BVwG W106 2017515-1

W106 2017515-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2015

Regest

Auslandseinsatz, Eignung - Auslandseinsatz, Körperverletzung,<br/>Unfallschaden

Texte intégral

BVwG W106 2017515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017515.1.00

Spruch

W106 2017515-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.12.2014, Zl. 00820-13-Kl-2012-W, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(23.03.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 10.02.2012 schriftlich freiwillig seine Bereitschaft gemeldet, für einen Zeitraum von drei Jahren in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KPE) zur Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.10.2012 wurde diese freiwillige Verpflichtung angenommen.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2014 wurde der BF von der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der mangelnden Eignung seiner Person als KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) und das vorzeitige Enden seiner Auslandseinsatzbereitschaft in Kenntnis gesetzt und ihm hiezu rechtliches Gehör binnen 14 Tagen gewährt.

Mit ärztlichem Sachverständigenbeweis vom 20.11.2014 sei die Feststellung erfolgt, dass der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen des KIOP-KPE "nicht geeignet" sei.

Der BF habe am 21.09.2014 durch einen Freizeitunfall eine Verletzung am Knie erlitten, welche eine Operation erforderlich machte. Eine neuerliche Befundung sei unter Beibringung diesbezüglicher Befunde ab Mai 2015 möglich. Diese sei nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen. Da langfristige Behandlungsmaßnahmen mit der Verfügbarkeit und Zielsetzung der Verwendung in einer KPE nicht vereinbar seien, sei schließlich eine Weiterverwendung in einer Funktion im Rahmen KIOP-KPE nicht empfohlen worden.

I.3. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.12.2014 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 20. November 2014 vorzeitig endet.

Begründend wird von der Behörde ausgeführt:

"Sie sind Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen

(KIOP-KPE).

Ein Mangel in der persönlichen Eignung liegt unter anderem dann vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet sind an Auslandseinsätzen teilzunehmen.

Mittels ärztlichen Sachverständigenbeweises vom 20. November 2014 erfolgte die Feststellung, dass Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE "nicht geeignet" sind.

Sie haben am 21. September 2014 durch einen Freizeitunfall eine Verletzung am Knie erlitten, welche eine Operation erforderlich machte. Eine neuerliche Befundung ist unter Beibringung sämtlicher diesbezüglicher Befunde ab Mai 2015 möglich Diese Gesundheitsschädigung ist nicht auf Ihre dienstliche Verwendung zurückzuführen.

Da langfristige Behandlungsmaßnahmen mit der Verfügbarkeit und Zielsetzung der Verwendung in einer KPE nicht vereinbar sind, wurde schließlich eine Weiterverwendung in einer Funktion im Rahmen KIOP-KPE nicht empfohlen.

Das Heerespersonalamt brachte Ihnen mit Schreiben vom 20. November 2014 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) ein.

Von der Möglichkeit hiezu eine Stellungnahme abzugeben, machten Sie keinen Gebrauch.

An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, welche durch die fehlende "Gesundheitliche Eignung" nicht mehr gegeben sind, weil zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich sind. Ein Weiterverbleib in der Kaderpräsenzeinheit ist daher nicht möglich.

Aufgrund des oa. Gutachtens sind Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Da Ihnen damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehlt, wurde mit 20. November 2014 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und endet die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig."

I.4. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgender Begründung:

Am 06.11.2014 sei die Arbeitsunfähigkeit mit 09.11.2014, bei unauffälligem Gangbild, beendet worden. Sportkarenz sei nur für Stopp and Go Sportarten vorgelegen. Laut dieser Gesundmeldung seien keine langfristigen Behandlungsmaßnahmen notwendig. Der BF habe sich nach dieser Untersuchung sofort zum Auslandseinsatz (bei dem er als Kraftfahrer und Funker vorgesehen war) gemeldet. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er doch nicht einsatzfähig sei und dass er sich ab Montag neuerlich vom Unfallkrankenhaus dienstunfähig schreiben lassen müsse. Aufgrund dieser erzwungenen Verlängerung der Dienstunfähigkeit, sei ihm vom UKH eine weiterführende Physiotherapie verordnet worden. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen (wie im Bescheid angeführt) habe nie stattgefunden.

Der Bescheid sei daher rechtswidrig und ersuche er um Aufhebung desselben.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 22.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2012 wurde die Meldung des BF in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, angenommen. Der Anspruch des BF auf Bereitstellungsprämie begann mit 22.10.2012.

Der BF erlitt am 21.09.2014 einen Freizeitunfall mit einer Verletzung am Knie, welche eine Operation erforderlich machte.

Das UKH Klagenfurt erstattete am 06.11.2014 folgenden Knieambulanzbefund:

"Minimaler Erguss am rechten Knie. Die OS-Muskulatur im Seitenvergleich verschmächtigt. Lachmann neg. mit hartem Anschlag. Beweglichkeit S 0-0-130. Unauffälliges Gangbild. Beschwerden in der Ruhephase zum Abend hin. Muskelaufbau weiter. Beginn mit Radfahren. Sportkarenz für weitere 5 Monate, bei Stopp and Go 8 Monate. Patient befindet sich die nächsten Wochen im Ausland, kommt Anfang April zurück. Wird nach Rückkehr mit FA Dr. D. einen Termin zur 6-Monatskontrolle nach Ligamys vereinbaren."

Der ambulante Physio-Endbefund vom 04.11.2014 stellte ein Streckdefizit von 10 Grad aktiv fest, welches sich im Gangbild noch auffällig zeigte.

Mit ärztlichem Sachverständigenbeweis vom 20.11.2014 wurde die Feststellung getroffen, dass der BF für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE "vorübergehend bis Mai 2015 nicht geeignet" ist und dass eine neuerliche Befundung ab Mai 2015 möglich ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 25 AZHG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 130/2003 lautet auszugsweise:

"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

  1. ...

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. ...

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. ...

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, S 36 f.) verwiesen. Dort wird ausgeführt:

"Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen."

Hervorzuheben ist, dass bei der Beurteilung der Eignung auf das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum (Wüste bis Arktis) Bedacht zu nehmen ist. Vor allem aber müssen Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein.

Dass bei dieser weitreichenden Bandbreite eines möglichen Einsatzes die uneingeschränkte Beweglichkeit der zu entsendenden Personen Voraussetzung ist, liegt auf der Hand. Vor allem aber müssen Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sei, was im Fall, dass noch weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, wohl nicht der Fall ist. (Zum hohen Anforderungsprofil für eine Eignung im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG vgl. auch VwGH 27.02.2014, 2013/12/0074).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des BF ins Leere:

Aus dem Befund des UKH Klagenfurt vom 06.11.2014 geht eindeutig hervor, dass sich der BF nach der Operation am rechten Knie im September 2014 noch immer in der Rekonvaleszensphase befindet. Lt. Sachverständigen-Beweis vom 20.11.2014 wurde eine Wiedervorstellung unter Beibringung diesbezüglicher Befunde ab Mai 2015 für möglich erachtet. Damit liegt auf der Hand, dass beim BF derzeit eine uneingeschränkte Eignung für Auslandseinsätze in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß nicht gegeben ist. Ebenso ist eine rasche Verfügbarkeit des BF infolge der angeordneten weiteren Behandlungsmaßnahmen nicht gegeben.

Aufgrund des eindeutigen Befundes des UKH Klagenfurt vom 06.11.2014 war eine weitere persönliche Untersuchung durch einen Sachverständigen - wie vom BF moniert - nicht erforderlich. Dass eine solche durch die Sachverständige stattgefunden hätte, wird im Bescheid - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch gar nicht behauptet. Allfällige dem BF in der Kaserne gemachte Zusagen oder Aussagen haben hier keine Relevanz.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich:

Dem BF wurde mit Schreiben Behörde vom 20.11.2014 zum Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Von einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

Die vom BF behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor, sodass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilenden Frage der Eignung zu Auslandseinsätzen in dessen Rechtsprechung eindeutig geklärt zu betrachten.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.