BVwG W128 2014182-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2014182.1.00
Spruch
W128 2014182-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 22.09.2014, Zl. 0757250, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 71 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Sommersemester 2013 mittels Systemanträgen nach ihrem Erstantrag vom 05.09.2011 laufend Studienbeihilfe (Selbsterhaltener-Stipendium) nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992. Aufgrund Studienzeitüberschreitung wurde mittels Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle XXXX vom 01.09.2013 die Abweisung des Systemantrages ausgesprochen.
2. Am 20.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin für den Zuerkennungszeitraum Wintersemesters 2013 und Sommersemester 2014 einen neuen persönlichen Antrag auf Gewährung des Selbsterhalter-Stipendiums. Im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, die Zuverdienstgrenze von EUR 8.000,-- nicht überschreiten zu wollen.
3. Mit Bescheid vom 25.09.2013 wurde dieser Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe bewilligt. Die Höhe der Studienbeihilfe betrug demnach ab September 2013 EUR 679,-- monatlich. Dem Anhang ist zu entnehmen, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ihr voraussichtliches Einkommen im Sinne des StudFG ist mit EUR 0,-- festgesetzt worden sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2013 per E-Mail zugestellt.
4. Am 08.01.2014 teilte die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mit, dass ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende Dezember 2013 erlösche. In der Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 die letzte Prüfung ihres Studiums abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen habe. Dieser Bescheid blieb in weiterer Folge unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.
5. Am 18.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag "in das Bescheid-Verfahren" und verzichtete unter einem auf die ihr mit Bescheid vom 25.09.2013 zuerkannte Studienbeihilfe. In der Begründung führte sie an, dass sie bereits am 11.11.2013 in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle XXXX deutlich gemacht habe, dass sie auf die Studienbeihilfe verzichten wolle. Aufgrund einer irreführenden Aussage dieser Mitarbeiterin, wonach sie den Bescheid besser weiterlaufen lassen solle, da es dann ohnehin nur zur Rückzahlung dieser besagten vier Monate kommen würde, habe sie diese Verzichtserklärung jedoch nicht mehr schriftlich getätigt. Da sie nun wisse, dass als Bemessungsgrundlage das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt würde und nicht, wie ihr fälschlicherweise von der Mitarbeiterin der Studienbeihilfebehörde beauskunftet worden sei, das Einkommen von September bis Dezember, würde sie nunmehr die Verzichtserklärung nachholen. Sie habe auch bereits die erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von EUR 2.716,-- an die Studienbeihilfebehörde zurücküberwiesen.
6. Mit Bescheid vom 03.04.2014 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Unkenntnis der Rechtslage bzw. eine unrichtige Rechtsauskunft sowie die Aufnahme einer Arbeit jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG darstellen würden. Darüber hinaus diene der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nachholung einer versäumten Frist oder einer mündlichen Verhandlung. Mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig nachzuholen. Die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist müsse auf eine mangelhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen sein. Im gegenständlichen Fall sei die versäumte Handlung die Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin stelle kein derartiges Rechtsmittel dar und darüber hinaus sei die Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden vom 25.09.2013 und vom 08.01.2014 richtig gewesen. Es werde festgehalten, dass nach der derzeitigen Rechtslage ein Verzicht nur auf die gesamte Studienbeihilfe des aktuellen Zuerkennungszeitraums möglich sei. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bezug einer Studienbeihilfe gewesen sei, sei ein nachträglicher Verzicht ausgeschlossen. Abschließend wies die Studienbeihilfenbehörde darauf hin, dass sie den Betrag von EUR 2.716,-- wieder an die Beschwerdeführerin zurücküberwiesen habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung. In der Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie durch ihren Anruf vom 11.11.2013 der zuständigen Mitarbeiterin der Studien Behörde eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass sie durch die nunmehrige Vollzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstgeber die von ihr im Antrag angegebene Zuverdienstgrenze überschreiten würde. Diese Meldung entspreche der Vorgehensweise, die das Studienförderungsgesetz fordere und sollte ihres Erachtens auch dazu führen, dass keine weitere Beihilfe mehr ausgezahlt würde. Betreffend der spezifischen Rechtslage und des weiteren administrativen Vorgehens habe sie auf die Rechtskenntnisse der zuständigen Behörde vertraut. Ihr sei nur bewusst gewesen, dass sie aufgrund der Änderung der Sachlage verpflichtet gewesen sei die Studienbeihilfebehörde von ihrer Vollbeschäftigung zu informieren. Sie habe die Auskunft erhalten, dass eine Auflösung innerhalb der Anspruchszeit sehr schwierig sei, man den Bescheid besser weiterlaufen lassen sollte und es nur zu einer Rückzahlung der Monate komme, in denen die Zuverdienst Grenze überschritten worden sei. Da sie auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertraut hatte, habe sie keine weitere Veranlassung getätigt. Wäre sie sich der tatsächlichen Rechtslage bewußt gewesen, hätte sie entsprechende Schritte gesetzt. Sie treffe daher keinesfalls ein Verschulden, weil sie alle ihr bekannten und ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Anspruch genommen habe. Dies habe sich auch durch den im Jänner 2014 ergangenen Bescheid nicht geändert, da dieser in seiner Rechtsmittelbelehrung keinerlei Veränderungen in Bezug auf die bestehende Situation gebracht habe. Es sei eindeutig zu erkennen, dass sie in keiner Weise fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt habe, sondern sich wie eine durchschnittlichen rechtstreue Studienbeihilfebezieherin verhalten habe.
8. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle XXXX der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 18.03.2014 (Anm.: gemeint wohl 03.04.2014). In der Begründung wird ausgeführt, dass festzuhalten sei, dass die Studienbeihilfenbezieher gemäß § 48 StudFG binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Studienbeihilfebehörde jeden Sachverhalt zu melden hätten, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge habe. Dem Argument der Beschwerdeführerin der fristgerechten Meldung sei entgegenzuhalten, dass sie die Vollzeitberufstätigkeit laut ihren eigenen Angaben im Oktober begonnen habe. Die Stipendienstelle XXXX sei jedoch erst durch das Telefonat am 11.11.2013 davon in Kenntnis gesetzt worden. In der Folge wurde dem Sinne nach die Begründung des Bescheides vom 03.04.2014 wiederholt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.10.2014 zugestellt.
9. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30.10.2014 (eingebracht am 31.10.2014) beantragte die Beschwerdeführerin,
a) dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde,
b) dass einem Verzicht des im Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2013 erhaltenen Stipendiums statt gegeben werde.
c) dass der Stipendienantrag vom September 2013 für den oben genannten Zeitraum rückwirkend aufgelöst/außer Kraft gesetzt werde.
In der Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und präzisierte, dass sie, nach Bekanntwerden der tatsächlichen Rechtslage und der üblichen Vorgehensweise der Stipendienstelle in einem solchen Fall, sich sofort mit der Bitte um Richtigstellung und Nachholung der versäumten Verfahrensschritte an die Studienbeihilfen Behörde gewandt habe.
10. Am 04.11.2014 legte die Studienbeihilfenbehörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
11. Am 05.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr der Bescheid vom 25.09.2013 am 27.09.2013 per E-Mail zugestellt worden sei. In der Folge verwies sie auf das bisherige Vorbringen und ergänzte dabei folgendes:
Im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sei sie innerhalb der monatlich zulässigen Grenzen eines Zuverdienstes zur Studienförderung gewesen. Ein leichtes, etwaiges Übersteigen hätte sich immer noch im Rahmen der Prognose gehalten. Erst innerhalb der Monate Oktober und November 2013 habe sich eine Erhöhung des wöchentlichen Stundenausmaßes bei ihrem Arbeitgeber, bis hin zur Vollzeittätigkeit, ergeben. Ursprünglich sei diese erst für Frühjahr 2014 geplant gewesen.
Die Stundenaufstockung sei unmittelbar nach Bekanntwerden am 11.11.2013 der Studien Beihilfenbehörde mitgeteilt worden. Sie habe die Studienbeihilfen Behörde informiert, da sie von der Homepage wusste, dass Änderungen in Bezug auf die Höhe der Studienförderung sofort bekannt zu geben seien. Sie habe telefonisch mitgeteilt, dass sie kein Stipendium mehr haben möchte, weil sie zu viel verdiene. Sie habe sich dabei auch erkundigt, ob eine Möglichkeit bestehe, das bereits erhaltene Stipendium für Oktober zurückzuüberweisen. Sie sei dabei von der Studienbeihilfebehörde nicht über die Möglichkeit einer Verzichtserklärung auf geklärt bzw. falsch informiert worden. Eine Dame habe ihr gesagt, dass der Bescheid gerade rechtskräftig geworden sei und sie das Stipendium daher weiter laufen lassen solle. Es würde ohnehin abschließend abgerechnet werden und nur die Monate, in denen sie zu viel verdient hätte, müsste sie zurückzahlen.
Nur auf dieser falschen Auskunft basierend habe sie keine Verzichtserklärung getätigt. Von dieser Möglichkeit habe sie erst nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Studienbeihilfebehörde erfahren. Klarheit habe für sie erst am 18.03.2014 geherrscht. Mit diesem Zeitpunkt habe sie dann auch die Verzichtserklärung und den Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihr unbekannt gewesen, dass es eine "Verzichtserklärung" überhaupt gebe.
Auf die Frage, ob die Stundenerhöhung zwingend notwendig gewesen sei, räumte die Beschwerdeführerin ein, dass dies nicht der Fall war, und dass sie mit dem Hinweis auf ihren finanziellen Verlust mit ihrem Dienstgeber auch etwas entsprechendes anderes vereinbaren hätte können.
Auf den Widerspruch, dass sie erst am 11.11.2013 tätig geworden sei, jedoch aus der Mitteilung der Oberbank bereits schon im Oktober eine Stundenaufstockung ersichtlich ist, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich im Oktober nur um einen kurzfristigen Mehrbedarf handelte, erst Ende Oktober/Anfang November wäre klar gewesen, dass die Stundenaufstockung länger notwendig gewesen sei.
Die Vertreterin der Studienbeihilfenbehörde blieb der Verhandlung krankheitsbedingt, entschuldigt fern.
12. Am 24.02.2015 übermittelte die Studienbeihilfenbehörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur bisherigen Beweisaufnahme. Darin führte sie unter anderem aus, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach man ihr gesagt hätte, nur jene Monate zurückzahlen zu müssen, in denen sie mehr verdienen würde, weder aus den Beratungen noch aus dem StudFG ergebe. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Vergangenheit kein Übersteigen der Zuverdienstgrenze angegeben, jedoch habe sich bereits für das Kalenderjahr 2012 eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.323,51 ergeben. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich aus Sicht der Studienbeihilfebehörde auch ergeben, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden habe, die Stundenaufstockung bis zum Frühjahr 2014 - somit nach dem Erlöschen des Anspruches - aufzuschieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:
Aufgrund ihres Antrages vom 04.09.2013, in dem die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie die Einkommensgrenze von EUR 8.000,-- jährlich nicht überschreiten werde, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.09.2013 eine Studienbeihilfe von monatlich EUR 679 ab September 2013 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2013 per E-Mail zugestellt und ist mit Ablauf des 11.10.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Am 11.11.2013 teilte die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde telefonisch mit, dass sie die Einkommensgrenze von EUR 8.000,-- im Jahr 2013 überschreiten werde. Die Überschreitung der Einkommensgrenze war nicht zwingend notwendig, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber auch eine andere Vereinbarung hätte treffen können.
Mit Ablauf des Dezember 2013 erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe.
Am 18.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.09.2013 und erklärte unter einem den Verzicht auf die ihr zuerkannte Studienbeihilfe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 41 Abs. 6 StudFG hat sich die Studienbeihilfenbehörde beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Gemäß § 42 StudFG kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde erheben.
§ 49 Abs. 3 StudFG in der hier zur Anwendung gelangenden, bis 31.12.2014 geltenden Fassung lautet: Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden EUR 8.000,-- übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
Gemäß § 70 StudFG ist auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.
§ 71 AVG lautet auszugsweise:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen
Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft [...]
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.[...]
3.2.2. Der Bescheid vom 25.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2013 auf Grundlage des § 41 Abs. 6 StudFG per Email zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 11.10.2013 in Rechtkraft. Dagegen richtete sich der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 18.03.2014, welchen die Beschwerdeführerin mit einem Rechtsirrtum begründete. Ein solcher von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführter Rechtsirrtum stellt zwar grundsätzlich ein Ereignis dar, welches einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, jedoch muss dieses Ereignis für das Versäumen der Frist auch kausal sein. Dazu muss das Ereignis vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG § 71 RZ 36). In gegenständlicher Rechtssache ist der Bescheid, jedoch bereits am 11.10.2013 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin räumte jedoch selbst ein, dass erst am 11.11.2013 klar war, dass sie die Einkommenshöchstgrenze im Jahr 2013 überschreiten werde. Vorher ergab sich somit kein Anlass für die Beschwerdeführerin den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid zu bekämpfen, zumal dieser ihrem Begehren vollinhaltlich Recht gab.
Darüber hinaus liegt auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 05.02.2015 selbst vorgebracht, dass es ihr möglich gewesen wäre, mit ihrem Arbeitgeber eine andere Vereinbarung zu treffen.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde veranlasst worden ist oder nicht.
Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der bereits zuerkannten Studienbeihilfe wurde vom Gesetzgeber erst mit BGBl. I Nr. 40/2014 vorgesehen und trat die entsprechende Bestimmung des §§ 49 Abs. 3 letzter Satz erst mit 01.01.2015 in Kraft. Sie ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
4. Zu Spruchpunkt B)
4. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.