BVwG W213 2011391-1

W213 2011391-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2015

Regest

Dienstaufsichtsbehörde, Mobbing, Rechtsanspruch, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W213 2011391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2011391.1.00

Spruch

W 213 2011391-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von und XXXX, geb. am 14.05.1977 vertreten durch RA DDr. Michael WAGNER, 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine gegenwärtige Dienststelle ist die StbKpDBetr/MilKdoS im Bereich des Militärkommandos Salzburg.

Mit Schreiben vom 11.03.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Militärkommandos Salzburg wegen Bossing bzw. Mobbing ein. Diese Beschwerde hatte (wörtlich) nachstehenden Inhalt:

"Unter den vielen Vorgängern die im Zuge des Bossing bzw. des Mobbings vorgefallen sind möchte ich die wichtigsten exemplarisch anführen:

Ich werde in Befehlen des Militärkommandos Salzburg mit falschen Tatsachen beschuldigt.

Ich werde in Stabsbesprechungsprotokollen erwähnt dass ich für Dinge zu bestrafen sei welche ich nicht getan habe.

ELAK-Schreiben die an die Dienstbehörde gerichtet sein brauchen trotz dass der Empfänger als J1/SFKFüKdo angegeben ist über einen Monat dorthin.

Sie auch nur deswegen dort angekommen weil ich nachgefragt habe wo das Schreiben jetzt eigentlich sei.

Es werden mir Anträge die eigentlich durch die Dienstbehörde zu bearbeiten sind durch das Militärkommandos Salzburg abgelehnt.

Mir wurde ohne ersichtlichen Grund die Uniformtrageerlaubnis nach 9 Jahren entzogen.

Es wird meine Person über einen jahrelangen Zeitraum im schlechtesten Lichte dargestellt usw.

Ich bitte nun um ihr Einschreiten um weiteren Schaden von meiner Gesundheit und meinem Ruf zu minimieren."

Mit Schreiben vom 17.04.2013 gerichtet an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Abteilung DiszBW, brachte er sie Beschwerde neuerlich Vorlage, wobei er XXXX des Bossings/Mobbings bezichtigte. Unter Berufung auf § 54 Abs. 2 BDG brachte er dieses Schreiben unter Umgehung des Dienstweges ein. Er verwies darauf, dass zu dieser Angelegenheit bereits durch das Streitkräfteführungskommando Erhebungen durchgeführt worden seien. Der entsprechende Bericht sei am 05.12.2012 mit der GZ. S 91527/10-SFüKdo DiszBW/2012, der belangten Behörde vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 legte der Beschwerdeführer eine Dienstanweisung des Militärkommandos Salzburg vom 22.05.2013, GZ. S91354/1-MilKdoS/Kdo/StbAbt8/2013, betreffend die Aufteilung der Annahme- und Auszahlungsanordnungen zwischen dem Kdt BetrSta und WiO vor. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 27.01.2012 vor, indem er um Klarstellung hinsichtlich der von ihm als WiO durchzuführenden Tätigkeiten ersuchte. Schließlich legte er noch ein undatiertes Schreiben bei, indem er sich mit der Aufgabenverteilung bzw. den Planstellenbewertungen im Bereich des Militärkommandos Salzburg bzw. seiner Dienststelle auseinandersetzte.

Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 16.07.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, da über die oben genannten Beschwerden nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Er führte aus, dass sich die Beschwerde auf die im internen Netz für jeden verfügbaren Richtlinien für psychologische Betreuung, auch das Informationsblatt DiszBW Info Nr. 18, die Mobbingbroschüre des Bundeskanzleramtes sowie das Verlautbarungsblatt über Beschwerdewesen beim Bundesheer stütze. XXXX hätten gegen diese Vorschriften verstoßen. Der Beschwerdeführer habe nachweislich sämtliche Urkunden seinen jeweiligen Beschwerden beigelegt. Es sei jedoch keine Erledigung der Beschwerde durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erfolgt.

Der Beschwerdeführer beantrage daher über die Beschwerde im materiellen Sinne zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die belangte Behörde in die Kosten des Verfahrens zu verfällen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Handlungen vorbringt, die als Bossing bzw. Mobbing angesehen werden könnten. Auch in der folgenden Säumnisbeschwerde werden keine konkreten derartigen Sachverhalte behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Vorschriften ist daher im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist

..."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 11.03.2012, 17.04.2013 und 24.05.2013 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die von ihm namentlich bezeichneten Beamten erhoben hat. Darin behauptet er, dass er von vier namentlich bezeichneten Beamten einem Bossing bzw. Mobbing ausgesetzt worden wäre. Selbst wenn dieser Vorwurf zu treffen würde, wäre damit nur der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen der genannten Beamten gemäß § 43a BDG indiziert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine Partei keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde. Daher ist bei Unterbleiben eines derartigen Bescheides eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig. (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.1989, GZ. 89/01/0064 oder auch vom 16.12.1992, GZ. 92/12/0073).

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war daher gemäß §§ 8 i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit von bescheidmäßigen Absprachen in Bezug auf Dienstaufsichtsbeschwerden eine durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.

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