 07.08.2012, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18.03.2009 bis 28.04.2009 im Bereich des Gemeindebauhofes und des Freibades der Stadtgemeinde beschäftigt war; Zertifikate des bfi XXXX über die Absolvierung von Deutsch-Integrationskursen der Stufen 2, 3, 4 und 7 im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 24.07.2009.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 10.11.2014 die aktuellen Länderberichte zu Kamerun mit der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme übermittelt.
Am 30.11.2014 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx ein Schreiben der XXXX XXXX, Sozialpädagogische Einzel- und Familienbetreuung, aus dem sich ergibt, dass zwei Sozialpädagogen von XXXX im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe der BH XXXX mit der Familie XXXX/Beschwerdeführer arbeiten würden. Nachdem es Probleme in der Beziehung der Kindseltern gegeben habe und es zur Trennung gekommen sei, kümmere sich der Beschwerdeführer derzeit fast zur Gänze allein um die gemeinsame Tochter. Die Kindesmutter habe derzeit gesundheitliche Probleme und befinde sich in Spitalsbehandlung. Der Spitalsaufenthalt werde voraussichtlich zwei bis drei Monate dauern. Solange der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und es unsicher sei, ob dieser in Österreich bleiben dürfe, sei die Chance, das Sorgerecht für seine Tochter zu erhalten, sehr gering. Der Beschwerdeführer kümmere sich aus der Sicht der Sozialpsychologen vorbildlich um seine Tochter. Eine sehr enge Bindung zwischen Vater und Tochter könne festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spare fleißig aus dem Erwerb aus dem täglichen Verkauf der Zeitung "XXXX", damit er seiner Tochter "etwas bieten" könne. Der Beschwerdeführer sei sehr kooperativ und sei sehr um eine Integration in Österreich bemüht. Der größte Wunsch des Beschwerdeführers sei es, in Österreich bei seiner Tochter bleiben zu können. Aus dem ebenfalls vorgelegten Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 25.11.2014 unterstützt diese eine Obsorge des Beschwerdeführers für seine Tochter.
Am 15.01.2015 wurde ein Zeitungsinterview vorgelegt, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Zeitung "XXXX" vertreibt. Im Hinblick auf die gute Integration des Beschwerdeführers werde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und ersucht, die Ausweisungsentscheidung mit der Maßgabe zu beheben, dass diese dauerhaft unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste im April 2008 illegal nach Österreich ein und hält sich seit nunmehr beinahe sieben Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Seit 23.05.2012 lebt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in XXXX.
Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 24.07.2009 an Deutschkursen (Deutsch- Integrationskurs, Stufen 2 bis 7) des bfi XXXX teil. Vorgelegt wurden entsprechende Zertifikate für die Stufen 2, 3, 4 und 7, wobei dem Zertifikat für die Stufe 4 zu entnehmen ist, dass die Sprachkenntnisse des Teilnehmers dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
Aus einer Bestätigung der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule XXXX vom 03.10.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Abendschulklasse dieser Schule im Schuljahr 2011/2012 besucht hat.
Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum vom 18.03.2009 bis 28.04.2009 im Gemeindebauhof und im Freibad der Stadtgemeinde XXXX.
Ab Juni 2009 war der Beschwerdeführer Leiter der Jugendgruppe der katholischen Pfarre XXXX und als solcher auch für die wöchentlichen Treffen verantwortlich.
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit Dezember 2014 bei der Zeitung "XXXX" tätig und übt somit eine selbständige Erwerbstätigkeit; er ist selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer befand sich für mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, mit welcher er - auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft im Jahre 2014 - nach wie vor im gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die am 11.06.2011 geborene gemeinsame Tochter XXXX(siehe: Geburtsurkunde; Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft; ZMR-Auszug). Die Tochter des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat gesundheitliche Probleme und befindet sich laut Auskunft vom 28.11.2014 in Spitalsbehandlung. Der stationäre Aufenthalt werde voraussichtlich zwei bis drei Monate dauern. Der Beschwerdeführer kümmert sich daher beinahe zur Gänze allein um seine Tochter. Laut den die Familie betreuenden Sozialpädagogen besteht eine sehr enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter.
Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf den beinahe siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das inzwischen begründete Privat- und Familienleben - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124).
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im April 2008 illegal nach Österreich ein und hält sich seit beinahe sieben Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von beinahe sieben Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer verfügt ist seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte (Anm: seit 23.05.2012 XXXX XXXX) und ist durchgehend polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft:
Der Beschwerdeführer befand sich mehrere Jahre lang in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, hat mit dieser seit Juni 2011 eine Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist und lebt mit den genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Wegen der Erkrankung der Kindesmutter kümmert sich der Beschwerdeführer großteils allein um die gemeinsame Tochter.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. So besuchte dieser in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Deutschkurs (Stufen 2 bis 7) beim bfi XXXX, wobei Stufe 4 laut dem vorgelegten Zertifikat dem Niveau A 2 entspricht.
Der Beschwerdeführer leitete ab dem Jahr 2009 die Jugendgruppe in der Pfarre XXXX und war in dieser Funktion auch für die wöchentlichen Treffen verantwortlich.
Im Zeitraum vom 18.03.2009 bis 28.04.2009 war der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2011/2012 eine landwirtschaftliche Fach- und Berufsschule.
Spätestens seit Dezember 2014 ist der Beschwerdeführer bei der Zeitung "XXXX" selbständig tätig.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.