BVwG W209 2102394-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2102394.1.00
Spruch
W209 2102394-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang SCHWARZ, Rechtsanwalt, Mattiellistraße 3, 1040 Wien, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.08.2014, GZ 11-2014-BE-VER10-000KQ, mit dem die von der "XXXX zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der "XXXX, Heinestraße 1/5, 1020 Wien, aus den Beiträgen für November 2013 bis März 2014 ein Rückstand in der Höhe von € 82.748,66 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft gewesen sei und die genannten Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde er ersucht, den Rückstand bis spätestens 20.08.2014 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprächen.
Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom 14.07.2014 übermittelt.
2. Mit Bescheid vom 25.08.2014, GZ 11-2014-BE-VER10-000KQ, sprach die WGKK aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der
"XXXX der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 von €
83. 475,87 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 25.08.2014 7,88 % p.a. aus €
80. 200,77, schulde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die WGKK zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die "XXXX aus den Beiträgen für November 2013 bis März 2014 € 83.475,87 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Da das Unternehmen keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.
Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 25.08.2014, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos 19392243 wie folgt zusammensetze:
"11/2013 Beitrag Rest (01.11.2013-30.11.2013) € 7.307,03
12/2013 Beitrag Rest (01.12.2013-31.12.2013) € 22.246,75
01/2014 Beitrag Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 18.475,03
02/2014 Beitrag Rest (01.02.2014-28.02.2014) € 15.825,39
03/2014 Beitrag Rest (01.03.2014-31.03.2014) € 16.346,57
Summe der Beiträge € 80.200,77
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 24.08.2014 €
3. 275,10
Summe der Forderung € 83.475,87
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 25.08.2014 7,88 % p.a. aus € 80.200,77."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2014 fristgerecht Beschwerde und gab die Vollmachtserteilung an Dr. Wolfgang SCHWARZ, Rechtsanwalt in 1040 Wien, bekannt.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die "XXXX" XXXX GmbH nicht jene Beträge schulde, welche als haftungsrelevant ausgesprochen worden seien. Dem Rückstandsausweis komme mangels Unterschrift nicht die Qualität des § 64 ASVG zugute. Der Haftungsbescheid sei gesetzlich nicht gedeckt, da kein Meldeverstoß vorliege, welcher für den Erlass eines solchen notwendig sei. Ein solcher Meldeverstoß sei von der belangten Behörde auch nicht behauptet werden, sodass der Bescheid rechtswidrig und ohne Grundlage erlassen worden sei. Dieser gehe von einer Haftung als handelsrechtlicher Geschäftsführer ex delicto aus, welche jedoch nicht vorliege. Darüber hinaus sei die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge unrichtig, da am 03.04.2014 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit sei der Insolvenzverwalter für die Zahlungen zuständig geworden, sodass die Beitragsvorschreibungen für 03/2013 (gemeint wohl: 03/2014) nicht mehr haftungsrelevant sein könnten. Außerdem habe die Gesellschaft die Gelder anteilsmäßig unter den Gläubigern verteilt, sodass keine Gläubigerbevorzugung vorliege. Daher bestehe keine Haftung. Die Gesellschaft sei in Insolvenz geraten, da Auftraggeber unerwartet und rechtswidrig die von der Gesellschaft erbrachten Bauleistungen nicht bezahlt hätten. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid abzuändern und die Haftungsbeiträge auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
4. Mit Schreiben vom 19.09.2014 ersuchte die WGKK den Beschwerdeführer um Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten für die offenen Beiträge 11/13 bis 02/14 mittels Aufstellung, aus welcher sämtliche Verbindlichkeiten sowie sämtliche Zahlungen der "XXXX hervorgehen würden.
Diesbezüglich erfolgte keine Rückmeldung seitens des Beschwerdeführers.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2014, BE 19392243/Mag.Kü, wies die WGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2014, GZ BE 19392243/Bz11-2014-BE-VER10-000KQ, betreffend die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Beitragskonto um ein Selbstabrechnungskonto handle und der Dienstgeber zur Selbstberechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Da die Beiträge gemäß § 58 ASVG am letzten Tag des Kalendermonates, in den das Ende des Beitragsraumes falle, fällig seien, sei der Beitrag 03/14 am 31.03.2014 fällig gewesen. Wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen bezahlt würden, seien diese rückständig und Verzugszinsen zu entrichten. Somit seien die Sozialversicherungsbeiträge 03/14 vor Insolvenzeröffnung am 03.04.2014 fällig gewesen. Bei dem offenen Beitrag 03/14 handle es sich um eine Insolvenzforderung, die auch angemeldet worden sei. Daher sei der Insolvenzverwalter nicht zur Zahlung dieses Beitrages verpflichtet. Da in dem Insolvenzverfahren des Beitragschulders zu 3 S 31/14z des Handelsgerichts Wien Masseunzulänglichkeit vorliege, stehe die Uneinbringlichkeit der Beiträge fest.
Im Spruch des Bescheides vom 25.08.2014 werde genau angeführt, für welche Beiträge den Beschwerdeführer eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG treffe. Dieser Bescheid sei mit Unterschrift unterfertigt worden, womit den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 ASVG entsprochen worden sei. Der beigelegte Rückstandsausweis habe nur zur näheren Information gedient und keiner gesonderten Unterschrift bedurft.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung hinsichtlich Meldeverstöße beziehe sich auf die Gesetzeslage vor dem 01.08.2010 und sei für das gegenständliche Haftungsverfahren nicht relevant. In der seit August 2010 bestehenden Rechtslage normiere § 58 Abs. 5 ASVG, dass den Geschäftsführer die Pflicht treffe, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt sei, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.
Es sei daher vom Geschäftsführer ein Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Da ein solcher Nachweis bis dato nicht erbracht worden sei, bestehe eine Haftung für den im Bescheid vom 25.08.2014 angeführten offenen Haftungsbetrag gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG zu Recht.
Die Ursache für die Insolvenzanmeldung der "XXXX." XXXX GmbH sei für diese Haftung nicht relevant.
6. Am 19.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
7. Am 05.03.2015 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Amtswegig veranlasste das Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2015 eine Firmenbuch- sowie am 10.03.2015 eine Insolvenzdateiabfrage die "XXXX." XXXX GmbH betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird - neben dem sich aus dem Verfahrensgang ergebenden Sachverhalt - folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die "XXXX." XXXX GmbH wurde am 25.04.2002 gegründet und mit 16.05.2014 aufgelöst.
Der Beschwerdeführer war von 24.04.2008 an im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der "XXXX." XXXX GmbH eingetragen.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.05.2014, Aktenzahl 3 S 31/14z, wurde betreffend die "XXXX." XXXX GmbH die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Masseverwalter sowie die Zurückweisung des Sanierungsplanantrages der Schuldnerin ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig veranlassten Abfragen des Firmenbuches sowie der Insolvenzdatei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
3.2. Die maßgebenden Rechtsvorschriften im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.11.2013 bis 31.03.2014) lauten:
§ 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) bis (2) [...]
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) bis (8) [...]
§ 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
"Verzugszinsen
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."
§ 67 Abs. 10 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2013:
"Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) bis (9) [...]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
§ 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:
"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 11/2013 bis 3/2014 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG.
§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.05.2014, Aktenzahl 3 S 31/14z, betreffend die "XXXX." XXXX GmbH die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Masseverwalter sowie die Zurückweisung des Sanierungsplanantrages der Schuldnerin ausgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde u.a. aus, dass der Haftungsbescheid gesetzlich nicht gedeckt sei, weil kein Meldeverstoß vorliege, welcher für den Erlass eines solchen notwendig sei. Ein solcher Meldeverstoß sei von der belangten Behörde auch nicht behauptet werden, sodass der Bescheid rechtswidrig und ohne Grundlage erlassen worden sei.
Damit übersieht er aber, dass im gegenständlichen Fall, bezogen auf den Zeitraum November 2013 bis März 2014, jedenfalls die mit BGBl. I Nr. 62/2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG anzuwenden ist, welche - neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten - nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67 Rz 77a).
Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass er die Gelder anteilsmäßig unter den Gläubigern verteilt habe, sodass ihn keine Haftung treffe. Mit Schreiben vom 19.09.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher auf, binnen eines Monats Nachweise der behaupteten Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Die Frist zur Vorlage eines Nachweises ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 6.3.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH, 19.02.1991, 90/08/0100).
Die belangte Behörde hat dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH, 23.03.2010, 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Konsequenterweise haftet er in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213 mwH auf VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368).
Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH 2001/08/0061 und 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).
Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, er hafte jedenfalls nicht für die Beitragsvorschreibungen für 03/2014, da der Insolvenzverwalter für die Zahlungen zuständig geworden sei, ist zu entgegnen, dass es sich beim gegenständlichen Beitragskonto um ein sog. Selbstabrechnungskonto handelt und der Dienstgeber zur Selbstberechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Da die Beiträge gemäß § 58 ASVG am letzten Tag des Kalendermonates, in den das Ende des Beitragsraumes fällt, fällig sind, ist der Beitrag 03/14 am 31.03.2014 und somit vor Insolvenzeröffnung am 03.04.2014 fällig geworden. Bei dem offenen Beitrag 03/14 handelt es sich daher um eine Insolvenzforderung, die laut belangter Behörde auch angemeldet wurde, weswegen der Insolvenzverwalter nicht zur Zahlung dieses Beitrages verpflichtet war.
Dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2014 war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angefügt, aus dem die Beiträge von 11/2013 bis 03/2014 ziffernmäßig hervorgehen und in welchem die Summe der Forderung mit € 83.475,87 bestimmt ist. Diese Darstellung hat die belangte Behörde auch in ihre Beschwerdevorentscheidung übernommen. Die aufgelisteten Beiträge wurden vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre, und ein solcher Fehler in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.
Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - zeitraumbezogen anzuwenden ist.
Da somit eine auf den gegenständlichen Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.