BVwG W175 1409711-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1409711.2.00
Spruch
W175 1409711-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zahl 10 04.959-BAW, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.10.2012 und 17.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wirdXXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 11.08.2009 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).
Ein durchgeführter Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der BF in Griechenland am 12.05.2009 sowie in Ungarn am 07.07.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Im Zuge des folgenden Dublin-Verfahrens gab der BF bei der Erstbefragung am 12.08.2009 an, dass er am XXXXgeboren sei und aus SHIN, Lashkargah, Afghanistan stamme. Dort habe er von 2005 bis 2006 die Grundschule besucht. Sein Vater heiße XXXX, sei ca. 35 Jahre alt, seine XXXX sei ca. 36 Jahre alt. Weiters habe er zwei Brüder namens XXXX sowie eine Schwester namens XXXX.
Ca. vor einem Monat hätte er Afghanistan verlassen und wäre über Spinboldak nach Pakistan gefahren. Von dort wäre er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Heimat hätte er verlassen, weil ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen. Sein Vater hätte dies nicht wollen und hätte ihn weggeschickt.
In den danach stattfindenden Einvernahmen gab der BF an, dass sich seine Eltern in Quetta, Pakistan, befinden würden. Sein Geburtsdatum wisse er nicht, er könne nur den 15.03.1995 nach dem gregorianischen, jedoch nicht nach dem afghanischen Kalender nennen. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er in Österreich dieses Datum nennen solle.
Der BF wäre in Pakistan, dem Iran, der Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn, wo er eine andere Identität angegeben hätte, gewesen. In Österreich würden sich drei Großonkeln von ihm befinden. Er wolle deswegen hier bleiben und nicht nach Ungarn rücküberstellt werden.
1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BAA mit Bescheid vom 15.10.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 20 Abs.1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Am 26.11.2009 wurde der BF nach Ungarn rücküberstellt.
1.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, der gemäß § 37 AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde durch den Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit Erkenntnis vom 14.01.2010 gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wurde festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 08.06.2010 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.2010 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus XXXX, Lashkargah, Provinz Helmand, Afghanistan, dies sei auch sein letzter Wohnsitz in Afghanistan gewesen.
Er wäre vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren schlepperunterstützt von Spinbuldak, Provinz Kandahar, in den Iran gereist. Von dort wäre er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn im November 2009 wäre er nach Serbien ausgereist, wo er sich bis vor vier Tagen aufgehalten hätte. Danach wäre er erneut über Ungarn nach Österreich gereist.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er in der Provinz Helmand gelebt hätte. Die Taliban wären einige Male zu ihnen gekommen und hätten dem Vater mitgeteilt, dass der BF am Heiligen Krieg teilnehmen solle. Der Vater hätte jedoch versucht, ihnen zu erklären, dass der BF lieber die Schule besuchen solle. Wenn er 16 oder 17 Jahre alt sei, werde er mit den Taliban kämpfen, aktuell sei er noch zu jung dafür. Danach hätten die Taliban das Haus angegriffen, wobei der Bauch des BF verbrannt worden wäre. Auch wäre sein Bruder verletzt worden.
Nach diesem Angriff hätte der Vater beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle. Deshalb wäre der BF in den Iran gegangen und später weiter nach Europa gereist, da hier in Österreich Verwandte leben würden. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, da die Taliban von jedem Haus mindestens eine Person für den Heiligen Krieg mitnehmen würden.
Der BF legte eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), ausgestellt am 26.03.2009, vor, aus der hervorgeht, dass er dem Anschein nach im Jahre 2009 14 Jahre alt sei und aus der Provinz Helmand, Bezirk XXXX), stamme.
2.3. Im Zuge des im Folgenden eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der BF am 15.07.2010 und am 02.03.2011 durch das BAA niederschriftlich einvernommen.
Zusammengefasst machte der BF Angaben zu seinem Aufenthalt in Ungarn und brachte vor, dass er nunmehr hier in Österreich bei seinem Onkel wohne. Seine Eltern würden sich in Pakistan befinden. Der Onkel als gesetzlicher Vertreter gab am 02.03.2011 zusätzlich an, dass er den BF das letzte Mal gesehen hätte, als dieser sechs Jahre alt gewesen sei. Die Familie des BF hätte damals in der Provinz Helmand gelebt hätte, dann hätte sie nach Peschawar flüchten müssen.
Der BF legte Anmeldebestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vor.
Am 08.03.2011 wurde der BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
2.4. Am 28.04.2011 wurde der Onkel und gesetzliche Vertreter des BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):
"Frage: Ihnen wurde die Obsorge zu XXXX übertragen. Welches Verwandtschaftsverhältnis besteht zu diesem?
Antwort: Er ist der Enkel meiner Schwester XXXX.
Frage: Wo lebt diese Schwester?
Antwort: In der Provinz Kabul, Dorf XXXX. Sie verstarb vor zwei Jahren, ihr Ehemann lebt noch, er ist in Pension, er war früher beim Militär als Arzt. Er hat ein eigenes Haus, dort leben noch seine Kinder, vier Söhne und fünf Töchter. Die Mutter von XXXX meinem Schützling, lebt auch dort. Sie ist Hausfrau.
Frage: Wovon leben diese alle Personen?
Antwort: Der Vater des Buben stammt aus der Provinz Helmand, sie haben dort auch Grundstücke, dort gab es Krieg und sie gingen nach Quetta.
Frage: Wie lange lebte er in Quetta etwa?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Das werden Sie ja etwa wissen?
Antwort: Vielleicht vier, vielleicht fünf, vielleicht sechs Jahre.
Frage: Warum lebt die Mutter in Kabul?
Antwort: Sie flohen alle nach Quetta gemeinsam und leben immer noch dort.
Vorhalt: Sie gaben zuvor an, dass diese in Kabul lebt!
Antwort: Ich meinte, dass sie unter den fünf Töchtern dabei ist, aber nicht dort lebt.
Frage: Wovon leben diese in Quetta?
Antwort: Der Vater ist Straßenverkäufer, und sie wohnen in einem Miethaus.
[...]
Frage: Wie heißen die Eltern von XXXX?
Antwort: Die Mutter XXXX, der Vater XXXX.
Frage: Wo lebte der XXXX vor der Reise nach Österreich?
Antwort: Ich weiß nicht genau, ich glaube in Helmand, dann bekamen Sie Schwierigkeiten und der Vater schickte ihn nach Europa. Ich weiß es nicht genau.
Frage: Wann wurde er nach Europa geschickt?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Wie lange ist er schon da?
Antwort: In Österreich etwa ein Jahr, er ging aus Helmand vor etwa zwei Jahren weg.
Vorhalt: Zuerst erklärten Sie, dass die Familie von XXXX schon mehrere Jahre in Quetta lebt, das widerspricht sich!
Antwort: Sie sind alle einmal in Quetta gewesen und wieder zurückgekehrt, wann das war, weiß ich nicht. Die Taliban machten ihm Schwierigkeiten.
Frage: Wann war das, als ihm die Taliban Schwierigkeiten gemacht haben?
Antwort: Ich weiß es nicht, sie pendelten zwischen Quetta und Helmand.
Frage: Wo in Helmand lebte die Familie des XXXX?
Antwort: Im Dorf XXXX.
Frage: Ist das ein großer Ort oder ein kleines Dorf?
Antwort: XXXX ist groß und XXXX ist der Name des Dorfes.
Vorhalt: Das kann nicht stimmen "XXXX" bedeutet "XXXX" und ist kein Namen!
Antwort: So ist der Name des Dorfes.
Frage: Wie weit weg ist das von XXXX?
Antwort: Ich kenne mich dort nicht aus, ich weiß, wo sie wohnen, mehr nicht [...]"
2.5. In der Einvernahme am 28.04.2011 vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seines gesetzlichen Vertreters, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Danach gab er an Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Frage: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je in Kranken- oder Spitalsbehandlung? Entweder hier oder im Herkunftsstaat?
Antwort: Ich war, als ich ein Kind war, in Afghanistan im Spital, nun bin ich gesund. Ich habe eine Verletzung am Bauch, das stammt aus meiner Kindheit, es könnte vor elf oder zwölf Jahren passiert sein. Durch eine Explosion wurde ich damals verletzt. Seither ich keiner Spitalsbehandlung bedurft die Verletzung wurde vom Arzt nachbehandelt. Zuletzt war ich in ärztlicher Behandlung vor sehr langer Zeit ich kann mich nicht erinnern.
Frage: Wie sind Sie mit dem hier anwesenden XXXX verwandt?
Antwort: Er ist der Onkel meiner Mutter, meine Mutter heißt XXXX, der andere Name ist XXXX. Das ist so üblich.
[...]
Frage: Wo lebten Sie unmittelbar vor der Reise nach Österreich?
Antwort: In Afghanistan, in Helmand im Dorf XXXX.
Frage: Wo liegt dieses Dorf genau?
Antwort: In XXXX, ein Dorf, das ist etwa mit dem Auto eine halbe Stunde von XXXX entfernt.
Frage: Wann und wo lernten Sie Englisch?
Antwort: Unterwegs nach Europa.
Frage: Wo gingen Sie in die Schule?
Antwort: So richtig ging ich nie in die Schule, so ein, eineinhalb Jahre wurde ich zuhause unterrichtet.
Vorhalt: Früher gaben Sie an, in XXXX in die Schule gegangen zu sein!
Antwort: Ich habe schon damals gesagt, dass ich keine reguläre Schule besucht habe.
Frage: In welche Richtung muss man fahren, um von XXXX in Ihr Dorf zu kommen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wie heißen die Nachbardörfer von XXXX?
Antwort: Ich war jung, als ich dort lebte, ich weiß es nicht, wie die Dörfer dort heißen.
Frage: Wann gingen Sie von dort weg, wenn Sie jung waren?
Antwort: Vor etwa drei Jahren.
Frage: Wohin gingen Sie da vor etwa drei Jahren?
Antwort: Von XXXX nach Kandahar und nach Spinboldak und dann nach Europa.
Frage: Wie lange waren Sie in Spinboldak?
Antwort: Etwa einen Monat.
Frage: Seit wann lebten Sie in XXXX?
Antwort: Ich bin dort geboren.
Frage: Also Sie lebten dort von Geburt bis zur Ausreise ununterbrochen, oder lebten Sie zwischenzeitig auch woanders?
Antwort: Ich lebte seit Geburt dort ununterbrochen, vielleicht war ich auch woanders.
Frage: Haben Sie je länger woanders gelebt?
Antwort: Ich kann mich nicht erinnern, ich war jung.
Vorhalt: So etwas weiß man, auch wenn man jung ist!
Antwort: Ich war mit Unterbrechung auch dort.
Frage: Wie lange waren die Unterbrechungen, und wo waren Sie da, und wann zuletzt waren Sie woanders und warum?
Antwort: Zuletzt war ich in meinem Dorf.
Vorhalt: Es ist offensichtlich, dass Sie nicht mitwirken wollen, ein solches Wissen ist Ihnen zuzumuten!
Antwort: Zuletzt war ich dort.
Vorhalt: Wie lange ein Jahr, zwei Jahre, fünf Jahre?
Antwort: Die letzten zwei Jahre auf jeden Fall, ob ich zuvor weg oder woanders war, weiß ich nicht mehr.
Frage: Wo leben Ihre Eltern?
Antwort: In Pakistan.
Frage: Wo in Pakistan?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Waren Sie je dort bei den Eltern in Pakistan?
Antwort: Nein.
Frage: Wie lange sahen Sie die Eltern nicht mehr?
Antwort: Vielleicht drei Jahre.
Frage: Wann sahen Sie diese zuletzt?
Antwort: In Lashkar Gar, dann ging ich von dort weg nach Europa, nein in Spinboldak.
Frage: Wo liegt Spinboldak?
Antwort: In Kandahar.
Frage: Warum waren Sie dort?
Antwort: Mein Vater schickte mich weg, und in Spinboldak trennten wir uns. Dort wurden wir getrennt.
Frage: Von wem wurden Sie in Spinboldak getrennt?
Antwort: Von meiner Familie.
Frage: Was machten diese in Spinboldak?
Antwort: Wir waren dort in einem Haus untergebracht, bis der Vater für mich einen Schlepper gefunden hat.
Frage: Gibt es in Ihrem Heimatdorf oder in der Nähe einen Fluss?
Antwort: Ja, der heißt Boghra, das ist ein großer Fluss. Sonst gibt es dort keinen Fluss, nur kleinere Abzweigungen.
Vorhalt: Gibt es dort bei Ihrem Dorf auch einen Flugplatz?
Antwort: Nein, ob es in XXXX einen gibt, weiß ich nicht.
Vorhalt: Ein Dorf mit diesem Namen gibt es dort nicht, und wenn Sie vor drei Jahren dort weggegangen sind, dann müssten Sie zumindest die benachbarten Dörfer wissen! Zudem heißt der Fluss dort ganz anders. Daher ist nicht glaubhaft, dass Sie von dort stammen!
Antwort: XXXX ist ein großer Ort, und es gibt dort viele Dörfer herum, wie mein Dorf.
Frage: Was machten Sie zuhause so immer in Ihrer Freizeit?
Antwort: Ich war in der Moschee oder traf mich mit Freunden, mein Vater hatte ein Handy.
Frage: Haben Sie Kontakt mit den Eltern?
Antwort: Ja, sie sind gesund, Weiteres weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie je längere Zeit woanders als in XXXX gelebt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie je in Quetta gelebt?
Antwort: Nein, auch sonst nie in Pakistan.
Frage: Welche ISAF-Truppen sind an Ihrem Wohnort stationiert?
Antwort: Vielleicht Amerikaner, ich weiß es nicht genau.
Frage: Wovon lebten Sie in Afghanistan?
Antwort: Von der eigenen Landwirtschaft.
Frage: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihrem Vorbringen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?
Antwort: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.
Frage: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
Antwort: Man würde mich zum Kämpfen mitnehmen, die Taliban.
Frage: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können? Etwa wo die Taliban keinen Einfluss haben?
Antwort: Die sind überall.
Frage: Warum sollten Sie die Taliban mitnehmen?
Antwort: Sie wollen, dass ich mit ihnen kämpfe, oder mich für Anschläge ausbilden.
Frage: In Kabul etwa können Sie da nie gefunden werden?
Antwort: Man ist nirgends sicher.
Frage: Warum sollten gerade Sie rekrutiert werden?
Antwort: Es geht allen Jugendlichen so, die werden alle rekrutiert.
Frage: Schildern Sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall zu einer derartigen Rekrutierung, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben! Alles ganz genau!
Antwort: Die Taliban waren bei uns und sprachen mit meinem Vater und wollten, dass ich mit ihnen kämpfe, und mein Vater hatte Bedenken, weil ich noch zu jung war. Wäre ich nicht weggegangen, wären sie bestimmt wiedergekommen.
Frage: Wie oft sind diese nun gekommen?
Antwort: Vier bis fünf Mal.
Frage: Warum wurden Sie nicht von diesen mitgenommen?
Antwort: Mein Vater versprach ihnen, dass er mich nach einem Jahr persönlich übergibt.
Frage: Gibt es noch weitere konkrete Vorfälle oder Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie das selbst gesehen, wie die Taliban gekommen sind?
Antwort: Ja, dreimal.
Frage: Sie geben hier einen allgemeinen Überblick bzw. ein Thema vor. Bitte nennen Sie alle diese Ereignisse, Kontakte zu den Taliban ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wer im Einzelnen hat was, wann, wie, wo getan, was war vorher, was nachher, wer war dabei, wie viele Personen handelten wie genau? Nennen Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern alle die Sie betreffenden Geschehnisse zu Ihren Ausreisegründen in allen Einzelheiten.
Antwort: Sie sind zu meinem Vater gekommen, ich habe sie nur gesehen, gehört habe ich nichts, sie sprachen nur mit dem Vater.
Vorhalt: Da müssen Sie mich auch mehr dazu sagen können, das ist sehr oberflächlich und es drängt sich der Schluss aus, dass das nicht stimmt!
Antwort: Dann sagte mein Vater, dass sie mich rekrutieren wollten, und ich verweigerte das, ich wollte lieber lernen.
Vorhalt: Wenn Sie etwas konkret darstellen sollen, so meine ich damit, etwa dass Sie genau sagen können, was eine Person in jeder Sekunde zu jeder Zeit an jedem Ort gemacht hat. Können Sie nun anhand dieser Erläuterung Ihre vagen gehaltenen Angaben ergänzen und derart genau darstellen, was sich bei den von Ihnen dargelegten eigenen Erlebnissen abgespielt hat?
Antwort: Mein Vater erzählt mir, dass die Taliban über das Paradies gesprochen haben und er ihnen gesagt hat, dass ich zu jung dafür bin.
Frage: Wann genau sind diese gekommen?
Antwort: Zwei Monate vor meiner Ausreise, danach die nächsten Male.
Frage: Was haben Sie oder Ihr Vater gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen?
Antwort: Man kann gegen die Taliban nichts machen.
Frage: Hat der Ort XXXX noch einen anderen Namen?
Antwort: Nein, ich kenne nur diesen Namen, das steht auch in meinem Personalausweis.
Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
Antwort: Ich habe alles gesagt.
Frage: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
Antwort: Man fühlt sich nicht sicher."
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2.5. In weiterer Folge wurde eine medizinische Altersfeststellung veranlasst. Das am 29.06.2011 übermittelte Gutachten ergab, dass der BF jedenfalls volljährig sei.
2.6. In der Einvernahme am 15.07.2011 vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seines gesetzlichen Vertreters, gab der BF an, dass er sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender angeben könne. Sein Vater hätte es ihm vor seiner Ausreise vom afghanischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet und mitgeteilt, zuvor hätte er sein Geburtsdatum nicht gekannt.
Er wisse nicht, weshalb die Taliban ausgerechnet ihn rekrutieren hätten wollen. Vielleicht hätten sie Verstärkung benötigt. Auf Frage, seit wann seine Eltern in Pakistan leben würden, antwortete der BF, dass sie unter Druck gestanden wären.
Der Onkel des BF gab an, dass der Vater dem BF die Tazkira geschickt hätte. Auf Vorhalt, dass das darin vermerkte Alter nicht der Wahrheit entspreche, gab er an, dass es in Afghanistan durchaus möglich sei, durch Bestechung unrichtige Dokumente zu erhalten.
Dem BF wurde anschließend von der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig erachtet werde. Er werde daher nicht mehr von seinem Onkel gesetzlich vertreten. Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge auf den 01.07.1992 korrigiert.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2.7. In der Folge legte der BF in Pakistan ausgestellte Ausweise seiner Familie vor. Diesen Ausweisen zufolge stamme die Familie ursprünglich aus der Provinz Helmand, Distrikt XXXX, und lebe nunmehr in Quetta, Pakistan. Der Vater des BF heiße XXXX, die Mutter XXXX. Der Bruder des BF heiße XXXX, die Schwester XXXX.
2.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.08.2011, Zahl 10 04.959-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das BAA aus, dass das Vorbringen mehrere Widersprüche aufweise sowie vage und unplausibel sei, weshalb der BF keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
2.9. Mit Schreiben vom 16.08.2011 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung tätigte der BF Ausführungen zu Zwangsrekrutieren und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan.
2.10. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 26.08.2011 beim AsylGH ein.
2.11. Mit Stellungnahme vom 29.09.2011 wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Explosion des Elternhauses großflächige Brandnarben am Bauch erlitten hätte. Als die Taliban dann gekommen wären und ihn zwangsrekrutieren hätten wollen, hätte der Vater unter Hinweis auf sein junges Alter und die Narben einen Aufschub erwirken können. Als die Taliban ein zweites Mal gekommen wären, hätte der Vater zwar erneut einen Aufschub erreicht, allerdings hätte er erkannt, dass die Lage ernst sei. Deshalb hätte der Vater beschlossen, dass die Familie nach Kandahar flüchten solle. Dort hätten sie einen Monat in einem Hotel gewohnt, bis der Vater in Spinboldak für den BF einen Schlepper gefunden hätte, der diesen in den Iran gebracht hätte. Die Familie hätte sich dann in Quetta, Pakistan, niedergelassen, allerdings wäre es dort für den BF zu gefährlich gewesen, da dort Afghanen durch die Taliban ebenfalls zwangsrekrutiert werden würden.
Weiters wurden umfangreichen Ausführungen zu den noch in Afghanistan aufhältigen Verwandten des BF getätigt und ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, bei diesen unterzukommen, da ein Teil von ihnen bereits verstorben und ein anderer Teil in Österreich bzw. Belgien aufhältig sei. Darüber hinaus wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des BF in Quetta angeregt.
2.12. Mit Stellungnahme vom 23.02.2012 wurde angegeben, dass der BF - entgegen den Ausführungen im Bescheid - den Fluss, an dem XXXX liege, richtig benannt hätte, und legte diesbezüglich Internetausdrucke vor. Weiters wurde ein Bericht von USAID vom 20.04.2004 eingebracht.
2.13. Mit Urkundenvorlagen vom 20.03.2012 und 04.06.2012 wurden ein Sprachdiplom für Deutsch und mehrere Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt.
2.14. Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 wurde das Vorbringen des BF zu der ihm drohenden Zwangsrekrutierung im Wesentlichen wiederholt und diesbezüglich diverse englischsprachige Berichte vorgelegt.
2.15. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.10.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF und eine Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"VR [Vorsitzende Richterin]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXXJahre alt, mein Vater heißt XXXX, meine Mutter XXXX, meine Brüder heißen XXXX, meine Schwester heißt XXXX. Das Geburtsdatum, das ich damals angegeben hatte, war der XXXX, allerdings bin ich nach dem Geburtsdatum, das hier für mich festgelegt wurde, XXXX Jahre alt.
VR: Wie alt sind Sie tatsächlich?
BF: Ich bin hier im XXXX Jahre alt geworden.
VR: Warum glauben Sie, liegt das Gutachten so daneben?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Sie haben sowohl in Ungarn als auch in Griechenland falsche Namen und Geburtsdaten angegeben.
BF: Ich weiß, ich wollte dort nicht leben.
VR: Warum soll ich Ihnen glauben, dass Ihre Angaben heute richtig sind? Sie haben keine Originaldokumente. Wie alt sind Ihre Eltern?
BF: Das weiß ich nicht genau.
VR: Ungefähr?
BF: Ungefähr 40 Jahre mein Vater, meine Mutter vielleicht 38.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern?
BF: Ja.
VR: Wo leben diese derzeit?
BF: Pakistan.
VR: Seit wann?
BF: Seit vier Jahren, glaube ich.
VR: Wieso haben Sie ursprünglich Afghanistan verlassen?
BF: Ich hätte von den Taliban entführt werden sollen, aus diesem Grund bin ich hier her gekommen.
VR: Können Sie mir das bitte genauer schildern.
BF: Damals wurden viele Jugendliche von den Taliban zwangsrekrutiert. Sie waren auch mehrmals bei uns zu Hause, um mich mitzunehmen. Das 1. Mal, als sie bei uns waren, war ich krank. Ich hatte Verbrennungen im Bauchbereich. Mein Vater meinte, ich könnte ihnen ohnehin nicht helfen. Beim 2. Mal sagte mein Vater, dass ich noch zu jung wäre, aber dass mein Vater bereit wäre, mich mit ihnen mitgehen zu lassen, wenn sie das nächste Mal kommen und wenn ich in einem geeigneten Alter bin. Doch bevor es dazu kommen konnte, hat mir mein Vater gesagt, das Land zu schnell wie möglich zu verlassen.
VR: Wie alt waren Sie beim 1. und wie alt beim 2. Mal?
BF: Beim 1. Mal war ich ca. 12 Jahre alt, das 2. Mal zwischen 12 oder 13 Jahre, aber eher 13 Jahre.
VR: Dann sind Sie umgehend ausgereist?
BF: Ich war bereits 13 Jahre, als ich Afghanistan verlassen habe.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Vor ca. 4 oder 4 1/2 Jahren.
VR: Wie ist das abgelaufen?
BF: Mein Vater brachte mich nach Kandahar, nach Spin Boldak (phonetisch), dort organsierte er einen Schlepper, mit dem er mich wegschickte. Er selbst ging dann zurück.
VR: Wie sind Sie weitergereist?
BF: Aus Kandahar gingen wir in den Iran.
VR: Wer ist "wir"?
BF: Der Schlepper und ich. Danach in die Türkei, dann nach Griechenland, dann Mazedonien, danach nach Serbien, dann nach Ungarn und zuletzt nach Österreich.
VR zeigt D [Dolmetsch] die Kopie der Tazkira im Akt.
D: Sie ist auf den Namen des BF ausgestellt, ausgestellt am 24.03.2010.
VR: Da war der BF nach seinen eigenen ursprünglichen Angaben (15.03.1995) 15 Jahre alt. Nach der Tazkira ist der BF am 24.03.2010 14 Jahre alt.
Das ist die Kopie, die Sie uns seinerzeit vorgelegt haben?
BF: Ja.
VR: Sie haben bei der Erstbefragung am 12.08.2009 angegeben, dass Ihr Vater 35 und Ihre Mutter ungefähr 36 Jahre alt ist.
BF: Das waren ungefähre Angaben, ich habe ja jetzt auch nur geschätzt.
VR: Wissen Sie, wann Ihre Eltern geboren sind?
BF: Nein.
VR: Sie haben seinerzeit auf Aufforderung des BAA Registrationskarten Ihrer Familie in Pakistan vorgelegt, wo die Geburtsdaten Ihres Vaters mitXXXXund das Ihrer Mutter mit XXXXangegeben sind?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe nur ungefähre Angaben gemacht. Ich weiß keine fixen Daten.
VR: Ihre Mutter heißt wie?
BF: XXXX.
VR: Sie haben vor dem BAA sowohl im 1. als auch im 2. Verfahren mehrmals angegeben, dass Ihre Mutter XXXX heißt, was offensichtlich Ihre Schwester ist?
BF: Mein Vater sagte manchmal XXXX. Mein Vater rief sie so.
VR: Ich habe einen XXXX, sind das Sie oder heißt noch jemand in Ihrer Familie so?
BF: Das ist mein Bruder.
VR: Dieser ist am XXXX geboren und Sie am XXXX?
BF: Das Problem ist, dass all unsere Dokumente mit den richtigen Geburtsdaten damals verbrannt wurden. Wir haben ursprünglich keine richtigen Geburtsdaten mehr.
VR: Wieso waren Sie verletzt, als die Taliban Sie das 1. Mal abholen wollten?
BF: Damals hat eine Bombe in unserem Haus eingeschlagen. Ich habe Verbrennungen davon erlitten.
VR: War das im Zuge von kriegerischen Auseinandersetzungen, wissen Sie noch, wie das passiert ist?
BF: Ich weiß es nicht so genau, wie das passiert ist.
VR: Wie alt waren Sie, wie das passiert ist?
BF: Zwischen 11 und 12 Jahre.
VR: Ist noch jemand bei diesem Angriff verletzt worden?
BF: Nein.
VR: Wie oft waren die Taliban nun tatsächlich bei Ihnen?
BF: Einige Male vor dem Bombenanschlag und 3 Mal nach dem Anschlag.
VR: Vorher haben Sie 2 Mal gesagt?
BF: Die Male vor dem Anschlag waren unserer Meinung nach nicht so ernst. Dann, als sie gekommen sind, als ich verletzt war, klangen sie schon ernster und die 2 Mal danach machten sie auch den Anschein, dass sie es sehr ernst meinen.
VR: Waren Sie da auch anwesend?
BF: Ich war zu Hause, ich habe sie nur gesehen und nicht gehört, was gesprochen wurde.
VR: Sie haben am 08.06.2010 angegeben, dass die Taliban einige Male zu Ihnen gekommen sind, und als der Vater abgelehnt hätte, dass Sie mit den Taliban mitgingen, hätten die Taliban Ihr Haus angegriffen. Dabei sei Ihr ganzer Bauch verbrannt worden und Ihr Bruder sei auch verletzt worden.
BF: Ja, schon, aber mein Bruder wurde nicht so verletzt.
VR: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob noch jemand verletzt wurde.
BF: Ich wurde stärker verletzt und mein Bruder nur wenig.
VR: Sie besuchen derzeit den Hauptschulabschlusslehrgang am Jugendbildungszentrum in der VHS XXXX. Was haben Sie danach vor?
BF: Ich habe Deutschkurse dort gemacht.
VR hält fest, dass der BF gut Deutsch spricht und sich verständlich machen kann.
BF legt weiters weitere Deutschkursbestätigungen vor.
VR: Welche Verwandte haben Sie in Österreich?
BF: 3 Onkel mütterlicherseits.
VR: Mit deren Familien?
BF: Ja.
VR: Leben Sie derzeit bei einer Familie?
BF: Ja, bei meinem Onkel namens XXXX.
VR: Wo leben Ihre Eltern und Geschwister derzeit genau?
BF: Ich gehe davon aus, dass sie in Quetta leben, weil auf dem Kuvert stand: Quetta, XXXX.
VR: Sprechen Sie mit Ihren Eltern nicht, wo diese sich aufhalten?
BF: Nein.
VR: Sie haben gesagt, Sie haben früher in Afghanistan die Schule besucht, wo und wann war das?
BF: Wir wurden privat in einem Haus unterrichtet.
VR: In welcher Ortschaft?
BF: In meinem Heimatdorf XXXX.
VR: Was genau ist XXXX?
BF: XXXX Ist der Heimatdistrikt, in der Provinz Helmand.
VR: Was ist Lashkargah?
BF: Das ist die Hauptstadt von Helmand.
VR: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen?
BF: Ca. eineinhalb Jahre.
VR: Sie haben vorhin gesagt, diese Orte sind auf dem Kuvert gestanden, was war das für ein Kuvert?
BF: Auf dem Kuvert, in dem mir die Kopie der Geburtsurkunde zugeschickt wurde.
BF weist Kopie des Kuverts vor, wird als Kopie zum Akt genommen.
VR: Haben Sie in Afghanistan noch Verwandte?
BF: Ja, mein Großvater mütterlicherseits, 2 Tanten und 2 Onkel mütterlicherseits.
VR: Wo leben diese?
BF: In Kabul.
BFV [Vertreterin des BF]: Zu den Geburtsdaten auf den Registrierungen möchte ich angeben, dass bei allen Familienmitgliedern die Daten einheitlich aufgenommen werden, wenn sie nicht genau bekannt sind. Zur Identität möchte ich auf die Identitätszeugen hinweisen, da der eine Onkel das Obsorgerecht erhalten hat. Zur Situation im Heimatland und Rekrutierungen kann ich auch auf Länderdokumente verweisen. Zur Identität werden die in Österreich aufhältigen Onkel als ev. Identitätszeugen angeboten."
2.16. Mit Stellungnahme vom 03.12.2012 tätigte der BF Ausführungen zur Problematik in Zusammenhang mit afghanischen Alters- und Zeitangaben sowie zur Sicherheitssituation in Afghanistan bzw. der Provinz Helmand und legte Fotos betreffend seine in Wien lebenden Verwandten und seine Integration in Österreich vor.
2.17. Mit E-Mail vom 06.03.2013 wurden Bilder der großflächigen Brandnarbe am Bauch sowie eine Kopie einer Schulnachricht übermittelt.
2.18. Mit Schreiben vom 04.09.2013 wurden zum wiederholten Male Ausführungen zu Zwangsrekrutierungen und zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt und - unter Vorlage diverser Zeugnisse - auf die gute Integration des BF hingewiesen.
2.19. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
2.20. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 17.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF und seine Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt habe. Seine letzte Information wäre gewesen, dass sie von Pakistan in den Iran weitergezogen wären. Dort sei seine Mutter verstorben. Sein Vater, seine beiden Brüder und seine Schwester seien nunmehr im Iran wohnhaft. In Kabul lebe sein Großvater, der von einem in Belgien aufhältigen Onkel unterstützt werde. Er sei schon alt und finanziell nicht in der Lage, den BF im Falle einer Rückkehr zu versorgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Paschtu sowie Deutsch und etwas Englisch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben (zu diesbezüglichen Widersprüchen siehe unten Punkt II.3.4.).
2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. BVwG.
3.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und den Verhandlungen vor dem AsylGH beziehungsweise BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem AsylGH beziehungsweise BVwG.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch unplausibel und teilweise widersprüchlich.
So ist einerseits festzuhalten, dass der BF nicht einmal vermochte, widerspruchsfrei seine Reiseroute anzugeben. So behauptete er in seinem ersten Verfahren (Dublinverfahren) im Zuge der Erstbefragung, dass er von Spinboldak in Afghanistan nach Pakistan und weiter über den Iran Richtung Europa gereist wäre. Im gegenständlichen Verfahren jedoch brachte er vor dem BAA in der Einvernahme am 08.06.2010 vor, dass er von Spinboldak direkt in den Iran gefahren wäre. Auch in der Stellungnahme vom 29.09.2011 und der Verhandlung vor dem AsylGH am 15.10.2012 behauptete der BF, sich direkt von Spinboldak beziehungsweise Kandahar in den Iran begeben zu haben, was somit den Angaben im Vorverfahren, von Spinboldak über Pakistan in den Iran gereist zu sein, widerspricht.
Aber auch in Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten der letzten Jahre tätigte der BF höchst unstimmige Aussagen beziehungsweise widersprach sich selbst beziehungsweise seinem Onkel, der zeugenschaftlich einvernommen worden war. So gab dieser Onkel im Zuge einer Einvernahme des BF am 02.03.2011 an, dass sich die Familie des BF zuerst in Helmand und dann in Peschawar, Pakistan, aufgehalten hätte. Später brachte er in seiner eigenen Einvernahme am 28.04.2011 vor, dass die Familie immer wieder in Quetta aufhältig gewesen sei und zwischen Helmand und Pakistan hin- und hergependelt wäre. Der BF selbst gab - befragt, wo er sich die letzten Jahre aufgehalten hätte - in der Einvernahme am 28.04.2011 an, dass er durchgehend in seinem Heimatdorf XXXX gewohnt hätte. Auf genauere Nachfrage allerdings brachte er vor, er könnte sich auch woanders aufgehalten haben und wisse das nicht mehr so genau, da er noch jung gewesen wäre ("Ich lebte seit Geburt dort ununterbrochen, vielleicht war ich auch woanders"). Diese Erinnerungslücken erscheinen jedoch unplausibel und lebensfremd, zumal auch ein junger Mensch Aussagen darüber treffen könnte, ob er in seinem Heimatdorf oder zwischenzeitlich an einem anderen Ort gelebt hat, weshalb hier der Eindruck entsteht, dass der BF versucht, seine letzten Aufenthaltsorte zu verschleiern. Wenig später gab dann der BF in derselben Einvernahme an, dass er noch nie in Pakistan gelebt hätte und auch noch nie dort gewesen wäre, was allerdings seinen Aussagen im Vorverfahren, wo er behauptete, in Pakistan gewesen zu sein, und den Aussagen des Onkels, der vorbrachte, dass die Familie immer wieder in Quetta aufhältig gewesen sei, eklatant widerspricht. Befremdend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der BF in der Einvernahme am 28.04.2011 aussagte, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie nach seiner Flucht hinbegeben habe, währenddessen er im Vorverfahren angegeben hatte, dass diese in Quetta lebe.
Darüber hinaus wird die persönliche Glaubwürdigkeit auch durch die unstimmigen Angaben des BF zu seinen Eltern beeinträchtigt. So gab er einerseits an, dass diese ungefähr zwischen 35 und 40 Jahre alt seien, andererseits legte er pakistanische Ausweise vor, denen zufolge der Vater 60 und die Mutter 50 Jahre alt sein sollen. Es mag zwar zutreffend sein, dass im afghanischen Kulturraum Zeit- und Altersangaben nicht dieselbe Bedeutung wie in Europa zukommt, allerdings handelt es sich hier um nicht gerade geringfügige Abweichungen von 15 bis 20 Jahren, was - mag der BF auch nur ungefähre Angaben gemacht haben - befremdend und wenig nachvollziehbar erscheint.
Bezüglich seiner Fluchtgründe ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen des BF auch hier mehrere Widersprüchlichkeiten finden lassen, insbesondere hinsichtlich des behaupteten (zeitlichen) Ablaufs der Rekrutierungsversuche durch die Taliban.
Im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.2010 gab der BF an, dass die Taliban vorbeigekommen und ihn mitnehmen hätten wollen. Da der Vater dies abgelehnt hätte, hätten die Taliban in der Folge das Elternhaus angegriffen, wobei der BF eine große Brandnarbe am Bauch erlitten hätte, weshalb der Vater beschlossen hätte, die Ausreise zu organisieren. In der Stellungnahme vom 29.09.2011 brachte er jedoch vor, dass er - als die Taliban ihn das erste Mal rekrutieren hätten wollen - bereits verletzt gewesen sei und der Vater unter Hinweis auf diese Verletzungen einen Aufschub erreichen hätte können. In der Verhandlung am 15.10.2012 gab er dann erneut an, dass er, als die Taliban das erste Mal vorbeigekommen wären, krank gewesen wäre, da er eine Verbrennung im Bauchbereich gehabt hätte. Diese Aussagen passen allerdings nicht zusammen, zumal der BF einerseits angab, die Verletzung wäre durch die Taliban nach deren Besuch entstanden, und andererseits behauptete, er wäre bei ersten Besuch der Aufständischen bereits verletzt gewesen (weshalb die Taliban auch nicht die Verursacher der Brandnarben sein können).
Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF auf der einen Seite vor dem BAA behauptete, die Taliban hätten das Haus aufgrund des misslungenen Rekrutierungsversuches angegriffen, und auf der anderen Seite in der Verhandlung am 15.10.2012 angab, er wisse nicht mehr, weshalb das Attentat stattgefunden hätte und wie es abgelaufen wäre. Darüber hinaus gab der BF bei der Erstbefragung am 08.06.2010 an, dass nicht nur er, sondern auch sein Bruder verletzt worden wäre, währenddessen er vor dem AsylGH aussagte, dass nur er allein und sonst niemand anderer verletzt worden wäre. Erst damit konfrontiert, dass dies einen Widerspruch darstelle, behauptete er, dass sein Bruder doch verletzt worden wäre, aber nur leicht, was allerdings als Schutzbehauptung aufgrund der ihm vorgehaltenen Unstimmigkeit zu werten ist.
Des Weiteren konnte der BF keine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Anzahl der Rekrutierungsversuche machen. In der Einvernahme am 28.04.2011 brachte er vor, dass die Taliban vier bis fünf Mal vorbeigekommen wären. In der Stellungnahme vom 29.09.2011 gab er dann an, dass der Vater nach dem ersten und zweiten Besuch der Taliban jeweils einen Aufschub erreicht hätte und danach, da er den Ernst der Lage erkannt hätte, die Ausreise des BF veranlasst hätte. Hier behauptete der BF also nunmehr, dass die Taliban insgesamt nur zwei Mal das Elternhaus besucht hätten. In der Verhandlung am 15.10.2012 wiederum gab der BF anfangs erneut an, dass der Vater nach dem zweiten Besuch der Aufständischen seine Flucht ins Ausland organisiert hätte. Jedoch nur wenig später brachte er vor, dass die Taliban doch - wie vor dem BAA angegeben - mehrmals versucht hätten, ihn mitzunehmen ("VR: Wie oft waren die Taliban nun tatsächlich bei Ihnen? BF: Einige Male vor dem Bombenanschlag und 3 Mal nach dem Anschlag."). Versucht sich auch der BF zu rechtfertigen und gibt er folglich an, die Besuche vor dem Anschlag wären "nicht so ernst" gewesen, so zeigt sich hier eindeutig, dass der BF während seines gesamten Verfahrens keine genauen Angaben zu Zeitpunkt und Anzahl der Besuche der Taliban machen kann, was den Eindruck verstärkt, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich im Verfahren mehrere Hinweise darauf ergeben haben, dass ein Großteil der vom BF gemachten Angaben nicht der Wahrheit entspricht. Der Umstand, dass der BF nur ungenaue bzw. unstimmige Aussagen zu seinen letzten Aufenthaltsorten machte, keinerlei Angaben zu Nachbarortschaften seines Heimatdorfes machen konnte, und auch der Onkel - trotz gegenteiliger Aussage des BF - wiederholt behauptete, dass die Familie bereits vor der Flucht immer wieder in Pakistan aufhältig gewesen war, legt die Vermutung nahe, dass der BF zwar ursprünglich aus der angegeben Region XXXX in Helmand stammt, jedoch schon in jungen Jahren mit seiner Familie nach Pakistan oder sonst wohin ins Ausland gegangen sein und auch von dort seine Reisebewegungen gestartet haben könnte. Die von ihm geschilderten Ereignisse stellen somit lediglich den Versuch des BF dar, eine asylrelevante Fluchtgeschichte mit Afghanistan-Bezug zu kreieren, wobei dieser aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten hinsichtlich der Rekrutierungsversuche durch die Taliban kein glaubhafter Kern zukommt.
Die Ausführungen in der Beschwerde waren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, da es sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens erschöpfte.
Das Vorbringen ist somit in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass den BF dazu bewogen haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Ferner wird festgehalten, dass dem BF in diesem Zusammenhang gerade aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerkes in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (Refoulement und Ausweisung) war der Beschwerde somit im Ergebnis Erfolg beschieden (Näheres dazu siehe unten Punkt II.4.2.2.).
3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 05.08.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 16.08.2011 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2. Zu Spruchteil A):
4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, zumal sich die Kernfamilie des BF seinen nach Angaben nach zurzeit im Iran aufhält. Zwar brachte der BF vor, dass sein Großvater in Kabul leben würde, allerdings werde dieser durch einen in Belgien aufhältigen Verwandten unterstützt, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Großvater angesichts seines Alters und seiner schlechten finanziellen Lage dem BF im Falle einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommen lassen könnte.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.