BVwG W212 2017346-1

W212 2017346-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2015

Regest

Bescheiderlassung, Entscheidungspflicht, Frist, Revision teilweise<br/>zulässig, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG W212 2017346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2017346.1.00

Spruch

W212 2017346-1/9E

W212 1428300-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Pakistan, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.02.2014 gestellten Antrag zu Zl. 100189901, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag vom 25.02.2014 auf bescheidmäßige Erledigung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 17.02.2014 erreichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15 Dublin II-VO die Erstbeschwerdeführerin betreffend, welche am 01.10.2013 in Deutschland um Asyl angesucht hat. Verwiesen wurde darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer, der Vater der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich eine Aufenthaltserlaubnis habe. Dem Aufnahmeersuchen angeschlossen waren ein Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführer vom 27.01.2014, wonach die Erstbeschwerdeführerin schon in ihrer Einvernahme am 01.10.2013 angegeben habe, bei ihrem in Österreich aufhältigen Vater leben zu wollen, ein Schreiben des Sozialdienstes für Flüchtlinge und Asylsuchende in XXXX vom 02.10.2013, wonach die Erstbeschwerdeführerin bei der Regierung von XXXX die Verlegung zu ihrem in Österreich aufhältigen Vater beantrage, da dieser herzkrank sei und die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin benötige, ein Schreiben Dris. XXXX vom 13.09.2013, wonach der Zweitbeschwerdeführer schwer herzkrank sei und dauernde physische Betreuung benötige, welche die Erstbeschwerdeführerin übernehmen wolle, eine von der Erstbeschwerdeführerin unterfertige Einwilligungserklärung zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit vom 31.01.2014, womit diese die Zustimmung erteile, dass die Staaten der Dublin-VO die Daten der Erstbeschwerdeführerin austauschen, ein Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX den Zweitbeschwerdeführer betreffend vom 11.07.2012, wonach dieser am 11.07.2012 in gutem Allgemeinzustand und subjektiv beschwerdefrei aus der stationären Behandlung entlassen worden sei.

2. Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass dem Ersuchen um Übernahme der Erstbeschwerdeführerin nicht zugestimmt werden könne. Dem auf Art. 15 Dublin II-VO basierenden Aufnahmegesuch sei zugrunde gelegen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich ihren subsidiär schutzberechtigten Vater, den Zweitbeschwerdeführer, habe. Eine genaue Sichtung der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass keine Indikatoren für ein Abhängigkeitsverhältnis bestünden. Nachdem dem Zweitbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, er in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen worden sei, dieser jahrelang in Österreich ohne die Pflege eines Familienangehörigen gelebt habe, könne kein Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden. Die Republik Österreich erachte sich demnach in der vorliegenden Fallkonstellation nicht als zuständig zur Prüfung des Asylantrages.

3. Am 20.02.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung ein, in dem auf das Ersuchen der deutschen Behörden und die schwere Herzerkrankung des Zweitbeschwerdeführers verwiesen wird. Es dürfte die VO 604/2013 maßgebend sein, da es sich um ein Aufnahmegesuch iSd Art. 49 VO 604/2013 handle, das nach dem in der Bestimmung für maßgeblich erklärten Zeitraum gestellt worden sei. In gegenständlicher Sache seien Art. 16 und 17 der VO 604/2013 anwendbar. Weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers könnten jederzeit nachgereicht werden.

4. Am 25.02.2014 erreichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde gemäß § 14 BFA-VG die Verpflichtung habe, Art. 8 EMRK besonders zu beachten. Weiters wurde verwiesen auf Art. 14, 15, 17 und 39 der VO 604/2013. Aus der Entscheidung des EuGH Abdullahi gegen Bundesasylamt sei hervorgehoben, dass daraus zu schließen sei, dass diese Entscheidung lediglich im Rahmen des III. Kapitels begründete Rechte von Asylwerbern betreffe, nicht aber Art. 15 VO 343/2003 bzw. Art. 16f VO 604/2013. Die VO 604/2013 räume der Erstbeschwerdeführerin ein subjektives Recht auf Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat Österreich ein. Im Fall einer das Aufnahmegesuch der deutschen Behörden abweisenden Entscheidung werde beantragt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierüber in Bescheidform entscheide eventualiter ein Schlichtungsverfahren nach Art. 37 VO 604/2013 einleite und für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, auch hierüber in Bescheidform abspreche. Es sei davon auszugehen, dass Art. 16 VO 604/2013 auch dem Zweitbeschwerdeführer, der auf die Erstbeschwerdeführerin angewiesen sei, ein subjektives Recht einräume. Es werde auch im Namen des Zweitbeschwerdeführers beantragt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge diesem gegenüber in Bescheidform absprechen, sollte dem Aufnahmegesuch nicht gefolgt werden. Unterlagen zur Prüfung nach Art. 17 VO 604/2013 könnten jederzeit nachgereicht werden.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Vertreter der Beschwerdeführer am 28.02.2014 mit, dass in Dublinverfahren diesbezüglich keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen sei und die Antwort direkt an den ersuchenden Mitgliedstaat ergehe.

6. Am 11.03.2014 übermittelte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der belangten Behörde ein Schreiben mit der Bitte um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens, dem eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.03.2014 angeschlossen war, in der ausgeführt wurde, die Erstbeschwerdeführerin sei nicht verheiratet und habe mit dem im Bundesgebiet befindlichen Zweitbeschwerdeführer seit ihrer Geburt bis zu dessen Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Zweitbeschwerdeführer sei Witwer und die Erstbeschwerdeführerin dessen wichtigste Bezugsperson. Wegen erlittener Misshandlungen sei der Zweitbeschwerdeführer schwer herzkrank, leide an Diabetes, müsse körperliche Belastungen meiden und sei psychisch stark beeinträchtigt. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer wegen seiner nach schwerer Folter beeinträchtigten gesundheitlichen Verfassung auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen sei, sei ein Antrag auf Familienzusammenführung eingebracht worden. Dem Schriftsatz angeschlossen waren eine Bestätigung über einen neuerlichen Untersuchungstermin an der Abteilung für nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie des XXXX, eine dorthin lautende Überweisung vom 12.02.2014, ein Endbefund vom 24.02.2014, ein Schreiben Dris. XXXX vom 04.03.2014, wonach der Zweitbeschwerdeführer wegen schwerer Herzkrankheit, Diabetes mellitus, KHK, schwerer Depression, St. p. Stents im Bereich der Herzkranzgefäße dauernde physische und psychische Betreuung benötige und sich die Erstbeschwerdeführerin um diesen kümmern wolle, zwei Arztbriefe Dris. XXXX vom 13.03. und 16.04.2012 über die Behandlung des Zweitbeschwerdeführers.

7. Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass dem Ersuchen um Übernahme der Erstbeschwerdeführerin nicht zugestimmt werde. Festgehalten wurde, dass Art. 15 Dublin II VO darauf verweise, dass im Regelfall unter anderem bei schwerer Krankheit eine Familienzusammenführung aus humanitären Erwägungen durchzuführen sei, sofern eine Person auf die Unterstützung durch eine andere Person angewiesen sei. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben, da der Zweitbeschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter sei und für die Pflege und Versorgung des Zweitbeschwerdeführers von der Republik Österreich gesorgt werde. Verwiesen wurde auf Art. 11 DfVO 1650/2003, wonach die Umstände, die zur Trennung der Betroffenen geführt hätten, zu berücksichtigen seien. Der Zweitbeschwerdeführer sei seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig und in gesundheitlicher Betreuung, die Erstbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt noch im Herkunftsstaat gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Trennung von seiner Tochter in Kauf genommen und sei offenbar schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise pflegebedürftig gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch ohne Unterstützung durch die Erstbeschwerdeführerin sein Leben gemeistert, weshalb sich die Republik Österreich nicht als zuständig erachte.

8. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die volljährige Tochter des Zweitbeschwerdeführers sei, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme und der rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Deutschland um Asyl angesucht und darum gebeten, ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu prüfen, wo ihr schwer kranker Vater aufhältig sei, woraufhin die deutschen Behörden Konsultationen mit Österreich aufgenommen hätten. Der belangten Behörde seien Unterlagen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten Ausführungen zu ihrem subjektiven Recht auf Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates gemacht und beantragt, dass das Bundesamt darüber in Bescheidform entscheide, eventualiter ein Schlichtungsverfahren einleite und eventualiter auch darüber in Bescheidform abspreche. Dem Vertreter der Beschwerdeführer sei lediglich per E-Mail von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen sei und mit dem Mitgliedstaat kommuniziert werde. Eine bescheidmäßige Erledigung sei nicht erfolgt. Die Anträge auf bescheidmäßige Erledigung seien am 25.02.2014 gestellt worden. Die belangte Behörde sei zu einer bescheidmäßigen Erledigung binnen sechs Monaten verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Das Verschulden liege ausschließlich bei der belangten Behörde. Die Säumnisbeschwerde werde gemäß § 12 VwGVG beim Bundesamt zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht und eine Entscheidung in der Rechtssache begehrt. Bis zur Flucht des Zweitbeschwerdeführers hätten die Beschwerdeführer ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt geführt. Zum Beweis dessen werde die Einvernahme der Beschwerdeführer angeboten. Der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers sei wegen Folterungen schwer beeinträchtigt, dieser halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen. Zum Beweis wurde verwiesen auf einen Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom 07.11.2014 und einen Arztbrief Dris. XXXX vom 10.11.2014. Vorliegender Sachverhalt sei unter Art. 16 2. Teilsatz bzw. Art. 17 Abs. 2 der VO 604/2013 zu subsumieren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei verpflichtet, Art. 8 EMRK besonders zu beachten. Verwiesen wurde neuerlich auf Art. 14, 15, 17 und 39 der VO 604/2013 und die Rechtssache Abdullahi. Die Beschwerdeführer hätten ihrem Wunsch nach Familienzusammenführung Ausdruck verliehen. Die Verweigerung der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen allein aus dem Grund, dass die familiäre Bindung nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei unzulässig. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer sei ins erstinstanzliche Ermittlungsverfahren einbezogen worden. Es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der VO 604/2013 vorzulegen, ob angesichts des Art. 27 der VO und vor dem Hintergrund der Art. 47 und 41 GRC einem Antragsteller iSd Art. 2 lit. c der Verordnung ganz allgemein ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten nach den Zuständigkeitskriterien zuständigen Mitgliedstaat eingeräumt sei und ob den in Art. 16 und 17 (Abs. 2) der VO genannten Personenkreis ein subjektives Recht auf Prüfung ihres Asylantrags bzw. jenes ihrer Familienangehörigen durch einen bestimmten nach diesem Zuständigkeitskriterium zuständigen Mitgliedstaat eingeräumt ist, zumal diese Bestimmungen (Art. 16 und 17 leg. cit.) außerhalb des III. Kapitels (Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates) der Verordnung eingebettet seien und die Verordnung selbst im Lichte des Art. 7 der GRC auszulegen sei und ob jedenfalls dann, wenn eine Verletzung von ihren nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC garantierten Rechten der in Art. 16 leg. cit. genannten Personen im Raum stehe, den in dieser Bestimmung genannten Personen ein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags bzw. jenes ihrer Familienangehörigen durch einen bestimmten nach diesem Zuständigkeitskriterium zuständigen Mitgliedstaat eingeräumt sei, zumal die Verordnung selbst im Lichte des Art. 7 der GRC auszulegen sei und schließlich unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat zwingend ein Schlichtungsverfahren nach Art. 37 VO 604/2013 einzuleiten habe. Der Beschwerde angeschlossen waren die im Text erwähnten Belege, nämlich ein Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom 07.11.2014, wonach der Zweitbeschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei, ein Arztbrief Dris. XXXX vom 10.11.2014, in dem dieser die Notwendigkeit einer Heimhilfe zur Bewältigung des Alltags für den Zweitbeschwerdeführer sieht, die Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem Vertreter der Parteien.

9. Am 13.01.2015 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz samt Anlagen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um neuerliche Konsultationen nach Art. 21 bzw. Art. 17 Abs. 2 der VO 604/2013. Ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin die Tochter des Zweitbeschwerdeführers sei, dem mit hg. Erkenntnis vom 09.12.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sich dieser rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei. Der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers sei schwer beeinträchtigt, dieser schwer herzkrank und leide dieser an Diabetes mellitus Typ 2, Depressionen, Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und sei auf Hilfe bei alltäglichen Angelegenheiten angewiesen. Die unverheiratete Erstbeschwerdeführerin habe bis zur Flucht des im Herkunftsstaat gefolterten Zweitbeschwerdeführers mit diesem ein Familienleben geführt. Die Beschwerdeführer seien aufgrund der körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung als auch der erlittenen Folter des Zweitbeschwerdeführers voneinander abhängig iSd Art. 16 VO 604/2013. Der Zweitbeschwerdeführer sei auch auf die psychische Unterstützung seiner Tochter angewiesen und würden die beschriebenen humanitären Gründe aus dem familiären oder kulturellen Kontext iSd Art. 17 Abs. 2 erster Satz der Verordnung die Prüfung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin in Österreich gebieten. Auf die Erwägungsgründe 14 und 15 der VO sei zu verweisen, wonach die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle. Deswegen werde beantragt, die deutschen Behörden mögen erneut ein Aufnahmeersuchen an Österreich richten.

10. Am 14.01.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt zum Konsultationsverfahren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.

11. Mit Schreiben vom 18.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, in der nochmals der Sachverhalt wiedergegeben wird, dem Zweitbeschwerdeführer wäre mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, er müsse sich am 25.02.2015 einer Herzoperation unterziehen und würden die Beschwerden ausdrücklich im Namen beider Beschwerdeführer gegen die Säumigkeit der belangten Behörde eingereicht. Ausführlich wird erneut ausgeführt, dass in gegenständlicher Sache von einem subjektiven Recht der Beschwerdeführer auszugehen sei und sei die Dublin-Verordnung unmittelbar anwendbar, diese vor dem Hintergrund der GRC auszulegen, sodass den Beschwerdeführern ein gerichtlich überprüfbares Verfahren einzuräumen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführer.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A) I. :

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde setzt als Voraussetzung die "Verletzung der Entscheidungspflicht" (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) voraus.

Irrelevant ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zum Beispiel Zurückweisung) zu ergehen hat. Unzutreffend ist die vereinzelt in der Judikatur vertretene Auffassung, dass über einen Antrag, mit dem ein gesetzlich nicht vorgesehener, aber von der Partei behaupteter Anspruch geltend gemacht wird, nicht zu entscheiden ist. Diese Auffassung verkennt, dass Prozess- und Sachlegitimation zu unterscheiden sind (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz. 917).

Wird von der Partei ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behauptet, so besteht ein Anspruch auf (zurückweisende) Erledigung.

Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer am 25.02.2015 die Anträge eingebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Fall einer das Aufnahmegesuch der deutschen Behörden abweisenden Entscheidung in Bescheidform entscheide. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gem. §8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich auf Grund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen (zur Behauptung eines rechtlich begründeten Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides vgl. auch VwGH vom 24.10.2013, Zahl: 2013/07/0084).

Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt, zumal sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der Antragsteller auf bescheidmäßige Erledigung über das auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung basierende Aufnahmegesuch der deutschen Behörden auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu Spruchpunkt A) II. :

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 15 Dublin-Verordnung lautet:

HUMANITÄRE KLAUSEL

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Folgendes aus:

"49 Es ist zu klären, in welchem Umfang die Bestimmungen in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen.

50 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 343/2003 nur einen Rechtsbehelf in ihrem Art. 19 Abs. 2 vorsieht. Nach dieser Bestimmung kann der Asylbewerber einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, einen Antrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Im Übrigen wird im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85, die insbesondere in ihrem Kapitel V die Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung von Asylanträgen regelt, hervorgehoben, dass diese Richtlinie nicht die Verfahren im Rahmen der Verordnung Nr. 343/2003 betrifft.

51 Was die Reichweite des in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehenen Rechtsbehelfs angeht, so sind bei der Auslegung dieser Verordnung nicht nur der Wortlaut ihrer Bestimmungen, sondern auch ihr allgemeiner Aufbau, ihre Ziele und ihr Kontext zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die Entwicklung, der sie im Zusammenhang mit dem System, in das sie sich einfügt, unterworfen war.

52 Unter diesem Aspekt ist zum einen zu beachten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 78).

53 Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 79).

54 Zum anderen wurden die für Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert, so insbesondere jüngst durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32.

55 Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag wird daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Verordnung Nr. 343/2003 zuständig ist.

56 Im Übrigen bezeugen verschiedene Bestimmungen der Verordnungen Nr. 343/2003 und 1560/2003 die Absicht des Unionsgesetzgebers, für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats organisatorische Vorschriften festzulegen, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, so wie dies im Dubliner Übereinkommen geschehen war (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, Unanimes u. a., C-671/11 bis C-676/11, Randnr. 28, und Syndicat OP 84, C-3/12, Randnr. 29).

57 So sollen Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnr. 65, und vom 6. November 2012, K, C-245/11, Randnr. 27).

58 Im gleichen Sinne gestattet es Art. 23 der Verordnung Nr. 343/2003 den Mitgliedstaaten, untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung der Verordnung zu treffen, die insbesondere die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Asylbewerbern zum Gegenstand haben können. Weiter sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003 - jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 604/2013 - vor, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, in denen sie über die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 nicht einig sind, ein Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen können, an dem Mitglieder eines Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten, beteiligt sind, aber in dessen Rahmen eine Anhörung des Asylbewerbers nicht vorgesehen ist.

59 Schließlich besteht einer der Hauptzwecke der Verordnung Nr. 343/2003, wie aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 hervorgeht, in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.

60 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um die von dem Mitgliedstaat, in dem die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihren Asylantrag gestellt hat, getroffene Entscheidung, diesen Antrag nicht zu prüfen und die Betroffene in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen. Dieser zweite Mitgliedstaat hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 festgelegten Kriteriums zugestimmt, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens in das Unionsgebiet. In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 52 und 53 wiedergegebenen Erwägungen der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnrn. 94 und 106, und vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, Randnr. 30).

61 Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, erlaubt indessen kein Anhaltspunkt die Annahme, dass dies im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits der Fall ist.

62 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.

[...]"

Im vorliegenden Fall hat sich das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Art. 15 Dublin II-Verordnung gestützt und mit Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin ein Aufnahmeersuchen an die belangte Behörde gerichtet, das die belangte Behörde wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, nach Prüfung sämtlicher vorgelegter Unterlagen mit individueller Begründung abgelehnt hat (zur Begründungspflicht bei Ablehnungen iZm Art. 15 Dublin-Verordnung s. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K3. zu Art. 5 DVO).

Sowohl die Frage, ob ein Mitgliedstaat ein Ersuchen nach Art. 15 Dublin-Verordnung stellt, als auch ob der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen zustimmt, steht grundsätzlich im Ermessen der beteiligten Mitgliedstaaten (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K2. zu Art. 15).

Nach der Ansicht des Verordnungsgebers sollte Art. 15 [...] die allgemein als unbefriedigend empfundene Vereinbarkeit des Dublin-Systems mit den menschenrechtlichen Anknüpfungspunkten des Art. 8 EMRK unter gleichzeitiger Wahrung der Flexibilität der Entscheidungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten garantieren. Sowohl durch die Nichtanwendung von Art. 15 durch den Aufenthaltsstaat als auch durch die Ablehnung eines solchen Übernahmeersuchens entgegen den Ermessensdeterminanten des Art. 15 kann aber zweifellos in rechtliche Interessen des Asylbewerbers in einer Form eingegriffen werden, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK zumindest denkmöglich erscheinen lässt. Insofern stellt sich die Frage, ob der durch Art. 15 verfolgte Zweck einer Verbesserung des Menschenrechtsschutzes nicht durch die Formulierung der Norm als Ermessensbestimmung entscheidend relativiert wird, da es an effektiven zwingenden Rechtsschutzmechanismen fehlt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K5. zu Art. 15).

Die gegenwärtige nationale Praxis aber auch die VO selbst kennen nur Rechtsbehelfe gegen eine mögliche Überstellung, also gegen die beabsichtigte Verbringung des Asylbewerbers durch den Aufenthaltsstaat in den (vermeintlich) zuständigen Mitgliedstaat. Die unter K5. angesprochenen möglichen Grundrechtsverletzungen durch den untätigen Aufenthaltsstaat oder den ersuchten Mitgliedstaat können daher keiner Rechtskontrolle unterzogen werden. Es liegt allerdings auf der Hand, dass die Lösung dieser Rechtsschutzlücke, etwa durch die Einführung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaates vom Aufenthaltsstaat aus, verschiedenste verfahrensrechtliche Probleme und damit einhergehend eine weitere systemwidrige Verkomplizierung des gesamten Dublin-Verfahrens bewirken könnte. Der Absicht des Verordnungsgebers nach sollen allfällige Probleme bei der Anwendung des Art. 15 primär im Wege des Schlichtungsverfahrens nach Art. 14 DVO gelöst werden, das primär an die Mitgliedstaaten adressiert ist. Sofern ein Mitgliedstaat in seiner Praxis jedoch die in Art. 15 genannten Ermessensdeterminanten völlig verkennt (also beispielsweise auf Art. 15 gestützte Übernahmeersuchen grundsätzlich ablehnt), bzw. ein Ersuchen ablehnt, bei dessen Beantwortung tatsächlich kein Ermessen besteht, wird man vom Vorliegen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts wegen Ermessensmissbrauchs auszugehen haben. Nach dem eben Gesagten könnte diese Verletzung allerdings nur von den Mitgliedstaaten selbst oder der Europäischen Kommission, nicht jedoch vom im ersuchenden Mitgliedstaat befindlichen Betroffenen geltend gemacht werden (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K6. zu Art. 15).

Obwohl die Initiative für die Stellung eines Ersuchens nach Art. 15 gemäß Art. 13 DVO auch der potentiell zuständige Mitgliedstaat ergreifen kann, ist klar festzuhalten, dass ohne die Stellung eines solchen formellen Ersuchens und der Zustimmung darauf keine Zusammenführung nach Art. 15 erfolgen kann; die betroffenen Drittstaatsangehörigen haben jeweils mit den Behörden ihres Aufenthaltsstaates zu kommunizieren (zum Fehlen subjektiver Rechte in diesem Zusammenhang, siehe oben K6.); rechtsverbindliche zwischenstaatliche Verfahrensakte - im Wege von DubliNet - bleiben auch hier ausschließlich den beteiligten Mitgliedstaaten vorbehalten (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K10. zu Art. 15).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Entscheidung begehrt, für die die anzuwendende Verordnung Nr. 343/2003 keine Grundlage bildet. Wie bereits oben ausgeführt, räumt die humanitäre Klausel des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 den Mitgliedstaaten weites Ermessen ein. Auch bereits ausgeführt wurde, dass es im Regelfall keine subjektiven Rechte im Zusammenhang mit Art. 15 Dublin-II Verordnung gibt, eine allfällige Verletzung des Unionsrechts wegen Ermessensmissbrauchs (wovon im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen ist) nicht von den Antragstellern geltend gemacht werden kann und das Schlichtungsverfahren nach Art. 14 DVO primär an die Mitgliedstaaten adressiert ist.

In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache ABDULLAHI, EuGH vom 10.12.2013, Rs C 394/12 im Ergebnis (zumindest im Fall des Vorliegens der Zustimmung eines Mitgliedsstaates zu einem Aufnahmeersuchen) verneint, dass Asylbewerber im Verfahren über den Rechtsbehelf gem. Art. 19 Abs. 2 Dublin II VO gegen eine nicht richtige Zuständigkeitsbestimmung vorgehen können. Das Urteil legt somit den Schluss nahe, dass dem Antragsteller nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes im Allgemeinen kein subjektives Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien zukommt. Die Fragestellung, ob eine allenfalls unrichtig begründete Zuständigkeit von Betroffenen in einem Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich geltend gemacht werden kann, muss demnach verneint werden, jedenfalls sofern mit der Zuständigkeitsbegründung nicht in sonstige grundrechtsgeschützte Rechtspositionen eingegriffen wird. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015,

E 1535/2014-12, Rz 26, lässt sich im Übrigen eine Beschränkung dieser Ausführungen des EuGH auf die (alte) Dublin II VO nicht ableiten.

Im Ergebnis kommen den Beschwerdeführern hier keine subjektiven Rechte im Zusammenhang mit Art. 15 Dublin II VO zu und waren die Anträge auf bescheidmäßige Erledigung des Übernahmeersuchens bzw. (Nicht)Einleitung eines Schlichtungsverfahrens daher als unzulässig zurückzuweisen.

Deutschland hat das Ersuchen auf Übernahme der Erstbeschwerdeführerin auf die humanitäre Klausel des Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO gestützt. Ob aufgrund der Übergangsbestimmungen das Ersuchen richtigerweise auf Art. 17 Abs. 2 erster Unterabsatz der Dublin III VO gestützt hätte werden müssen, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, legen doch auch die Bestimmungen der Dublin III VO in casu kein anderes Prüfschema bzw. andere Rechtsschutzmechanismen nahe (siehe auch die entsprechenden Ausführungen in Filzwieser/Sprung Dublin III VO, K14 - K27 zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, wenn es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist und wenn keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Was die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde anbelangt, weicht die Entscheidung nicht von der im Punkt II.2. referenzierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich im Übrigen auf Bestimmungen, deren Auslegung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Zu Spruchpunkt A.I. ist eine Revision daher nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob den rechtlichen Interessen eines Asylwerbers im Fall einer Ablehnung eines Übernahmeersuchens gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO durch einen Mitgliedsstaat mit den vorhandenen Rechtsschutzmechanismen ausreichend Rechnung getragen wird.

Zu Spruchpunkt A.II. ist eine Revision daher zulässig.

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