BVwG W172 1417898-1

W172 1417898-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W172 1417898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W172.1417898.1.00

Spruch

W172 1417898-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung

des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 16.02.2011 von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 10 09.854-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2015, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara und dem christlichen Glaubensbekenntnis anzugehören. Sein Familienstand sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 10 09.854-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen den ersten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde vom damalig zur Vertretung zuständigen Jugendwohlfahrtsträger fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 16.02.2011 erhoben.

5. In weiterer Folge wurde am 07.05.2012 seitens des Bundesasylamtes der Taufschein des Beschwerdeführers vom XXXX XXXX, im Faxwege übermittelt.

6.1. Am 06.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

6.2. Auszugsweise werden die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Teile der Niederschrift wie folgt wiedergegeben (BF:

Beschwerdeführer; D: Dolmetscherin; SV: Sachverständiger; RI:

Vorsitzender Richter; nicht inhaltlich sinnverändernde Rechtschreibfehler wurden korrigiert, Anm. des BVwG):

"Auf Frage des RI gibt der BF an, dass er bei seinem bisherigen Vorbringen bleibe.

Befragt nach den Gründen, warum er zum Christentum konvertiert sei, gibt der BF an, dass er zuvor Moslem gewesen sei, aber nicht fest an den Islam geglaubt habe. Er habe den islamischen Glauben weder besonders geliebt, noch ihn gehasst. Er sei damals ca. 16 oder 17 Jahre alt gewesen, als er eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Jungen gehabt habe. Davon hätten Menschen erfahren, auch die Familie des Jungen. Die Menschen hätten ihn gehasst, auch die Polizei habe von der Beziehung erfahren. Er habe schließlich von dort fliehen müssen. Die von ihm angeführten Ereignisse seien in Iran erfolgt. Weiters befragt gibt er an, dass er im Haus dieses Jungen gewesen sei. Auf den Hinweis des Richters, dass er über seine Konversion zum Christentum berichten solle, gibt der BF an, dass er sich keinem Glauben zugehörig gefühlt habe, weder dem islamischen, den christlichen noch dem jüdischen. Im Iran habe er bei einer Person gearbeitet, die selbst armenischer Perser gewesen sei. Dieser sei einmal in einem Gespräch dazugekommen, dass der BF von ihm befragt worden sei, ob er einem Glaubensbekenntnis angehöre. Gleichzeitig habe er gesagt, dass er erstaunt sei, dass er weder beten noch fasten würde. Er habe geantwortet, dass er keinen Glauben hätte und auch an nichts und niemanden glauben würde. Sein Arbeitgeber sagte daraufhin, dass er an etwas glauben müsste, mit den Worten des BF, es könne auch ein Stuhl sein.

  • ...

Der BF führt weiters an, dass der Arbeitgeber ihn befragt habe, ob er Interesse gehabt habe, ob er Christ werden würde. Auf diese Frage habe er keine Antwort gehabt. Er habe einige Tage überlegt und sei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass er einen Glauben haben solle. Nach einigen Tagen habe er seinen Arbeitgeber aufgesucht und ihn gefragt, welche Schritte erforderlich seien, um Christ zu werden. Dieser habe ihm nur gesagt, ein fester Glauber würde ihm helfen, sich im Leben wieder zurecht zu finden. Der BF habe Reue für seine schlechten Taten üben und hierfür Gott um Vergebung bitten wollen. Sein Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass Gott ihm vergeben würde, sich sei diese für den BF nicht glaubhaft gewesen. Er habe sich in keiner guten Lage befunden, er habe gewusst, dass er etwas besonders Schlechtes getan habe und habe sich immer wieder gefragt, warum ihm dies passiert sei. Er habe sich hierfür geschämt. Die Gespräche mit seinem Arbeitgeber seien sehr nett gewesen. Seine Worte hätten eine besondere Wirkung gehabt. Schließlich habe er seinem Arbeitgeber gesagt, dass er zum Christentum konvertieren wolle, obwohl er keine Informationen über diese Religion gehabt habe und eigentlich nicht vorgehabt habe, zum Christentum zu konvertieren. ER habe sich lediglich über das Christentum informieren wollen. Sein Arbeitgeber habe vier Schüler gehabt, die alle 2 bis 3 Wochen in einem Kellerraum zusammengekommen seien. Dort sei die Bibel gelesen und über das Christentum gesprochen worden. An der Wand sei ein Kreuz gehangen, durch einen Vorhang verdeckt, welcher jedes Mal beiseite gezogen worden sei. Der BF sei der fünfte Schüler gewesen, die anderen vier seien Iraner gewesen. Nach einiger Zeit sei sein Interesse an das Christentum geweckt worden. Er habe an diesem Glauben Gefallen gefunden. Er habe auch gewusst, dass er nicht mehr im Iran leben könne und auch nach Afghanistan aufgrund der dort bestehenden Schwierigkeiten nicht mehr zurückkommen könne, sodass er beschlossen habe, nach Europa zu gehen.

Befragt durch den Richter, wie er in Österreich Kontakt zu Christen gefunden habe, gibt dieser an, dass als er von XXXX nach XXXX verlegt worden sei, ca. 100 bis 150m von seiner Unterkunft entfernt eine Kirche befunden habe. Dort sei ein Informationsblatt mit einer Telefonnummer und einem Foto eines Herrn gewesen. Er habe diese Telefonnummer gewählt und dem Herrn mitgeteilt, dass er gerne sich in der Kirche anmelden würde und ob es erlaubt sei, regelmäßig in die Kirche zu kommen. Dieser Herr namens XXXX vereinbarte mit ihm noch am gleichen Tag um 15 Uhr einen Termin. Er sei dann zu diesem Terminzeitpunkt in die Kirche gegangen. Bei diesem Erstgespräch teilte der BF mit, dass er sich Moslem gewesen sei und sich für den christlichen Glauben interessieren würde. Er sei daraufhin jeden Sonntag in die Kirche gegangen und habe mehr über den christlichen Glauben erfahren. Er sei sehr freundlich von der Gemeinde empfangen worden. Es habe regelmäßig Gespräche mit den Frauen und Männern aus der Kirche gegeben, Sie hätten ihn auch sehr beim Deutschlernen unterstützt. Nach ca. einem Jahr sei er in derselben Kirche getauft worden. Befragt, ob es neben den Kirchenbesuchen auch Unterricht im christlichen Glauben gegeben habe, gibt der BF an, dass am Freitag-Abend Unterricht in der Kirche stattgefunden habe und zwar von 19 bis 21 Uhr. Daran habe er nicht regelmäßig teilnehmen können, da er zu dieser Zeit bei XXXX in Schichtdiensten gearbeitet habe. Er habe aber dennoch ca. 1 bis 2 mal im Monat am Unterricht teilnehmen können. Befragt, wie intensiv sein Kontakt zur Kirche auch nach seiner Taufe gewesen sei, gibt der BF an, dass sein Kontakt nach wie vor gleich sei. Allerdings könne er in den letzten drei Monaten nicht regelmäßig am Gottesdienst teilnehmen, da sich seine Arbeitsstelle geändert habe. Er arbeite nun in der Stadt. Nachdem er ledig sei, werde er oft am Wochenende eingeteilt. Deshalb könne er nicht jeden Sonntag in die Kirche gehen. Befragt, ob auch andere Personen aus dem Iran oder aus Afghanistan über seinen Glaubenswechsel wüssten, gibt er an, dass die Person, ein Afghane, über seinen Glaubenswechsel wüsste. ER wüsste aber nicht, ob darüber hinaus weitere Afghanen oder Perser über seinen Glaubenswechsel wüssten, er pflege mit diesen keinen Kontakt.

Auf die Frage des SV, woher er aus Afghanistan stamme, gibt der BF an, dass er auch der Provinz Helmand, Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX stamme. Weiters vom SV befragt, wie alt er gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe, gibt er an, dass er etwa sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei, er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Befragt, ob er Paschtu spreche, verneinte er dies. Weiters befragt, von wo seine Großeltern stammen würden, gibt der BF an, dass seine Eltern ebenfalls dort geboren seien, von wo seine Großeltern stammen würden, könne er nicht angeben. Soweit er sich erinnern könne, haben sich die Häuser in diesem Gebiet auf Feldern in einem Abstand von 50 bis 100 m voneinander befunden. Befragt, ob er Verwandte in Österreich habe, verneinte er dies. Befragt, welchen Beruf sein Arbeitgeber im Iran gehabt habe, gibt er an, dass dieser Bautechniker gewesen sei, eigentlich Architekt. Befragt durch den Richter, wo er im Iran gelebt habe, gibt der BF an, dass er in Teheran, Ortschaft XXXX gelebt habe. Befragt durch den SV, welcher Ethnie er angehört habe, gibt er an, dass er Hazara sei. Weiters befragt durch den SV, ob seine Mutter eine "Sayed" sei, gibt dieser an, dies sei richtig, aber sein Vater sei Hazara.

Der SV merkt an, dass die Sayed als angebliche Nachfahren des Propheten Mohammed gelten würden. Diese seien ursprünglich Araber gewesen, die nach Afghanistan gegangen seien. Sie würden als Mitglieder der Familie Mohammeds gelten. Deshalb hätten sie ein höheres Ansehen als die sog. "einfachen" Araber, die in Afghanistan leben würden. Üblicherweise würden Frauen von Sayed nicht mit einem Hazara verheiratet werden, der BF würde vom Aussehen her eher seiner Mutter ähneln als seinem Vater als Hazara.

Nach der dem BF wiedergegebenen Protokollierung seiner Angaben fügt der BF hinzu, dass sein Arbeitgeber ihm bei seiner Ausreise geholfen hätte. Der Arbeitgeber hätte in Gesprächen immer wieder gesagt, dass es einen Retter geben würde, damit habe er Jesus Christus gemeint.

Der SV merkt an, dass der BF in Farsi Jesus Christus mit "Isa Masi" bezeichnet habe, eine Bezeichnung, die von Farsi sprechenden Christen verwendet werde. Der VF sei mit dieser Bezeichnung vertraut und sei daher authentisch.

Weiters erstattet der SV folgendes Gutachten in Aktualisierung seines früheren in der Verhandlung vom 24.10.2014 zu GZ W172 1425278-1 mündlich erstatteten:

Die Lage der Christen in Afghanistan ist weiterhin bedrohlich und die Verfolgung der Christen in Afghanistan ist etwas Permanentes. Es geht hier um Konvertiten als Christen und nicht um Christen, die von einer christlichen Gemeinschaft stammen. Wenn ein Muslim zum Christentum konvertiert, verstößt diese Person gegen islamischen Glauben und gegen das islamische Recht Scharia. In Afghanistan haben die Konvertiten noch ein weiteres Problem, wenn sie zu einer nicht-islamischen Region konvertieren, nämlich: Afghanistan ist immer noch von traditioneller Lebensweise geprägt und die Menschen sind diesen Traditionen stark behaftet. Daher ist es eine Schande, dass ein Mitglied einer afghanischen Familie, die Muslims sind, aus dem Islam austritt. In diesem Falle schließt seine eigene Familie ihn aus dem Familienverband aus und zeigt ihn bei der Behörde an. Die Behörde ist verpflichtet, den Konvertiten festzunehmen und vor dem Gericht zu stellen. Einige Christen setzen derzeit im Kabuler Gefängnis Pulicharkhi und warten auf das Urteil des Gerichtes. Auch von den Richtern werden Todesurteile angeregt. Aber aufgrund der Anwesenheit der internationalen Gemeinschaft und ihrer Hilfe für Afghanistan sieht sich die afghanische Regierung gezwungen, die Todesstrafe für die Konvertiten zu verhindern. Einige Christen wurden mit Beschluss des Präsidenten des Landes über Nacht nach Rom oder in anderen europäischen Ländern geflogen. Daher ist der Rückkehr eines Konvertiten nach Afghanistan mit Todesstrafe verbunden. Es kann auch passieren, dass seine Verwandten ihn erschlagen, bevor dieser von der Behörde festgenommen wird. Betreffend die Verfolgung der Christen in Afghanistan möchte ich auch auf mein mündliches Gutachten in der Verhandlung von 24. 10. 2014 und auf folgende Internetquellen hinweisen:

https://www.portesouvertes.ch/de/Verfolgung/weltverfolgungsindex/landerprofile/afghanistan/

http://www.welt.de/politik/deutschland/article131123555/Christen-spueren-auch-in-Deutschland-den-Hass.html

Der RI bringt zusätzlich das Gutachten - nur zur Punkt 3 bezüglich der Konversion - des in diesem Verfahren bestellten SV zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF im Lichte dessen Vorbringens (wird als Anlage ./1 der Niederschrift angefügt) dem BF zur Kenntnis.

Der RI bringt dem BF auch seine aktuellste Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen zur Kenntnis (wird als Anlage ./2 der Niederschrift beigefügt)."

6.3. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis mit oben im Spruch wiedergegebenem Inhalt öffentlich verkündet.

7. Der Beschwerdeführer brachte folgende entscheidungswesentliche Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein:

Taufschein des Beschwerdeführers vom XXXX XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, sowie zu seiner Konversion zum Christentum (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im

Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Neben dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten (s. oben Pkt. I.6.2.) wurde folgende Beurteilung in das Verfahren eingeführt (s.a. für viele AsylGH C13 422.521-3/2013/5E):

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)

Christen und Konvertiten:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. In der mündlichen Verhandlung konnte der in diesem Verfahren beigezogene Sachverständige ebenfalls diese Angaben des Beschwerdeführers bestätigen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die von ihm vorgelegten o.g. Bescheinigungsmittel.

Der Beschwerdeführer konnte glaubwürdig darlegen, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung dem Christentum beigetreten sei. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführers überzeugend anführen können - wenngleich er noch kein besonders großes Wissen über seine neue Religion aufweisen konnte -, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlings-eigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).

Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus im Verfahren Bescheinigungsmittel zum Nachweis dieser Angaben vor, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Der Authentizität des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Konversion kam schließlich auch zugute, dass sich der Sachverständige in Auseinander-setzung mit der Aktenlage und durch Befragung in der Verhandlung nicht nur zu seiner Person, sondern auch zu den Umständen seines Glaubensübertritts mit seinem mündlich erstatteten Gutachten in dieser Verhandlung ebenfalls die Beurteilung unterstützt, wonach dem Beschwerdeführer mit diesem behaupteten Asylbegehren gefolgt werden kann.

In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

2.2. Der hier festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf das oben zitierte Gutachten des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen sowie auf die stellvertretend für andere Informationsunterlagen, so auch auf die vom Sachverständigen verfassten und von diesem in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und bislang auch vom Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im betreffenden Herkunftsstaat eingehenden Angaben bestätigt. Seine Fachkompetenz wurde durch seine in einer Vielzahl von Verfahren bereits vor dem Asylgerichtshof (bzw. zuvor vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im betreffenden Herkunftsstaat unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Studienaufenthalte durch ihn bzw. dessen Verbindungs- und Vertrauenspersonen im dortigen Herkunftsstaat unterstrichen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte nicht nur in Afghanistan, sondern auch in angrenzenden Staaten wie insbesondere Pakistan. Dabei ist er mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert selbst oder mittels fachkundigen Vertrauensleuten, an deren Qualifikation und Seriosität auf Grund der vorliegenden Informationen zu deren Person keine Zweifel bestehen, immer wieder dort vor Ort. Er weist auch zur politischen Lage über diese Region Publikationen auf.

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Gericht vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Beschwerdeverfahren eingeführten o.a. Unterlagen, s. dazu auch oben Pkt. II.1.2.). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem Gericht vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. Dezember 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlings-konvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).

Im Falle der Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenem fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).

Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält, und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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