BVwG W126 1438546-1

W126 1438546-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private<br/>Streitigkeiten, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W126 1438546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1438546.1.00

Spruch

W126 1438546-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, Zl. 1211.731-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 31.08.2012 von der Polizei erstbefragt und am 18.04.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte er im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, schiitischer Muslime zu sein und in XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren zu sein. Bis zu seinem ersten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt, danach sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er bis zur Ausreise in verschiedenen Stadtteilen von Teheran gewohnt habe. Sein Vater sei vor circa 13 Jahren gestorben. Die Mutter lebe seit zirca zwölf Jahren mit dem Stiefvater und den zwei Halbgeschwistern des Beschwerdeführers zusammen. Der Beschwerdeführer selbst habe vor der Ausreise aus dem Iran ungefähr zehn oder elf Jahre zusammen mit seinem Onkel und dessen Familie bei seiner Großmutter, die den Beschwerdeführer finanziell unterstützt habe, gelebt, da der Stiefvater nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer in seinem Haus wohne. Die gesamte Familie habe - trotz Versuchen des Onkels - im Iran keinen Aufenthaltstitel erhalten. Mit acht oder neun Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, eine afghanische Abendschule zu besuchen, welche er nach drei Jahren abgeschlossen habe. Während der Schulzeit und auch danach habe der Beschwerdeführer stets als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Zu den Fluchtgründen machte der Beschwerdeführer geltend, sowohl in Afghanistan als auch im Iran Probleme zu haben. Im Iran habe er keine Dokumente und keine Aufenthaltskarte gehabt, als "illegaler Afghane" bekomme man Probleme im Iran. Vor zwei Jahren habe ein Afghane mit den iranischen Behörden Probleme bekommen und zwei Tage später habe man seine Leiche gefunden. Es habe eine Gruppe gegeben, die Frauen vergewaltigt habe und es sei behauptet worden, dass diese Gruppe aus Afghanen bestehen würde. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang festgenommen worden und habe den Beamten 600.000 bis 700.000 Tuman bezahlen müssen, um freigelassen zu werden. Die Großeltern sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits seien in Afghanistan Großgrundbesitzer gewesen. Nachdem die Großväter gestorben seien, seien die Dorfbewohner gegen die Familie gewesen und hätten nach einigen Monaten den Vater des Beschwerdeführers umgebracht, weswegen die Familie in den Iran geflüchtet sei. Die Dorfbewohner hätten daraufhin die Grundstücke beschlagnahmt. Vor zwei Jahren sei der Onkel des Beschwerdeführers zurück nach Afghanistan gefahren, um dessen Grundstücke zurück zu bekommen. Die Familie habe danach erfahren, dass der Onkel umgebracht worden sei, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es die Personen gewesen seien, welche die Grundstücke beschlagnahmt hätten.

Am 28.09.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Mödling übermittelt, wonach sich der Beschwerdeführer vom 23.09.2012 bis 27.09.2012 in stationärer Behandlung befunden habe.

Dem Bundesasylamt wurde im Laufe des Verfahrens weiters der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 08.02.2013, in dem die Obsorge des Beschwerdeführers dem Land Oberösterreich, vertreten durch die BH Grieskirchen, übertragen wurde, ein lobendes Schreiben der Lehrerin des Beschwerdeführers über seine zuvorkommende Art und Hilfsbereitschaft sowie seine Dienste als Übersetzer für zwei Mitschüler sowie die Anmeldung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2013/2014 in der Polytechnischen Schule, übermittelt.

2. Mit Bescheid vom 17.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2014 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung nichts von den Grundstücksstreitigkeiten bzw. den Problemen mit den Dorfbewohnern erwähnt. Seine Angaben seien widersprüchlich gewesen und durch keine Beweismittel gestützt worden. Da der Prüfungsgegenstand im Asylverfahren der Herkunftsstaat sei, sei lediglich die Lage in Afghanistan und nicht im Iran zu prüfen gewesen.

Aufgrund seiner individuellen Situation sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführer erhob im Wege des gesetzlichen Vertreters gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zu zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Geltend gemacht wurde, dass der Sachverhalt vom Bundesasylamt unrichtig dargestellt worden sei, weswegen es zu einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einem inhaltlich falschen Ergebnis gekommen sei. Das Bundesasylamt sei der ihr auferlegten Ermittlungspflichten nicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen. Bei kinderspezifischer Verfolgung seien die ökonomische Notlage des Beschwerdeführers sowie die Bedrohung im Heimatdorf aufgrund des Erbes der Familiengrundstücke zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne sich im Heimatland nicht selbst versorgen, weshalb die im Falle einer Rückführung nach Afghanistan bedrohende Situation in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität sei. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate als Kleinkind in Afghanistan gelebt habe. Die Widersprüche zwischen den Aussagen bei der Erstbefragung und der Befragung vor dem Bundesasylamt hätten sich aufgrund der kurzen Dauer und des Nichtnachfragens ergeben; es habe außerdem keine Rückübersetzung bei der Erstbefragung stattgefunden. Es sei zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und aufgrund seines jugendlichen Alters keine detaillierten Angaben (insbesondere zu den Grundstückstreitigkeiten und der Sicherheitslage in seinem Heimatdorf) machen habe können.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter sowie eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, aufgrund der Familiengrundstücke in Afghanistan verfolgt zu werden. Selbst wenn er sich nicht für die Grundstücke interessieren würde, würde er Probleme bekommen, wenn er in das Herkunftsdorf zurückkehre, da die Dorfbewohner ein Interesse des Beschwerdeführers an den Grundstücken annehmen würden. Der Großvater väterlicherseits habe viele Grundstücke und eine Mühle in XXXX besessen. Nach seinem Tod hätten die Dorfbewohner nicht gewollt, dass die Grundstücke im Besitz der Familie bleiben, obwohl die Familie Besitzurkunden besessen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei der älteste Sohn gewesen, weshalb er in alle Schwierigkeiten involviert gewesen sei. Dies sei auch der Grund gewesen, weswegen er später getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Großmutter nach der Vernehmung vor der Behörde nach den Details über den Tod des Vaters gefragt und dies herausgefunden. Die Großmutter habe erzählt, dass sie dem Beschwerdeführer diese Information verheimlicht habe, da sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren und den Tod seines Vaters rächen würde. Ein bis zwei Wochen nach dem Tod des Vaters sei die Familie in ein anderes Dorf in Afghanistan und dann schließlich in den Iran geflüchtet. Der Onkel des Beschwerdeführers sei vor circa drei oder vier Jahren getötet worden, nachdem er in das Heimatdorf zurückgekehrt sei. Die Familie glaube, dass er wegen der Grundstücke zurückgegangen sei. Die Grundstücke und die Mühle seien seit den Vorfällen im Besitz der Dorfbewohner, die diese auch verwenden. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gezwungen, in sein Heimatdorf zu gehen, da er sonst keinen Platz zum Leben habe, was zu einer Verfolgung durch die Dorfbewohner führen würde.

Der gesetzliche Vertreter ersuchte in der Beschwerdeverhandlung um Nachreichung einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche, welchem stattgegeben wurde.

In der Stellungnahme vom 19.09.2014 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls Asyl zu gewähren sei, da in seinem Fall kumulativ asylrelevante Fluchtgründe vorlägen. Zu beachten sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, weshalb bei der Prüfung der Intensität der Verfolgung ein besonderer, niedrigerer Maßstab angelegt werden müsse. Weiters sei der Beschwerdeführer Halbwaise und minderjährig und verfüge in Afghanistan weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über ein soziales Umfeld. Vor seinem Aufenthalt in Österreich habe er nur marginale schulische und berufliche Bildung erhalten und er sei weder mit den Verhältnissen in Afghanistan im Allgemeinen noch mit jenen am Arbeitsmarkt im Speziellen vertraut. Im Fall einer Rückkehr wäre er völlig auf sich gestellt einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung zu werden. Die besondere Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Hazara und die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban wegen angeblicher Verstöße gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte seien ebenso wie die besonders schlechte Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan Wardak, zu berücksichtigen. In den mehr als zwei Jahren, die der Beschwerdeführer in Österreich lebe, habe er sich an den hier üblichen altersgemäßen Lebensstil angepasst. Zu den Grundstückstreitigkeiten wurde ausgeführt, dass entsprechend zahlreicher Quellen Streitigkeiten um Landeigentum den größten Anteil an den zivilrechtlichen Fällen in Afghanistan ausmachen würden. Konflikte um Land seien weit verbreitet und die Regierung sei nicht in der Lage, Grundeigentumsangelegenheiten zu regeln. Konflikte seien insbesondere auch in Form von ethnisch bedingten Grundstückskonflikten existent, die größte Zahlt dieser Konflikte betreffe Grundeigentumsrechte im Zusammenhang mit Erbschaften oder Okkupation. Die meisten Streitigkeiten würden von einer Seite gegen die andere Partei mit der Absicht geführt sich auf illegalem Wege Land anzueignen. Das Vorbringen sei somit jedenfalls als glaubwürdig zu erachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Im ersten Lebensjahr flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran.

1.2. Der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers besaß im Heimatdorf XXXX mehrere Grundstücke und eine Mühle. Nach dem Tod des Großvaters übernahmen Dorfbewohner die Grundstücke und die Mühle zur eigenen Verwendung. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als ältester Sohn in diesem Zusammenhang getötet. Ein Onkel des Beschwerdeführers reiste vor circa drei oder vier Jahren nach Afghanistan und wurde ebenfalls getötet. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dessen Tod mit den Grundstücksstreitigkeiten in Zusammenhang stand.

Dass seitens der Familie des Beschwerdeführers oder von ihm selbst (etwa in der Vergangenheit oder im Zuge des Grundstücksstreits) wie auch immer geartete Handlungen gesetzt worden wären, die eine Blutrache auslösen hätten können, kann nicht festgestellt werden.

1.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten bzw. als Erbe des Grundbesitzes der Familie aus politischen Gründen, wegen seiner Glaubensrichtung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land ist Berichten zufolge weit verbreitet und es wird berichtet, dass oftmals mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt sind. Alle formellen und informellen Streitbeilegungsmechanismen für Landstreitigkeiten sind Berichten zufolge von Korruption betroffen. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte beinhalten oft eine ethnische Dimension. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013.

Seit der Verhandlung (und der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters) hat sich auf Basis der aktuellen Länderberichte (vgl. beispielsweise den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015) die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur afghanischen Staatsangehörigkeit und Ausreise in den Iran ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten bzw. als Erbe des Grundbesitzes der Familie aus politischen Gründen, wegen seiner Glaubensrichtung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen seines langjährigen Aufenthalts außerhalb Afghanistans) verfolgt wird, konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:

3.2.1. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht asylrelevant, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung durch die Bewohner des Heimatdorfes und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe der Grundstücke durch die Dorfbewohner hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse und Erbschaftsansprüche im Hinblick auf die Grundstücke des Großvaters des Beschwerdeführers, welche keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten; siehe auch AsylGH vom 21.10.2010, C17 406022-1/2009). Die Dorfbewohner bezwecken den gegenwärtigen Besitzstand aufrecht zu erhalten, weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Berichtslage ergeben sich substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte zukünftige Bedrohung durch die Dorfbewohner wegen der Grundstücke des Großvaters des Beschwerdeführers wesentlich auf die politische Gesinnung, die Religion oder die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnte. Auch ein Bezug bzw. ein Kausalzusammenhang zu einer sozialen Gruppe ist nicht ersichtlich.

3.2.2. Zur sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 aus:

"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann."

Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Grundstückstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die Eigenschaft als Betroffener einer Grundstückstreitigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen diese Personen Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan auch nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten oder anderen Personen wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen.

Im vorliegenden Fall trifft es den Beschwerdeführer (anders als im Falle von Blutrache, die - wie oben festgestellt - im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist) auch nicht wegen der Familienangehörigkeit zu seinem Großvater oder seinem Vater, sondern (lediglich) als potentieller Erbe bzw. Besitzer des Grundstückes.

Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Dorfbewohner und einer Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der Familie ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. der diesfalls bestehende Kausalzusammenhang zu einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Konventionsgrund (nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe") vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Wie dargelegt, geht es im gegenständlichen Fall darum, den gegenwärtigen Besitzstand an den Grundstücken und der Mühle aufrecht zu erhalten und jeden, der versucht diesen streitig zu machen, daran zu hindern, somit bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsort auch den Beschwerdeführer. Eine Verfolgung aber aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer zur Familie seines Vaters und Großvaters gehört, kann nicht erkannt werden. Eine Verfolgung aus rein kriminellen (oder diesen gleichzuhaltenden) Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).

Die vom Beschwerdeführer geltend und glaubhaft gemachte Bedrohung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten kann mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Einer derartigen realen Gefahr kann lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung des subsidiären Schutzes Bedeutung zukommen, wobei dieser Schutzstatus dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits rechtskräftig zuerkannt wurde.

3.2.3. Auch aus dem sonstigen Vorbringen kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Afghanistan geschlossen werden. Eine individuelle Gefährdung aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sind nicht ersichtlich beziehungsweise wurden nicht dargetan. Eine allgemeine systematische Verfolgung durch die Taliban wegen unterstellter politischer Gesinnung aufgrund langjähriger Abwesenheit im Iran beziehungsweise im Ausland, wie in der Stellungnahme kurz erwähnt, kann auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden. Es kann aufgrund der Länderberichte nicht angenommen worden, dass alle Rückkehrer aus dem Iran beziehungsweise dem Ausland in Afghanistan allein aus dem Grund, weil sie im Iran beziehungsweise im Ausland (längere Zeit) gelebt haben, systematisch verfolgt werden und wurde eine derartige Gefährdung im individuellen Fall auch nicht konkret und plausibel vorgebracht.

Eine soziale Gruppe aller unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber aus Afghanistan anzunehmen, wie geltend gemacht, geht schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit und ist auch sonst aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Umstand der unbegleiteten Minderjährigkeit alleine Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wurde nichts Dergleichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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