BVwG W192 2103581-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2103581.1.00
Spruch
W192 2103581-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, 2.) Merith Edwin ELUWA, geb. 11.02.1915/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, alle StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zahl: 1.) 1031533908-14985139, 2.) 1052033204-150178236, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und es werden die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach illegaler Einreise in Österreich am 18.09.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie ist die Mutter der später in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin, für die sie am 25.02.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung am 15.07.2014 in Italien vor.
Im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe im Juni 2014 den Heimatstaat verlassen und sei über Libyen mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo sie aus dem Meer gerettet worden sei. In Italien sei sie in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, es habe aber keine Unterstütuzung gegeben. Daraufhin sei sie nach Österreich weitergefahren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.09.2014 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des BFA vom 06.10.2014 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege.
Bei der Einvernahme durch das BFA am 15.10.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie schwanger sei (voraussichtlicher Geburtstermin: 20.02.2015) und legte einen Mutter Kind Pass vor. Der Vater des Kindes sei ein Nigerianer, den die Erstbeschwerdeführerin bereits im Herkunftsstadt kennen gelernt habe. Sie wisse nicht, wo der Vater ihres Kindes jetzt sei.
Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Staat Italien in ihrem Fall "mit Anschreiben vom 10.10.2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-Verordnung" der Übernahme zugestimmt habe und beabsichtigt sei, die Erstbeschwerdeführerin aus Österreich nach Italien auszuweisen. Diese brachte dazu vor, dass es in Italien keine Arbeit gebe und man sich nicht um Asylwerber kümmere; es gebe kein Essen und keine medizinische Versorgung. Im Fall einer Rückkehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie betteln gehen müsse und man ihr vielleicht ihr Kind wegnehmen würde.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass vorgesehen sei, eine zusätzliche Anfrage an Italien zu richten, um eine Einzelfallzusicherung Italiens zu erhalten.
Mit Schreiben vom 15.10.2014 richtete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu ihr im Zuge der Einvernahme bekannt gegebenen Länderfeststellungen über Italien an das BFA.
Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte das BFA der italienischen Dublin Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und ersuchte um eine Zusicherung der Gewährleistung einer adäquaten Unterkunft und Versorgung in Italien. Am 27.10.2014 richtete die Behörde eine diesbezügliche Urgenz an die italienische Seite. Dem Verwaltungsakt legt weiters Schriftverkehr des Sachbearbeiters der Behörde mit der Zentrale ein, wonach dieser im Jänner 2015 um Intervention hinsichtlich der angesprochenen Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden betreffend die Versorgung der Erstbeschwerdeführerin (und des erwarteten Kindes) ersucht hat.
Am 25.02.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin für ihre in Österreich geborene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab sie an, das ein namentlich bezeichneter nigerianischer Staatsangehöriger der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei, wobei dieser in Österreich in einer ihr nicht näher bekannten Flüchtlingsunterkunft wohne. Die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde enthält keine Eintragung des Vaters. Im Verwaltungsakt sind keine Versuche der Behörde zur Ausforschung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin dokumentiert.
Das BFA informierte die italienischen Behörden mit Nachricht vom 24.02.2014 über die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin und wies darauf hin, dass diese gemäß Art. 20 Abs. 3 der Dubli III-VO so wie ihre Mutter zu behandeln sei. In diesem Schreiben wurde neuerlich das Ersuchen um eine entsprechende Einzelfallzusicherung vom 16.10.2014 urgiert und um Beantwortung bis 04.03.2015 ersucht.
Seitens der italienischen Behörden ist keine derartige Einzelfallzusicherung eingegangen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18. Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003" zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Diese Bescheide legten in der Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen wurden näher dargestellt.
Zum Konsultationsverfahren mit Italien wurde - aktenwidrig - dargestellt, dass Italien mit "Schreiben vom 06.10.2014" gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 der Dublin III VO der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe.
Es wurde auch festgehalten, dass von österreichischer Seite ein Ersuchen an die italienischen Dublin-Behörden zur Erwirkung einer Einzelfallzusicherung gerichtet worden sei, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende schwangere Frau handle, die einer vulnerablen Gruppe zuzurechnen sei und einer besonderen Betreuung in Italien unterliege. Dieses Ersuchen sei trotz mehrmaliger Urgenzen bis zur Bescheiderstellung unbeantwortet geblieben.
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003" Italien für die deren Prüfung zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.
Die familiären Anknüpfungspunkte zum mittlerweile in Österreich als Asylwerber aufhältigen Vater der Zweitbeschwerdeführerin würden einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, da die "verwandtschaftlichen Bindungen über ein übliches Maß an familiärer Bindung unter Erwachsenen zur Seitenlinie nicht hinausgehen würden bzw. tatsächlich keine wechselseitigen Abhängigkeiten bzw. weitere berücksichtigungswürdige Aspekte wie Minderjährigkeit oder besondere Vulnerabilität" bestehen würden.
3. Gegen diese Bescheide richtet sich die mit Schreiben vom 12.03.2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wurde zunächst zutreffend ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide zu Unrecht auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestützt worden seien, während in den vorliegenden Fällen jedoch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Anwendung finden müsse.
Daneben wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem nur wenige Wochen alten Baby einer vulnerablen Gruppe angehören. Nach der in der Beschwerde auszugsweise zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 04.11.2014, Tarakhel gegen Schweiz, sei es anlässlich einer beabsichtigten Überstellung von minderjährigen Asylwerbern nach Italien, auch wenn diese von Eltern begleitet werden, erforderlich, sicherzustellen, dass Aufnahmebedingungen dem Alter angepasst seien, und daher die Einholung einer Zusicherung der italienischen Behörden nötig, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammen bleibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Sommer 2014 aus einem Drittstaat über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Italien am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im September 2014 reiste sich unrechtmäßig nach Österreich und brachte hier an 18.09.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA richtete am 19.09.2014 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des BFA vom 06.10.2014 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für die Erstbeschwerdeführerin bei Italien liege.
Mit Schreiben vom 24.02.2015 teilte das BFA der italienischen Dublin Behörden die mittlerweile erfolgte Geburt einer Tochter der Erstbeschwerdeführerin mit und wies darauf hin, dass deren Situation gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit jener ihrer Mutter verbunden sei, für welche Italien mit dem am 06.10.2014 erfolgten Fristablauf die Verantwortung übernommen habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz wurde in diesem Schreiben neuerlich die Einzelfallzusicherung Italiens zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und geeigneten Unterbringung der betroffenen Personen angesprochen und dabei auf das diesbezüglich erstmals am 16.10.2014 gestellte Ersuchen hingewiesen.
Von italienischer Seite ist keine derartige Einzelfallzusicherung eingegangen.
In den angefochtenen Bescheiden wurden keine Ausführungen darüber getätigt, weshalb die Behörde die noch im ihrem Schreiben an die italienischen Behörden vom 24.02.2015 als erforderlich angesehene Einzelfallzusicherung nunmehr für entbehrlich halte.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar.
Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.
...
119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe EGMR 19.01.2012, 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.
120. ... Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von
ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.
...
122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."
Im vorliegenden Fall, welcher auch eine neugeborene Minderjährige betrifft, fehlt die nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Minderjährige in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht wird sowie mit der Mutter zusammenbleibt. Den angefochtenen Bescheiden ist keine Rechtfertigung dafür zu entnehmen, weshalb die Behörde eine solche Enzelfallzusicherung, die sie in ihrem Ersuchen an die italienischen Behörden vom 24.02.2015 unter ausdrücklichem Hinweis auf die genannte Entscheidung des EGMR noch urgiert hatte, bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide für entbehrlich angesehen hat.
Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.